Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.06.1984, Az.: BVerwG 5 C 141.83
Bestimmung der Ortslage; Bezugspunkt; Berechnung der Entfernung; Berechnung der Einlage; Berechnung der Abfindung; Wirtschaftshof
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.06.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 141.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11850
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 07.04.1983 - AZ: 13 A 81 A. 2024
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BVerwGE 69, 283
Amtlicher Leitsatz
Zur Bestimmung der Ortslage als Bezugspunkt für die Berechnung der Entfernung sowohl der Einlage als auch der Abfindung, wenn kein Wirtschaftshof vorhanden ist.
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1984
durch
den Vorsitzender, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rotter, Bermel und Dr. Hömig
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 7. April 1983 wird aufgehoben.
Die Sache wird zu anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Teilnehmerin des Flurbereinigungsverfahrens Weichenried. Sie beanstandet die ihr durch den Flurbereinigungsplan zugewiesene Abfindung. Zur Begründung der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage trug sie im wesentlichen vor, daß die zugeteilten Grundstücke fast ausnahmslos schlecht geformt seien; für ihre besten, beliebtesten und lagemäßig günstigsten Grundstücke habe sie keine gewannbelegene Abfindung erhalten. Gegenüber der Einlage sei eine Minderung an hopfenfähiger Fläche eingetreten. Die Abfindung sei auch insgesamtin der Entfernung verschlechtert; diese Verschlechterung sei durch keinen Vorteil ausgeglichen. Das nicht wiederzugeteilte Einlageflurstück 2136 habe einen erhöhten Verkehrswert, weil bereits das unmittelbar benachbarte Grundstück bebaut sei. Hinsichtlich der vorgebrachten Beanstandungen begehrt sie eine Änderung des Flurbereinigungsplans zu ihren Gunsten.
Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen und erwiderte: Nachdem die Ergebnisse der Wertermittlung nicht angefochten worden seien, könne die Hopfenfähigkeit des Abfindungsflurstücks 2278 nicht in Frage gestellt werden. Gleiches gelte auch für den behaupteten erhöhten Verkehrswert des Einlageflurstücks 2136. Die gesagte Abfindung der Klägerin sei im Durchschnitt gegenüber der Einlage zwar um 110 m weiter von der Ürtslage entfernt. Diese Entfernungsverschlechterung könne der Klägerin jedoch wegen der gegebenen örtlichen Verhältnisse ohne Ausgleich zugemutet werden. Die Klägerin übersehe hierbei auch die Vorteile, die ihr über den Abfindungsanspruch hinaus durch die Neuordnung erwachsen seien. Durch den sehr guten Ausbau des Wegenetzes sei zudem sichergestellt, daß für die Klägerin auch insoweit keine betriebswirtschaftlichen Nachteile entstünden.
Durch Urteil des Flurbereinigungsgerichts vom 7. April 1983 wurde die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Abfindungsgrundstücke hätten keine ungünstige Formgestaltung und wiesen auch keine betriebswirtschaftlichen Nachteile auf. Desgleichen sei die Hopfenfähigkeit der Abfindungsgrundstücke nicht geschmälert. Eine Verschlechterung in der Durchschnittsentfernung der Gesamtabfindung vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage könne nur aus der Gesamtheit der betrieblichen Verhältnisse im Einzeifall und ihrer entsprecherden Berücksichtigung bei der Gesamtabfindung beurteilt werden. Hierbeisei maßgebend, ob die Zuordnung der Grundstücke zum Wirtschaftshof oder zur Ortslage gegenüber der Einlage Nachteile insbesondere auf der Betriebskostenseite bewirkten. Allein aus einer rechnerisch ermittelten Verschiebung der Durchschnittsentfernung der Gesamtabfindung könne ein Wertnachteil nicht abgeleitet werden. Die klägerische Abfindung zeige keine wertmindernden Nachteile aus einer Verschiebung der Durchschnittsentfernung. Die Klägerin habe keinen landwirtschaftlichen Betrieb mit einem Betriebsmittelpunkt oder Betriebsstandort. Die Benutzung und Verwendung ihrer Grundstücke geschehe durch Verpachtung. Von daher würden sich die betriebsbezogenen wirtschaftlichen Faktoren der Klägerin wesentlich von einem landwirtschaftlichen Betrieb mit festem Betriebsstandort unterscheiden. Der entfernungsmäßige Bezug zum Wirtschaftshof habe keine Bedeutung, weil es ihn nicht gebe. Wesentlich seien hingegen jene Umstände, die die Verpachtungschancen in bezug auf Auswahl und Interessen möglicher Pächter - und damit auch in bezug auf den Verpachtungserlös - berührten. Maßgebend sei daher der betriebswirtschaftlich sinnvolle Standort zu den möglichen Pächtern. Damit gewinne der Begriff "Entfernung von der Ortslage" - an den betrieblichen Bedürfnissen der Klägerin orientiert - nicht die inhaltliche Bestimmung dahin, daß die Entfernung allein auf den Stiftungssitz Lindach zu beziehen sei. Sein Inhalt umgreife vielmehr den günstigen Standort zu den Orten L. E. und W. wo das gegenwärtige, aber auch künftige Pächterpotential liege. Nach den betriebswirtschaftlichen Vorerhebungen der Flurbereinigungsdirektion aus Anlaß der Anordnung der Flurbereinigung W. sei L. mit 15 landwirtschaftlichen Betrieben der Ort mit den wenigsten Betrieben, es folge E. mit 19 Betrieben, W. hingegen stelle mit 41 Betrieben innerhalb des Gemeindegebietes das größte Pächterpotential dar.
Dem trage die Abfindung Rechnung. Besonders das über 9 ha große Abfindungsflurstück 2278, dessen entferntere Lage gerügt werde,entspreche den so beschriebenen betrieblichen Bedürfnissen nicht weniger als die verstreut liegenden, zum Teil noch weiter entfernten Einlagegrundstücke der Klägerin. Gerade diese großflächige, an gut ausgebauten Straßen zu den genannten Orten gelegene Abfindung berücksichtige das betriebliche Interesse. Wenn man sich die Abfindung als Einlage und die Einlage als Abfindung vorstelle, sei unschwer abzulesen, daß die entfernungsmäßigen Verhältnisse der Einlage in Anbetracht des Betriebszweckes nicht günstiger gewesen seien.
Schließlich könne auch in der Nichtwiederausweisung des Einlageflurstücks 2136 kein wertmindernder Umstand gesehen werden, weil dieses landwirtschaftlich genutzte Grundstück bei der Wertermittlung nach dem landwirtschaftlichen Nutzwert bewertet worden sei. Ein über diese Eigenschaft hinausreichender Wert, der die Bauerwartung in einem höheren Verkehrswert ausdrücke, hätte in der Wertermittlung erfaßt sein müssen, um bei der Abfindung Berücksichtigung finden zu können. Die bestandskräftige Wertermittlung binde insoweit die Klägerin wie auch das Gericht.
Die Beklagte habe den in § 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG niedergelegten Planungsgrundsatz, die Landabfindung in möglichst großen Grundstücken auszuweisen, auch bei der Gestaltung der klägerischen Abfindung in ihre Abwägung zutreffend eingestellt und ohne Ermessensfehler in der Abfindungsgestaltung beachtet. Es sei dabei ein Zusammenlegungsverhältnis von 26: 4 der landwirtschaftlich genutzten Flächen (3 Waldgrundstücke und das Hofgrundstück hiervon ausgenommen) erreicht worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, die auf Sach- und Verfahrensrügen gestützt wird.
Gerügt wird vor allem, daß § 44 Abs. 4 FlurbG verletzt sei, weil das Flurbereinigungsgericht bei der Herstellung der Gleichwertigkeit der Landabfindung die durchschnittliche Entfernungnicht vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage abhängig gemacht habe, sondern von anderen Orten, aus denen Pächterpotential kommen könnte. Hieraus ergebe sich eine Ungleichbehandlung und damit eine Verletzung der Grundrechte der Klägerin aus Art. 3 und 14 GG. Die durchschnittliche Entfernung dürfe nur vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage abhängig gemacht werden. Andernfalls liege ein entschädigungsloser Eingriff in das Eigentum vor, der daraus entstehe, daß aufgrund größerer Durchschnittsentfernung zur Ortslage größere Arbeitserschwernisse aufträten. Außerdem hätten die im weiteren Außenbereich liegenden, von der Ortslage entfernteren Abfindungsgrundstücke einen geringeren Wert. Die Klägerin mit ihrer Abfindung nur deswegen in den weniger wertvollen Außenbereich zu verweisen, weil sie nicht Inhaberin eines Wirtschaftshofs sei, sei eine sachfremde Erwägung. Denn die Entfernung der Grundstücke vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage sei sowohl für den zu erzielenden Reinertrag als auch für die Nutzung und Verwertung eines Grundstücks von Bedeutung. Mit den Standorten Wirtschaftshof oder Ortslage könnten die Orte, aus denen vermutlich Pächterpotential komme, nicht in Beziehung gebracht werden, weil der Gesichtspunkt des Pächterpotentials spekulativ sei. Der vom Flurbereinigungsgericht eingeführte Anhaltspunkt "günstige Verpachtungslage" könne auch deswegen nicht herangezogen werden, weil der "gesunde Grundstücksverkehr", auf den es bei der Bewertung eines Grundstücks ankomme, hierauf nicht anspreche. Ein Pächterpotential lasse sich nicht feststellen, zumal die Anpachtung von landwirtschaftlichen Grundstücken seitens verschiedener Interessentenkreise aus unterschiedlichen Gründen erfolge. Mit der "günstigen Verpachtungslage" könne danach kein Nachteilsausgleich hergestellt werden. Da die Grundstücke der Klägerin einen Vollerwerbsbetrieb bilden könnten, dürfe nur von einem Bezugspunkt, nämlich der Ortslage, ausgegangen werden.
Wenn dagegen von einer "günstigen Verpachtungslage" ausgegangen werden dürfe, dann fehle es an konkreten Feststellungen, dieeine solche Annahme rechtfertigen könnten, insbesondere dazu, ob von einer Gesamtverpachtung wie der eines Vollerwerbsbetriebes oder von der Verpachtung der jeweiligen Einzelgrundstücke auszugehen sei. Ferner dazu, ob bei der Veräußerung eines Vollerwerbsbetriebs (ohne Betriebsgebäude) ein höherer Erlös erzielt werde als bei der Veräußerung nicht betriebsbezogener Einzelgrundstücke.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Widerspruchsbescheids den Flurbereinigungsplan Weidenried nach den beim Flurbereinigungsgericht gestellten Anträgen zu ändern, hilfsweise, die Sache an das Flurbereinigungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision und erwidert:
Da der Grundbesitz unter Beachtung neuzeitlicher betriebswirtschaftlicher Erkenntnisse großzügig zusammengelegt werden solle, dürfe die durchschnittliche Entfernung nicht als eine rein metrische Größe aufgefaßt werden. Die Bewertung der Einlage und der Abfindung der Klägerin sei unter Berücksichtigung der von ihr gewählten Bewirtschaftungsform, nämlich der Verpachtung, vorgenommen worden. Unter diesem betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkt komme es hinsichtlich des Anknüpfungspunktes für die Durchschnittsentfernung auf eine allgemeine Ortslage an, aus der aller Erwartung nach ein etwaiges Pächterpotential stamme. Zu dieser allgemeinen Ortslage gehörten die Ortsteile L. E. und W. die jeweils eine gute verkehrstechnische Anbindung an das Abfindungsgrundstück Nr. 2278 besäßen.
Die rechnerische Verschiebung der Durchschnittsentfernung verursache hier keinen Wertnachteil, weil der geringe Entfernungszuwachs von nur 110 m durch anderweitige Maßnahmen ausgeglichen sei. DieVerbindungswege des Flurstücks Nr. 2278 nach L. E. und W. seien mit einer Schwarzdecke versehen worden, so daß damit ein etwaiger Nachteil auf der Betriebskostenseite voll ausgeglichen sei. Außerdem sei ein Ausgleich schon durch die qualitativ gute Zusammenlegung der Grundstücke erfolgt. Der Entfernungszuwachs von 110 m sei auch zumutbar, weil in Anbetracht moderner Bewirtschaftungsformen und Transportmittel eine so geringe Verschiebung keine Auswirkungen habe.
Ein Aufklärungsmangel liege nicht vor. Die Untersuchung, ob überhaupt und aus welchem Gebiet das Pächterpotential komme, sei in zumutbarem Umfange durchgeführt worden.
Die Beteiligte hält die Auffassung des Flurbereinigungsgerichts für zutreffend. Der Rechtsbegriff "Ortslage" schließe es nicht aus, bei einer Flurbereinigungsgemeinde mit mehreren Ortschaften und dort vorhandenen potentiellen Pachtinteressenten diese Ortschaften als die "Ortslage" anzusehen.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Flurbereinigungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil das Flurbereinigungsgericht § 44 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 FlurbG nicht richtig angewendet hat.
Die Klägerin hat ihr Begehren auf Verbesserung der ihr zugewiesenen Landabfindung gegenständlich nicht eingeschränkt. Sie greift mit der Revision aber im wesentlichen nur die Vergrößerung den durchschnittlichen Entfernung der Abfindung vonder Ortslage an. Da die Gleichwertigkeit der Abfindung, die auch hinsichtlich der Entfernung von der Ortslage der Einlage entsprechen soll, durch eine Vergrößerung der mittleren Entfernung von der Ortslage beeinträchtigt sein kann und ohne weitere tatsächliche Feststellungen sich nicht beurteilen läßt, ob eine solche Entfernungsverschlechterung durch anderweitige Vorteile ausgeglichen sein könnte, ist die Sache an das Flurbereinigungsgericht zur Prüfung darüber zurückzuverweisen, ob ein sachlicher Wertausgleich hier erforderlich ist und auf welche Weise ein solcher hergestellt werden kann. Aus diesem Grunde bedarf es keines Eingehens darauf, ob und inwieweit auch die übrigen Beanstandungen die Gleichwertigkeit der Abfindung berühren.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist das Wertverhältnis für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in der Regel nach dem Nutzen zu ermitteln, den sie bei gemeinüblicher ordnungsmäßiger Bewirtschaftung jedem Besitzer nachhaltig gewähren können, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage. Daraus ergibt sich, daß der Nutzungswert auf den natürlichen Ertragsbedingungen aufbaut. Die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen, die beim Nutzungswert außer Betracht bleiben, sollen dagegen bei der Abfindungsgestaltung Berücksichtigung finden. Hierzu gehört nach § 44 Abs. 4 FlurbG auch die durchschnittliche Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage. Dieser als mittlere Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage umschriebene Wertfaktor, der auch bei der Landabfindung gewährleistet sein soll, setzt demzufolge voraus, daß eine Vergleichsberechnung vorgenommen wird, die die Feststellung ermöglicht, ob die Abfindung auch insoweit der Einlage entspricht. Die von der Beklagten eingeräumte Entfernungsverschlechterung der Abfindung der Klägerin gegenüber deren Einlage ist mit 110 m angegeben worden, und zwar bezogen auf den Ortsmittelpunkt (Straßenkreuzung) von Lindach. Wiebei der Berechnung dieser Verschlechterung verfahren worden ist, ob insbesondere Entfernungsberechnungen getrennt nach Kulturarten unter Zugrundelegung der alten Wege für den Altbesitz und für die Abfindung unter Berücksichtigung des neuen Wegenetzes sowie unter Einbeziehung der Geländebeschaffenheit und Fahrbahngestaltung vorgenommen wurden, ist nicht ersichtlich. Das Flurbereinigungsgericht hat hierzu keine eigenen Feststellungen getroffen. Wenngleich die von der Beklagten angegebene Entfernungsverschlechterung von der Klägerin nicht angegriffen wurde, kann von diesem Entfernungsnachteil hier deswegen nicht ohne weiteres ausgegangen werden, weil dem angefochtenen Urteil nicht eindeutig zu entnehmen ist, welche durchschnittliche Entfernung das Flurbereinigungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Die Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts unter 1. c), vor allem auf Seite 10 des Urteilsabdrucks vor d), lassen darauf schließen, daß es in einer Gesamtschau die entfernungsmäßigen Verhältnisse der Abfindung mit denen der Einlage überschlägig verglichen hat und dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Verhältnisse der Einlage in Anbetracht des betriebswirtschaftlich ... und W. nicht günstiger gewesen seien als die der Landabfindung. Das Flurbereinigungsgericht hat hierbei - offenbar an das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juli 1963 - Nr. 48 VII 62 -, zitiert bei Steuer, Flurbereinigungsgesetz, Kommentar, 2. Auflage 1967, Anm. 52 zu § 44 anknüpfend - die betrieblichen Interessen der Klägerin an der Verpachtung des Grundbesitzes in den Vordergrund seiner Betrachtungen gerückt und danach den Begriff der Entfernung von der Ortslage an diesen betrieblichen Bedürfnissen der Klägerin ausgerichtet. In Anbetracht des Betriebszweckes hat es die Entfernung nicht allein auf den Stiftungssitz L. bezogen, sondern den günstigen Standort der Landabfindung zuden Orten L. E. und W. hervorgehoben, weil diese Orte das gegenwärtige, aber auch das künftige Pächterpotential darstellten. Diese vergleichende Betrachtungsweise ist mit dem Begriff der Entfernung von der Ortslage in § 44 Abs. 4 FlurbG nicht in Einklang zu bringen, und zwar auch dann nicht, wenn sowohl bei der Einlage als auch bei der Abfindung der aus der Betriebsstruktur der Klägerin hergeleitete Betriebszweck gleichermaßen Berücksichtigung gefunden haben sollte. Denn die Entfernung der Landabfindung, die nach § 44 Abs. 4 FlurbG der der alten Grundstücke entsprechen soll, ist eine meßbare Größe, die sich von der Lage der Grundstücke zu den gesetzlich festgelegten Bezugspunkten ergibt. Hinsichtlich dieses objektiven Kriteriums spielt die "Betriebsstruktur" des jeweiligen Teilnehmers keine Rolle. Die Bewirtschaftungsform, ob Selbstbewirtschaftung oder Fremdbewirtschaftung, kann allenfalls Bedeutung dafür gewinnen, welcher der gesetzlich vorgesehenen Bezugspunkte in Betracht kommt, ob die mittlere Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage her zu bemessen ist. Der Gesetzgeber hat bei den vorgesehenen Bezugspunkten berücksichtigt, daß die landwirtschaftliche Nutzung des Grundbesitzes nicht nur durch den Grundstückseigentümer selbst, sondern auch durch Verpachtung oder sonstige Gebrauchsüberlassung erfolgen kann. Ist bei einem Teilnehmer ein Wirtschaftshof vorhanden, von dem aus Landwirtschaft betrieben wird, dann ist, unabhängig davon, ob diese Landwirtschaft durch den Eigentümer selbst oder durch einen Pächter betrieben wird, der Wirtschaftshof als Bezugspunkt für die Bestimmung der Entfernung sowohl der Einlage- als auch der Abfindungsgrundstücke heranzuziehen. Die Lage des Wirtschaftshofes bleibt auch dann maßgebend, wenn der Grundbesitz insgesamt oder teilweise in Einzelgrundstücke an andere Betriebsinhaber verpachtet ist; denn solange der Eigentümer/Verpächter noch über einen Wirtschaftshof verfügt, ist nicht auszuschließen, daß er den Grundbesitz insgesamt oder teilweise wieder selbst bewirtschaftet. Ist dagegen einWirtschaftshof nicht vorhanden, dann kann nur die Entfernung der Grundstücke von der Ortslage (Ortsmittelpunkt) in Ansatz gebracht werden, unabhängig davon, wo der Eigentümer/Verpächter seinen Wohnsitz oder Aufenthalt genommen hat. Der danach in Betracht kommende Bezugspunkt ist dann sowohl für die Entfernungsberechnung der Einlage- als auch der Abfindungsgrundstücke maßgebend. Daraus folgt, daß entgegen der Auffassung des Flurbereinigungsgerichts die Lage der Einlage und Abfindung zu den Standorten gegenwärtigen oder künftigen Pächterpotentials dem Begriff der Entfernung von der Ortslage nicht zugrunde gelegt werden darf. Mit dem Bezugspunkt Ortslage wird die Lage zu dem Ort bezeichnet, in dem die Grundstücke liegen, wie noch näher ausgeführt wird.
Sollten dagegen die Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts zu der von der Klägerin vorgetragenen Entfernungsverschlechterung dahingehend zu verstehen sein, daß zwar von dem von der Beklagten eingeräumten Entfernungsnachteil der Landabfindung von 110 m ausgegangen, in der Verschiebung der Durchschnittsentfernung der klägerischen Abfindung aber gleichwohl kein wertmindernder Nachteil gesehen wurde, weil den betrieblichen Bedürfnissen der Klägerin an der Verpachtung des Grundbesitzes durch den betriebswirtschaftlich sinnvollen Standort zu den möglichen Pächtern in den angeführten Orten Rechnung getragen worden sei, so kann dieser Auffassung ebenfalls nicht gefolgt werden. Auch bei Zugrundelegung eines Entfernungsnachteils von 110 m - dem ein Entfernungsvergleich zwischen der Gesamteinlage und der Gesamtabfindung von einem identischen Bezugspunkt, nämlich dem von der Beklagten angenommenen Ortsmittelpunkt (Straßenkreuzung) von L. vorausgegangen sein müßte - ist eine Prüfung erforderlich, ob und inwieweit eine solche durchschnittliche Entfernungsverschlechterung die Gleichwertigkeit von Einlage und Abfindung beeinträchtigt und wie sie gegebenenfalls auszugleichen ist, wobei auch kleine Verschlechterungen der durchschnittlichen Entfernung ins Gewicht fallen können (Urteilvom 30. September 1958 - BVerwG 1 C 6.57 - <RdL 1959, 51/53>). Ein solcher Entfernungsnachteil könnte - entgegen der Auffassung des Flurbereinigungsgerichts - nicht mit einem für die Abfindung günstigen Standort möglicher Pächter ausgeglichen werden, weil es sich hierbei um besondere Verhältnisse und Interessen handelt, die in der Person der Beteiligten liegen und deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Abfindungsgestaltung regelmäßig außer Betracht zu bleiben haben (vgl. das vorangeführte Urteil). Da derartige Verhältnisse und Interessen in der Person eines Beteiligten nicht als ausgleichsfähige Vorteile herangezogen werden können, ist es unerheblich, daß der als günstig angesehene Standort des Grundbesitzes der Klägerin zu den angeführten Orten nicht an der Gesamtabfindung orientiert, sondern im wesentlichen nur am Abfindungsflurstück 2278 dargestellt wurde. Offenbleiben kann hier auch, wie bei konkret realisierbaren Aussiedlungsvorhaben verfahren werden kann. Als Ausgleich für einen Entfernungsnachteil im vorbezeichneten Umfang könnten auch allgemeine Vorteile der Flurbereinigung nicht herangezogen werden, weil allgemeine Vorteile nicht schlechthin und in jedem Falle als ausreichender Ausgleich für einen konkreten Nachteil angesehen werden können (Urteile vom 30. September 1958 - BVerwG 1 C 6.57 - <a.a.O.>, 13. November 1958 - BVerwG 1 C 132.57 - <NJW 1959, 643> und 27. Juni 1961 - BVerwG 1 C 127.59 - <RdL 1961, 239>); es müssen vielmehr regelmäßig besondere Umstände vorliegen, die für einen Ausgleich herangezogen werden können, oder sonstige Vorteile gegeben sein (Beschlüsse vom 21. Dezember 1970 - BVerwG 4 B 165.69 - <RdL 1971, 133> und 26. Januar 1970 - BVerwG 4 B 238.68 - <Inn. Kolon 1971, 143>), die selbst einen den Wert der Abfindung beeinflussenden Wertfaktor darstellen (Beschluß vom 26. Juni 1974 - BVerwG 5 B 88.72 -). Auch der Grad der Zusammenlegung kann nicht für sich allein, wohl aber dann für ausgleichsbedürftige Gestaltungsnachteile in Ansatz gebracht werden, wenn er besonders vorteilhaft ist (Urteilvom 27. Juni 1961 - BVerwG 1 C 127.59 - <a.a.O.>), insbesondere gegenüber dem durchschnittlichen Zusammenlegungsverhältnis im gesamten Flurbereinigungsgebiet.
Da auch unter der Voraussetzung, daß das Flurbereinigungsgericht von einer Entfernungsverschlechterung von 110 m bei der Abfindung der Klägerin ausgegangen sein sollte, nicht festgestellt werden kann, welcher Ausgleich hierfür in Betracht kommen könnte, ist die Sache an das Flurbereinigungsgericht zurückzuverweisen, das anhand eigener Feststellungen zur Entfernung der Einlage und Abfindung der Klägerin vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage prüfen muß, ob ein konkreter Entfernungsnachteil, der die Gleichwertigkeit der Abfindung berührt, vorliegt und welcher Ausgleich hierfür in Betracht kommt.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird zunächst festzustellen sein, ob bei der Klägerin noch ein Wirtschaftshof vorhanden ist, und zwar deswegen, weil die Klägerin in ihrem Vortrag auf das Vorhandensein eines solchen hingewiesen und auch das Flurbereinigungsgericht bei der Anführung des Zusammenlegungsverhältnisses auf Seite 11 des Urteilsabdruckes unter 2. ein Hofgrundstück der Klägerin erwähnt hat, das bei der Feststellung des Zusammenlegungsverhältnisses ausgenommen worden sei. Ist ein Wirtschaftshof noch vorhanden, dann ist sowohl die Entfernung der alten Grundstücke als auch die der Landabfindung von diesem Bezugspunkt aus zu berechnen, und danach zu prüfen, ob ein Entfernungsunterschied besteht und wie sich dieser auf die Gleichwertigkeit der Abfindung auswirkt.
Ist dagegen kein Wirtschaftshof vorhanden, dann hat die Berechnung der Entfernung im Sinne des § 44 Abs. 4 FlurbG, die als durchschnittliche mittlere Entfernung der Gesamteinlage wie der Gesamtabfindung zu verstehen ist, von der Ortslage aus zu erfolgen. Die Beklagte, die das Vorhandensein einesWirtschaftshofes verneint hat, ist ersichtlich vom Ortsmittelpunkt von L. dem Stiftungssitz der Klägerin, und zwar von der Straßenkreuzung ausgegangen. Dieser Bezugspunkt scheint sich hier deswegen anzubieten, weil aus der vom Flurbereinigungsgericht beigezogenen und zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Widerspruchskarte ersichtlich ist, daß die weitaus überwiegende Fläche des streitbefangenen Grundbesitzes der Klägerin, sowohl was die Einlage als auch die Abfindung anbelangt, dem Ortsbereich von L. zugeordnet ist, wenngleich die Abfindungsgrundstücke allesamt in der Gemarkung W. liegen und die Einlage einzelne Grundstücke in den Gemarkungen von T. und S. aufwies. Ist das Flurbereinigungsgebiet mit dem Gebiet einer Gemeinde deckungsgleich, dann dürfte die Feststellung der Ortslage (Ortsmittelpunkt oder eine sonstige, die Ortslage prägende Stelle) keine Schwierigkeiten bereiten. Umfaßt das Flurbereinigungsgebiet mehrere selbständige Gemeinden, bei denen die Gemarkungen weitgehend mit den jeweiligen Gemeindegebieten übereinstimmen, dann wird eine Zuordnung des jeweiligen Grundbesitzes zur Ortslage einer Gemeinde als des für die Entfernungsberechnung maßgeblichen Bezugspunktes auch dann unproblematisch sein, wenn ein Teilnehmer in verschiedenen Gemeinden über nicht unbeträchtlichen Grundbesitz verfügt und dafür in den in Betracht kommenden Gemeindebereichen jeweils eine gesonderte Abfindung erhält. Schließen dagegen - wie im vorliegenden Fall - verschiedene Gemarkungen eines Flurbereinigungsgebietes mehrere Gemeinden oder Teile ehemals selbständiger Gemeinden ein, ohne daß die Gemarkungen mit den gemeindlichen Gebieten übereinstimmen, dann ist die Ortslage danach zu bestimmen, welcher Gemeinde (Gemeinde- oder Ortsteil) der flächenmäßig überwiegende Anteil des Grundbesitzes eines Teilnehmers ohne weiteres zugeordnet werden kann.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Dr. Fink
Rotter
Bermel
Dr. Hömig