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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.05.1984, Az.: BVerwG 4 CB 2.84

Planungshoheit; Gemeinde; Einvernehmen; Vorhaben; Außenbereich; Genehmigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.05.1984
Aktenzeichen
BVerwG 4 CB 2.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 12162
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Trier - 21.05.1982 - AZ: 1 K 379/81
OVG Rheinland-Pfalz - 06.10.1983 - AZ: 12 A 102/82

Fundstellen

  • BWGZ 1985, 170
  • BWVP 1984, 275-277
  • BayVbl 1984, 602-603
  • NVwZ 1985, 566 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1984, 203-204
  • VBlBW 1984, 16-17

Amtlicher Leitsatz

Die Gemeinde wird in ihrer rechtlich geschützten Planungshoheit auch dann verletzt, wenn ohne ihr Einvernehmen ein Außenbereichsvorhaben genehmigt wird, für das eine ausreichende Erschließung nicht gesichert ist.

Zur Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Mai 1984
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und Dr. Gaentzsch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgericht 3 Rheinland-Pfalz vom 6. Oktober 1933 wird zurückgewiesen.

Die Revision der Beigeladenen gegen dasselbe Urteil wird verwerfen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet: Das Berufungsurteil beruht weder auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO).

2

Das Oberverwaltungsgericht: hat nicht der Beigeladenen das rechtliche Gehör verweigert und ein Überraschungsurteil gefällt. Die Klägerin hat sich von Anfang an (vgl. Klageschrift S. 4 unten) und auch noch im Berufungsverfahren (vgl. Schriftsatz vom 15. September 1983 S. 2) auf den für den Schwerlastverkehr unzulänglichen Ausbau der zum Steinbruch führenden Wege, einschließlich des vom asphaltierten Wegestück abzweigenden unmittelbar zum Steinbruch führenden nicht asphaltierten Wirtschaftswegs berufen. Damit hat sich der Kreisrechtsausschuß im Widerspruchsbescheid und auch das Verwaltungsgericht (UA S. 11) befaßt. Auch der Beklagte hat sich mit dem klägerischen Einwand unzulänglichen Ausbaus des nicht asphaltierten Wirtschaftswegs auseinandergesetzt (Schriftsatz vom 17. Dezember 1981 S. 4). Die Klägerin hat von Anfang an vorgetragen, daß sie auch den nicht asphaltierten Teil des Wirtschaftswegs hergestellt und zu unterhalten habe. Etwas anderes ist von keinem der Beteiligten im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren vorgetragen worden. Daß nicht die Gemeinde, sondern die Gemeinschaft der Eigentümer den Wirtschaftsweg hergestellt habe, hat die Beigeladene erst in der Beschwerdeschrift vorgetragen. Der Kreisrechtsausschuß hat im Widerspruchsbescheid lediglich die Rechtsmeinung der Beigeladenen referiert, die Gemeinde sei für den Wirtschaftsweg nicht unterhaltspflichtig, weil sie nicht Eigentümerin sei, und selbst den Standpunkt vertreten, der Umstand, daß der Weg nicht im Eigentum der Gemeinde stehe, ändere nichts an dessen Einstufung als Wirtschaftsweg und an der Unterhaltungslast der Gemeinde. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung nicht darauf gestützt, der nicht asphaltierte Teil des Weges stehe im Eigentum der Gemeinde, sondern darauf, er sei eine öffentliche Einrichtung und deshalb von der Klägerin zu unterhalten. Es brauchte deshalb die Eigentumsverhältnisse nicht aufzuklären. Ihm brauchte sich auch, nicht aufzudrängen, daß der nicht asphaltierte Weg, wie die Beschwerde behauptet, nicht von der Gemeinde, sondern von den Eigentümern zu unterhalten sei; denn der Umstand, daß ein dem landwirtschaftlichen Verkehr dienender Weg nicht im Eigentum der Gemeinde steht, schließt entgegen der Meinung der Beigeladenen nicht aus, daß er ein sog. Wirtschaftsweg ist und als solcher - obwohl nichtöffentliche Straße im Sinne des Landesstraßengesetzes (§ 2 Abs. 4) - eine von der Gemeinde unterhaltene und zu unterhaltende öffentliche Einrichtung sein kann (vgl. § 2 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz); auch das Flurbereinigungsgesetz (vgl. §§ 33, 42 Abs. 1 und 2) schließt das für in einem Flurbereinigungsverfahren als sog. gemeinschaftliche Anlagen geschaffene Wirtschaftswege nicht aus. Daß das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung den nicht asphaltierten Teil des zum Steinbruch der Beigeladenen führenden Weges für die Frage der Sicherung einer ausreichenden Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 BBauG außer Betracht lassen werde, konnte die Beigeladene danach nicht annehmen, zumal da gemäß Protokoll der Wirtschaftsweg ausdrücklich Gegenstand der mündlichen Verhandlung 4 vom 21. September 1983 vor dem Oberverwaltungsgericht wie auch der anschließenden Augenscheinseinnahme war.

3

Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache entgegen der Meinung der Beschwerde nicht zu. Die - rechtswidrige - Zulassung eines Außenbereichsvorhabens, dessen ausreichende Erschließung nicht gesichert ist, kann die Gemeinde in ihren Rechten verletzen und ihr dagegen ein Klägerecht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO geben. Um dies zu klären, bedarf es nicht erst der Zulassung der Revision. Nach der Rechtsprechung des Senats ergeben sich aus der Planungshoheit "klagefähige Rechte jedenfalls in dem Sinne, daß die Gemeinden Eingriffe in ihre Planungshoheit unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutz abwehren können" (Urteil vom 27. November 1981 - BVerwG 4 C 36 und 37.78 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 23 m.w.Nachw.). Eine Rechtsverletzung der Gemeinde liegt auch vor, wenn die einem anderen Rechtsträger angehörende Genehmigungsbehörde eine Genehmigung entgegen solchen Vorschriften des Bebauungsrechts der §§ 30 bis 37 BBauG erteilt, die auch dem Schutz der Planungshoheit dienen. So hat der Senat im genannten Urteil vom 27. November 1981 entschieden, daß die von der - einem anderen Rechtsträger angehörenden - Widerspruchsbehörde erteilte Baugenehmigung entgegen Festsetzungen eines Bebauunplans (§ 30 BBauG) die Gemeinde in ihrer Planungshoheit und damit in ihren Rechten verletzt. Das Zulässigkeitserfordernis einer ausreichend gesicherten Erschließung eines Außenbereichsvorhabens gemäß § 35 Abs. 1 BBauG dient nicht nur dem Interesse des künftigen Nutzers an der ordnungsgemäßen Erreichbarkeit seiner Anlage. Es sichert auch die Plaungshoheit der Gemeinde, wie § 35 Abs. 3 BBauG mit der ausdrücklichen Nennung des Interesses der Gemeinde an der Vermeidung unwirtschaftlicher Aufwendungen für Straßen und andere Verkehrseinrichtungen als eines öffentlichen Belangs bestätigt. Wenn im Außenbereich ein nicht ausreichend erschlossenes Vorhaben im Sinne des § 29 BBauG durchgeführt wird, so leitet dies eine ungeordnete städtebauliche Entwicklung ein. Die Planungshoheit der Gemeinde erstreckt sich nicht nur darauf, Darstellungen und Festsetzungen in Bauleitplänen zu treffen, sondern schlechthin darauf, eine geordnete städtebauliche Entwicklung insbesondere durch Bauleitplanung und die Mittel zu ihrer Durchsetzung zu gewährleisten; dazu gehört auch die Sicherung der Erschließung (vgl. § 123 Abs. 1 BBauG) und die Verhinderung solcher nicht erschlossener Vorhaben, für deren Zulässigkeit das Gesetz eine ausreichend gesicherte Erschließung voraussetzt. -

4

Die ohne Zulassung unter Berufung auf § 133 Nr. 4 VwGO eingelegte Revision ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO). Der Revisionsbegründung - deren Richtigkeit unterstellt - ist nicht zu entnehmen, daß bei der mündlichen Verhandlung vom 21. September 1983 die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung verletzt worden sind. Diese Vorschriften gebieten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, daß die mündliche Verhandlung durch Aushang bekanntgemacht werden müsse; den Interessen der Streitbeteiligten, die durch die Öffentlichkeit der Verhandlung gewahrt werden seilen, ist vielmehr ausreichend genügt, wenn niemand, der an der Verhandlung teilnehmen möchte, hieran gehindert wird (vgl. z.B. Beschluß des Senats vom 3. Januar 1977 - BVerwG 4 CS 70.76 - Buchholz 310 § 138 Nr. 5 VwGO Nr. 1). Daß bei einer auswärtigen Sitzung des Gerichts Verhandlungsort der in der Ladung als "Treffpunkt" bezeichnete Ort ist, ist generell nicht geeignet, jemanden an der Teilnahme zu hindern. Daß Zuhörer oder Vertreter der Presse gehindert worden wären, an der mündlichen Verhandlung vom 21. September 1983 teilzunehmen, hat die Revision nicht dargelegt. Überdies kann im vewaltungsgerichtlichen Verfahren ein Streit beteiligter, der in der mündlicnen Verhandlung den ihm erkennbaren - vermeintlichen - Mangel der Öffertlichkeit rügt, diese Rüge nicht später mit der zulassungsfreien Revision nachholen; auch dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu § 173 VwGO i.V.m. § 295 ZPO und den Besonderheiten des Verwaltungsgerichtsverfahrens die § 101 Abs. 2 VwGO).

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 10.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts [folgt] aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Gaentzsch