Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.04.1984, Az.: BVerwG 6 C 153.81

Wehrpflicht; Verweigerung; Gewissensentscheidung; Beweisanforderungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.04.1984
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 153.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12257
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayern - 29.04.1981 - AZ: M 2061 IV 80

Fundstelle

  • DÖV 1985, 71

Amtlicher Leitsatz

Zu den Beweisanforderungen für die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe.

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. April 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. April 1981 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1946 geborene Kläger leistete als Soldat auf Zeit in den Jahren 1965 bis 1967 eine zweijährige Dienstzeit bei der Bundeswehr ab. Im Januar 1970 beantragte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Nachdem sein Begehren im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg geblieben war, hob das Bayerische Verwaltungsgericht München auf seine Klage mit Urteil vom 29. April 1981 den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt München-Stadt vom 14. Oktober 1970 und den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung VI in München vom 29. Mai 1974 auf und stellte fest, daß der Kläger berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

2

Das Urteil, das im Tatbestand das Vorbringen des Klägers in den Verwaltungsinstanzen sowie die Begründungen der ablehnenden Bescheide von Prüfungsausschuß und Prüfungskammer ausführlich wiedergibt, ist wie folgt begründet: Das Vorliegen der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten Gewissensentscheidung lasse sich vielfach nicht in vollem Umfange beweisen; in solchen Fällen genüge es daher, "daß ein aufgrund aller in Betracht kommenden Umstände ermittelter hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für eine solche Entscheidung spricht". Erachte man die Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung über die Gedanken, die ihn zur Zeit des Nahostkrieges 1967 bewegt hätten, und über die Gespräche, die er 1969 mit seinem (als Zeuge vernommenen) Bruder über den 6-Tage-Krieg, den Kriegsdienst im allgemeinen und über Demonstrationen geführt habe, als glaubhaft, so rechtfertige die Beweisaufnahme den Schluß, daß der Kläger eine Persönlichkeit sei, bei der die Abneigung gegen Krieg und Gewalt das durchschnittliche Maß deutlich übersteige, und daß er im Falle einer erzwungenen Teilnahme an einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen den Staaten in mit der Gefahr seelischer Schädigung verbundene Gewissensnöte geriete. Angesichts des persönlichen Eindrucks, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung hinterlassen habe, erachte die Kammer die Aussagen des Klägers als glaubhaft. Sie habe dabei erhebliche Bedenken zurückgestellt, die daher rührten, daß der Kläger keinen der von ihm dem Gericht dargelegten Beweggründe für seine Verweigerung vor Prüfungsausschuß und Prüfungskammer erwähnt habe, sondern sich dort mit allgemeinen Ausführungen über die Sinnlosigkeit des Krieges und über die vernichtende Wirkung der Waffentechnik begnügt habe, wie sie dem Gericht aus vielen Verfahren bekannt seien. Die Gründe, die der Kläger hierfür auf Vorhalt des Gerichts angegeben habe, wirkten nicht völlig überzeugend, da Aufgeregtheit einen Menschen im allgemeinen nicht an der Äußerung der ihn beseelenden Gedanken und Gefühle hindere. Es habe sich somit der Kammer der Verdacht aufdrängen müssen, daß für die Aussagen des Klägers vor Gericht vor allem die Erwägung bestimmend gewesen sei, daß er mit einer Wiederholung seines Vorbringens bei den Prüfungsgremien sein Ziel der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht erreichen könne; "der allgemeine Eindruck einer gereiften Persönlichkeit, den der Kläger bei der Kammer vermittelte, ließ diesen Verdacht aber nicht zur Auffassung der Wahrscheinlichkeit oder gar der Gewißheit werden". Von Bedeutung für die Auffassung der Kammer sei auch gewesen, daß der Kläger sein Anerkennungsverfahren trotz dessen langer Dauer mit Energie betrieben habe, obwohl er seinen Wehrdienst bereits abgeleistet habe.

3

Die Beklagte hat gegen das Urteil ohne Zulassung Revision eingelegt, mit der sie als Verfahrensmängel eine unzureichende Beweiswürdigung und eine Verletzung der Begründungspflicht, § 108 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO, rügt. Die Kammer habe es hinsichtlich der tatsächlichen Feststellung der behaupteten Gewissensentscheidung an einer Würdigung der Aussage des Klägers fehlen lassen. Gerade im Hinblick darauf, daß die Prüfungsgremien dem Kläger zur Last gelegt hätten, daß er seine Beteiligung an einem Krieg allein aus Vernunftgründen ablehne, sei der unkommentierte Hinweis auf die Aussagen des Klägers vor Gericht unzureichend und könne eine kritische Würdigung dieser Aussagen nicht ersetzen. Außerdem habe das Gericht zu niedrige Beweisanforderungen an den Nachweis der behaupteten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gestellt. - Die Beklagte hat außerdem die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der sie hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegten reduzierten Anforderungen an den Grad von Wahrscheinlichkeit, mit dem das Verwaltungsgericht aufgrund konkreter Anhaltspunkte auf eine Gewissensentscheidung des Wehrpflichtigen gegen den Kriegsdienst mit der Waffe schließen können muß, damit es seine Berechtigung zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe feststellen kann, eine Abweichung des angefochtenen Urteils von konkret bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Verletzung der bundesrechtlichen Vorschriften der Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG geltend macht.

4

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. April 1981 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

5

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

6

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Er tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

8

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

9

II.

Die Revision, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

10

Allerdings greift die auf Verfahrensmängel gestützte Rüge nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat seiner Pflicht aus § 108 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO genügt, wonach es nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet und in seinem Urteil die Gründe anzugeben hat, die für seine Überzeugung leitend gewesen sind.

11

Es läßt sich nicht feststellen, daß das Verwaltungsgericht bei seiner Beweiswürdigung sowie der sich anschließenden rechtlichen Würdigung in Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen wäre. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht ersichtlich das gesamte Vorbringen des Klägers einschließlich seiner Erklärungen vor Prüfungsausschuß und Prüfungskammer berücksichtigt und dabei auch in Rechnung gestellt, daß der Kläger vor dem Verwaltungsgericht sehr viel weitergehende Angaben gemacht hat als im Verwaltungsverfahren. Wenn es - und zwar unter Zurückstellung erheblicher Bedenken - dennoch seine Angaben vor dem Verwaltungsgericht für glaubhaft hielt, weil der Kläger den Eindruck einer gereiften Persönlichkeit gemacht habe, so ist dieses Ergebnis seiner Beweiswürdigung jedenfalls nicht denkgesetzlich schlechthin unmöglich (vgl. dazu Beschluß vom 2. Juni 1980 - BVerwG 6 C 97.79 - mit Nachweisen). Soweit die Revision in diesem Zusammenhang außerdem rügt, das Verwaltungsgericht habe zu niedrige Anforderungen an den Nachweis der behaupteten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gestellt, betrifft diese Rüge nicht die Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sondern die Konsequenzen der materiellrechtlichen Vorschriften der Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG für die Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 12. Februar 1973 - BVerwG 6 CB 133.73 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 45> und vom 6. Februar 1978 - BVerwG 6 B 36.77 - <BVerwGE 55, 217 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 107>).

12

Das angefochtene Urteil genügt auch den Anforderungen, die sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in Kriegsdienstverweigerungssachen (vgl. Urteil vom 18. Februar 1981 - BVerwG 6 C 159.80 - <BVerwGE 61, 365 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 119>) aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO an die Begründung eines Urteils ergeben, durch das ein Wehrpflichtiger im Gegensatz zu den ablehnenden Entscheidungen von Prüfungsausschuß und Prüfungskammer als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden ist. Maßstab dafür, ob im Einzelfall die Anforderungen dieser Vorschrift erfüllt sind, ist die dem betreffenden Urteil zugrundeliegende Rechtsauffassung des Gerichts. Lassen die Urteilsgründe erkennen, daß das Gericht anhand des Maßstabs seiner Rechtsauffassung im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Senats den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet und in welchen konkreten Bezug es ihn zu den angewendeten Rechtsnormen gesetzt hat, so daß seine Entscheidungsfindung insbesondere auch für das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar ist, so ist § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht verletzt. In Kriegsdienstverweigerungssachen, in denen die Entscheidung wesentlich von dem unmittelbaren Eindruck abhängt, den das Gericht von der Person sowie den Motiven und dem Gewicht der Erklärungen des Wehrpflichtigen gewinnt, muß das Gericht zudem das Vorbringen des Wehrpflichtigen und die sonstigen wesentlichen Umstände des Einzelfalles sichten und kritisch würdigen.

13

Alles dies hat das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung beachtet, wonach abweichend von der eingangs seines Urteils angeführten Rechtsprechung des erkennenden Senats erst die Wahrscheinlichkeit, daß der Wehrpflichtige keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat, seine Anerkennung ausschließt, für seine Anerkennung also bereits die (einfache) Wahrscheinlichkeit genügt, daß er eine solche Gewissensentscheidung getroffen hat. Das kommt zweifelsfrei zum Ausdruck in dem die Entscheidung tragenden Satz der Begründung, daß "der allgemeine Eindruck einer gereiften Persönlichkeit, den der Kläger bei der Kammer vermittelte, diesen Verdacht (nämlich daß für seine Aussagen vor Gericht, die nach ihrem objektiven Inhalt eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe ergaben, vor allem die Erwägung bestimmend war, sein Ziel, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden, zu erreichen) nicht zur Auffassung der Wahrscheinlichkeit oder gar der Gewißheit werden (ließ)". Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung hat das Verwaltungsgericht seiner Begründungspflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO genügt; denn wenn danach bereits die (einfache) Wahrscheinlichkeit einer Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe für seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ausreichte, bedurfte es keiner eingehenderen Auseinandersetzung mit dem unterschiedlichen Vorbringen des Klägers vor Prüfungsausschuß und Prüfungskammer einerseits und vor Gericht andererseits, zumal wenn man ergänzend auf die in Bezug genommene Aussage des Klägers bei seiner Vernehmung als Partei, wie sie im Protokoll über die mündliche Verhandlung festgehalten ist, zurückgreift. Vielmehr genügte unter diesen Umständen die Feststellung, daß ungeachtet der wenig aussagekräftigen Erklärungen des Klägers im Verwaltungsverfahren jedenfalls der in der mündlichen Verhandlung von ihm gewonnene Eindruck einer gereiften Persönlichkeit seine Bekundungen vor Gericht trotz entgegenstehender Bedenken glaubhaft erscheinen lasse und somit seine Anerkennung rechtfertige. Diese Feststellung des Verwaltungsgerichts wurde zudem noch durch die Erwägung gestützt, für die Ernsthaftigkeit der vom Kläger behaupteten Gewissensentscheidung spreche auch der Umstand, daß er sein Anerkennungsverfahren trotz dessen langer Dauer mit Energie betrieben habe, obwohl er seinen Wehrdienst bereits abgeleistet habe.

14

Hingegen ist die Revision begründet, soweit sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, weil das Verwaltungsgericht mit seinen reduzierten Anforderungen an den Nachweis, daß der Wehrpflichtige die von ihm behauptete Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe tatsächlich getroffen hat, die Vorschriften der Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG verletzt hat.

15

Das Verwaltungsgericht hat die Aussage des Klägers, daß er im Falle einer erzwungenen Teilnahme an einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen den Staaten in mit der Gefahr seelischer Schädigung verbundene Gewissensnöte geraten würde, nur unter "Zurückstellung erheblicher Bedenken" für glaubhaft erachtet, nachdem der Kläger keinen der von ihm dem Gericht dargelegten Beweggründe im bisherigen Verfahren vor Prüfungsausschuß und Prüfungskammer erwähnt hatte und die von ihm hierfür gegebene Begründung das Verwaltungsgericht nicht völlig überzeugt hatte. Der Kammer hatte sich vielmehr der Verdacht aufgedrängt, daß für die Aussagen des Klägers vor Gericht vor allem die Erwägung bestimmend war, daß er mit einer Wiederholung seines früheren Vorbringens sein Ziel, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden, nicht erreichen könne. Wenn sie dennoch die Berechtigung des Klägers zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen feststellte, so nur deshalb, weil "der allgemeine Eindruck einer gereiften Persönlichkeit, den der Kläger bei der Kammer vermittelte, diesen Verdacht nicht zur Auffassung der Wahrscheinlichkeit oder gar der Gewißheit werden (ließ)".

16

Mit diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung der Vorschriften der Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG, wie sie grundlegend insbesondere im Beschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG 6 CB 133.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 45) sowie im Urteil vom 22. November 1974 - BVerwG 6 C 241.73 - (Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 38) ihren Niederschlag gefunden hat, abgewichen; denn während danach die Anerkennung eines Kriegsdienstverweigerers grundsätzlich einen vollen Beweis für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe voraussetzt und nur aus Gründen der Schwierigkeit des Nachweises der inneren Tatsache einer solchen Gewissensentscheidung bereits ein "hoher Grad von Wahrscheinlichkeit" (und nicht schon eine "einfache Wahrscheinlichkeit") ausreicht, soll nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erst die Wahrscheinlichkeit der fehlenden Glaubwürdigkeit des Wehrpflichtigen und somit die Wahrscheinlichkeit des Nichtvorliegens einer Gewissensentscheidung eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ausschließen, umgekehrt also schon die "einfache" Wahrscheinlichkeit der Glaubwürdigkeit und somit des Vorliegens einer Gewissensentscheidung für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer genügen. Dieser Maßstab des Verwaltungsgerichts verletzt die Vorschriften der Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG, weil er nicht sicherstellt, daß nur solche Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden, bei denen "mit hinreichender Sicherheit" angenommen werden kann, daß in ihrer Person die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 GG erfüllt sind, wie dies insbesondere auch das Bundesverfassungsgericht verlangt (vgl. BVerfGE 48, 127).

17

Das angefochtene Urteil ist nach alledem aufzuheben; zugleich ist die Klage abzuweisen. Gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO kann der Senat in der Sache selbst entscheiden; denn das Verwaltungsgericht hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt ersichtlich umfassend erforscht (vgl. Urteil vom 11. März 1981 - BVerwG 6 C 73.80 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 120 - insoweit nicht abgedruckt>). Es hat in zwei mündlichen Verhandlungen den Kläger sowie den einzigen von diesem benannten Zeugen, seinen Bruder, während insgesamt mehr als fünf Stunden eingehend über die Gründe, die zur Verweigerung des Kriegsdienstes durch den Kläger geführt haben, vernommen. Die vom Verwaltungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung vorgenommene Würdigung der Bekundungen sowohl des Klägers als auch seines als Zeugen vernommenen Bruders ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Danach hat das Verwaltungsgericht die Aussage des Klägers nur unter Zurückstellung erheblicher Bedenken für glaubhaft erachtet, nachdem er keinen der von ihm dem Gericht dargelegten Beweggründe im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren erwähnt, sondern sich sowohl vor dem Prüfungsausschuß als auch vor der Prüfungskammer mit allgemeinen Ausführungen über die Sinnlosigkeit des Krieges begnügt hatte. Es hat sich ihm daher der Verdacht aufgedrängt, daß für die - wesentlich veränderte - Aussage des Klägers vor Gericht vor allem die Erwägung bestimmend war, daß er mit einer Wiederholung seines Vorbringens bei den Prüfungsgremien seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht erreicht hätte. Unter Zugrundelegung dieses vom Verwaltungsgericht rechtlich einwandfrei und vollständig ermittelten Sachverhalts kann der Kläger nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden, weil danach mangels hinreichender konkreter Anhaltspunkte für eine den Kläger innerlich unbedingt verpflichtende Entscheidung gegen das Töten von Menschen im Kriege (vgl. dazu BVerwGE 55, 217) nicht mit dem gebotenen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, daß er i.S. von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert