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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.04.1984, Az.: BVerwG 9 B 46.84

Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde; Verschuldete Fristsäumnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.04.1984
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 46.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 12217
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 24.05.1982 - AZ: VRS A 3 K 657/82
VGH Baden-Württemberg - 20.12.1983 - AZ: A 12 S 1060/82

Fundstellen

  • BayVBl 1984, 762-763
  • HFR 1985, 91
  • NJW 1984, 2593 (amtl. Leitsatz)
  • ZfSH/SGB 1985, 279

Amtlicher Leitsatz

Nimmt ein Prozeßbevollmächtigter persönlich ein Schriftstück an einem Sonnabend durch Unterzeichnung und Datierung des Empfangsbekenntnisses als zugestellt an, beginnt die Frist zur Einlegung der nicht zulassungsbeschwerde am Tag nach der Zustellung zu laufen. In diesem Fall muß der Prozeßbevollmächtigte zur Vermeidung der Nachteile einer Fristversäumnis persönlich dafür Sorge tragen, daß die in Lauf gesetzten Fristen ordnungsgemäß im Fristenkalender eingetragen werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. April 1984
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Kemper und Dr. Bender
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Dezember 1983 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am 14. Februar 1964 abgelaufenen Frist des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern erst am 16. Februar 1984 eingelegt worden ist.

2

Nach seinen eigenen Vortrag hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers den Beschluß der Vorinstanz vom 20. Dezember 1983 selbst am Sonnabend, den 14. Januar 1984 aus den Postfach abgeholt und das Empfangsbekenntnis - wie auch der darauf befindliche Poststempel erkennen läßt - noch am selben Tag unterschrieben am das Gericht zurückgesandt. Da er durch die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses und seine Datierung auf den 14. Januar 1984 unzweifelhaft das genannte Schriftstück persönlich als an dem Tag der Unterzeichnung zugestellt angenommen hat (vgl. hierzu Urteil vom 17. Mai 1979 - BVerwG 2 C 1.79 - Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 6; Beschluß vom 21. Dezember 1979 - BVerwG 4 ER 500.79 - Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 7; BGH, Urteil vom 31. Mai 1979 - VII ZR 290/78 - NJW 1979, 2566), begann die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 57 VwG0 i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 1. Alternative BGB am Tag nach der Zustellung zu laufen und endete am 14. Februar 1984.

3

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden. In den Wiedereinsetzungsantrag vom 6. März 1984 und den ergänzenden Schriftsatz vom 16. April 1984 ist nicht dargelegt, daß die Rechtsmittelfrist ohne Verschulden verspürt worden ist. Entgegen der Ansicht des Klägers beruhte das Fristversäumnis nicht auf einem unabwendbaren Ereignis, sondern hätte bei Anwendung derjenigen Sorgfalt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Prozeßführenden geboten und ihm nach den gesamten Umstanden des konkreten Falles zuzumuten ist (vgl. hierzu Urteil vom 25. April 1975 - BVerwG 6 C 231.73 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 83; Urteil vom 14. Juni 1983 - BVerwG 6 C 162.81 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 132), vermieden werden können. Ein Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten muß sich der Kläger hierbei nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO wie ein eigenes Verschulden anrechnen lassen. Das Fristversäumnis ist im vorliegenden Fall nicht darauf zurückzuführen, daß die Kanzleiangestellten der Prozeßbevollmächtigten den zugestellten Beschluß erst am Montag, den 16. Januar 1984 vorgefunden hatten, sondern beruht darauf, daß der mit der Angelegenheit befaßte Prozeßbevollmächtigte selbst es versäumt hatte, entweder das Datum der Zustellung persönlich auf dem Schriftstück zu vermerken und den Ablauf der Rechtsmittelfrist im Fristenkalender zu notieren oder zumindest seine Angestellten über die Zustellung zu unterrichten und entsprechend anzuweisen. Wenn ein Prozeßbevollmächtigter an einem Sonnabend, an dem die Kanzlei nicht besetzt ist, Schriftstücke als zugestellt annimmt, muß er persönlich dafür Sorge tragen, daß der Eingangsstempel mit dem Datum der Zustellung übereinstimmt und die in Lauf gesetzten Fristen ordnungsgemäß im Fristenkalender eingetragen werden.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Säcker
Dr. Kemper
Dr. Bender