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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.04.1984, Az.: BVerwG 4 B 2.84

Entlastungsgesetz; Wiederkehrende Leistung; Berufung; Wasserverbandsbeiträge; Heranziehung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.04.1984
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 2.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 11974
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 01.12.1982 - AZ: 5 K 2573/80
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.10.1983 - AZ: 3 A 808/83

Fundstelle

  • NVwZ 1984, 790-791 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine Berufung betrifft wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr, wenn mit ihr ein Bescheid angegriffen wird, durch den eine Gemeinde den Kläger zu einer Umlage von Wasserverbandsbeiträgen für einen Zeitraum von 2 Jahren herangezogen hat. Auf die Höhe der Leistungen kommt es nicht an.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. April 1984
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling und Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 1983 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 168,20 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Flächen, die im Verbandsgebiet zweier Wasserverbände, der Beigeladenen zu 1) und zu 2), liegen. Die Beklagte ist Mitglied dieser Verbände. Durch Satzung vom 13. November 1978 beschloß sie, die ihr auferlegten Verbandsbeiträge umzulegen. Hierzu nahm sie für die Jahre 1978 und 1979 den Kläger mit Gebührenbescheid vom 23. Juli 1979 in Höhe von 811,58 DM in Anspruch. Dabei berechnete die Beklagte die Gebühr für 1978 auf 339,13 DM, für 1979 auf 472,45 DM.

2

Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid vom 23. Juli 1979 insoweit auf, als für die Jahre 1978 und 1979 mehr als 168,20 DM festgesetzt worden war. Das Gericht sah die satzungsrechtliche Gebührenregelung hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) als nichtig an. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 2) beanstandete es den zugrunde gelegten Beitragsmaßstab, nahm indes eine eigene Berechnung vor und ermäßigte auf dieser Grundlage die Gebührensätze für beide Jahre. In der Entscheidungsformel ist eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung nicht enthalten. In der beigefügten Rechtsmittelbelehrung heißt es, daß gegen das Urteil Berufung eingelegt werden könne. Die Entscheidungsgründe erörtern das zulässige Rechtsmittel nicht.

3

Das Berufungsgericht verwarf die Berufung des Klägers als unzulässig. Das eingelegte Rechtsmittel sei nicht statthaft. Die Berufung habe der Zulassung durch das Verwaltungsgericht bedurft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige den Betrag von 500 DM nicht (vgl. Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EntlG). Auch wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr seien nicht im Streit (vgl. Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 2 EntlG). Der Umstand, daß ein Teilbetrag der Gebühren für mehr als ein Jahr umstritten sei, mache die Ausnahmeregelung für wiederkehrende Leistungen nicht anwendbar. In der Rechtsmittelbelehrung könne eine Zulassungsentscheidung nicht gesehen werden.

4

Mit seiner Beschwerde beantragt der Kläger, den Beschluß des Berufungsgerichtes aufzuheben.

5

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

6

Das Berufungsgericht durfte die Berufung des Klägers nicht als unzulässig verwerfen. Das Rechtsmittel des Klägers ist statthaft.

7

Die Voraussetzungen der zulassungsfreien Berufung gemäß Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 2 EntlG sind gegeben. Andere Bedenken gegen die Zulässigkeit der klägerischen Berufung sind nicht ersichtlich.

8

Der vom Kläger im Berufungsrechtszuge gestellte Klageantrag betrifft Leistungen, welche sich auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr beziehen. Die Beklagte nimmt den Kläger durch einen Bescheid für den Zeitraum von zwei Jahren in Anspruch. Dies hat das erstinstanzliche Gericht hinsichtlich der Beigeladenen zu 2) - wenngleich in gemindertem Maße - für rechtmäßig angesehen. Insoweit ist der Kläger beschwert. Die von der Beklagten geforderten Beträge sind Leistungen wiederkehrender Art. Der von der Beklagten geltend gemachte Rechtsgrund ist im wesentlichen derselbe. Die Zahlungspflicht des Klägers beruht in erster Linie auf der Satzung der Beklagten vom 13. November 1978. Die Beklagte hat sich in dieser Satzung entschieden, die ihr auferlegten Verbandsbeiträge auf die Eigentümer der im Verbandsgebiet der Beigeladenen zu 2) liegenden Grundstücke jährlich umzulegen. Nach dem Sinn der Regelung des Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 2 EntlG betrifft die von der Beklagten damit geltend zu machende Forderung - unbeschadet der jährlichen Abrechnung im einzelnen - ein dauerndes Rechtsverhältnis, welches die betroffenen Eigentümer zu "wiederkehrenden Leistungen" verpflichtet. Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 2 EntlG fordert nicht, daß die Höhe dieser Leistungen für den umstrittenen Zeitraum gleichbleibend ist. Ebensowenig ist es bedeutsam, ob der Beschwerdegegenstand nur noch einen Teilbetrag betrifft. Für die Anwendung des Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 2 EntlG kommt es auf die Höhe des Beschwerdegegenstandes in keiner Hinsicht an. Damit hat der Gesetzgeber eine gegenüber § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 44) abweichende Regelung geschaffen.

9

[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 168,20 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Oppenheimer
Dr. Kühling
Dr. Dr. Berkemann