Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.04.1984, Az.: BVerwG 5 C 110.83
Flurbereinigung; Anlage; Begriff
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.04.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 110.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11962
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 13.01.1984 - AZ: 13 A 83 A. 139
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 69, 192 - 197
- BVerwGE 69, 183 - 192
- NatR 1986, 23-25
- Rdh 1984, 266-268
Amtlicher Leitsatz
Der Begriff der Anlage, für die gemäß § 40 Satz 1 FlurbG Land bereitgestellt werden kann, umfaßt planmäßig gestaltete Flächen, Bauten und andere Einrichtungen, nicht aber allein die angeordnete unveränderte Erhaltung eines Landschaftsteils.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter in Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rotter, Bermel und Dr. Hömig
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 13. Januar 1983 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Flurbereinigungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Kläger, als Miteigentümer zu je 1/2 ihrer Einlage am Flurbereinigungsverfahren H. beteiligt, wehren sich gegen die Abmarkung eines etwa 5 m breiten Uferschutzstreifens beiderseits der Vils zugunsten des Beigeladenen, der Eigentümer dieses Gewässers II. Ordnung ist. Mit der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage machten sie geltend:
Die Ausweisung eines Uferstreifens zugunsten des Beigeladenen, des Freistaats Bayern, sei nicht notwendig, weil der damit verfolgte Zweck durch andere, verhältnismäßigere Mittel als durch Eigentumsentzug erreicht werden könne. Sie seien als Gewässeranlieger ohnehin verpflichtet, die zur Unterhaltung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen an der Vils und an den Ufergrundstücken zu dulden; die Verpflichtung zur Erhaltung der Uferbäume werde übernommen. Es bestehe darüber hinaus die Bereitschaft, den Grundstücksstreifen freihändig zu verkaufen oder im Wege einer sonstigen rechtlichen Sicherung (Dienstbarkeit) zur Verfügung zu stellen. Die Abmarkung erfülle den Tatbestand der Enteignung aufgrund einer "kleinen" Unternehmensflurbereinigung. Die Entscheidung, ob und wann eine derartige Enteignung zulässig sei, beurteile sich nach dem Prüfungsmaßstab der einzelnen Fachplanungsgesetze und schließlich danach, ob Land in verhältnismäßig geringem Umfange bereitgestellt werde. Der Landabzug für den Uferstreifen sei nur rechtens, wenn er zum Wohl der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG) zulässig sei. Die Bereitstellung des Landes zum Zwecke der Sicherung und Unterhaltung des Vilsufers möge wünschenswert sein, erfordere aber nicht den Entzug privaten Grundeigentums. Die einschlägigen Fachplanungsgesetze (Wasserhaushaltsgesetz - WHG - und Bayer. Wassergesetz - BayWG -) sähen eine Enteignung hierfür nicht vor, sondern erlegten nur entsprechende Duldungspflichten auf, denen sie ohne weiteres nachkämen. Für eine Anwendung des § 40 FlurbG sei danach kein Baum. Im übrigen stelle der Uferstreifen keine Anlage im Sinne des § 40 FlurbG dar. Die Bereitstellung der Fläche des Uferstreifens diene nicht der Herstellung einer künstlich geschaffenenen Anlage, sondern der staatlichen Grundstücksbevorratung, die zwar sinnvoll sein möge, aber nach dem Wasserrecht in einem Enteignungsverfahren nicht verwirklicht werden könnte. Aus § 37 FlurbG als Aufgabenkatalog für die Flurbereinigungsbehörde könne nicht auf die Befugnisse zur Erfüllung dieser Aufgaben geschlossen werden.
Demgegenüber vertraten die Beklagte und die Beteiligte die Auffassung, daß die Flächenbereitstellung für den Uferstreifen der Unterhaltung des Gewässers und darüber hinaus weiteren landschaftsschützerischen Anliegen diene. § 40 FlurbG beziehe auch Anlagen ein, die dem Naturschutz und der Landschaftspflege dienten. Der Anlagebegriff umfasse alle vorhandenen Zustände und Zustandsformen gleich welcher Herkunft und sei in Zusammenhang mit den Aufgabenkatalog des § 37 FlurbG zu sehen. In Rahmen der Landschaftsgestaltung und der Landschaftspflege könne es nicht darauf ankommen, daß eine Anlage zunächst herzustellen sei, um dann den Gemeinwohl zu dienen.
Die Beklagte legte ergänzend hierzu Äußerungen des Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft vom 27. Mai 1981 mit einem Gewässerpflegeplan Vils II sowie der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 22. Dezember 1981 zum Erwerb von Uferschutzstreifen entlang der Vils zur Gewasserunterhaltung vor. Während des Verfahrens wurde durch Bescheid der Flurbereinigungsdirektion Regensburg vom 5. November 1982 der Wege- und Gewässerplan H. für die Anlage eines Uferstreifens beiderseits entlang der Vils nach § 41 Abs. 4 FlurbG genehmigt.
Das Flurbereinigungsgericht hat durch Urteil vom 13. Januar 1983 (abgedruckt in RdL 1983, 210) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Im Flurbereinigungsplan der Beklagten werde die Fläche für den Grundstücksstreifen entlang der Vils nach § 40 FlurBG bereitgestellt. Die in dieser Vorschrift eingeräumte Befugnis, Land in verhältnismäßig geringem Umfang im Flurbereinigungsverfahren für öffentliche Anlagen bereitzustellen, sei keine Enteignung, § 40 FlurBG keine Enteignungsnorm im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG.
Die Voraussetzungen für eine Bereitstellung nach § 40 FlurbG seien gegeben. Das für den Grundstücksstreifen bereitgestellte Land mache nur 0,3 v.H. der Einlagemasse aus und sei damit verhältnismäßig gering. Die Bereitstellung diene den Interessen des Landschaftsschutzes und der Landschartspflege und damit dem öffentlichen Interesse. Der Grundstücksstreifen entlang der Vils sei auch als Anlage im Sinne des § 40 FlurbG anzusehen, für den Land bereitgestellt werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe zwar in seinem Beschluß vom 3. März 1978 (RzF 40, 21/23) hierfür nur eine künstlich geschaffene Anlage genügen lassen. Dem sei aber nicht in vollem umfange zu folgen. § 40 FlurbG beziehe ausdrücklich auch solche Anlagen ein, die dem Naturschutz und der Landschaftspflege dienten, Naturschutz und Landschaftspflege erfasse auch die unveränderte Erhaltung bestimmter landschaftlicher Bereiche, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie künstlich hergestellt oder natürlich entstanden seien. Als Anlage im Sinne des § 40 FlurbG seien hier deswegen auch solche zu verstehen, die nicht erst künstlich hergestellt worden seien, sondern gerade unverändert bleiben sollten. Als künstlich zu schaffende Anlage könne allenfalls die auf dem ausgewiesenen Grundstücksstreifen geplante Gehölzpflanzung angesehen werden, die als landschaftspflegerische Gestaltungsmaßnahme von der zuständigen Fachbehörde verwirklicht werde. Dadurch ändere sich aber nichts an dem gewonnenen rechtlichen Ergebnis.
Mit der Revision gegen das Urteil des Flurbereinigungsgerichts machen die Kläger geltend: Die Auslegung des § 40 FlurbG durch das Flurbereinigungsgericht führe zu einer entschädigungslosen Enteignung, obwohl für die Wegnahme des Uferschutzstreifens weder der Beklagten noch dem Beigeladenen ein Enteignungsrecht zustünde. Die maßgeblichen Fachplanungsgesetze sähen hierfür keinen förmlichen und zwangsweisen Grundstücksentzug vor, weil der Landesgesetzgeber diesem öffentlichen Interesse bereits im Bayerischen Wassergesetz Rechnung getragen habe (z.B. in Art. 64 BayWG). Insoweit liege keine Eingriffsermächtigung vor. Die Wahrung der öffentlichen Interessen in § 37 Abs. 2 FlurbG reiche hierfür nicht aus. Da die Kläger für ihren Anteil am Uferschutzstreifen weder eine Land - noch eine Geldentschädigung erhalten hätten, liege insoweit ein Abfindungsdefizit vor.
Es möge zwar im öffentlichen Interesse liegen, derartige Flächen für die öffentliche Hand zu beschaffen, um sie der natürlichen Sukzession zu überlassen. Ohne planungsrechtliche und gesetzgeberische Ermächtigung dürfe dies jedoch nicht geschehen. Andernfalls würde § 40 FlurbG zu einem Instrument der Selbstbedienung für alle möglichen öffentlichen Interessen entartet werden. Mit Art. 14 GG könne dies nicht in Übereinstimmung gebracht werden. Daran ändere auch nichts, wenn das Flurbereinigungsgericht darauf verweise, daß der erforderliche Landbedarf auf diese Weise auf eine möglichst große Anzahl von Betroffenen verteilt werde. Spürbar bleibe der Entzug immer bei größeren Einlagebeständen. Der vom Flurbereinigungsgericht eingeführte Anlagebegriff führe dazu, daß für jedwede öffentliche Maßnahme Grundstücke weggenommen werden könnten, weil alles, was der öffentlichen Hand in irgendeiner Weise nützen könnte, als "Anlage" deklariert werden dürfte.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 13. Januar 1983 und des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 1980 insoweit, als darin die begehrte Aufhebung der Bereitstellung eines 5 m breiten Uferschutzstreifens beiderseits der Vils im Bereich der klägerischen Einlage zugunsten des Beigeladenen abgelehnt wurde, den Flurbereinigungsplan des Verfahrens Hahnbach vom 19. März 1979 zu ändern, soweit im Bereich der Einlage der Kläger ein 5 m breiter Uferschutzstreifen beiderseits der Vils abgemarkt und für den Beigeladenen bereitgestellt wurde.
Die Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Revision.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, daß die vom Flurbereinigungsgericht gewonnene Auslegung des § 40 FlurbG hier schon deswegen nicht zu einer entschädigungslosen Enteignung führe, weil der Beigeladene einen Kapitalbetrag an die Teilnehmergemeinschaft geleistet habe, der im Interesse der Teilnehmer Verwendung finde und auch den Klägern zugute komme, die nur einen geringen Kostenanteil zu tragen hätten. Im übrigen werde die Auffassung des Flurbereinigungsgerichts zum erweiterten Begriff der Anlage im Sinne des § 40 FlurbG geteilt.
Der beigeladene Freistaat Bayern war im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Die beteiligte Landesanwaltschaft beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Nach ihren Vor trag ist § 40 FlurbGüber § 47 FlurbG in die Grundsätze über die Abfindung eingebunden. Daraus ergebe sich, daß der Gesetzgeber diese Norm nicht als Enteignungsbestimmung ausgebildet habe. Da § 40 FlurbG nur die Bereitstellung von Land in verhältnismäßig geringem Umfang gestatte, werde durch diese Einschränkung auch, vom Gewicht der Maßnahme her dem Art. 14 GG Beachtung geschenkt. Die Anwendung des § 40 FlurbG diene dem Vollzug des in § 37 FlurbG enthaltenen Gestaltungsauftrags. Der strittige Uferbereich stelle in seiner vorgesehenen Ausgestaltung auch eine Anlage dar. Eine Anlage, die dem Naturschutz dienen solle, müsse häufig nicht geschaffen werden, weil die bezweckte Erhaltung eine Änderung gerade ausschließe. Im übrigen lasse sich die vorgesehene Anlage auch als eine "künstliche Anlage" begreifen, weil insoweit eine landschaftsgestaltence geschlossene Planungskonzeption vorliege.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Flurbereinigungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht, weil es in Verkennung der Merkmale einer Anlage im Sinne des § 40 Satz 1 FlurbG diese Bestimmung nicht richtig angewendet hat (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsgericht kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Das Flurbereinigungsgericht hat in Ergänzung zu dem auf Grund seiner Rechtsauffassung gewonnenen Ergebnis, daß auch unveränderte Landschaftsbereiche als Anlage im Sinne des § 40 Satz 1 FlurbG zu verstehen seien, zwar darauf hingewiesen, daß allenfalls die auf dem ausgewiesenen Grundstücksstreifen geplante Gehölzpflanzung als künstlich zu schaffende Anlage angesehen werden könne. Es hat von seinem Rechtsstandpunkt aus aber davon absehen können, hierzu tatsächliche Feststellungen zu treffen. Da jedoch ohne Überprüfung der tatsächlichen Verhältnisse, die dem Flurbereinigungsgericht obliegt, nicht festgestellt werden kann, ob die angeführte landschaftspflegerische Gestaltungsmaßnahme dem noch näher darzulegenden Begriff der Anläge im Sinne des § 40 Satz 1 FlurbG unterfällt, ist die Sache an das Flurbereinigungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Mit dem Flurbereinigungsgericht ist davon auszugehen, daß die Beklagte den zugeteilten Uferstreifen als eine Anlage behandelt hat, die nicht zugleich dem wirtschaftlichen Interesse der Teilnehmer dient, wofür der Beigeladene einen Kapitalbetrag nach § 40 Satz 3 FlurbG an die Teilnehmergemeinschaft leistet. Demzufolge ist hier eine Bereitstellung von Land für Anlagen im öffentlichen Interesse nach § 40 Satz 1 FlurbG vorgesehen. Des weiteren, daß an dieser rechtlichen Zuordnung sich durch die spätere Plangenehmigung der Flurbereinigungsdirektion vom 5. November 1982 nichts geändert hat, weil ein ändernder oder ergänzender Beschluß der Beklagten nicht vorliegt. Nach § 41 Abs. 1 FlurbG sind zwar auch öffentliche Anlagen in den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan, den die obere Flurbereinigungsbehörde festzustellen hat (§ 41 Abs. 3 FlurbG), mit aufzunehmen. Die Erweiterung dieses Plans "hinsichtlich der Anlage eines Uferstreifens beiderseits entlang der Vils (Gewässer II. Ordnung)" - vgl. I 1 des Bescheids vom 5. November 1982 - wurde von der oberen Flurbereinigungsbehörde nach § 41 Abs. 4 Satz 1 FlurbG ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt, weil ihr von Vorstand der Beklagten mitgeteilt worden war, daß mit Einwendungen gegen den Plan - hier die vorgesehene Planerweiterung bzw. Planergänzung - nicht zu rechnen sei. Durch diese Plangenehmigung konnte die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, nämlich die Abmarkung eines Uferstreifens im vorgesehenen Rahmen, festgestellt werden; desgleichen konnten damit alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den Träger des Vorhabens, dem Beigeladenen, und den durch den Plan Betroffenen als rechtsgestaltend geregelt angesehen werden (§ 41 Abs. 5 Sätze 1 und 2 FlurbG). Dadurch wurden aber die Kläger mit ihren Einwendungen gegen die Bereitstellung eines 5 m breiten Uferschutzstreifens beiderseits der Vils im Bereich ihrer Einlage nicht ausgeschlossen, weil die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 FlurbG von der genehmigten Planerweiterung unberührt bleiben (§ 41 Abs. 5 Satz 3 FlurbG). Vielmehr können sie den Flurbereinigungsplan, in dem auch die Öffentlichen Anlagen nachzuweisen sind (§ 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG), mit der Begründung anfechten, daß sie wegen der für unzulässig angesehenen Bereitstellung von Land für den Uferstreifen zur Aufbringung eines insoweit nicht gerechtfertigten Anteils an öffentlichen Anlagen herangezogen und deshalb nicht gleichwertig abgefunden werden. Von der über die §§ 44 Abs. 1, 47 Abs. 1 FlurbG eröffneten Möglichkeit, die Bereitstellung von Land für Anlagen im öffentlichen Interesse nach § 40 Satz 1 FlurbG nach Grund und Umfang durch das Flurbereinigungsgericht zu überprüfen, wird in mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen (Urteil vom 25. Oktober 1962 - BVerwG 1 C 212.58 - [BVerwGE 15, 72]; Beschlüsse vom 9. Oktober 1968 - BVerwG 4 B 145.68 - [RdL 1969, 300] und vom 11. November 1969 - BVerwG 4 B 154.68 - [RDL 1971, 179]; Urteil vom 26. November 1969 - BVerwG 4 C 22.66 - [BVerwGE 34, 199 = RdL 1970, 180 = Buchholz 424.01 § 40 FlurbG Nr. 1]; Beschlüsse vom 22. Dezember 1970 - BVerwG 4 B 211.69 - [Buchholz 424.01 § 40 FlurbG Nr. 2] und vom 3. März 1978 - BVerwG 5 CB 34.75 - [RzF 40, 21/23]).
Die Berechtigung hierfür ergibt sich daraus, daß im Anteil am Flächenbeitrag nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FlurbG auch der für öffentliche Anlagen nach § 40 FlurbG erforderliche Grund und Boden enthalten ist. Dieser Anteil, den die Teilnehmer nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FlurbG aufzubringen haben, steht aber in einem unlösbaren Zusammenhang mit dem Grundsatz der wertgleichen Landabfindung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG (Beschluß vom 9. Juli 1964 - BVerwG 1 CB 43.64 - [RdL 1964, 328]). Das Flurbereinigungsgericht hat die Klage deshalb zu Recht als zulässig angesehen.
In Übereinstimmung mit dem Flurbereinigungsgericht ist daran festzuhalten, daß in der im Einklang mit dem Flurbereinigungsgesetz vorgenommenen Flurbereinigung schlechthin keine Enteignung zu erblicken ist (BVerwGE 8, 95/96, Beschluß vom 20. März 1975 - BVerwG V B 74.72 - [RdL 1975, 271]). Ferner, daß hinsichtlich des Landabzugs nach § 47 Abs. 1 FlurbG keine Bedenken aus Art. 14 Abs. 1 GG bestehen, weil der Anteil am Flächenbeitrag nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FlurbG bei richtiger Berechnung und sachgerechter Durchführung nach allgemeiner Erfahrung hinter dem Vorteil zurückbleibt, den die Flurbereinigung dem einzelnen Teilnehmer bringt (Beschluß vom 9. Juli 1964 - BVerwG 1 CB 43.64 - [a.a.O. S. 328/329]); von dieser Auffassung wird auch in der Entscheidung BVerwGE 34, 199 ausgegangen. Dem Flurbereinigungsgericht ist deshalb darin beizupflichten, daß § 40 FlurbG nicht als Enteignungsnorm im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG ausgestaltet ist. Entgegen der Auffassung der Kläger ist für eine Bereitstellung von Land nach § 40 Satz 1 FlurbG nicht erforderlich, daß - wie bei der Inanspruchnahme von ländlichen Grundstücken in großem Umfange nach § 87 Abs. 1 FlurbG vorausgesetzt wird - eine Enteignung hierfür zulässig sein müßte. Das nach § 40 Satz 1 FlurbG bereitzustellende Land in verhältnismäßig geringem Umfange muß lediglich für Anlagen verwendet werden, die einem öffentlichen Interesse der dort angeführten Art dienen.
Bedenken gegen die Landbereitstellung für den streitbefangenen Uferschutzstreifen ergeben sich nicht schon daraus, daß die im angefochtenen Flurbereinigungsplan enthaltene Flächenzuteilung an den Beigeladenen auf eine Vereinbarung zwischen diesem und der Beklagten vom 9. August 1977/19. Oktober 1977 zurückgeht. Da es sich - nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts - nicht um den Ausbau der Vils als eines Gewässers II. Ordnung oder um ein sonstiges wasserwirtschaftliches Vorhaben handelt, für das eine Planfeststellung durch die obere Wasserbehörde nach § 31 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3017) in Verbindung mit Art. 54 ff. BayWG in der, Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1981 (GVBl. S. 425) erforderlich wäre, bedurfte es auch nicht einer vorherigen dahin gehenden Planfeststellung für die Inanspruchnahme von Grundstücken (vgl. Beschlüsse vom 9. Oktober 1968 - BVerwG 4 B 145.68 - [RdL 1969, 300] und vom 11. November 1969 - BVerwG 4 B 154.68 - [RdL 1971, 179]).
Da nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts für den Uferschutzstreifen nur eine Fläche im Ausmaß von 0,3 v.H. der Einlagemasse bereitgestellt wurde, kann hier, wie es § 40 Satz 1 FlurbG voraussetzt, auch von Land in verhältnismäßig geringem Umfange ausgegangen werden.
Dem Flurbereinigungsgericht ist zwar darin beizupflichten, daß die Bereitstellung des Uferschutzstreifens die Interessen des Landschaftsschutzes und der Landschaftspflege wahren und damit dem öffentlichen Interesse dienen kann. Es kann auch nicht in Abrede gestellt werden, daß die vom Flurbereinigungsgericht von Seite 9 an seiner Entscheidung angeführten, mit dem Gewässerpflegeplan Vils II verbundenen Bestrebungen zur Erhaltung des naturnahen Gewässerabschnitts dem vorbezeichneten naturschützenden und landschaftspflegerischen Anliegen dienen. Entgegen der Auffassung des Flurbereinigungsgerichts kann jedoch der streitgegenständliche Uferschutzstreifen, "dessen Schutz sich gerade in der unveränderten Belassung" aktualisiere und von der dem Naturschutz und der Landschaftspflege dienenden "Interessenlage her gesehen gerade unverändert bleiben" solle, nicht als Anlage im Sinne des; § 40 Satz 1 FlurbG begriffen werden. Der Begriff der Anlage im Sinne des § 40 FlurbG ist im Gesetz nicht abgegrenzt oder näher bestimmt. Er ist im angeführten Beschluß des Senats vom 3. März 1973 - BVerwG 5 CB 34.75 - (RzF 40, 21/23) dahin umschrieben, "daß eine künstlich geschaffene Anlage hergestellt werden soll, die dem öffentlichen Verkehr oder einem anderen öffentlichen Interesse zu dienen bestimm" sei. An dieser Entscheidung ist mit einer näheren Begriffsbestimmung der Anlage im Sinne des § 40 FlurbG festzuhalten. Auszugehen ist davon, daß diese Bezeichnung äußerer Erscheinungsformen in mehreren Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes mit teilweise attributiven Zusätzen verwendet wird (z.B.: bauliche Anlagen in §§ 29 Abs. 1 und 4, 34 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2; gewerbliche Anlagen in § 45 Abs. 1 Nr. 11; gemeinschaftliche Anlagen in §§ 10 Nr. 2 Buchst. b, 18 Abs. 1, 37 Abs. 1 Satz 2, 39 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1, 58 Abs. 1, 88 Nr. 8; öffentliche Anlagen in §§ 10 Nr. 2 Buchst. b, 40 Satz 1, 41 Abs. 1, 47 Abs. 1, 58 Abs. 1; besondere Anlagen in § 19 Abs. 2; vorhandene Anlagen in §§ 39 Abs. 2, 47 Abs. 1). Den angeführten Bestimmungen ist zu entnehmen, daß die darin beschriebenen Erscheinungsformen entweder angelegt, ausgebaut, errichtet, gebaut, geschaffen oder hergestellt werden müssen oder als schon vorhandene unterhalten, verändert oder beseitigt werden (vgl. auch §§ 34 Abs. 2, 86 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FlurbG). Daraus folgt, daß als Anlage im Sinne des Flurbereinigungsrechts vom sachlichen Inhalt her nur ein wahrnehmbares Gebilde begriffen werden kann, für das Planungen aufgrund von Strukturdispositionen und Gestaltungsanweisungen sowie damit verbundenen Funktionszuweisungen prägend sind. Der Begriff der Anlage umfaßt danach sowohl gestaltete Flächen, errichtete Bauten, geschaffene Vorrichtungen als auch hergestellte Einrichtungen. Den so umschriebenen Erscheinungsgebilden lassen sich ohne Schwierigkeiten auch die in § 45 Nrn. 2, 6, 9 und 11 FlurbG angeführten besonderen Anlageformen wie Parkanlagen, Sportanlagen sowie technische und gewerbliche Anlagen zuordnen. Der begrifflichen Abgrenzung der Anlage im. Sinne des § 40 Satz 1 FlurbG kann der streitgegenständliche Uferschurzstreifen nicht ohne weiteres unterstellt werden. Die Überführung des Eigentums an dem abgemarkten Uferstreifen von den Klägern in die öffentliche Hand des Beigeladenen kann ohne eine damit verbundene Gestaltung bzw. Umgestaltung dieser Flächen auch nicht unter den Gesichtspunkt der landschaftspflegerischen und naturschützenden Zielsetzung dieser Maßnahme den öffentlichen Anlagen zugerechnet werden. Aus der Verpflichtung der Flurbereinigungobehörde, nach § 37 Abs. 2 FlurbG auch den Erfordernissen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Rechnung zu tragen, läßt sich nicht herleiten, daß die diesen Zwecken dienenden Maßnahmen rechtlich auch dann die Annahme einer Anlage gestatten, wenn sie ohne gestalterische Erschließung des Flächenbereichs durchgeführt werden. Dabei darf nicht verkannt werden, daß bei den nach diesen anerkannten Zwecken zu schaffenden gemeinschaftlichen Anlagen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) es sich um die Durchführung von Maßnahmen der Flurbereinigungsbehörde selbst, und zwar in eigener Gestaltungsverantwortung handelt, auch soweit ein anderer den Ausbau übernimmt (§§ 37 Abs. 1, 42 Abs. 1 FlurbG), dagegen nicht um Vorhaben der Träger von Anlagen im Sinne des § 40 Satz 1 FlurbG, die öffentlichen Interessen dienen. Von daher sind die Gestaltungsziele in § 37 FlurbG weder identisch mit dem nach § 40 FlurbG bei der Bereitstellung von Land verfolgten öffentlichen Interesse noch diesem untergeordnet. Mit der Anwendung des § 40 FlurbG wird deshalb nicht ein Gestaltungsziel des § 37 FlurbG erledigt. § 37 FlurbG als Aufgabenorm ermächtigt die Flurbereinigungsbehörde nicht zur Landbereitstellung. Die gesetzliche Ermächtigung zur Bereitstellung von Land im öffentlichen Interesse ist allein der Befugnisnorm des § 40 FlurbG zu entnehmen. Daraus folgt, daß dem Naturschutz und der Landschaftspflege dienliche Vorhaben, die anerkanntermaßen auch dem öffentlichen Interesse dienen, eine Landbereitstellung nach § 40 FlurbG dann nicht zulässig ist, wenn damit weder eine Anlage geschaffen noch eine vorhandene Anlage umgestaltet oder erweitert wird. Die Herstellung oder Gestaltung einer Anlage ist nach den Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts mit der Bereitstellung des Uferschutzstreifens nicht verbunden und auch nicht beabsichtigt. Vielmehr soll dieser naturnahe Gewässerabschnitt gerade unverändert erhalten bleiben. Die mit der Biotop-Kartierung verbundene Darstellung des als schützenswert ausgewiesenen Gewässerabschnitts führt allein auch nicht dazu, den ebenfalls als schützenswert anzusehenden Uferschutzstreifen rechtlich als Anlage zu behandeln. Hierfür reicht auch die im Gewässerpflegeplan Vils II enthaltene Darstellung des Uferschutzstreifens als "erwerbswürdige Flächen" nicht aus. Die Ausweisung von Landschafts- und Naturschutzgebieten bildet für sich allein keine Anlage im Sinne des § 40 FlurbG, weil, auch soweit damit Duldungs- und Erhaltungspflichten der Eigentümer und der sonstigen Berechtigten an den unter Schutz gestellten Flächen verbunden sind, dadurch nur die Öffentlichrechtlichkeit des Bereichs bewirkt wird (Widmung im Rahmen der Planfeststellung), nicht aber eine Anlage hergestellt und in Dienst gestellt wird. Die mit der Bereitstellung des Uferschutzstreifens angestrebte erleichterte Gewässerpflege mag die Eigentunsübertragung dieser erwerbswürdigen Flächen nicht nur wünschenswert erscheinen lassen, sondern der: naturschützenden und landschaftspflegerischen Anliegen besonders dienlich sein. Eine nach § 40 FlurbG erforderliche Anlage im öffentlichen Interesse ist in der Bereitstellung der in ihrer naturnahen Substanz unverändert bleibenden, lediglich von Eigentumswechsel betroffenen Fläche nicht gegeben. Auch dann, wenn das vorbezeichnete Gewässer als wasserwirtschaftliche Anlage hier in Betracht gezogen würde - was nahe läge, vom Flurbereinigungsgericht aber nicht in die Überlegung mit einbezogen wurde -, könnte der Uferschutzstreifen nicht als Anlageerweiterung (Nebenanlage) angesehen werden, weil an der Gewässeranlage, am Flußverlauf und an den Ufern selbst nichts geändert wird, ungeachtet dessen, daß - wie bereits hervorgehoben - für die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers fachplanungsrechtliche Sonderzuständigkeiten zu beachten wären. Für eine keinen Änderungen oder Ausbaumaßnahmen unterworfene Gewässeranlage bedarf es aber keiner Bereitstellung von Land. Es bleibt danach festzuhalten, daß in der Bereitstellung eines unveränderten Landschaftsstreifens keine Anlage im öffentlichen Interesse nach § 40 Satz 1 FlurbG gesehen werden kann.
Nach den vorstehenden Darlegungen zur Abgrenzung einer Anlage im Sinne des § 40 Satz 1 FlurbG kann - ebenso wie beispielsweise eine Parkanlage, eine Waldschonung oder eine Obstbaumanlage (vgl. z.B. § 45 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG) - auch eine Gehölzpflanzung, insbesondere eine mehrreihige, diesen Begriff unterfallen, vor allen dann, wenn es sich nicht lediglich un Maßnahnen zur Ergänzung und Erneuerung eines vorhandenen Bestandes im Rahmen der Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes des Gewässers und seiner Ufer handelt, sondern um planerische Vorkehrungen zur naturnahen Gestaltung und Bewirtschaftung der Ufer und der in angemessener Breite daran anschließenden Uferstreifen in einen solchen Unfang, daß von einer prägenden Gestaltung des Landschaftsstreifens zugunsten der dortigen Lebensgeneinschaft (Biozönose) gesprochen werden kann. Danach können Gehölzpflanzungen, die nach Anlagedichte und Aufwuchs mit dem vorhandenen Bestand sich zu einen Ufergehölzsaum von nicht unerheblicher Breite entwickeln, der Neuanlegung eines biologisch wirksamen Uferstreifens gleichgeachtet werden. Unter diesen Gesichtspunkt ist nicht auszuschließen, die von Flurbereinigungsgericht auf Seite 12 seines Urteils angeführte Gehölzpflanzung die auf dem ausgewiesenen Grundstücksstreifen als landschaftspflegerische Gestaltungsmaßnahne von der zuständigen Fachbehörde vorgenommen werden soll, als eine Anlage im Sinne des § 40 Satz 1 FlurbG zu begreifen, die dem Naturschutz und der Landschaftspflege dient. Ob die Gehölzpflanzung, die im Gewässerpflegeplan Vils II zwischen Laubmühle und Laubhof des Bayerischen Landesamts für Wasserwirtschaft vom 27. Mai 1981 dargestellt ist, nach Planung, Umfang und Ausgestaltung einer solchen Anlage entspricht, muß vom Flurbereinigungsgericht festgestellt werden. Dabei wird zu prüfen sein, ob die im Rannen der Gewässerunterhaltung erforderlichen Maßnahmen, die in der Äußerung des Bayerischen Landesamts für Wasserwirtschaft von 27. Mai 1981 zur Beschreibung des Gewässerpflegeplans Vils II aufgeführt sind, und zu denen die streitgegenständlichen Gehölzpflanzungen gehören, insgesamt nur der Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes dienen, worauf die als maßgeblich geführte Rechtsgrundlage (§ 28 WHG und Art. 42 BayWG) hindeuten könnte, oder ob über den Unfang der Unterhaltung hinaus eine sichtber prägende Umgestaltung des Uferstreifens vorgenommen oder bewirkt werden soll, dergestalt, daß von einer Anlage im Sinne des § 40 Satz 1 FlurbG, die dem Naturschutz und der Landschaftspflege dient, ausgegangen werden kann. Für die Abgrenzung wird auch von Bedeutung sein, daß Ufergehölze als solche im Flurbereinigungsgesetz nicht als Anlagen bezeichnet oder als ähnliche Anlagen behandelt, sondern neben Anlagen als besondere Anpflanzungen angeführt werden, die Nutzungseinschränkungen unterliegen (vgl. § 34 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, Abs. 2 und 3 sowie die abfindungsrechtliche Sonderbehandlung der Feldgehölze und sonstigen Holzpflanzungen in § 50). Die Qualifizierung als Anlage im vorbezeichneten Sinne ist unabhängig von den besonderen Pflichten der Anlieger vorzunehmen. Ist von einer Anlage im Sinne des § 40 Satz 1 FlurbG, auszugehen, für die dem Träger der Anlage Land in verhältnismäßig geringem Umfange bereitgestellt werden kann, dann obliegen allein dem Träger die zur Betreibung und Erhaltung der Anlage erforderlichen Pflichten. Gehen die Gewässerpflegemaßnahmen über den Umfang der gesetzlichen Öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Unterhaltung des Gewässers nicht hinaus, dann hat dies zur Folge, daß die Anlieger oberirdischer Gewässer zu dulden haben, daß der zur Unterhaltung Verpflichtete, hier im wesentlichen der Beigeladene, die Ufer bepflanzt, soweit es für die Unterhaltung erforderlich ist, daß sie verpflichtet werden können, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, daß die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird, und daß sie bei der Nutzung die Erfordernisse des Uferschutzes zu beachten haben (§ 30 Abs. 2 WHG, Art. 51 BayWG).
Von Ergebnis der in der erneuten Verhandlung durchzuführenden Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse der im Rahmen der Gewässerpflegemaßnahmen vorgesehenen ingenieurbiologischen Planungen im Uferbereich beiderseits der Vils zwischen L. und L. ist danach abhängig, ob die Beklagte den abgemarkten Uferschutzstreifen für eine Anlage im Sinne des § 40 Satz 1 FlurbG bereitstellen und dem Beigeladenen zuteilen kann; hiervon abhängig ist wiederum, ob die Abfindung der Kläger um den auf sie hierfür entfallenden Flächenanteil nach dem in § 47 Abs. 1 Satz 1 FlurbG festgelegten Wertverhältnis gekürzt werden darf.
Streitwertbeschluss:
Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Fink
Rotter
Bermel
Dr. Hömig