Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.04.1984, Az.: BVerwG 4 B 69.84
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Irrevisibilität von Landesrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.04.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 69.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 16704
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 10.01.1984 - AZ: 7 A 1770/82
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. April 1984
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und Dr. Gaentzsch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 1984 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen: Die von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichnete Frage "der Rechtsnachfolge in Polizeipflichten" beantwortet sich nach irrevisiblem Landesrecht (Polizei-, Ordnungs- oder hier auch Bauordnungsrecht) und könnte deshalb, so wünschenswert auch ihre einheitliche Beantwortung in allen Bundesländern sein mag, vom Revisionsgericht nicht grundsätzlich geklärt werden (vgl. §§ 137 Abs. 1 und 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO). Dem steht nicht entgegen, daß der Senat diese Frage im Urteil vom 22. Januar 1971 - BVerwG 4 G 62.66 - (BRS 24 Nr. 193) erörtert und im gleichen Sinne wie hier das Berufungsgericht entschieden hat; denn dort hielt sich diese Erörterung im Rahmen der Prüfung einer verfahrensrechtlichen Prozeßvoraussetzung und erfolgte in Anwendung an sich irrevisiblen Landesrechts ausnahmsweise, weil das Berufungsgericht sich hiermit noch nicht hatte beschäftigen können (vgl. hierzu § 565 Abs. 4 ZPO). Daß der hier vom Berufungsgericht bejahten Rechtsnachfolge des Klägers bezüglich der Beseitigungsanordnungen etwa Bundes-Zwangsversteigerungsrecht entgegenstünde, hat die Beschwerde nicht in einer Weise dargelegt, welche die Ausführungen, des Berufungsurteils (UA S. 7/8) in Frage stellen und Anlaß zu einer grundsätzlichen Rechtsklärung geben könnte.
Der Hinweis der Beschwerde auf "unaufklärbare Widersprüche" wendet sich in Wirklichkeit gegen irrevisible Rechtsausführungen des Berufungsgerichts und gibt deshalb ebensowenig einen Anlaß zu grundsätzlicher Rechtsklärung. Ein Verfahrensmangel wird damit nicht geltend gemacht, so daß die Revision auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen ist.
Die Beschwerde ist hiernach mit Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO und [...] zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
[Die] Streitwertfestsetzung [ist] nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG zurückzuweisen.
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Gaentzsch