Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.04.1984, Az.: BVerwG 4 B 59.84
Genehmigungsvorbehalt; Sperrwirkung; Kulturdenkmal; Änderung; Beseitigung; Eigentumsinhaltsbestimmung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.04.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 59.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 11825
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 04.02.1982 - AZ: 2 A 446/78
- OVG Niedersachsen - 16.01.1984 - AZ: 1 OVG A 68/82
Rechtsgrundlagen
- Art. 14 GG
- § 1 DSchG SchlH
- § 5 DSchG SchlH
- § 8 DSchG SchlH
- § 9 DSchG SchlH
- § 12 DSchG SchlH
- § 24 Abs. 2 DSchG SchlH
Fundstellen
- BRS 42, 317 - 319
- DVBL 1984, 638-639 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1984, 638-639 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1984, 813-814
- NVwZ 1984, 723-724 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1985, 111-112
- RdL 1984, 265-266
Amtlicher Leitsatz
Die Regelung des Schleswig-Holsteinischen Denkmalschutzgesetzes über die Eintragung in das Denkmalbuch und deren Wirkungen, insbesondere über den Genehmigungsvorbehalt für die Änderung und die Beseitigung des eingetragenen Kulturdenkmals, sind mit Bundesrecht, insbesondere mit Bundesverfassungsrecht, vereinbar.
Redaktioneller Leitsatz
Ein Genehmigungsvorbehalt mit lediglich vorläufiger Sperrwirkung für die Änderung oder Beseitigung eines Kulturdenkmals stellt eine zulässige Eigentumsinhalsbestimmung dar (Schl.- Holstein).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 1984
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und Dr. Gaentzsch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde ces Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 16. Januar 1984 wild zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, das Verfahren auszusetzen und die Sache gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt nur in Betracht, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Das Berufungsgericht ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, daß das Schleswig-Holsteinische Denkmal Schutzgesetz in der Fassung vom 18. September 1972 (GVOBl. Schl.-H. S. 164), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Februar 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 163), verfassungsgemäß ist. Demgegenüber ist es - entgegen der Meinung der Beschwerde - unerheblich, daß der Berichterstatter zuvor in einer prozeßleitenden Verfügung gewisse Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Denkmalschutzgesetzes angedeutet hat: Maßgebend sind hier nicht die ohnehin nur vorläufigen Bedenken des Berichterstatters, sondern die rechtliche Überzeugung, die das Gericht aufgrund der mündlichen Verhandlung und seiner anschließenden Beratung gewonnen hat.
Der Rechtssache kommt aus den mit der Beschwerde vorgetragenen Gründen eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung nicht zu: Das Berufungsgericht hat das Denkmalschutzgesetz dahin ausgelegt, "daß die denkmalschutzrechtlichen Bindungen ihre Grenze in der unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung finden .... Ist die Veränderung eines eingetragenen Kulturdenkmales notwendig, um eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung zu vermeiden, muß die Genehmigung - vorbehaltlich einer Enteignung nach § 24 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz - erteilt werden, so hoch der Wert des Kulturdenkmales auch sein mag." An diese Auslegung des irrevisiblen Landesrechts ist der Senat gebunden (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO). Der Senat kann deswegen lediglich prüfen, ob das Denkmal Schutzgesetz in dieser (einschränkenden) Auslegung dem Bundesrecht, besonders dem Bundesverfassungsrecht widerspricht. Die Beschwerde meint insoweit, das Gesetz sei mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Die von der Beschwerde geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Denkmalschutzgesetzes sind jedoch nicht begründet. Das ergibt sich in einer Zweifel ausschließenden Weise aus folgenden Überlegungen:
Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Rechtsstellung des Eigentümers sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) als auch dem Sozialgebot (Art. 14 Abs. 2 GG) Rechnung tragen muß. Die Bindungen des Eigentümers sind dabei unter Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten und der sozialen Funktion des Eigentumsobjektes festzulegen. Die dem Eigentümer auferlegten Beschränkungen müssen vom geregelten Sachverhalt her geboten und in ihrer Ausgestaltung sachgerecht sein (BVerfGE 52, 1 [29 f.]). Sie dürfen, gemessen an der sozialen Bedeutung des Eigentumsobjektes und dem Regelungszweck, nicht zu einer übermäßigen Belastung des Eigentümers im vermögensrechtlichen Bereich führen (BVerfG in DVBl. 1982, 295 [296] mit weiteren Nachweisen).
Die an diesen Maßstäben ausgerichtete Auslegung des Schleswig-Holsteinischen Denkmalschutzgesetzes durch das Berufungsgericht stellt sich als eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar: Die Eintragung in das Denkmalbuch ist nur der "rechtstechnische Anknüpfungspunkt für die mit der Denkmaleigenschaft verbundenen gesetzlichen Pflichten". Das wirft im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG Bedenken nicht auf. Maßgebend ist vielmehr allein die gesetzliche Folge dieser Eintragung (vgl. dazu auch Beschl. des Senats vom 23. März 1984 - BVerwG 4 B 43.84 -, für eine Veröffentlichung vorgesehen). Insoweit kommt es hier insbesondere auf den Genehmigungsvorbehalt an, der für Veränderungen oder die Beseitigung eines Kulturdenkmals eilt. Der Genehmigungsvorbehalt schmälert nach der Auslegung des Denkmalschutzgesetzes durch das Berufungsgericht jedoch noch nicht die privatnützigen Verwendungsmöglichkeiten, sondern bewirkt durch das notwendige Verwaltungsverfahren lediglich eine vorläufige Sperrwirkung: Der Eigentümer eines Kulturdenkmals kann Änderungen am Kulturdenkmal wegen des Genehmigungsverfahrens nur mit gewissen zeitlichen Verzögerungen verwirklichen. Diese Erschwernis stellt sich aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, als wirtschaftlich zumutbare Einschränkung dar, die in der "historisch gewachsenen Situation" des Kulturdenkmals ihre Rechtfertigung findet. Und die inhaltliche Ausgestaltung des Genehmigungsvorbehalts findet an der "Unzumutbarkeit" der Versagungsfolgen für den Eigentümer ihre Grenze. Das alles rechtfertigt den Schluß, daß das Denkmalschutzgesetz Bundes(verfassungs)recht nicht verletzt.
Was die Beschwerde demgegenüber vorbringt, greift nicht: Die Beschwerde meint, der Kläger hätte das ihm gehörende "Kanalpackhaus" vor der Eintragung in das Denkmalbuch für 2,5 bis 3,1 Mio. DM verkaufen können, habe es jedoch nach der Eintragung für nur 1,6 Mio. DM verkaufen müssen; sie leitet daraus her, daß das Denkmalschutzgesetz gegen Art. 14 GG verstoße. Dazu hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats ausgeführt, daß (gegebenenfalls auch erhebliche) Minderungen des Marktwertes keineswegs den Schluß rechtfertigen müssen, daß eine Maßnahme enteignenden Charakter hat. Das belegt über die vom Berufungsgericht hierzu erwähnten Beispiele hinaus etwa der Fall, daß vor den in Ortsrandlage befindlichen Grundstücken mit Ausblick, in die freie Natur infolge der notwendigen Erweiterung der Ortslage eine weitere Bebauung geplant und durchgeführt wird. Ist eine solche Planung und sind die auf ihrer Grundlage erteilten Genehmigungen rechtmäßig, so ist auch die durch die Schmälerung der Aussicht bewirkte Wertminderung hinzunehmen, selbst wenn sie erheblich ist. Entsprechend liegt es hier: Sind die sich aus der Eintragung in das Denkmalbuch ergebenden rechtlichen Konsequenzen, besonders der Genehmigungsvorbehalt, wegen der gebotenen Berücksichtigung der Zumutbarkeitsgrenze der wirtschaftlichen Belastung von dem Eigentümer des Kulturdenkmales als Inhaltsbestimmung des Eigentums hinzunehmen, so vermag auch eine - vielleicht überzogene - Reaktion des Grundstücksmarktes nichts daran zu ändern, daß das Gesetz verfassungsmäßig ist.
Da dies alles nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf, ist die Beschwerde mit Kostenentscheidung nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs. 1 GKG zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs. 1 GKG
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Gaentzsch