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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.03.1984, Az.: BVerwG 3 C 18.83

Überbrückungsdarlehen nach dem Reparationsschädengesetz (RepG); Rechtskräftige Ablehnung des Antrages auf Entschädigung nach dem RepG; Rückforderung desÜberbrückungsdarlehens vom Erbeserben

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.03.1984
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 18.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 16594
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 14.12.1982 - AZ: 9 A 98/81

Fundstellen

  • DokBer A 1984, 258
  • IFLA 1985, 151-152
  • ZLA 1985, 52-53

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Dr. Messerschmidt und Schäfer sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Dezember 1982 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung eines seiner Großmutter A. E. als Erbin ihres Ehemannes, des unmittelbar Geschädigten A. E., gewährten Darlehens für Reparationsgeschädigte.

2

Das im Juli 1964 vom Ausgleichsamt B.-R. bewilligte Darlehen in Höhe von 13.305,20 DM wurde im Oktober 1964 ausgezahlt. Im Dezember 1966 verstarb A. E. und wurde von ihrer in der DDR lebenden Tochter V. H., der Mutter des Klägers, beerbt. Diese verstarb im Mai 1972 und wurde zu einem Drittel von dem Kläger beerbt.

3

Für den einzigen im Nachlaß der A. E. befindlichen Gegenstand, das Mietwohngrundstück K. in F./B., wurde am 24. November 1967 die vom Kläger im Erbscheinsverfahren vertretene V. H. als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Am 20. August 1969 wurde das Grundstück vom Kläger ohne Gegenleistung erworben; seine Eintragung im Grundbuch erfolgte am 24. März 1970. Nach Angabe des Klägers betrug der Einheitswert des Grundstücks im August 1969 27.100 DM bei einer Belastung mit Lastenausgleichsabgaben in Höhe von 3.768 DM.

4

Nachdem im Jahre 1976 das Ausgleichsamt B. den vom Kläger gestellten Antrag auf Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz - RepG - bestandskräftig abgelehnt hatte, erließ das Ausgleichsamt B.-R. unter dem 18. März 1977 einen "Bescheid über die zu regelnde Abwicklung eines Darlehens an Reparations-, Restitutions- und Rückerstattungsgeschädigte nach den Richtlinien der Bundesregierung vom 4.6.1960", mit dem die Darlehensforderung gegenüber dem Kläger auf den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des RepG-Ablehnungsbescheides fällig gestellt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Darlehen sei gemäß § 40 Abs. 6 RepG nach der endgültigen Ablehnung der Feststellung von Schäden nach dem RepG zurückzuzahlen. Die Verpflichtung des Klägers ergebe sich aus der gesamtschuldnerischen Haftung für die Nachlaßverbindlichkeiten seiner Mutter.

5

Die Anrufung des Ausgleichsausschusses blieb erfolglos. Im Anrufungsbescheid vom 5. Oktober 1977 wurde ausgeführt, der Kläger hafte zwar nicht als Erbe, wohl aber im Hinblick auf den Erwerb des Hausgrundstücks nach § 419 BGB als Übernehmer des Vermögens seiner Mutter. Hiergegen wandte sich der Kläger erfolglos mit der Beschwerde.

6

Seine mit dem Antrag erhobene Klage, den Bescheid vom 18. März 1977, den Anrufungsbescheid vom 5. Oktober 1977 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 29. Juni 1981 aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung des Urteils ist im wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage der vom Beklagten geltend gemachten Darlehensrückforderung sei § 40 Abs. 6 Satz 2 RepG. Zur Rückzahlung sei der Kläger zu Recht in Anspruch genommen worden, da er gemäß § 419 BGB durch den Erwerb des seiner Mutter gehörenden Grundstücks deren Vermögen übernommen habe. Die Kammer sei überzeugt, daß der Kläger bei Stellung des Grundbucheintragungsantrages gewußt habe, daß das Grundstück nahezu das ganze Vermögen seiner Mutter darstellte. Auf einen entsprechenden Hinweis in der mündlichen Verhandlung - in der sein Prozeßbevollmächtigter anwesend war - habe der Kläger nicht dargelegt, daß und warum er die in seinem Schreiben an die Behörde vom 23. Mai 1977 deutlich werdenden Kenntnisse in den Jahren 1969/70 noch nicht hatte sowie wann und auf welche Weise er sie erst in der Zeit danach erlangt habe.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die zulassungsfreie Revision des Klägers, mit der er die Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO rügt. Das Verwaltungsgericht habe nicht ohne persönliche Anhörung des Klägers entscheiden dürfen. Das wird näher ausgeführt, und es wird dabei die Rechtsauffassung vertreten, daß es im Rahmen des Revisionsverfahrens nicht notwendig sei, auch darzulegen, was der Kläger gesagt haben würde, wenn er persönlich angehört worden wäre. Der Kläger beantragt unter Abänderung, hilfsweise Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß dem Klagantrag zu entscheiden.

8

Der Beteiligte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Der Kläger habe nicht dargelegt, was von ihm im Falle einer Vertagung im einzelnen noch vorgetragen worden wäre; es sei allenfalls vom Revisionsgericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 157 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorlägen.

10

Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

11

II.

Die Verfahrensrevision ist zulässig; sie ist aber nicht begründet.

12

Der Kläger hat innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ausschließlich die Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO gerügt. Er hat dazu dargelegt, das Verwaltungsgericht habe die tatsächliche Feststellung, daß er in der nach § 419 BGB maßgeblichen Zeit gewußt habe, das in Rede stehende Grundstück sei "nahezu das ganze Vermögen seiner Mutter" gewesen, nicht ohne seine persönliche Anhörung treffen dürfen. Diese Darlegung zeigt einen - vermeintlichen - Mangel des Verfahrens im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO auf. Damit ist die Revision zulässig.

13

Die Auffassung des Klägers, daß er mit dieser Darlegung das Erforderliche getan habe, um eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu seinen Gunsten zu erwirken, geht jedoch fehl. Der Kläger vertritt - wie sein Prozeßbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich dargelegt hat - die Meinung, im Rahmen einer Verfahrensrevision sei der Revisionsführer nicht gehalten, Tatsachen vorzutragen, aus denen sich für das Revisionsgericht ergibt, daß das Tatsachengericht bei Vermeidung des gerügten Verfahrensfehlers zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Diese Meinung ist irrig. Das folgt aus den §§ 139 Abs. 2 Satz 2, 137 Abs. 1 VwGO.

14

Nach § 137 Abs. 1 VwGO kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Für den Bereich der Verfahrensrevision bestimmt demgemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO, daß die Revision - soweit Verfahrensrügen erhoben werden - die Tatsachen bezeichnen muß, die den Mangel ergeben. Unter Tatsachen in diesem Sinne sind im Rahmen einer Aufklärungsrüge gemäß § 86 Abs. 1 VwGO alle Umstände zu verstehen, die erforderlich sind, um dem Revisionsgericht die Möglichkeit der Überprüfung zu eröffnen, ob das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Aufklärung beruht. Es ist hiernach nicht nur erforderlich, die Beweismittel anzuführen (z.B. Zeugen), deren sich das Tatsachengericht nicht bedient haben soll, sondern es ist auch darzulegen, was diese Zeugen voraussichtlich bekundet hätten, wenn sie vom Tatsachengericht vernommen worden wären, und schließlich ist darzutun, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Vernehmung beruht.

15

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Aufklärungsrüge, die diesen Anforderungen nicht genügt, unbegründet. Dies gilt sowohl für Verfahrensrügen, die im Rahmen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erhoben werden, wie für Verfahrensrügen, die im Rahmen einer Verfahrensrevision gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO geltend gemacht werden (vgl. BVerwGE 5, 12; Beschluß vom 21. Dezember 1973 - BVerwG 6 CB 177.73 - [Buchholz 448.0 § 34 Nr. 29]; Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 Nr. 17]; Beschluß vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - [Buchholz 310 § 132 Nr. 164]). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, gibt es keinen Anlaß.

16

Das Revisionsvorbringen des Klägers, das er innerhalb der Revisionsbegründungsfrist dem Bundesverwaltungsgericht unterbreitet hat, entspricht nicht diesen Anforderungen. Das bedarf nach der Einlassung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung keiner näheren Darlegung. Ob sich aus späterem schriftlichen Vorbringen ausreichende Umstände im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung entnehmen lassen, kann dahingestellt bleiben. Im Rahmen einer Verfahrensrevision muß innerhalb der Revisionsbegründungsfrist der Verfahrensmangel im angeführten Sinne dargelegt sein. Da dies hier nicht der Fall ist, ist die Verfahrensrevision unbegründet.

17

Dies führt zugleich zu dem Ergebnis, daß die Revision zurückzuweisen ist; denn die Voraussetzungen des § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO, auf den der Beteiligte hingewiesen hat, liegen nicht vor. Das angefochtene Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Rechtssache hat auch weder im formellen noch im materiellen Bereich grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung, daß der in § 419 BGB normierte Rechtsgedanke auch im Lastenausgleichsrecht Anwendung finde, ist beizupflichten. Abgesehen davon, daß im Rahmen des Lastenausgleichsrechts für die Bestimmung des unmittelbar Geschädigten die Vermögensübernahme unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen der Erbfolge gleichgestellt wird (§ 229 Abs. 1 LAG, sog. vorweggenommene Erbfolge) und damit das dem Privatrecht angehörende Rechtsinstitut der Vermögensübernahme ausdrücklich, in das Lastenausgleichsrecht einbezogen wird, hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen des § 350 a LAG entschieden, daß auch ein aufgrund Schuldbeitritts gesamtschuldnerisch mithaftender - oder ein bürgender - Dritter zur Erstattung von Ausgleichsleistungen durch Leistungsbescheid herangezogen werden kann (Urteil vom 22. April 1970 - BVerwG 5 C 11.68 - [Buchholz 427.3 § 350 a Nr. 25 = BVerwGE 35, 170 [BVerwG 22.04.1970 - V C 11/68]]). In Fortführung dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat es für gerechtfertigt, in Erstattungsverfahren wegen überzahlter Ausgleichsleistungen nicht nur den unmittelbaren vertraglichen Schuldbeitritt, sondern auch den in § 419 BGB normierten Rechtsgedanken zu berücksichtigen, nach dem es als Folge vertraglicher Vermögensübernahme zu einer gesetzlichen Schuldmitübernahme kommt. Dieses Ergebnis muß für alle Erstattungsverfahren in Kriegsfolgesachen gelten, in denen der Ausgleichsfonds einen Erstattungsanspruch wegen überzahlter Ausgleichs- oder Entschädigungsleistungen hat. Es macht keinen rechtlich erheblichen Unterschied, ob sich die Erstattung im konkreten Fall nach § 350 a Abs. 1 LAG oder - wie hier - nach § 40 Abs. 6 Satz 2 RepG richtet. Deshalb bejaht der Senat in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil die noch in seinem Urteil vom 28. Oktober 1975 - BVerwG 3 C 12.73 - (Buchholz 427.3 § 350 a Nr. 38) offengelassene Frage, ob der Vermögensübernehmer nach dem in § 419 BGB normierten Rechtsgedanken auch für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche haftet.

18

Die Revision war mithin auf Kosten des Klägers (§ 154 Abs. 2 VwGO) zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 13.400 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Fink
Dr. Messerschmidt
Schäfer
Schmidt