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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.03.1984, Az.: BVerwG 1 WB 45/83

Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung; Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse durch den Vorgesetzten; Vorliegen eines Ermessensfehlgebrauchs; Bindung des Ermessens durch die Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten; Vorliegen einer geeigneten Stelle; Berücksichtigung dienstlicher Bedürfnisse

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.03.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 45/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 18176
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 28. März 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
ferner Oberst i.G. Wischmeier, Oberstleutnant Hübner als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat und ausgebildeter Radarsystemstabsoffizier. Er besetzt seit Anfang 1981 im Luftwaffenführungsdienstkommando in K. einen mit A 14/A 13 dotierten Dienstposten. Von Mai 1982 bis Juli 1983 war er zur Dienstleistung in das Luftwaffenamt kommandiert.

2

Mit Schreiben vom 7. Dezember 1982 bat der Antragsteller aus persönlichen Gründen um seine Versetzung von K. in den Raum H./I. zum Verteidigungskreiskommando (VKK) ... H. oder zur Truppendienstlichen Fachschule der Luftwaffe (TrdFSLw) in I. Zur Begründung seines Antrags verwies er im wesentlichen darauf, daß ihm seit dem frühen Tod seines Vaters im Jahre 1964 die Sorge um seine 77jährige Mutter obliege, deren Gesundheitszustand sich in den letzten Jahren erheblich verschlechtert habe und lebensbedrohend geworden sei. Ständiger Bluthochdruck, Zucker sowie hochgradige Herzkranzgefäßverengung hätten im Jahr 1982 bereits viermal zu Kollaps und Frühinfarkten geführt. Jegliche Aufregung und Anstrengung seien für seine Mutter gefährlich. Eine Unterbringung im Altersheim sei von ärztlicher Seite abgelehnt worden. Da seine Schwester mit ihrer Familie in Ha. wohne und selbst berufstätig sei, habe er allein für die Mutter zu sorgen. Aus diesem Grund habe er auch bisher, wenn auch mit Unterbrechungen, einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter gehabt. Seine tägliche Anwesenheit in I. sei erforderlich. Seinen bisherigen Nebenwohnsitz in K. habe er aus familiären und wirtschaftlichen Gründen aufgegeben. Er fahre nunmehr täglich von Iserlohn nach K. zum Dienst. Dieser Zustand sei auf Dauer nicht tragbar.

3

Seine Ausbildung und Verwendung in der Bundeswehr sei bis 1977 in der Fachrichtung Radarelektronik und Radarsystemtechnik sowie truppendienstlich als Einheitsführer erfolgt. 1977 sei er als Logistikstabsoffizier zu SHAPE versetzt worden. Tatsächlich sei er dort als Vielzweckoffizier für Luftfahrzeug- und Fernmeldegerät sowie für Infrastruktur, Flugsicherung und Einsatzkonzeption des fliegenden NATO-Frühwarnsystems eingesetzt gewesen. Seine anschließende Verwendung beim Führungsdienstkommando habe nicht der Tätigkeitsbeschreibung des betreffenden Dienstpostens entsprochen, sondern hauptsächlich aus Vertretungen und Gelegenheitsarbeiten unterschiedlichster Art bestanden. Obwohl er in den vergangenen fünf Jahren für Verwendungen als Radarelektronik- und Radarsystem-Stabsoffizier vorgesehen gewesen sei, sei er nur gelegentlich auf diesen Arbeitsgebieten tätig gewesen. Offensichtlich sei er geeignet, kurzfristig und ohne besondere Ausbildung vielseitig eingesetzt werden zu können. Er sei davon überzeugt, daß eine Verwendung für ihn beim VKK H. oder an der TrdFSLw in I. möglich sei.

4

Nach seiner Auffassung sei eine Versetzung in den Raum H./I. zum 1. April 1983 aus dienstlichen Gründen möglich.

5

Das Versetzungsgesuch wurde mit Bescheid des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P IV 4 - vom 11. Januar 1983 abgelehnt. In dem Bescheid ist ausgeführt, daß eine Überprüfung ergeben habe, daß in dem vom Antragsteller gewünschten Raum kein geeigneter Dienstposten verfügbar sei. Es sei daher beabsichtigt, den Antragsteller, wie ihm bereits im Personalgespräch am 30. August 1983 eröffnet worden sei, nach Ablauf der Kommandierung zum Luftwaffenamt weiter im Luftwaffenführungsdienstkommando einzusetzen. Darüber hinaus sei aus heutiger Sicht geplant, ihn bis zu seinem Dienstzeitende im K.-B. er Raum zu verwenden.

6

Dieser Bescheid ist dem Antragsteller am 14. Januar 1983 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 28. Januar 1983, beim Disziplinarvorgesetzten eingegangen am gleichen Tag, hat der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt.

7

Der BMVg hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Schreiben vom 25. März 1983 dem Senat vorgelegt.

8

Der Antragsteller macht geltend, daß die Ablehnung der beantragten Versetzung ermessensfehlerhaft sei. Zwar treffe es zu, daß der Dienstposten des Kommandeurs des VKK H. entgegen seiner ursprünglichen Annahme nunmehr nicht zum 1. April 1983 nachzubesetzen sei. An der TrdFSLw in I. stünden jedoch genügend Stabsoffizier-Dienstposten zur Verfügung, für die er ausreichend qualifiziert sei. Es sei nicht richtig, daß an der Schule nur Stellen für Offiziere mit wissenschaftlicher Vorbildung vorhanden seien. Mindestens neun Stabsoffizier-Dienstposten erforderten keine wissenschaftliche Vorbildung. Es möge zutreffend sein, daß derzeit keine Nachbesetzung auf Stabsoffizier-Dienstposten an der TrdFSLw heranstehe. Zum 1. April 1983 seien aber zwei solcher Dienstposten nachbesetzt worden. Ein Dienstposten sei durch einen Stabsoffizier aus K. und einer durch Umsetzung neu besetzt worden.

9

Es sei zwischen ihm und dem BMVg unstreitig, daß persönliche Gründe für eine Verwendung im Großraum I. anzuerkennen seien. Unstreitig sei er auch beim Luftwaffenführungsdienstkommando ohne Ersatzgestellung abkömmlich. Einer Verwendung im Großraum I. stehe daher nichts im Wege, auch eine fehlende Planstelle nicht.

10

Der BMVg bittet,

11

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

12

Voraussetzung für die vom Antragsteller begehrte Versetzung sei, daß sie dienstlich möglich sei. Das sei nicht der Fall. Der nach A 15 dotierte Dienstposten des Kommandeurs des VKK ... in H. sei in absehbarer Zeit nicht nachzubesetzen, der Antragsteller verfüge insoweit auch nicht über die erforderliche Vorverwendung als Kommandeur B eines Luftwaffenverbandes. An der Fachschule der Luftwaffe für Wirtschaft in I. befänden sich sechs Stabsoffizier-Dienstposten, die von der STAN-Dotierung her mit einer Nachbesetzung durch den Antragsteller geeignet seien. Für die Besetzung dieser Dienstposten sei allerdings ein abgeschlossenes Hochschulstudium aus dem Bereich der Wirtschaftswissenschaften erforderlich, über das der Antragsteller nicht verfüge. Für den von dem Antragsteller aus diesem Bereich zusätzlich benannten A 15-Dienstposten komme er nicht in Betracht, weil auch für diesen Dienstposten eine entsprechende wissenschaftliche Vorbildung erforderlich sei.

13

Die von dem Antragsteller genannten Stabsoffizier-Dienstposten an der TrdFSLw in I. stünden für eine Nachbesetzung mit dem Antragsteller gegenwärtig ebenfalls nicht zur Verfügung. Die Schule sei zum 1. April 1983 umgegliedert worden, wodurch Stabsoffizier-Dienstposten entfallen seien. Dies habe zur Folge gehabt, daß heute noch ein Stabsoffizier unterwertig auf einem STAN A 11-Dienstposten verwendet werden müsse. Auf Anfrage des Senats vom 10. November 1983 hat der BMVg mit Schriftsatz vom 7. Dezember 1983 mitgeteilt, daß der Dienstposten des Kommandeurs I./TrdFSLw (TE/ZE 01/01) bis zum 30. März 1983 mit Oberstleutnant K. besetzt gewesen sei. Zum 1. April 1983 sei dieser Kommandeur des VKK ... in Bo./Westfalen geworden. Sein Nachfolger auf dem Kommandeurdienstposten an der TrdFSLw sei Oberstleutnant E. geworden, dessen bisheriger Dienstposten (Ausbildungsstabsoffizier und Leiter des Schulstabes TrdFSLw) zu diesem Zeitpunkt durch eine STAN-Änderung entfallen sei.

14

Der Dienstposten des Kommandeurs II./TrdFSLw (TE/ZE 01/01) sei bis zum 30. März 1983 mit Oberstleutnant T. besetzt gewesen. Dieser sei zum 1. April 1983 als Referent zu BMVg - Fü S III - versetzt worden. Sein Dienstposten an der TrdFSLw sei mit Oberstleutnant K. nachbesetzt worden, der bis dahin Bodenverteidigungs-Stabsoffizier und Kommandeur B des III./Luftwaffenausbildungsregiment ... in Ma. gewesen sei.

15

Für beide Dienstposten sei der Antragsteller mangels entsprechender Vorverwendungen nicht in Betracht gekommen. Denn beide Dienstposten setzten Erfahrungen im Ausbildungsbereich der Luftwaffe voraus. Über derartige Erfahrungen verfüge der Antragsteller jedoch nicht.

16

Dieser Schriftsatz ist dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 19. Dezember 1983 zugestellt worden. Er hat sich seither nicht mehr geäußert.

17

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.

18

II

1.

Das Begehren des Antragstellers ist sachgerecht dahin auszulegen, daß er beantragt, den BMVg zu verpflichten, ihn auf einen Stabsoffizier-Dienstposten im Großraum I. zu versetzen.

19

2.

Dieser Antrag ist zulässig (§ 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, 2 WBO), aber nicht begründet.

20

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Durch das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur geprüft werden, ob der Vorgesetzte bei der Ablehnung eines Versetzungsbegehrens den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO; vgl. BVerwG Beschluß vom 22. Januar 1980 - 1 WB 259/77).

21

Ein derartiger Ermessensfehlgebrauch liegt hier nicht vor.

22

Der BMVg hat sein Ermessen insoweit durch die Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten (ZDv 14/5 B 171) gebunden. Nach Nr. 5 Abs. 1 dieser Bestimmungen soll einem Versetzungsantrag, für den keine dienstliche Notwendigkeit besteht, im Rahmen des dienstlich Möglichen stattgegeben werden, wenn Gründe im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. a oder b des Bundesumzugskostengesetzes (VMBl 1973 S. 357) vorliegen. Diese Gründe befassen sich lediglich mit dem Gesundheitszustand des Beamten bzw. Soldaten, seines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten und seiner Kinder, sowie mit den etwa gegebenen schulischen Schwierigkeiten der Kinder. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

23

Macht der Soldat andere persönliche Gründe für eine Versetzung geltend, so soll dem Antrag nach Nr. 5 Abs. 2 der ZDv 14/5 B 171 im Rahmen des dienstlich Möglichen unter gewissen Voraussetzungen stattgegeben werden. Beide Ermessensrichtlinien sind rechtlich unbedenklich (BVerwG a.a.O.). In beiden Fällen (ZDv 14/5 B 171 Nr. 5 Abs. 1 oder Abs. 2) ist somit Voraussetzung für den Eintritt der Selbstbindung, daß die begehrte Versetzung dienstlich möglich ist. Das ist hier nicht der Fall. Für den Antragsteller steht derzeit kein geeigneter und unbesetzter Dienstposten im Großraum I. zur Verfügung.

24

Nach den glaubhaften Angaben des BMVg sind zur Zeit alle für den Antragsteller im Bereich der TrdFSLw geeigneten Dienstposten besetzt. Der Antragsteller hat das letztlich auch eingeräumt. Da er auch bei anerkennenswerten persönlichen Gründen für die beantragte Versetzung keinen Anspruch darauf hat, daß, um die Versetzung zu ermöglichen, besetzte Dienstposten für ihn freigemacht werden (BVerwG Beschluß vom 25. Februar 1981 - 1 WB 176/79), stehen derzeit dienstliche Gründe der begehrten Versetzung entgegen.

25

Der BMVg hat aber darüber hinaus glaubhaft dargelegt, daß auch im Zeitpunkt der Ablehnung des Versetzungsgesuchs des Antragstellers im Januar 1983 eine für ihn von der Ausbildung und dem Vorlauf her geeignete Stelle nicht vorhanden war. Der BMVg hat geltend gemacht, daß der Antragsteller insbesondere über die für die Dienstposten des Kommandeurs II./TrdFSLw und des Kommandeurs I./TrdFSLw erforderlichen Erfahrungen im Ausbildungsbereich nicht verfüge. Dem ist der Antragsteller nicht mehr entgegengetreten.

26

Der Antragsteller macht auch keine Gründe geltend, die den BMVg hätten veranlassen müssen, dem Versetzungsantrag gleichwohl, also unter Zurückstellung der der Versetzung entgegenstehenden dienstlichen Gründe, zu entsprechen. Der Senat hat seit jeher die Auffassung vertreten, daß die Sorge eines Soldaten für gebrechliche Eltern eine aus dienstlichen Gründen gebotene Versetzung nicht hindert (vgl. BVerwG Beschluß vom 12. März 1980 - 1 WB 97/79). Ebensowenig wie die Fürsorge für kranke Eltern einer dienstlich gebotenen Wegversetzung zwingend entgegensteht, kann der Antragsteller verlangen, trotz entgegenstehender dienstlicher Gründe zur Erleichterung der Hilfeleistung für seine Mutter nach I. versetzt zu werden, wo er selbst auch bereits wohnt, so daß es letztlich nur um den Wegfall der zeitraubenden täglichen Hin- und Rückfahrten geht. Es ist im übrigen auch nicht erkennbar, was der Verlegung des gemeinsamen Hausstandes in den Raum K. entgegenstehen sollte, in dem der Antragsteller nach der ihm von der personalbearbeitenden Stelle mitgeteilten Planung bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienst verbleiben wird. Der Umstand, daß es sich bei der zur Zeit gemeinschaftlich genutzten Wohnung in I. um eine Eigentumswohnung handelt, ist in diesem Zusammenhang nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unbeachtlich (BVerwG Beschluß vom 7. Dezember 1982 - 1 WB 54/82).

27

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist deshalb zurückzuweisen.

28

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO (i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Nast-Kolb
Wischmeier
Hübner