Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.03.1984, Az.: BVerwG 1 WB 42/83
Beschränkung der gerichtlichen Nachprüfung von Prüfungsentscheidungen auf Feststellung der Unterrichtung des Wissensstoffs; Anfechtung eine Prüfungsentscheidung wegen fehlenden Übens des Stoffes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.03.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 42/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 18057
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 28. März 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb, ferner
Oberst i.G. Wischmeier, Oberstleutnant Hübner als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat.
Vom 18. April bis 27. Juli 1979 nahm er erstmals am Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C teil. Er bestand diesen Lehrgang nicht.
Der nach erfolglosem Vorverfahren gestellte und auf eine nochmalige Korrektur der mit mangelhaft bewerteten Klausur im Fach Betriebs- und Organisationswissenschaften (BOW) gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde durch Beschluß des Senats vom 30. Juni 1983 - 1 WB 27/81 - zurückgewiesen. Er wiederholte den Lehrgang in der Zeit vom 6. April bis 10. Juli 1981 und bestand ihn mit der Note 3 (befriedigend).
Seine in diesem Lehrgang am 19. Juni 1981 gefertigte Klausur im Fach BOW war mit der Note 4 (ausreichend) bewertet worden.
Mit Schreiben vom 1. Juli 1981 beschwerte sich der Antragsteller gegen "Herrn Major M., Dozent des Faches Betriebs- und Organisationswissenschaften". Er machte geltend, daß die Lehrstoffvermittlung nicht ausreichend gewesen sei, um den in der Klausur gestellten Anforderungen genügen zu können. Die Lehrgangsteilnehmer anderer Hörsäle seien von ihren Dozenten besser vorbereitet gewesen. Dadurch sei für ihn die Chancengleichheit nicht gewahrt gewesen.
Durch Bescheid vom 16. September 1981 wies der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr die Beschwerde zurück, weil die Unterrichtung durch den Dozenten sowie die Aufgabenstellung und die Bewertung der Klausur nicht zu beanstanden seien.
Die hiergegen eingelegte weitere Beschwerde vom 6. Oktober 1981 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 5 - mit Bescheid vom 8. Juni 1982 zurück. In dem Bescheid ist ausgeführt, daß eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit gegenüber anderen Lehrgangsteilnehmern wegen unzureichender Lehrstoffvermittlung bzw. mangelnder praktischer Unterweisung im Fach BOW mit der Folge eines schlechteren Abschneidens in der BOW-Klausur nicht zu erkennen sei Abgesehen davon, daß die in dem Hörsal des Antragstellers erzielten Klausurergebnisse nur unerheblich vom Durchschnittsergebnis anderer Hörsäle abwichen, habe es dem Dozenten im Rahmen seines pädagogischen Gestaltungsermessens freigestanden, den Unterricht methodisch und didaktisch auszugestalten und dabei den Lehrstoff theoretisch abzuhandeln oder anhand von Fallbeispielen zu üben. Abweichungen in der Intensität und Ergiebigkeit des einzelnen Unterrichts durch verschiedene Dozenten seien naturgemäß nicht auszuschließen. Entscheidend könne insoweit nur sein, daß der Lehrstoff überhaupt vermittelt worden sei, wenn auch auf Teilgebieten nur durch theoretische Ausführungen und Hinweise. Dies stehe aber auch nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers nicht in Zweifel. Die Sachkenntnis in den im Lernzielkatalog festgelegten und bekanntgegebenen Ausbildungsgebieten erwerbe der Lehrgangsteilnehmer nicht nur durch den mündlichen Unterricht, sondern wesentlich auch durch die Nachbereitung und Erarbeitung des Lernstoffs im Selbststudium.
Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 28. Juni 1982 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 1982, beim Disziplinarvorgesetzten eingegangen am gleichen Tag, hat der Antragsteller Antrag auf Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht gestellt. Der BMVg hat den Antrag mit Schreiben vom 18. März 1983 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller macht geltend, er bleibe dabei, daß bei der Bearbeitung der Klausur des Fachs BOW eine Chancengleichheit gegenüber anderen Lehrgangsteilnehmern nicht bestanden habe. Der BMVg räume ein, daß die Entscheidungsanalyse der Kepner-Tregoe-Methode nicht geübt worden sei, sondern lediglich eine theoretische Unterrichtung erfolgt sei. Im Lernzielkatalog sei aber die Anwendung der einzelnen Schritte vorgeschrieben. Dies setze ein Üben an Beispielen zwingend voraus. Dies habe der Dozent nicht getan, weil er bis zur letzten Unterrichtsstunde am Vortage der Klausur nach eigener Aussage nicht über ein geeignetes Beispiel für eine Entscheidungsanalyse verfügt habe.
Der Dozent habe die ihm zustehende Bandbreite der methodisch didaktischen Ausgestaltung seines Unterrichts auf Grund der eigenmächtigen Abänderung eines durch den Lehrplan für die Dozenten verbindlich festgelegten Lernziels deutlich verlassen. In der Klausur sei eine Leistung verlangt worden, zu der er, der Antragsteller, durch die vorbereitenden Unterrichtsveranstaltungen nicht befähigt worden sei. Der Lehr- und Dienstplan halte keine Lernziele fest, die im Rahmen des Selbststudiums hatten erreicht werden müssen. Zudem hätte in einem solchen Fall eine Lernzielkontrolle des Dozenten oder anhand von Lösungsmöglichkeiten eine Selbstkontrolle durch den Lehrgangsteilnehmer gegeben sein müssen. Dies sei nicht der Fall gewesen. Wenn jedoch die Entscheidungsanalyse nicht wie vorgeschrieben geübt werde, so könne die Anwendung von den Lehrgangsteilnehmern nicht als Transferleistung verlangt werden. Geschehe dies dennoch, so werde die Chancengleichheit gegenüber anderen Hörsälen, in denen die Anwendung der Entscheidungsanalyse geübt worden sei, verletzt. Der Umstand, daß die Klausurbewertung seines Hörsaals im Vergleich zu den anderen Hörsälen nur unerhebliche Abweichungen aufgewiesen habe, spreche nicht gegen seine Argumentation, sondern nur für den Fleiß seines Hörsaals.
Der BMVg bittet, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Er verweist darauf, daß die Gestaltung des Unterrichts dem Dozenten im Rahmen seines pädagogischen Ermessens freigestanden habe. Insbesondere habe er zu entscheiden, inwieweit er den Lehrstoff theoretisch abhandeln oder anhand von Fallbeispielen üben wolle. Entscheidend könne nur sein, daß der Lehrstoff überhaupt vermittelt worden sei. Ein diesen Anforderungen genügender Unterricht führe auch dann nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit, wenn feststünde, daß die Dozenten anderer Hörsäle inhaltlich oder didaktisch besser unterrichtet hätten. Qualitätsunterschiede bei der Unterrichtung durch verschiedene Dozenten seien nicht zu Vermeiden. Es gebe deshalb kein Recht auf eine bestimmte Qualität des Unterrichts.
Der Berichterstatter des Senats hat mit Schreiben vom 12. September 1983 beim BMVg angefragt, welche Regelungen für die Lehrstoffvermittlung im Zeitpunkt der Vorbereitung des Antragstellers auf die fragliche Klausur bestanden hätten, und wie solche Regelungen im allgemeinen ausgelegt und angewendet würden.
Der BMVg hat mit Schreiben vom 26. Oktober 1983 zu diesen Fragen Stellung genommen. Dieser Schriftsatz ist dem Antragsteller am 21. November 1983 zugegangen. Er hat sich zu diesem Schreiben nicht mehr geäußert.
Wegen des Vorbringens im übrigen wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
Die Verfahrensakte 349/82 des BMVg - P II 5 -, die Stammakten des Antragstellers - Hauptteile A und B -, die Prüfungsakte des Antragstellers aus 1981 und die Akten des Verfahrens 1 WB 27.81 waren Gegenstand der Beratung des Senats.
II
1.
Der Antragsteller hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Es ist davon auszugehen, daß er unter Aufhebung der Bewertung der BOW-Klausur und der Beschwerdebescheide die Verpflichtung des BMVg begehrt, die Note der BOW-Klausur anzuheben.
2.
Dieser Antrag ist zulässig. Die Verbesserung der Klausurnote (Einzelnote) um eine Notenstufe würde jedenfalls zu einer Verbesserung der Platzziffer führen und sich damit auf die spätere Laufbahn auswirken können (vgl. im einzelnen BVerwG Beschlüsse vom 18. Mai 1982 - 1 WB 147/78 - und vom 30. Juni 1983 - 1 WB 27/81).
3.
Der Antrag ist unbegründet. In den beiden genannten Beschlüssen hat der Senat in bezug auf angebliche Rechtsverstöße der vom Antragsteller geltend gemachten Art ausgeführt, daß zwar in Fällen wie dem vorliegenden ein Mindestanforderungen genügender Unterricht integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs sei; denn geprüft werden dürfe nur was gelehrt oder was rechtzeitig vor der Prüfung als Forderung bekanntgegeben worden sei. Die gerichtliche Nachprüfung sei aber in diesem Zusammenhang wegen des den Lehrenden zustehenden pädagogischen Freiraums im Ergebnis darauf beschränkt, ob der geprüfte Wissensstoff überhaupt unterrichtet worden sei oder ob der Lehrende bei seinem Unterricht durchschnittliche pädagogische Anforderungen soweit unterschritten habe, daß der Unterricht einem Nichtunterricht gleiche oder doch jedenfalls nahekomme. Hieran ist festzuhalten.
Der Senat konnte hinsichtlich der Stoffvermittlung durch den Dozenten des Fachs BOW nicht feststellen, daß gegen die oben genannten Grundsätze verstoßen worden ist. Der BMVg hat in seinem Schriftsatz vom 26. Oktober 1983 eingehend dargelegt, wie der Dozent den der Vorbereitung auf die BOW-Klausur dienenden Unterricht im einzelnen gestaltet hat.
Der Antragsteller ist diesem tatsächlichen Vorbringen nicht mehr entgegengetreten. Der Senat vermag bei Zugrundelegung der glaubhaften Ausführungen des BMVg nicht zu erkennen, inwiefern eine Vorbereitung auf die Klausur unter Beachtung der vom BMVg näher bezeichneten Lernziele im Sinne der Rechtsprechung des Senats nicht stattgefunden haben sollte. Der Senat konnte auch keine den Dozenten im Interesse der Lehrgangsteilnehmer erlassene bindende Weisung ermitteln, die ein praktisches Üben der Entscheidungsanalyse im Unterricht bei Anwesenheit des Dozenten zwingend vorgeschrieben hätte. Der Antragsteller ist den Nachweis für seine in diese Richtung gehende Behauptung schuldig geblieben. Auf die "Grundlagen der Lernzielbeschreibung in der Luftwaffe" - Fü L I 5 - vom 20. Dezember 1982 - kann er sich für die Gestaltung des Unterrichts im Rahmen des Grundlehrgangs der Fortbildungsstufe C an der Führungsakademie der Bundeswehr nicht berufen. Im Ergebnis erschöpft sich im vorliegenden wie in dem vom Senat bereits entschiedenen (1 WB 27/81) Fall das Vorbringen des Antragstellers darin, Unterschiede in der Unterrichtsgestaltung der einzelnen Dozenten darzulegen und aus der seiner Ansicht nach schlechteren Wissensvermittlung in seinem Hörsaal eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes herzuleiten. Der Antragsteller läßt dabei nach wie vor außer acht, daß eine unterschiedliche Qualität des Unterrichts für die rechtliche Beurteilung des Prüfungsergebnisses unerheblich ist. Ein durch unterschiedliche Qualität des Unterrichts bedingter unterschiedlicher Wissensstand mag von den Lehrgangsteilnehmern als unterschiedliche Ausgangsposition für die Bewältigung der Klausur empfunden werden. Es mag in einem solchen Fall in der Tat im Verhältnis zu anderen Konkurrenten eines stärkeren Maßes an Eigeninitiative und Fleiß erfordern, um gleiche tatsächliche Chancen in der Klausur zu haben. Ein rechtlich relevanter Verstoß gegen den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit liegt hierin jedoch nicht.
4.
Der Antrag ist deshalb zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO hierfür nicht gegeben sind.
Seide
Nast-Kolb
Wischmeier
Hübner