Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.03.1984, Az.: BVerwG 8 C 103.81
Wehrpflicht; Zurückstellung; Befreiung; Religiöse Verhaltensvorschriften
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.03.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 103.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11912
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Saarlouis - 13.03.1981 - AZ: 4 K 760/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer A 1984, 264
- KirchE 22, 21 - 23
- NVwZ 1985, 113 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Notwendigkeit einer Einhaltung religiöser Verhaltensvorschriften vermag allenfalls die Zurückstellung, nicht die Befreiung vom Wehrdienst zu rechtfertigen.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. März 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der als "wehrdienstfähig" gemusterte Kläger teilte dem zuständigen Kreiswehrersatzamt durch Schreiben vom 21. Juni 1979 mit, er sei am 1. März 1979 in die jüdische Glaubensgemeinschaft aufgenommen worden. Er bitte um Ausmusterung, weil er aus religiösen Gründen den Wehrdienst nicht ableisten könne. Insbesondere seien während des Wehrdienstes weder die Einhaltung der vorgeschriebenen Gebetszeiten noch die koschere Kost gewährleistet. Auf diesen Antrag stellte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 16. Juli 1979 "bis auf weiteres" vom Wehrdienst zurück und teilte ihm mit, er unterliege nicht der Wehrüberwachung. Ein Schreiben vom 24. Juli 1979, in dem der Kläger seiner Bitte auf Ausmusterung Nachdruck verlieh, behandelte die Beklagte als Widerspruch, den sie durch Bescheid vom 13. August 1979 mit der Begründung zurückwies, ein die Ausmusterung oder Befreiung vom Wehrdienst rechtfertigender Grund liege nicht vor.
Zur Begründung seiner Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Juli 1979 und des Widerspruchsbescheides vom 13. August 1979 zu verpflichten, ihn vom Wehrdienst zu befreien, hat der Kläger vorgetragen, wegen der Notwendigkeit strenger Einhaltung der jüdischen Religionsvorschriften sei es ihm verwehrt, in der Bundeswehr zu dienen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 13. März 1981 mit der Begründung abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Befreiung vom Wehrdienst. Durch § 11 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 WPflG werde nur die Tätigkeit als hauptamtlicher Geistlicher, nicht jedoch die Einhaltung religiöser Vorschriften durch Mitglieder einer Glaubensgemeinschaft geschützt. Die Einhaltung relegiöser Speisevorschriften scheide als Befreiungsgrund schon deshalb aus, weil sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 10. Januar 1979 - BVerwG 8 C 27.77 - (Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 129 S. 120), bezogen auf den unmittelbar vergleichbaren Fall islamischer Speiseregeln, nicht die Zurückstellung rechtfertige. Umso weniger könne der Betroffene Befreiung vom Wehrdienst beanspruchen. Die Bundeswehr sei verpflichtet und in der Lage, Wehrpflichtigen die Einhaltung der Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu ermöglichen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zulassungsfreie Verfahrensrevision des Klägers.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Auf die von der Revision vermißte Aufklärung durch das Verwaltungsgericht (§ 86 Abs. 1 VwGO), ob Wehrpflichtigen jüdischen Glaubens während des Wehrdienstes in der Bundeswehr die Einhaltung jüdischer Speise-, Gebets- und Feiertagsvorschriften gewährleistet ist, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Infolgedessen bedarf es keiner näheren Bestimmung der für die Frage, ob sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der gekennzeichneten Richtung aufdrängen mußte, maßgebenden materiellrechtlichen Grundlage des angefochtenen Urteils (vgl. Urteil vom 30. November 1983 - BVerwG 8 C 66.82 - amtl. Umdruck S. 4), die nicht völlig eindeutig ist und in ihrer Tragfähigkeit mit dem Hinweis auf die hier zweifellos nicht unmittelbar eingreifenden Vorschriften des § 11 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 WPflG und mit der den Klagevortrag nicht vollständig abdeckenden Erörterung des rechtlichen Gewichts religiöser Speisevorschriften Bedenken begegnet.
Das angefochtene Urteil ist jedenfalls im Ergebnis richtig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung vom Wehrdienst. Der von ihm geltend gemachte Sachverhalt ist keinem der gesetzlich vorgesehenen Befreiungstatbestände zuzuordnen (vgl. § 11 WPflG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 13. Januar 1982 - BVerwG 8 C 62.80 - Buchholz 448.0 § 11 WPflG Nr. 33 S. 1<4> m.weit.Nachw.) sind die Wehrdienstausnahmen, insbesondere die Befreiungstatbestände, im Wehrpflichtgesetz abschließend geregelt; für eine Gleichstellung anderer Sachverhalte mit den gesetzlich geregelten Tatbeständen ist kein Raum. Auch das Bundesverfassungsgericht hat betont, es sei "nicht zulässig, einzelne Wehrpflichtige oder Gruppen von Wehrpflichtigen über die gesetzlich vorgezeichneten Wehrdienstausnahmen hinaus ... von der Wehrdienstleistung grundsätzlich auszunehmen" (Urteil vom 13. April 1978 - 2 BvF 1, 2, 4, 5/77 - BVerfGE 48, 127 <163>). Der Hinweis der Revision auf die Gewährleistung ungestörter Religionsausübung gemäß Art. 4 Abs. 2 GG rechtfertigt keine andere Beurteilung. In seinem Urteil vom 10. Januar 1979 - BVerwG 8 C 27.77 - (Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 129 S. 120 <122 ff.>) hat der erkennende Senat vielmehr ausgeführt, daß nur die Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG wegen wehrdienstbedingter besonderer Härte gerechtfertigt ist, wenn das dem Wehrpflichtigen gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 GG allgemein verbürgte Recht, "sein gesamtes Verhalten an den Lehren des Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln", durch die Beachtung religiöser Vorschriften in der Bundeswehr nicht realisiert werden kann. Daran ist festzuhalten. Zurückstellung vom Wehrdienst ist dem Kläger jedoch bereits gewährt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl