Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.03.1984, Az.: BVerwG 9 B 15204/82

Verwaltungsgerichtsverfahren; Widereinsetzung; Asylstreiverfahren; Rechtsbehelfsfrist; Versäumung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.03.1984
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 15204/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11899
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe 10.02.1982 - A 10 K 1180/80
VGH Mannheim 21.09.1982 - A 12 S 843/82

Fundstellen

  • DVBL 1984, 781-782 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1984, 781-782 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1984, 521

Amtlicher Leitsatz

1. Die Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist in Asylstreitverfahren beruht grundsätzlich nicht auf Hinderungsgründen im Sinne von § 60 VwGO, wenn der Prozeßbevollmächtigte des Asylbewerbers von der Einlegung des Rechtsbehelfs absieht, obwohl er nach der ihm erteilten Prozeßvollmacht auch ohne besondere Weisung zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozeßhandlungen ermächtigt war.

2. Wird die Ablehnung des Asylantrags durch eine dafür örtlich nicht zuständige Ausländerbehörde zugestellt, so führt dies für sich allein weder zur Unwirksamkeit oder zur Aufhebbarkeit der Asylentscheidung noch zur Unwirksamkeit auch nur der Zustellung.