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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.03.1984, Az.: BVerwG 4 B 20.84

Pumazwinger; Nachbarschaft; Psychische Belastung; Einfügen; Wohnbebauung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.03.1984
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 20.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 11844
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 21.04.1982 - AZ: 7 K 199/81
OVG Rheinland-Pfalz - 10.11.1983 - AZ: 8 A 77/83

Fundstellen

  • BRS 42, 179
  • BlGBW 1984, 154-155
  • NVwZ 1984, 647-648 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Pumazwinger fügt sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG in die Eigenart einer fast ausschließlich durch Wohnbebauung geprägten näheren Umgebung nicht ein.

Ein Puma ist kein Kleintier im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO.

Redaktioneller Leitsatz

Wegen des Raubtiergeruchs und der psychischen Belastung, die für die Nachbarschaft von einem Pumazwinger ausgeht, fügt sich ein solcher nicht in die Wohnbebauung ein.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. März 1984
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und Dr. Gaentzsch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. November 1983 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welcher diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Beschwerdeschrift sind Gründe zur Zulassung der Revision nicht zu entnehmen (§ 132 Abs. 2 VwGO).

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Ein Vorhaben, das - wie hier nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts der Pumazwinger - nach der Art der Nutzung den aus der näheren Umgebung abzuleitenden Rahmen überschreitet, fügt sich - ausnahmsweise - nur dann in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es bewältigungsbedürftige Spannungen weder begründet noch vorhandene Spannungen erhöht (Urteil des Senats vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 63, S. 52 f.). Daß ein Pumazwinger in einer Umgebung, die fast ausschließlich Wohnzwecken dient, bewältigungsbedürftige Spannungen begründet, liegt auf der Hand, ebenso daß es dafür nicht auf die konkrete bauliche Beschaffenheit des Zwingers und eine dadurch zu erreichende Reduzierung der Gefährdung der Umgebung - wie die Beschwerde meint - "auf Null" ankommt. Die möglichen Belastungen der Umgebung, auf die das Oberverwaltungsgericht abgestellt hat, nämlich die aus der abstrakten Gefährlichkeit einer Raubtierhaltung im Garten eines Wohngebiets herrührende psychische Belastung der Nachbarschaft und der insbesondere im Sommer typischerweise zu erwartende Raubtiergeruch sind geeignet, derartige das Einfügen im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG hindernde Spannungen zu begründen. Um dies zu klären, bedarf es nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Das gilt auch für die Frage, ob es, wie das Oberverwaltungsgericht - zutreffend - ausführt, auf das Empfinden von "Durchschnittsbewohnern" ankommt oder, wie die Beschwerde - irrig - meint, auf das subjektive Empfinden der gegenwärtigen Nachbarn. Das Bebauungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung; dabei spielen die objektiven Gegebenheiten der "näheren Umgebung", in bezug auf die Zumutbarkeit von Belästigungen und Störungen das Empfinden durchschnittlicher Bewohner, und nicht persönliche Verhältnisse und Einschätzungen der jeweiligen Grundstückseigentümer eine Rolle.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat seine Auffassung, ein Pumazwinger füge sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG in die Eigenart einer durch Wohnbebauung geprägten näheren Umgebung nicht ein, ergänzend mit einem Hinweis auf § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gestützt und angenommen, ein Raubtier, das - wie ein Puma - wegen seiner Größe dem Menschen gefährlich werden könne, gehöre nicht zu den Kleintieren im Sinne dieser Vorschrift. Auch dies wirft Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Der Begriff des Kleintiers im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist nach dem städtebaulichen Zweck der Vorschrift auszulegen: Gemeint sind in § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nur solche Kleintiere, deren Haltung in den Baugebieten typischerweise üblich und ungefährlich ist und, soweit es um Wohngebiete geht, typischerweise einer im Rahmen der Wohnnutzung liegenden Freizeitbetätigung dient. Das trifft für die Haltung von Raubtieren, die dem Menschen gefährlich werden können, nicht zu.

5

Das Berufungsurteil weicht nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1970 - BVerwG 4 C 99.67 - (Buchholz 445.4 § 34 WHG Nr. 2) ab. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, Belästigungen, die im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG ein Einfügen einer bestimmten Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung hindern, könnten sich auch aus der mit der Raubtierhaltung verbundenen abstrakten Gefährdung ergeben; daß diese abstrakte Gefährdung auch nach dem allgemeinen Ordnungsrecht relevant sein könne, stehe ihrer bebauungsrechtlichen Relevanz nicht entgegen. Damit weicht das Oberverwaltungsgericht nicht von der genannten Entscheidung ab; denn diese Entscheidung befaßt sich nicht mit bebauungsrechtlichen Fragen; erst recht sagt sie nicht, ordnungsrechtlich relevante Gefährdungen könnten bebauungsrechtlich nur relevant sein, wenn sie nicht nur abstrakt, sondern konkret sind.

6

Ob die Beschwerde (Beschwerdeschrift S. 7) auch eine Abweichung von dem Urteil des Senats vom 4. Mai 1979 - BVerwG 4 C 23.76 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 67) geltend machen will, kann offenbleiben; das Berufungsurteil weicht von dieser Entscheidung nämlich nicht ab. Selbst wenn das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung dahin verstanden haben sollte, daß einem Vorhaben in Anwendung des § 34 Abs. 3 BBauG die Genehmigung nur dann versagt werden darf, wenn es nach § 34 Abs. 1 BBauG zulässig wäre, beruht das Berufungsurteil hierauf nicht; denn es hat die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 verneint. Ist ein Vorhaben sowohl nach § 34 Abs. 1 BBauG als auch nach § 34 Abs. 3 BBauG unzulässig, so kommt es nicht darauf an, worauf eine Versagung der Genehmigung gestützt wird (Urteil des Senats vom 25. November 1983 - BVerwG 4 C 64.79 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

7

Das Berufungsurteil beruht auch nicht auf einem Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Nach der dem Urteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts kam es nicht auf konkrete von dem Zwinger ausgehende Raubtiergerüche an, sondern darauf, daß typischerweise vor allem im Sommer von einem Pumazwinger ein scharfer Raubtiergeruch ausgeht. Auch darauf, ob im Ortstermin am 27. Oktober 1983 Raubtiergeruch festzustellen war, kam es nicht an. Es kam schließlich nicht darauf an, ob in der Nähe ein Friedhof ist; denn ein solcher könnte die nähere Umgebung nicht derart prägen, daß die Zulässigkeit eines Pumazwingers auf dem Grundstück des Klägers im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG begünstigt würde.

8

Die Beschwerde war danach mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO [...] zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Gaentzsch