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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.03.1984, Az.: BVerwG 4 B 171.83

Wohnhaus; Eigenart; Umgebung; Wohnbebauung; Auslieferungslager; Molkerei; Lärmbelästigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.03.1984
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 171.83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 11843
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 06.08.1982 - AZ: 2 K 244/80
OVG Rheinland-Pfalz - 22.06.1983 - AZ: 12 A 92/82

Fundstellen

  • BBauBl 1984, 791
  • BBauBl 1985, 663
  • BRS 42, 159 - 161
  • BauR 1985, 172-173
  • DÖV 1984, 856-857
  • NVwZ 1984, 646-647 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1984, 147-148

Amtlicher Leitsatz

Ein Wohnbauvorhaben fügt sich in die Eigenart der durch Wohnbebauung und einen Gewerbebetrieb (hier: Auslieferungslager eines Molkereibetriebs) geprägten Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren - im Sinne eines "Mittelwerts" (BVerwGE 50, 49 <54 f.>) zumutbaren - Belästigungen ausgesetzt sein wird als die bereits vorhandene Wohnbebauung.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. März 1984
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und Dr. Gaentzsch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 1983 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision kann nicht zugelassen werden. Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses in einem Abstand von 6,70 m zur Grenze ihres Grundstücks, auf der sie ein Auslieferungslager für Molkereiprodukte betreibt. In der Umgebung des Auslieferungslagers befindet sich Wohnbebauung. Das Grundstück der Beigeladenen ist aus einer Teilung entstanden, die zum Zweck der Wohnbebauung vorgenommen und bestandskräftig genehmigt worden ist. Die Klägerin hält die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung wegen der Stellung des Gebäudes und des geringen Abstands zur Grenze für rechtswidrig. Sie befürchtet, künftig immissionsschutzrechtliche Einschränkungen beim Betrieb ihres Auslieferungslagers aus Gründen gebotener Rücksichtnahme auf die genehmigte Wohnnutzung hinnehmen zu müssen. Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, das Vorhaben der Beigeladenen füge sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG in die Eigenart der durch das Auslieferungslager und die bereits vorhandene Wohnbebauung geprägten näheren Umgebung ein. Es verletze nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Die durch das Nebeneinander unterschiedlicher Nutzungen gekennzeichnete bodenrechtliche Situation belaste die Grundstücke von vornherein mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme. Der der Klägerin obliegenden Rücksichtnahme auf die Wohnbebauung in der Umgebung stehe die Belastung des Grundstücks der Beigeladenen mit einer Duldungspflicht gegenüber, die es ausschließe, die Einhaltung derjenigen Lärmrichtwerte zu verlangen, die in einem Wohngebiet gelten. Der Schallpegel auf dem Grundstück der Beigeladenen in 5 m Abstand von der Grenze des Grundstücks der Klägerin sei nicht höher als an bereits vorhandenen Wohnhäusern in der Nachbarschaft des Auslieferungslagers. Die künftige Wohnnutzung auf dem Grundstück der Beigeladenen werde vom Betrieb der Klägerin nicht mehr beeinträchtigt als die bereits vorhandene Wohnbebauung. Sie könne auch nicht mehr an Rücksichtnahme verlangen als diese. Die angefochtene Baugenehmigung verletze deshalb nicht zu Lasten der Klägerin das Gebot der Rücksichtnahme.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat damit die vom Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zumsammenhang bebauten Ortsteile und zu dem dabei zu beachtenden Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme angewandt. In Bereichen, in denen Nutzungen unterschiedlicher Art und mit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, wie hier eine gewerbliche Nutzung mit Lärmbelastungen einerseits und Wohnnutzung andererseits, ist die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, und zwar in der Weise, daß die gewerbliche Nutzung die von ihr ausgehenden Belästigungen in Grenzen hält und daß die benachbarte Wohnnutzung die Tatsache, daß sie in der Nähe einer Belästigungsquelle angesiedelt ist, "im Sinne der Bildung einer Art Mittelwert" respektiert (Urteil des Senats vom 12. Dezember 1975 - BVerwG 4 C 71.73 - BVerwGE 50, 49 [54 f.]). Das gilt insbesondere auch für im Zusammenhang bebaute Ortsteile, deren Eigenart durch ein Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung geprägt ist. Das Gebot der Rücksichtnahme ist Bestandteil des § 34 Abs. 1 BBauG, wonach sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muß (Urteil des Senats vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44; Urteil vom 10. Dezember 1982 - BVerwG 4 C 28.81 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 89). Ein Wohnungsbauvorhaben fügt sich, was die von ihm hinzunehmenden gewerblichen Immissionen angeht, in die derart "vorbelastete" Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren Belästigungen ausgesetzt sein wird als die bereits vorhandene Wohnbebauung; die gewerbliche Nutzung braucht folglich gegenüber der hinzukommenden Wohnnutzung nicht mehr Rücksicht zu nehmen als gegenüber der bereits vorhandenen Wohnnutzung. Halten sich die von dem Gewerbebetrieb ausgehenden Belästigungen in den Grenzen des der Wohnnutzung im Sinne eines "Mittelwerts" Zumutbaren, so hat der Gewerbebetrieb keine immissionsschutzrechtlichen Beschränkungen seines Betriebs infolge der hinzukommenden Wohnbebauung zu befürchten. Überschreiten die Belastungen diese Grenze, so hat der Betrieb Einschränkungen bereits wegen der vorhandenen und nicht erst wegen der hinzukommenden Wohnbebauung hinzunehmen. Da sich dies alles bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats ergibt, bedarf es zur Klärung dieser Fragen nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens.

4

Auch ansonsten wirft der Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Der Umstand, daß zwischen dem Betrieb der Klägerin und der bereits vorhandenen, Wohnbebauung eine Straße liegt, während das Grundstück der Beigeladenen unmittelbar an das der Klägerin angrenzt, hat für das Gebot der Rücksichtnahme keine Bedeutung; denn dieser Umstand wirkt sich nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht in einem Unterschied der - hier allein in Betracht zu ziehenden - Lärmbelastung der vorhandenen Wohnbebauung einerseits und des hinzukommenden Wohnbauvorhabens der Beigeladenen andererseits aus; das beabsichtigte Wohngebäude der Beigeladenen wird - wie schon erwähnt - nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht höheren Lärmwerten ausgesetzt sein als jenseits der Straße vorhandene Wohnhäuser in der Nachbarschaft des Betriebs der Klägerin.

5

Die Beschwerde war danach mit Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und [...] zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs. 1 GKG

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Gaentzsch