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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.02.1984, Az.: BVerwG 1 WB 60/82

Abstrakte Überprüfung der STAN; Gerichtliche Überprüfung von Einzelmaßnahmen; Organisatorische Maßnahmen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.02.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 60/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 12127
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Änderung einer bestimmten STAN-Stelle betrifft den Soldaten nicht unmittelbar, und zwar ganz gleich, ob er sie anficht oder erstrebt.

  2. 2.

    Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, in Fragen der Organisation die Vorstellungen des Bundesministers der Verteidigung auf ihre Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

  3. 3.

    Bei der gerichtlichen Überprüfung von Einzelmaßnahmen, die von militärischen Dienststellen oder Vorgesetzten auf der Grundlage organisatorischer Maßnahmen gegenüber dem Soldaten getroffen werden, kann jeweils auch die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden organisatorischen Maßnahmen geprüft werden.

    - vgl. BVerwGE 53, 95;  63, 139[BVerwG 27.09.1978 - 1 WB 73/77]-

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat
der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 22. Februar 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb, ferner
Oberfeldarzt Dr. Macheleidt,
Stabsfeldwebel Fricke als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Antragsteller ist Berufssoldat und bei der 2./Nachschubbataillon ... auf dem Hauptfeldwebel-STAN-Dienstposten des Kompaniefeldwebels eingesetzt.

2

2.

Nach der ab 1. September 1980 geltenden Fassung der Fußnote 4 zur Besoldungsgruppe A 9 der in der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz abgedruckten Bundesbesoldungsordnung A können "nach Maßgabe sachgerechter Bewertung" für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, 30 % der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz ausgestattet werden ("Besoldungsgruppe A 9 mA"). Innerhalb der Teilstreitkraft Heer wurde die Mehrzahl solcher Dienstposten von der Brigade-Ebene an aufwärts vorgesehen (Erlaß des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - Fü H IV 2 - Az. 10-28-00 - vom 5. Mai 1981; Besondere Anweisungen für das Vorschriftenwesen (BesAnVor) 3/1981, Anlg. 1/1-1/30).

3

3.

Mit Schreiben an den BMVg vom 3. Februar 1982 focht der Antragsteller diese Regelung als unzumutbare Benachteiligung der unterhalb der Brigade-Ebene dienstleistenden Hauptfeldwebel an, die keinen der in BesAnVor 3/1981 ausgeworfenen Dienstposten je besetzen könnten. In seinem Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung verwies er auf die Möglichkeit, die A 9 mA-Stellen dienstpostenungebunden nach Dienstleistung, Dienstbelastung und Dienstalter zu vergeben. Jene Portepee-Unteroffiziere, die vor Ort die Schlagkraft der Truppe erhielten, keinen Acht-Stunden-Tag, keine gleitende Dienstzeit und keine Ministerialzulage, wohl aber Übungen, Schließplatzaufenthalte, Alarme, Nach- und Bereitschaftsdienste sowie ähnliche Mehrbelastungen kennten, dürften nicht von vornherein von der Möglichkeit der Einweisung in solche STAN-Stellen ausgeschlossen sein; es sei auch offen, ob der auf Grund eines bestimmten Lehrgangs auf Brigade-Ebene als qualifizierter geltende Feldwebel theoretisch und praktisch wirklich qualifiziertere Leistungen erbringe. Die in BesAnVor 3/1981 ausgeworfenen Dienstposten hielten der erforderlichen Bewertung nicht stand, wie er auf Grund seiner seit 1. August 1975 dauernden Tätigkeit als Kompaniefeldwebel beurteilen könne. Die angefochtene Regelung verstoße gegen die Fürsorgepflicht des Vorgesetzten, das Prinzip der Bestenauswahl und das Gebot der Gewährung von Chancengleichheit. Denn bei der Auswahl der A 9 mA-Dienstposten sei nicht die Bewertung des einzelnen Dienstpostens maßgebend. Sie beschränke sich vielmehr auf die Dienstposten bestimmter Bereiche. Es gehe ihm nicht um seine Einweisung in eine A 9 mA-Planstelle, sondern um eine Regelung der Verfahrensweise dahin, daß jeder Hauptfeldwebel unter Berücksichtigung von Leistung, Beurteilung, Lebensalter und Dienstpostenbewertung eine solche Stelle zugewiesen erhalten könne. Nach der angefochtenen Regelung fehle ihm diese Chance, wodurch er unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt sei. Der Antragsteller begehrt, den BMVg zu verpflichten, nach A 9 mA bewertete Dienstposten auch auf der Kompanie- und Bataillonsebene einzurichten.

4

Der BMVg beantragt die Zurückweisung dieses Begehrens als offensichtlich unzulässig, da ihm nur durch die organisatorische Maßnahme einer STAN-Änderung entsprochen werden könnte, derartige Organisationsmaßnahmen aber nicht zum Gegenstand eines Antrags auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung gemacht werden könnten. Wenn der Antragsteller sein Begehren als Anspruch auf Höherstufung verstanden wissen wolle, würden gegen eine Verweisung an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht keine Einwendungen erhoben.

5

4.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsatze der Beteiligten und die dem Gericht vorliegenden Akten verwiesen.

6

II

1.

Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist zulässig.

7

Der Antragsteller hat klargestellt, daß er mit seinem Antrag nicht seine Höherstufung in die Besoldungsgruppe A 9 mA erstrebt, wofür nach § 59 Abs. 1 SG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO und § 31 Satz 1 SG der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben wäre. Vielmehr beansprucht der Antragsteller die Einrichtung bestimmter STAN-Dienstposten in den Kompanien und Bataillonen als Voraussetzung für die Möglichkeit, auf einem solchen Dienstposten nach A 9 mA angehoben zu werden. Dieses Begehren betrifft lediglich die Verwendung der Soldaten, über welche die Vorgesetzten im militärischen Über-/Unterordnungsverhältnis und nicht als Organe des Dienstherrn entscheiden, und ist deshalb von den Wehrdienstgerichten zu beurteilen.

8

Im beschrittenen Rechtsweg ist das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - zur Entscheidung sachlich zuständig, da sich der erhobene Anspruch gegen den BMVg richtet (vgl. § 21 Abs. 1. Abs. 2 Satz 1 WBO).

9

2.

Der Antrag ist unzulässig.

10

Er bezweckt nicht etwa eine Versetzung des Antragstellers auf einen bereits bestehenden A 9 mA-Dienstposten und damit eine den Antragsteller betreffende "dienstliche Maßnahme" im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO, also eine Einzelfallregelung. Vielmehr ist er auf einen allgemeinen, den Antragsteller nicht unmittelbar in seinem Rechtskreis berührenden Organisationsakt gerichtet, nämlich auf eine Anderung der STAN.

11

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO kann der Soldat die Wehrdienstgerichte nur dann anrufen, wenn die Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder die Verletzung von ihm gegenüber obliegenden Vorgesetztenpflichten zum Gegenstand hat. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche "Maßnahme" oder Unterlassung rechtswidrig sei (§ 17 Abs. 3 WBO). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

12

Die Änderung einer bestimmten STAN-Stelle betrifft den Soldaten nicht unmittelbar, und zwar ganz gleich, ob er sie anficht oder erstrebt; schon deshalb kann sie nicht in seinen Rechtskreis hineinwirken. Das gilt um so mehr für einen Antrag, mit dem ganz allgemein die Ausstattung bestimmter Einheiten oder Verbände einer Teilstreitkraft mit bestimmten STAN-Dienstposten oder die Zuteilung höherwertiger Dienstposten unabhängig von der STAN begehrt wird. Die STAN ist die planerische Grundlage für die Stärke, Gliederung und Ausrüstung der Bundeswehr, die vom BMVg im Rahmen der ihm zustehenden Organisationsgewalt erstellt und laufend den Bedurfnissen der Bundeswehr angepaßt wird. Auf sie kann nicht verzichtet werden; denn sie ist vor allem Grundlage für die Haushaltsanforderungen und die Stellenplane. Soweit in ihr für die einzelnen Tätigkeiten und Funktionen der Soldaten STAN-Stellen ausgeworfen und bezeichnet sind, können dem Soldaten hieraus ebensowenig Rechte erwachsen wie aus der in der STAN vorgenommenen Bewertung der einzelnen Stellen. Der BMVg kann diese Stellen kraft seiner Organisationsgewalt ausbringen oder ändern und ist auch in der Bestimmung des Bereichs, in dem sie ausgebracht oder beseitigt werden, grundsätzlich frei. Derartige organisatorische Maßnahmen berühren die Rechtssphare des Soldaten nicht, sondern liegen außerhalb des Vorwurfs der Rechtswidrigkeit und müssen vom Soldaten hingenommen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BVerwG NZWehrr 1983, 27). Daß die angegriffene Regelung etwa gezielt gegen ihn gerichtet gewesen sei, behauptet der Antragsteller selbst nicht; für eine solche Annahme spricht auch sonst nichts. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, in Fragen der Organisation die Vorstellungen des BMVg auf ihre Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Dadurch wird der Rechtsschutz des Soldaten nicht geschmälert. Denn alle Einzelmaßnahmen, die von militärischen Dienststellen oder Vorgesetzten auf der Grundlage organisatorischer Maßnahmen gegenüber dem Soldaten getroffen werden, können von den Gerichten daraufhin untersucht werden, ob der Soldat dadurch in seinen Rechten verletzt worden ist (BVerwG a.a.O.; vgl. auch BVerwG Beschluß vom 12. August 1976 - 1 WB 137/75). Dabei kann jeweils auch die Rechtmäßigkeit zugrundeliegender organisatorischer Maßnahmen geprüft werden. Deren abstrakte Überprüfung etwa nach Art der "abstrakten Normenkontrolle" des Verfassungsrechts (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG) oder des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts (vgl. § 47 VwGO) ist der Wehrbeschwerdeordnung fremd (BVerwGE 43, 88).

13

Wenn der Antragsteller der Auffassung ist, daß die von ihm beanstandete Verteilung der herausgehobenen Dienstposten anderen Hauptfeldwebeln einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft, weil sie bei gleicher oder gar geringerer Eignung. Befähigung und Leistung (vgl. § 3 SG) oder in vergleichsweise geringerwertiger Tätigkeit in die Besoldungsgruppe A 9 mA eingewiesen werden, so kann er das bei einer Klage gegen seinen Dienstherrn auf Beförderung vor dem zuständigen allgemeinen Verwaltungsgericht geltend machen.

14

3.

Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

15

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO (i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO) nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Dr. Schweiger
Nast-Kolb
Dr. Macheleidt
Fricke