Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1984, Az.: BVerwG 1 D 49.83
Begehung eines Dienstvergehens durch einen Beamten der Deutschen Bundesbahn; Fortgesetzter Diebstahl zum Nachteil des Dienstherrn als Dienstvergehen; Diebstahl von Dieselöl aus Lokomotiven; Berücksichtigung der langen, tadelfreien Dienstzeit im Rahmen der Verhängung einer Disziplinarstrafe; Angemessenheit einer Gehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme; Eigentumsdelikt zum Nachteil des Dienstherrn als Dienstvergehen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.02.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 49.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 17513
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 11.03.1983 - AZ: X VL 118/82
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 22. Februar 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Zollbetriebsinspektor Sebastian Leidl,
Bundesbahnbetriebsassistent Herbert Malig als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Lokomotivbetriebsinspektors ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... - vom 11. März 1983 im Disziplinarmaß und im Kostenpunkt aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
Nachdem das Amtsgericht - Schöffengericht - ... durch sofort rechtskräftig gewordenes Urteil vom 14. September 1982 gegen den Beamten eine Geldstrafe von vierzig Tagessätzen zu je 50 DM wegen fortgesetzten Diebstahls - Vergehen gemäß § 242 Strafgesetzbuch (StGB) - verhängt hatte, legte der Bundesdisziplinaranwalt ihm in dem vom Präsidenten der Bundesbahndirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren den strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 11. März 1983 in das Amt eines Hauptlokomotivführers der Besoldungsgruppe A 8 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) versetzt. Es hat entsprechend seiner Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils sowie aufgrund ergänzender Einlassung des Beamten folgendes für erwiesen gehalten:
In der Zeit vom Herbst 1981 bis zum 17. April 1982 entwendete der Beamte fortgesetzt in, mindestens sechs bis sieben Fällen Dieselkraftstoff der Deutschen Bundesbahn. Er zapfte den Kraftstoff mit Hilfe eines Plastikschlauchs aus Diesellokomotiven ab, die im Lokomotivschuppen des Bahnhofs ... abgestellt waren. Den Kraftstoff verwendete er zur Feuerung eines Ölöfens, der sich in seiner Wohnung befand. Als der Beamte am 17. April 1982 auf frischer Tat gestellt und seine Wohnung durchsucht wurde, konnten dort noch 250 1 Dieselkraftstoff sichergestellt und der Deutschen Bundesbahn zurückgegeben werden.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verstoß gegen die Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 1 Bundesbeamtengesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 <BGBl. I S. 1> - BBG -) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) gewertet und darin ein im Dienst begangenes Dienstvergehen gesehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG).
Zum Disziplinarmaß hat es den Standpunkt vertreten, das Dienstvergehen wiege so schwer, daß die Dienstentfernung des Beamten nahegelegen habe. Denn er habe unter Ausnutzen seiner dienstlichen Kenntnisse und Möglichkeiten längere Zeit und wiederholt das Vermögen der Deutschen Bundesbahn geschmälert und sich selbst unrechtmäßig bereichert. Es komme hinzu, daß er im Nebenamt selbst bahnpolizeiliche Aufgaben wahrzunehmen gehabt, es daher zu seinen dienstlichen Pflichten gehört habe, derartige Rechtsbrüche zu verhindern. Ihm sei jedoch die Chance einzuräumen, das dienstliche Vertrauen zurückzuerwerben. Er habe über Jahrzehnte hinweg zuverlässig seinen Dienst getan und sich dabei stets als ehrlich erwiesen; straf- und disziplinarrechtlich völlig unbelastet habe er die Schwere seines Fehlverhaltens und dessen Folgen für das dienstliche Vertrauensverhältnis offenbar nicht genügend bedacht.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit der Berufung, zu deren Begründung er ausführt: Die Tat, deren Folge durch nahezu vollständige Rückgabe des Dieselöls an die Deutsche Bundesbahn bedeutungslos sei, sei erkennbar persönlichkeitsfremd. Er habe sich in rund fünfundvierzig Dienstjahren nicht das Geringste zuschulden kommen lassen, er werde als ehrlich und zuverlässig, seine Leistungen würden als über dem Durchschnitt liegend beurteilt. Sein einmaliges Fehl verhalten dürfe danach nicht so schwer gewertet werden, daß er Zeit seines Lebens in ein geringer besoldetes Amt zurückgestuft werde. Denn infolge der mit einer solchen Disziplinarmaßnahme verbundenen fünfjährigen Beförderungssperre wäre es ihm nicht mehr möglich, vor der Pensionierung selbst bei bester Bewährung noch einmal das Amt zu erreichen, das er schon geraume Zeit innehabe. Dadurch würde sich die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Maßnahme finanziell besonders nachteilig für ihn und möglicherweise sogar auch dereinst für seine Hinterbliebenen auswirken. Die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Maßnahme treffe ihn, der sicher nicht der Typ eines unehrlichen Menschen sei und der schon vor einiger Zeit vor der ihm nun ohnehin versagt bleibenden Einstufung in Besoldungsgruppe A 9 Z gestanden habe, danach unverhältnismäßig. Um ihn zu künftig einwandfreiem Verhalten zu veranlassen, sei dies aber nicht geboten; es reiche vielmehr eine geringere Disziplinarmaßnahme aus.
II.
Die Berufung ist begründet.
Sie ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt mit der Folge, daß die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen für den erkennenden Senat bindend sind. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden. Er folgt dabei dem Bundesdisziplinargericht in der Auffassung, daß das hiernach feststehende Dienstvergehen sehr schwer wiegt und sogar die Frage nach der Dienstentfernung des Beamten berechtigt erscheinen läßt.
Die Deutsche Bundesbahn unterhält zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben im Bereich des Schienenverkehrs räumlich weit ausgedehnte und tief gestaffelte Betriebsanlagen. Dieser Betrieb und sein ordnungsgemäßes Funktionieren erfordern im großen Umfange den Einsatz betriebseigener Materialien. Diese müssen, um für den Betrieb ständig verfügbar zu sein, in einer Vielzahl von räumlich betriebsnahen Depots untergebracht sein. In ebenfalls großem Umfange stehen sie auch auf den sonstigen Betriebsanlagen der Deutschen Bundesbahn für den unmittelbaren Bahnbetrieb bereit. Dies, wie ebenso das Gebot höchster Sparsamkeit im Einsatz von Personal, dem die öffentliche Verwaltung verpflichtet ist, machen eine auch nur annähernd sichere Bewachung dieser Güter vor unbefugten Zugriffen unmöglich. Ohne ein Personal, das gewissenhaft, ehrlich und zuverlässig ist und alle ihm übertragenen Aufgaben pflichtgemäß erfüllt, ist, wie allgemein in der öffentlichen Verwaltung, gerade auch bei der Deutschen Bundesbahn nicht auszukommen. Insbesondere den Beamten, mit denen den Dienstherrn ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis von Gesetzes wegen verbindet (§ 2 Abs. 1 BBG), muß daher uneingeschränktes Vertrauen entgegenzubringen sein. Beamte, die sich diesen Anforderungen nicht gewachsen zeigen und sich durch Unredlichkeit beim Umgang mit Betriebsmaterial oder sonst dem Dienstherrn gehörenden Gegenständen des ihnen entgegengebrachten Vertrauens nicht würdig erweisen, belasten ihre Rechtsbeziehungen zum Dienstherrn aufs Schwerste, so daß sich die Frage nach der Notwendigkeit der disziplinaren Höchstmaßnahme in vielen Fällen rechtswidriger Zueignung von Vermögenswerten des Dienstherrn stellen wird.
Das bedeutet allerdings nicht, daß bei Diebstahl von zum Verwaltungsvermögen gehörenden Gegenständen regelmäßig auf Dienstentfernung bzw. auf Aberkennung des Ruhegehalts zu erkennen ist und nur bei Vorliegen bestimmter eng begrenzter Ausnahmegründe hiervon abgesehen werden kann. Dieser Grundsatz gilt für diejenigen Fälle, in denen es um den unerlaubten Zugriff auf Beförderungsgut, auf Geld oder besonders anvertraute Gegenstände geht. Dort wird nicht nur das interne Dienstverhältnis, sondern das Amtsverhältnis schlechthin berührt und damit das hierauf beruhende besondere Vertrauen, das der Dienstherr dem Beamten entgegenbringt, regelmäßig zerstört (Urteil vom 23. Februar 1983 - BVerwG 1 D 29.82 - und ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Hier hingegen ist, wie der erkennende Senat für den Fall des Betruges gegenüber dem Dienstherrn entschieden hat (Urteil vom 3. August 1982 - BVerwG 1 D 118.81 -), auf die besonderen Merkmale des Einzelfalles abzustellen und unter Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände zu prüfen, ob auf die disziplinare Höchstmaßnahme zu erkennen oder ob noch mit einer unterhalb der Dienstentfernung liegenden Disziplinarmaßnahme auszukommen ist. Dies hängt davon ab, ob trotz der schweren Dienstverfehlung des Beamten noch ein Rest von Vertrauen in ihn erhalten geblieben ist, das ein künftiges tadelfreies Verhalten erwarten läßt und so wieder zu einer tragfähigen Grundlage für das Beamtenverhältnis werden kann. In solchen Fällen ist vielfach die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt die angemessene Disziplinarmaßnahme innerhalb des Stufenkatalogs des § 5 Abs. 1 BDO (vgl. aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u.a. Urteil vom 25. Juni 1980 - BVerwG 1 D 45.79 -; 29. Juni 1982 - BVerwG 1 D 37.81 -).
Die Besonderheiten des vorliegenden Falles rechtfertigen es indessen, hier unterhalb dieser Disziplinarmaßnahme zu bleiben. Diese Überzeugung des Senats gründet sich zum einen auf die das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände, zum anderen auf das Persönlichkeitsbild, das der Beamte bietet. Zwar kann nicht übersehen werden, daß der Beamte, jedenfalls am Tage der Entdeckung seiner Tat, mit einer erheblichen Dreistigkeit bei der Beschaffung des Dieselöls vorgegangen ist und daß er sich in gleicher oder doch ähnlicher Weise den ganzen Winter über zum Nachteil seines Dienstherrn mit Brennstoff für seinen Zimmerofen versorgt hat. Andererseits trägt sein pflichtwidriges Verhalten Züge einer Übergangslösung. Nach seiner ihm nicht zu widerlegenden Einlassung hatte ihm ein Mitmieter bei dessen Auszug einen Ölofen überlassen, den der Beamte in Betrieb nahm, als sein eigener in seinem Wohnzimmer aufgestellter Ofen, der wie alle Heizöfen seiner Wohnung nur mit Kohle befeuert werden konnte, defekt wurde und mit geringen Mitteln nicht mehr repariert werden konnte. Auch erwog der Eigentümer zu jener Zeit, alle Mietwohnungen an eine zentrale Heizanlage anzuschließen, weswegen dem Beamten auch aus diesem Grunde die Reparatur des defekten oder gar die Beschaffung eines neuen Ofens einstweilen unwirtschaftlich erschien. Wenn er sich unter diesen Umständen entschloß, von der Beschaffung eines Ölvorrats auf legalem Wege abzusehen und seinen jeweiligen Bedarf bis zu der erwarteten Entscheidung des Vermieters über die Einführung einer zentralen Heizanlage durch Entnahmen aus dem Bestand der Deutschen Bundesbahn zu decken, so war dieses Fehlverhalten seiner Ursache nach von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum angelegt.
Was die Person des Beamten betrifft, so ist hervorzuheben, daß er bereits im Jahre 1978 eine vierzigjährige tadelfreie Dienstzeit zunächst bei der Deutschen Reichsbahn und später bei der Deutschen Bundesbahn zurückgelegt hatte. Während dieser Zeit ist er stets günstig beurteilt und im Jahre 1959 wegen Abwendung einer Betriebsgefahr auch belobigt und mit einer Geldzuwendung belohnt worden. In dem von ihm seit März 1978 bekleideten Spitzenamt seiner Laufbahn sind ihm tadelfreie Führung und Leistung sowie Zuverlässigkeit und stete Einsatzbereitschaft bescheinigt worden. Insgesamt wurden seine Leistungen mit "sehr gut" beurteilt. Bei Berücksichtigung dieser Umstände hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht trotz des Gewichts des Dienstvergehens eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst nicht für geboten. Er glaubt sogar entgegen der Meinung der Vorinstanz, daß der Erziehungsfunktion, die jede unterhalb des disziplinaren Höchstmaßes liegende Disziplinarmaßnahme zu erfüllen hat, noch eine Gehaltskürzung, welche allerdings im oberen Bereich des durch § 9 Abs. 1 Satz 1 BDO abgesteckten Rahmens liegen müßte, Rechnung trägt.
Einer solchen Disziplinarmaßnahme steht jedoch § 14 BDO entgegen. Danach darf, wenn der Beamte bestraft worden ist, wegen desselben Sachverhalts eine Gehaltskürzung nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren. Eine Gehaltskürzung ist mithin in Fällen dieser Art unter dem Gesichtspunkt ihrer Funktion einer Pflichtenmahnung nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Verfehlung zu der Befürchtung Anlaß gibt, der Beamte werde trotz der strafgerichtlichen Verurteilung erneut gegen seine Beamtenpflichten verstoßen. Diese Gefahr ist hier nicht gegeben. Der dienstliche Werdegang des Beamten, seine langjährige Bewährung sowie die Tatsache, daß er von der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung abgesehen bisher nicht vorbestraft ist, stehen der Annahme entgegen, er werde sich durch die Strafe nicht genügend beeindrucken lassen. Diese Befürchtung ist um so weniger gerechtfertigt, als er nach seiner glaubhaften Darstellung keine mit Ölfeuerung ausgestattete Öfen mehr besitzt, der Anlaß, der zu diesem Dienstvergehen geführt hat, mithin nicht mehr besteht.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Janzen
Pellnitz