Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.02.1984, Az.: BVerwG 3 CB 31.83
Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen rechtswidrigen Gebührenbescheids; Voraussetzungen für eine Pflicht zur Rücknahme eines Verwaltungsaktes wegen einer Ermessensreduzierung auf Null; Irrevisibilität der fehlerhaften Anwendung einer materiellrechtlichen Vorschrift im Einzelfall
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.02.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 CB 31.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 16777
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Saarlouis - 27.10.1981 - AZ: 5 K 101/81
- OVG Saarland - 10.05.1983 - AZ: 1 R 275/81
- nachfolgend
- BVerwG - 02.08.1984 - AZ: BVerwG 3 C 31.83
Rechtsgrundlagen
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. Februar 1984
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt und Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 10. Mai 1983 beratenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Mai 1983 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 77.123,55 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil erweist sich als unbegründet. Die Klägerin hat in ihrer Beschwerdebegründung keinen rechtlichen Gesichtspunkt dargelegt, welcher die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zu rechtfertigen vermag.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Rechtssache hinsichtlich der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage, ob es der Billigkeit entspricht, einen bestandskräftig gewordenen rechtswidrigen Gebührenbescheid zurückzunehmen, wenn die in ihrem konkreten Fall gegebenen Umstände zusammentreffen, keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rücknahme eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakts steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Bei ihrer Ermessensentscheidung hat die Behörde alle Umstände, die für und gegen die Rücknahme sprechen, angemessen zu berücksichtigen. Hierbei sind auch alle von dem Betroffenen vorgetragenen Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen. Hieraus folgt, daß sich die hier aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen die Behörde wegen einer Ermessensreduzierung auf Null zur Rücknahme eines belastenden Verwaltungsakts verpflichtet ist, nicht mit einer abstrakten Aussage beantworten läßt. Vielmehr kann diese Frage immer nur aufgrund einer Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls beantwortet werden. Infolgedessen ist sie keiner grundsätzlichen Klärung fähig.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, das Verwaltungsgericht habe das Recht verletzt, weil es infolge einer fehlerhaften Würdigung verkannt habe, daß die für sie negative Entscheidung des Beklagten ermessensfehlerhaft ist, handelt es sich um die Rüge der fehlerhaften Anwendung einer materiellrechtlichen Vorschrift im Einzelfall, die nicht zur Zulassung der Revision führen kann.
Auch mit ihrer Verfahrensrüge kann die Klägerin keinen Erfolg haben. Bei der Rüge, das Berufungsgericht sei bei seiner Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung am 10. Mai 1983 nicht gemäß der Vorschrift des § 112 VwGO besetzt gewesen, handelt es sich um die Geltendmachung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 133 Nr. 1 VwGO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann, wenn die Revision nicht zugelassen ist, ein in § 133 VwGO genannter Verfahrensmangel nur mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision, nicht aber auch mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gerügt werden (vgl. Beschluß vom 8. März 1961 - BVerwG 8 B 183.60 - in BVerwGE 12, 107; Urteil vom 24. Juni 1964 - BVerwG VI C 121.63 -; Beschluß vom 14. August 1967 - BVerwG 4 B 279.65 - in NJW 1968, 69 = DÖV 1968, 182; Beschluß vom 23. Januar 1970 - BVerwG 2 B 77.69 -; Beschluß vom 20. Juli 1970 - BVerwG 6 CB 25.68 - in Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 Nr. 10). Aus diesem Grunde kann die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts nur zur Begründung der auf § 133 VwGO gestützten Verfahrensrevision der Klägerin angeführt werden.
Mithin ist die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 77.123,55 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
Schäfer
Schmidt