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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.01.1984, Az.: BVerwG 1 B 11.84

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei Aufwerfen einer grundsätzlich und bisher höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Rechtsfrage mit revisionsgerichtlichem Klärungsbedarf im Interesse der Rechtssicherheit und der Fortbildung des Rechts; Frage nach dem mit der Absicht eines Amtshaftungsprozesses begründeten Fortsetzungsfeststellungsinteresses bei Erledigung eines angefochtenen Verwaltungsaktes nach Klageerhebung; Fortsetzungsfeststellungsklage gerichtet auf einen Schadensersatzanspruch mit der Erforderlichkeit eines forbestehenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses; Anforderungen an die Offensichtlichkeit eines offensichtlich aussichtslosen Amtshaftungsprozesses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.01.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 11.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 17349
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 11.10.1983 - AZ: 21 B 83 A. 260

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Januar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Dr. Dickersbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Oktober 1983 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, so muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung das Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt. Solche Gründe lassen sich der Beschwerde nicht entnehmen.

3

1.

Das Berufungsgericht weicht hinsichtlich der Frage, ob ein mit der Absicht eines Amtshaftungsprozesses begründetes Fortsetzungsfeststellungsinteresse nur anzunehmen ist, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt nach Klageerhebung erledigt hat, nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab; die angeführte Frage rechtfertigt auch nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache.

4

a)

Zu Unrecht meint der Kläger (Bl. 3 bis 6 der Beschwerdeschrift), das Berufungsgericht weiche mit seiner Auffassung, ein auf Schadenersatzansprüche gestütztes Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei nur dann gegeben, wenn sich der Verwaltungsakt nach Klageerhebung erledigt habe, von mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab (BVerwGE 12, 87 [90]; 26, 161 [165]; 45, 51 [54]; 49, 36 [39]; 56, 24 [26]).

5

Keine der angeführten fünf Entscheidungen befaßt sich mit der vorstehend angeführten Frage. Die zitierten Entscheidungen besagen vielmehr lediglich, daß es - bei im übrigen gegebenen Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere bei Vorliegen des erforderlichen Feststellungsinteresses - für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage unerheblich ist, ob sich der angegriffene Verwaltungsakt schon vor oder erst nach Klageerhebung erledigt hat.

6

Das Berufungsgericht hat die auf Schadenersatzansprüche gestützte Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers nicht allein schon deswegen als unzulässig angesehen, weil sich der angefochtene Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hatte, sondern deswegen, weil angesichts dieser Sachlage das allein auf die beabsichtigte Geltendmachung von Schadenersatzanspruchs gestützte Fortsetzungsfeststellungsinteresse deshalb fehle, weil der Kläger derartige Ansprüche sofort vor dem Zivilgericht hätte erheben können, ohne zuvor auf die Erhebung einer Anfechtungsklage angewiesen zu sein.

7

Daß das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse in diesen Fällen wegen der sofort möglichen Anrufung das ordentlichen Gerichts anders zu beurteilen ist als in den Fällen, in denen ein bereits zulässigerweise anhängig gewordener verwaltungsgerichtlicher Prozeß bei nachträglichem Eintritt der Erledigung fortgesetzt wird mit dem Ziel, eine Vortrage für den Amtshaftungsprozeß zu klären, entspricht, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

8

b)

Die angeschnittene Rechtsfrage hat auch nicht die ihr von dem Kläger zugemessene grundsätzliche Bedeutung (vgl. Bl. 13 zu III 1 der Beschwerdeschrift).

9

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder Fortbildung des Rechts dienen kann. Der Kläger macht hierzu geltend, die grundsätzliche Bedeutung der Sache ergebe sich daraus, daß die vom Berufungsgericht in Bezug genommene neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der älteren Rechtsprechung dieses Gerichts abweiche. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

10

Die im Berufungsurteil (S. 11) als von der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichend erwähnte ältere Rechtsprechung dieses Gerichts

- Urteil vom 27. Februar 1963 - BVerwG 6 C 200.61 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 15; Urteil vom 23. Juni 1967 - BVerwG 7 0 36.63 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 37 -

11

ist entweder thematisch nicht einschlägig - in dem durch das Urteil vom 27. Februar 1963 entschiedenen Fall war die angegriffene Umsetzungsverfügung bei Klageerhebung noch nicht erledigt - oder ist durch den bereits seinerzeit erkennenden Senat selbst inzwischen eingeschränkt worden (vgl. Urteil vom 14. Januar 1980 - BVerwG 7 C 92.79 -, DÖV 1980, 917). Die von der Beschwerde angeschnittenen Fragen sind nunmehr in der vom Berufungsgericht angeführten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt.

12

2.

Auch das weitere Vorbringen, das Berufungsurteil weiche insofern von bestimmten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab, als es entgegen dieser Rechtsprechung - die das mit der Absicht eines Amtshaftungsprozesses begründete Feststellungsinteresse nur ausschließe, wenn der Amtshaftungsprozeß offensichtlich aussichtslos sei und an das Vorliegen solcher Offensichtlichkeit strenge Anforderungen stelle - fordere, daß "ein aussichtsreicher, leichter durchführbarer Schadenersatzprozeß" beabsichtigt sei (Bl. 6-13 der Beschwerdeschrift), rechtfertigt ebensowenig wie der weitere Vortrag der Beschwerde, diese Frage habe auch grundsätzliche Bedeutung (Bl. 13 f. zu III 2 der Beschwerdeschrift), die Zulassung der Revision.

13

Das Berufungsgericht hat das für die von dem Kläger erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse aus zwei voneinander unabhängigen Gründen verneint: Es hat zum ersten angenommen, ein auf Schadenersatzansprüche gestütztes Feststellungsinteresse sei wegen der Möglichkeit der sofortigen Erhebung eines Amtshaftungsprozesses nicht gegeben, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt schon vor Erhebung der Fortsetzungsfeststellungsklage erledigt habe; es hat ferner für den Fall, daß man dieser Meinung nicht folge, das mit der Absicht eines Schadenersatzprozesses begründete Feststellungsinteresse deswegen verneint, weil dem Kläger mangels eines rechtlich relevanten Schadens kein Ersatzanspruch gegen den Beklagten zustehen könne.

14

Jede der beide Begründungen trägt für sich das Berufungsurteil. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Zulassung der Revision nur dann, wenn jeder dieser Gründe zur Zulassung Anlaß gibt (stand. Rechtspr., vgl. z.B. Buchholz 310 § 132 VwGO Nrn. 158, 176, 192, 197 und 209).

15

Hieran fehlt es bereits hinsichtlich des erstgenannten Grundes (vgl. oben zu 1.), so daß schon deswegen die hier angeschnittene Frage weder aus dem Gesichtspunkt der Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts noch aus dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung zur Zulassung der Revision führen kann.

16

3.

Aus demselben Grunde kann auch die von dem Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage der Regelungsreichweite des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 544) die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Diese Frage könnte nur im Rahmen der Hilfsbegründung des Berufungsurteils entscheidungserheblich sein; hinsichtlich der das Urteil selbständig tragenden Hauptbegründung ist sie dagegen nicht entscheidungserheblich und gibt mithin schon aus diesem Grunde keinen Anlaß zur Zulassung der Revision.

17

4.

Soweit die Beschwerde als Verfahrenmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügt, daß das Berufungsgericht die in der Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge Nr. 1 bis Nr. 4 mangels Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen abgelehnt hat, und geltend macht, das Berufungsgericht habe "trotz entsprechender Beweisanträge den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht erforscht" (Bl, 15 bis 17 der Beschwerdeschrift), fehlt es schon an der gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung eines Verfahrensmangels.

18

Der Kläger greift insofern nicht das Verfahren des Berufungsgerichts, sondern lediglich die der Ablehnung der Beweisanträge zugrundeliegende materielle Rechtsauffassung des Berufungsgerichts an. Damit ist ein Verfahrensmangel der gerügten Art nicht dargetan. Das Vorliegen eines solchen beurteilt sich, soweit die verfahrensmäßige Behandlung - z.B. der Umfang einer Beweisaufnahme - von einem bestimmten materiellrechtlichen Standpunkt abhängt, stets nach der Ansicht, die die Vorinstanz zugrunde gelegt hat (Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der Obersten Bundesgerichte, 1971, Rdnr. 141).

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5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach