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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.01.1984, Az.: BVerwG 6 C 143.81

Bedeutung der dem Urteil zugrunde liegenden Rechtsauffassung bei der Prüfung einer hinreichenden Begründung des Urteils und des Vorliegens einer Verletzung des rechtlichen Gehörs; Anforderungen an die Begründung eines Urteils; Notwendigkeit eines Ausgehens des Gerichts von einem richtigen Sachverhalt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.01.1984
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 143.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12141
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 24.03.1981 - AZ:10 VG W 189/80

Fundstelle

  • HFR 1985, 228

Amtlicher Leitsatz

Bei der Prüfung, ob die Begründung eines Urteils den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO genügt und ob die Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO, verletzt ist, ist von der dem Urteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung auszugehen, und zwar auch dann, wenn diese der rechtlichen Prüfung nicht standhalten sollte.

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. Januar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. März 1981 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1955 geborene Kläger, der nach Erwerb der mittleren Reife bei der Deutschen Lufthansa eine Elektromechaniker-Lehre erfolgreich absolvierte und seither als Flugzeugelektroniker bei der Lufthansa beschäftigt ist, wurde im April 1974 "wehrdiensttauglich" gemustert. Sein im Februar 1976 gestellter Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit dem Antrag, unter Aufhebung des Bescheides des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Hamburg vom 14. November 1978 und des Widerspruchsbescheides der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung I in H... vom 3. Juni 1980 festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, mit Urteil vom 24. März 1981 abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 24. März 1981 hatte der Kläger im Rahmen seiner Vernehmung als Partei auf Fragen des Gerichts u.a. bekundet: Sein Gewissen sei sein zweites Ich, d.h. etwas, das über den Dingen stehe und ihm vorschreibe, was richtig oder falsch sei. Ob er im Kriegsfalle als Zivilist einem verwundeten Militaristen in einem zivilen Krankenhaus helfen würde, sei für ihn keine Gewissensentscheidung, weil er nach seiner Einstellung jedem Menschen in Not helfen müsse. Allerdings würde ihm sein Gewissen verbieten, bei gleicher Situation in einem Bundeswehrlazarett zu helfen, weil sich eine solche Hilfeleistung im Rahmen des Militärischen abspiele, er dann also in die Armee integriert sei. Gleichermaßen würde er bei seinem zivilen Arbeitgeber zwar einen zivilen Krankenwagen reparieren, nicht aber einen Sanitätskraftwagen der Bundeswehr, weil ihm sein Gewissen die Unterstützung der Bundeswehr verbiete. Während er wehrlosen Frauen und Kindern gegen marodierende Soldaten beistehen und auch einer von der Ausrottung bedrohten Volksgruppe - notfalls sogar unter Waffeneinsatz - helfen könnte, würde er es ablehnen, der Bevölkerung eines Dorfes, dem ein Angriff feindlicher Truppen drohe, bei der Verminung des Zugangsweges zu helfen, weil es sich dabei um eine Vorbereitung zum militärischen Einsatz handele und er militärische Mittel nicht billigen könne. Gleichermaßen würde er in einem mittelamerikanischen Staat, in dem die Masse der Bevölkerung arm, rechtlos und vom Staat unterdrückt sei, seine Hilfe beim Aufbau eines elektronischen Nachrichtensystems mit dem Ziel der Beseitigung der Diktatur versagen, weil auch dabei Menschenleben zu beklagen seien und er selbst keine Kontrolle mehr darüber habe, inwieweit seine Hilfe dazu mißbraucht werde, andere Menschen zu töten. Abschließend erklärte er, die Institution der Bundeswehr sei von einem Gegensatz geprägt, weil sie auf der einen Seite Menschenleben schützen solle, andererseits aber zu diesem Zweck Menschen getötet würden; es erscheine ihm widersinnig, bei der Bundeswehr zu lernen, zum Schutz des Lebens auf Befehl Leben auszulöschen.

3

Das klagabweisende Urteil ist auszugsweise wie folgt begründet: Das Gericht habe nicht zu erkennen vermocht, daß der Kläger eine ernste, sittliche, ihn innerlich unbedingt verpflichtende Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe. Es sei nicht erkennbar gewesen, daß sich der Kläger auch nur über den Begriff des Gewissens hinreichend innere Klarheit verschafft habe. Im übrigen hätten seine Antworten gezeigt, daß er die Bundeswehr als Institution ablehne und seine Entscheidung daher nicht an den gewissensmäßigen Kategorien von "Gut" und "Böse" orientiert habe. So sei er bereit, in einem zivilen Krankenhaus einen Militaristen zu pflegen, in einem Bundeswehrkrankenhaus dagegen nicht. Entsprechend würde er zwar einen Sanitätswagen des Roten Kreuzes, nicht aber einen solchen der Bundeswehr reparieren, auch wenn dieser in einem Notfall eingesetzt werden sollte. Dies zeige, daß die zunächst zutage tretende Hilfsbereitschaft, die durchaus auf eine Gewissensentscheidung hindeute, letztlich von seiner Abneigung gegen die Bundeswehr überlagert werde, so daß sich seine Verweigerung des Kriegsdienstes in Wahrheit an dem gewissensfremden Maßstab seiner Abneigung gegen die Bundeswehr orientiere. Aus dieser Haltung heraus erkläre sich auch, daß der Kläger in Nothilfefällen aus dem Zivilleben durchaus zu helfen bereit sei. Dagegen habe er nach Überzeugung des Gerichts in zwei Fällen - nämlich dem einer von der Ausrottung durch eine fremde Macht bedrohten Volksgruppe und dem eines Angriffs marodierender Soldaten auf wehrlose Frauen und Kinder, in denen er zur Hilfe notfalls sogar mit Waffengewalt bereit gewesen sei - taktische Antworten gegeben, was sich daraus ergebe, daß er nicht in der Lage gewesen sei, die von ihm selbst in diesen beiden Fällen gefundene Lösung "auf einen weiteren Fall gleicher Art" zu übertragen; denn in dem Falle eines unmittelbar bevorstehenden Angriffes feindlicher Panzer auf ein Dorf habe er es abgelehnt, der bedrohten Bevölkerung bei der Verminung der Zugangsstraße zu helfen, weil er hierin eine seiner Kontrolle entzogene militärische Aktion gesehen habe. In diesem Falle sei der Kläger nicht in der Lage gewesen zu zeigen, daß sich seine Entscheidung nach ethisch-moralischen Wertvorstellungen richte; der Gedanke an unschuldige Opfer sei ihm - anders als in den vorangegangenen Fällen - nicht gekommen. Aus dem aufgezeigten Widerspruch gehe außerdem hervor, daß der Kläger gerade keine ihn innerlich bindende Gewissensentscheidung gegen jegliches Töten getroffen habe, sondern daß er in einigen Fällen aus dem militärischen Bereich durchaus bereit sei, "in Verfolgung eigennütziger Interessen - hier seine Abneigung gegen das Militär - gewissensmäßige Überlegungen zurückzustellen". Daß der Kläger entgegen seiner Behauptung seine Entscheidungen nicht nach Gewissensmaßstäben treffe, gehe auch aus seiner Bekundung hervor, daß er sich "an einem Tyrannenmord in keiner Weise beteiligen könne", weil er, wenn er in einer Gruppe mitmache, keine Kontrolle mehr über den Vorgang habe. Er verkenne dabei nämlich, daß es hier nicht um die Frage der Kontrolle des eigenen Handelns gehe, sondern darum, ob man an einem solchen Unternehmen unter ethischmoralischen Gesichtspunkten teilnehmen könne. Das Fehlen einer Gewissensentscheidung des Klägers sei schließlich durch sein Schlußwort bestätigt worden, daß er die Bundeswehr nicht unterstützen und nicht durch Befehle gesteuert werden wolle.

4

Der Kläger hat ohne Zulassung Revision eingelegt, mit der er als Verfahrensmängel einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO wegen unzureichender Begründung des angefochtenen Urteils sowie außerdem eine Verletzung der Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO, rügt. Er macht geltend, aus den Gründen des Urteils sei nicht ersichtlich, ob das Gericht durch eine unzureichende oder unzutreffende Würdigung zu seiner Auffassung gelangt sei oder ob es von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche. So habe es ausgeführt, es sei nicht erkennbar gewesen, daß er - der Kläger - sich auch nur über den Begriff des Gewissens hinreichende Klarheit verschafft habe, obwohl er sein Gewissen als sein "zweites Ich" bezeichnet habe, das ihm vorschreibe, was richtig und falsch sei, so daß seine Vorstellung von Gewissen - wie er es auszudrücken vermöge - mit dem Gewissensbegriff der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimme. Demgegenüber sei das, was das Verwaltungsgericht unter Gewissen verstehe, unklar geblieben und hätte in den Entscheidungsgründen näher dargelegt werden müssen, zumal einzelne Formulierungen den - unzutreffenden - Eindruck erweckten, als schlösse die Ablehnung der Bundeswehr eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe aus. Außerdem habe das Verwaltungsgericht den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt, indem es ohne weitere Nachfragen seine - des Klägers - Antworten dahin ausgelegt habe, er wolle einem Kranken in einem Bundeswehrkrankenhaus entgegen seiner Gewissenspflicht nicht helfen; denn ihm sei es bei seinen Antworten auf entsprechende Fragen des Gerichts deutlich erkennbar darum gegangen, nicht in die Armee integriert zu sein, während er im übrigen jedem Menschen in Not helfen wolle. Entsprechendes gelte für seine Antworten hinsichtlich seiner Bereitschaft, einen zivilen Krankenwagen zu reparieren, einen Sanitätskraftwagen der Bundeswehr dagegen nicht. Vor allem seine Einstellung zu Fragen der Notwehr und Nothilfe im Kriege, die das Verwaltungsgericht in den Mittelpunkt seiner Begründung stelle, habe es unzureichend aufgeklärt; denn angesichts der vom Verwaltungsgericht nicht ausreichend deutlich gebildeten Fälle habe er z.B. bei dem drohenden Angriff auf ein Dorf keine Notwehr- oder Nothilfesituation erkennen können, sondern eine militärische Situation gesehen, die ihm ein Eingreifen verbiete. Unter diesen Umständen hätte das Gericht ihn auch auf - angebliche - Widersprüche in seinen Bekundungen hinweisen müssen, die zwar das Gericht gesehen haben möge, die für ihn jedoch nicht erkennbar gewesen seien; im Falle eines solchen Hinweises hätten seine weiteren Bekundungen offenbart, daß er auch Konfliktsfälle im Kriege nach Gewissenskategorien i.S. der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts löse. Wegen dieser unterlassenen weiteren Aufklärung basiere das Urteil auf einer nicht ausreichenden tatsächlichen Grundlage. Schließlich habe das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht auch bei der Erörterung der Problematik des sogenannten Tyrannenmordes verletzt, weil aus seinen Fragen der zugrundeliegende Sachverhalt nicht hinreichend klar geworden sei; die hierzu gegebene Begründung des Gerichts finde in seinen - des Klägers - Bekundungen keine ausreichende Grundlage, so daß auch ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorliege.

5

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. März 1981 aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts Hamburg zurückzuverweisen.

6

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Sie tritt den Ausführungen der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

8

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

9

II.

Die als Verfahrensrevision gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG ohne Zulassung statthafte und auch ansonsten zulässige Revision, über die mit dem Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat weder die Vorschrift des § 108 Abs. 1 Satz 2 noch die des § 86 Abs. 1 VwGO verletzt.

10

Das angefochtene Urteil genügt den Anforderungen, die sich aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergeben, wonach in dem Urteil die für die richterliche Überzeugung leitend gewesenen Gründe anzugeben sind. Maßstab dafür, ob im Einzelfall diese Anforderungen erfüllt sind, ist die dem betreffenden Urteil zugrundeliegende Rechtsauffassung des Gerichts. Lassen die Urteilsgründe erkennen, daß das Gericht anhand des Maßstabs seiner Rechtsauffassung den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet und in welchen konkreten Bezug es ihn zu den angewendeten Rechtsnormen gesetzt hat, so daß seine Entscheidungsfindung insbesondere auch für das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar ist, so ist § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht verletzt. In Kriegsdienstverweigerungssachen, in denen die Entscheidung wesentlich von dem unmittelbaren Eindruck abhängt, den das Gericht von der Person des Wehrpflichtigen, seinen Motiven sowie von dem Gewicht seiner Erklärungen gewinnt, muß das Gericht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats vor allem das Vorbringen des Wehrpflichtigen und die sonstigen wesentlichen Umstände seines Einzelfalles sichten und kritisch würdigen (vgl. Urteil vom 18. Februar 1981 - BVerwG 6 C 159.80 - [BVerwGE 61, 365 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 119]).

11

Alles dies hat das Verwaltungsgericht in dem erforderlichen Umfang getan. Dabei kann dahinstehen, ob seine aus den Urteilsgründen ersichtliche Auffassung vom Inhalt der anzuwendenden Rechtsnormen, nämlich Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG, nach Meinung der Revision oder des erkennenden Senats richtig ist und ob sie möglicherweise von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht; denn die - verfahrensrechtliche - Vorschrift des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO soll nicht etwa eine materiellrechtlich richtige, sondern lediglich eine hinreichende Begründung sicherstellen, die u.a. die dem Urteil zugrundeliegende Rechtsauffassung erkennen läßt, derart die Entscheidungsfindung nachvollziehbar macht und auf diese Weise auch eine Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht ermöglicht. Sie fordert daher z.B. nicht die Sichtung und Würdigung von Tatsachen, auf die es nach der - wenn möglicherweise auch unrichtigen - Rechtsauffassung des Gerichts nicht ankommt. Aus diesem Grunde ist es im Rahmen der Überprüfung des angefochtenen Urteils anhand des Maßstabs des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO unerheblich, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe seine Entscheidung deshalb nicht an den gewissensmäßigen Kategorien von "Gut" und "Böse" orientiert, weil er vorrangig die Bundeswehr als Institution ablehne, einer materiellrechtlichen Überprüfung standhält; denn jedenfalls konnte das Gericht auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung eine differenziertere Auseinandersetzung mit den Bekundungen des Klägers für entbehrlich halten. Entsprechendes gilt für die Würdigung der Erklärungen des Klägers zur Problematik des Tyrannenmordes, weil das Verwaltungsgericht ersichtlich der Auffassung war, daß der Kläger bei konsequenter Befolgung der von ihm behaupteten Gewissensentscheidung aus ethisch-moralischen Gründen zu einer Teilnahme am Tyrannenmord hätte bereit sein müssen, auch wenn er seinen Beitrag nicht hätte kontrollieren können; auch hier erübrigte sich somit aus der Sicht des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Begründung seines Urteils eine weitergehende Würdigung der Erklärungen des Klägers zu dieser Problematik.

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Soweit die Rüge der unzureichenden Begründung des angefochtenen Urteils in Wahrheit auf den Vorwurf hinausläuft, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen - nämlich indem es den Erklärungen des Klägers zu seiner fehlenden Bereitschaft, bei der Verminung der Zufahrtstraße zu einem von einem feindlichen Panzerangriff bedrohten Dorf zu helfen, sowie zur Problematik, des Tyrannenmordes auf der Grundlage eines unklaren Sachverhalts einen anderen Inhalt gegeben habe -, kann dahinstehen, ob mit diesem Vorbringen überhaupt eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO oder nicht vielmehr allein ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gerügt werden kann (vgl. dazu Urteil des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 89.81 - [DVBl. 1983, S. 1105]); denn jedenfalls läßt sich nicht feststellen, daß das Verwaltungsgericht den in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung festgehaltenen Erklärungen des Klägers zu diesen beiden Komplexen einen anderen Inhalt gegeben hätte und demzufolge bei seiner rechtlichen Würdigung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht bei seiner Würdigung der Bekundungen des Klägers ersichtlich deren in der Verhandlungsniederschrift festgehaltenen Inhalt zugrunde gelegt und ist nur aufgrund seiner Rechtsauffassung, daß der Kläger bei konsequenter Befolgung der von ihm behaupteten Gewissensentscheidung zu einer Mithilfe bei der Verminung der Zufahrtstraße sowie zu einer Beteiligung am Tyrannenmord hätte bereit sein müssen, zu der Bewertung gelangt, die gegenteiligen Bekundungen des Klägers zu diesen beiden Komplexen ließen nicht auf eine unbedingte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe schließen. Daß das Verwaltungsgericht mit dieser Rechtsauffassung möglicherweise von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist (vgl. zum Verminen von Straßen Beschluß vom 11. März 1977 - BVerwG 6 CB 61.76 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 105], zur Problematik des Tyrannenmordes Beschlüsse vom 4. August 1975 - BVerwG 6 B 37.75 - [Buchholz 443.0 § 25 WPflG Nr. 92] und vom 8. November 1982 - BVerwG 6 B 95.81 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 137]), kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen, weil eine entsprechende Rüge gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG i.V.m. § 132 Abs. 3 VwGO im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde hätte erhoben werden müssen; im übrigen hat der Kläger auch im Rahmen der vorliegenden, ohne Zulassung statthaften Verfahrensrevision eine Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht in der gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dargelegt.

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Das Verwaltungsgericht hat auch seine Pflicht, von Amts wegen den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären, § 86 Abs. 1 VwGO, nicht verletzt. Bei der Prüfung, welche Tatsachen im Einzelfall entscheidungserheblich und somit aufklärungsbedürftig sind, ist von der Rechtsauffassung des zur Entscheidung berufenen Gerichts auszugehen; deshalb kann das Unterbleiben einer Beweiserhebung nur dann als Verfahrensfehler gerügt werden, wenn es auf den nicht aufgeklärten Punkt nach der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts ankommt, und zwar selbst dann, wenn seine Auffassung der rechtlichen Prüfung nicht standhalten sollte (vgl. Beschlüsse vom 6. August 1973 - BVerwG 6 CB 140.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 55] und vom 11. März 1977 - BVerwG 6 CB 61.76 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 105]). Danach brauchte das Verwaltungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus - wonach die beim Kläger im Vordergrund stehende Ablehnung der Bundeswehr als Institution eine gewissensrnäßige Orientierung seiner Entscheidung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, ausschloß - den Kläger nicht weiter zu befragen, nachdem er seine entschiedene Ablehnung, Hilfe zu leisten, wenn dies im Rahmen der Bundeswehr geschehe, bei unterschiedlichen Fallgestaltungen wiederholt bekräftigt hatte. Gleichermaßen erübrigten sich bei der Erörterung der beiden Komplexe (Mithilfe bei der Verminung der Zugangstraße eines von einem feindlichen Panzerangriff bedrohten Dorfes sowie Beteiligung an der Tötung eines Diktators) ergänzende und differenzierende Fragen an den Kläger, nachdem dieser im Hinblick auf seine Weigerung, an militärischen Aktionen oder auch an solchen Handlungsabläufen mitzuwirken, deren Folgen er nicht kontrollieren könne, jegliche Mithilfe abgelehnt hatte, während er nach Auffassung des Verwaltungsgerichts aus ethisch-moralischen Gründen zur Mithilfe hätte bereit sein müssen, wenn er eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hätte.

14

Soweit sich das Vorbringen der Revision schließlich in Wahrheit gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts richtet, kann sie auch damit keinen Erfolg haben, weil die Auslegung und Wertung der Bekundungen des Klägers durch das Verwaltungsgericht jedenfalls nicht denkgesetzlich schlechthin unmöglich sind und auch nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen (vgl. Beschluß vom 2. Juni 1980 - BVerwG 6 C 97.79 - mit Nachweisen).

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.