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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.01.1984, Az.: BVerwG 9 CB 444/81

Öffentlichkeitsgrundsatz; Eingangstür; Verschlossen; Versehentlich; Unbemerkt; Gerichtsgebäude

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.01.1984
Aktenzeichen
BVerwG 9 CB 444/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12061
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DÖV 1984, 889
  • MDR 1984, 610 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1985, 448 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Der Öffentlichkeitsgrundsatz der Verhandlung ist in der Regel nicht verletzt, wenn die Eingangstür des Gerichtsgebäudes versehentlich und unbemerkt geschlossen wir.