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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.01.1984, Az.: BVerwG 7 B 29.83

Chancengleichheit im Prüfungsrecht; Ausschlussfrist; Prüfungsunfähigkeit; Nachträgliche Geltendmachung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.01.1984
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 29.83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 12051
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 08.09.1981 - AZ: 2246 V 79
VGH Bayern - 20.12.1982 - AZ: 3 B 81 A.2406

Fundstellen

  • BayVBl. 1984, 247-248
  • BayVBl. 1984, 373
  • DÖV 1984, 810-811
  • KMK-HSchR 1984, 609-611

Amtlicher Leitsatz

Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Chancengleichheit, wenn die nachträgliche Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit an eine Ausschlußfrist gebunden wird. Das gilt auch für den Fall der unerkannten Prüfungsunfähigkeit. Offen bleibt, ob es auch für den Fall der Unfähigkeit zu vernunftgemäßem Handeln gilt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Januar 1984
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Dezember 1982 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin hatte 1978 als Wiederholerin die erste juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden. Ihre gegen die Prüfungsentscheidung erhobene Klage war in allen Instanzen erfolglos (vgl. Senatsbeschluß vom 16. April 1980 - BVerwG 7 B 67.80 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 128 = DÖV 1981, 62 = BayVBl. 1980, 503).

2

Den im Mai 1979 gestellten Antrag der Klägerin, die schriftliche Prüfung vom Oktober 1978 wegen krankheitsbedingter Beeinträchtigung ihrer Prüfungsfähigkeit zu annullieren, lehnte das Landesjustizprüfungsamt ab. Mit ihrer Klage, mit der sie zuletzt nur noch die Aufhebung dieser ablehnenden Entscheidung des Landesjustizprüfungsamts begehrte, hatte die Klägerin in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.

3

Die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision erstrebt, ist nicht begründet. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.

4

Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde die Frage, ob die Ausschlußfrist des § 18 Abs. 3 Satz 1 der bayerischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1977 (GVBl. S. 425) auch auf Fälle unerkannter Prüfungsunfähigkeit anwendbar ist, wie das Berufungsgericht angenommen hat. Soweit die Beschwerde sich für ihre gegenteilige Auffassung auf den systematischen Zusammenhang dieser Vorschrift mit § 18 Abs. 2 JAPO beruft, käme eine Überprüfung in einem Revisionsverfahren nicht in Betracht; denn das Revisionsgericht ist an die Auslegung des nicht revisiblen Landesprüfungsrechts durch das Berufungsgericht gebunden (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO). Die Beschwerde vermag aber auch nicht durchzudringen, soweit sie geltend macht, § 18 Abs. 3 Satz 1 JAPO in der hiernach für das Revisionsgericht maßgebenden Auslegung verstoße gegen Bundesrecht, nämlich gegen den bundesverfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Frage eines solchen Verstoßes ist zu verneinen, ohne daß es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

5

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß es sich bei dem hier anzuwendenden § 18 Abs. 3 Satz 1 JAPO (und dem gleichlautenden § 18 Abs. 2 Satz 2 in der - früher geltenden - Fassung der Verordnung vom 5. April 1971, GVBl. S. 159) um eine Ausschlußfrist handelt, die auch bei unerkannter Prüfungsunfähigkeit gilt (vgl. Urteil vom 20. Juni 1975 - Nr. 186 III 74 -; Urteil vom 2. Mai 1979, BayVBl. 1979, 619; Beschluß vom 19. Januar 1982, VGH n.F. 35, 57 = BayVBl. 1982, 368). Bereits in dem Beschluß vom 15. Januar 1976 - BVerwG 7 B 90.75 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 70), der im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das erstgenannte Urteil ergangen ist, hat der beschließende Senat hierzu ausgeführt, der Grundsatz der Chancengleichheit schließe diese Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht aus; es sei außer Frage, daß landesrechtliche Normen einen Prüfungsteilnehmer zur rechtzeitigen Geltendmachung von Mängeln und Behinderungen in der Prüfung verpflichten könnten. Daran hält der Senat fest.

6

Die Möglichkeit, noch nach einer Prüfung Prüfungsunfähigkeit geltend zu machen, kann für den erfolglosen Prüfling einen Anreiz darstellen, sich nach dem Bekanntwerden des Mißerfolgs dadurch unberechtigterweise eine weitere Prüfungschance zu verschaffen, daß er für den Prüfungszeitraum unerkannte Prüfungsunfähigkeit behauptet. Erfahrungsgemäß geschieht dies nicht selten unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, die den - allerdings oft nur schwer zu erhärtenden - Verdacht des Gefälligkeitsattestes erweckt. Es liegt auf der Hand, daß die Chancengleichheit verletzt, wer sich eine ihm nicht zustehende Prüfungschance verschafft. Eine Ausschlußfrist, mit der das Recht, Prüfungsunfähigkeit noch nachträglich geltend zu machen, zeitlich eingeschränkt wird, wirkt einem derartigen Rechtsmißbrauch entgegen. Sie dient damit der Wahrung der Chancengleichheit, der im Prüfungsrecht überragende Bedeutung zukommt. Das gilt auch für den Fall der unerkannten, aber erkennbaren Prüfungsunfähigkeit, den das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil (UA S. 7) zugunsten der Klägerin unterstellt. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang folgendes: Wer keine erhebliche Verminderung seines Leistungsvermögens bemerkt, ist in der Regel auch nicht prüfungsunfähig. Selbst Krankheiten, seien sie offen oder latent, führen keine Prüfungsunfähigkeit herbei, solange sie das Leistungsvermögen nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen (Senatsbeschluß vom 14. Juni 1983 - BVerwG 7 B 107.82 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 176). Bemerkt der Prüfling aber eine erhebliche Verminderung seines Leistungsvermögens, so kann er sich auf unerkannte Prüfungsunfähigkeit ohnehin nicht berufen. Ob er seinen Zustand begrifflich als Prüfungsunfähigkeit erfaßt, ist dabei unerheblich. Er handelt auf eigenes Risiko, wenn er sich trotz seines Zustandes der Prüfung unterzieht (Senatsurteil vom 22. März 1963 - BVerwG 7 C 141.61 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 17; ständige Rechtsprechung).

7

Ferner ist zu berücksichtigen, daß für die Feststellung der Prüfungsunfähigkeit in erster Linie der Prüfling selbst verantwortlich ist. Er hat sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist, und er hat bejahendenfalls daraus unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen. Das ergibt sich aus der auf dem Prüfungsrechtsverhältnis beruhenden Obliegenheit des Prüflings, im Prüfungsverfahren mitzuwirken, die ihren Rechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben hat (BVerwGE 31, 190 [191]; 66, 213 [215]). Die Festlegung einer Ausschlußfrist für die Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit verweist den Prüfling auf seine Verantwortlichkeit und hält ihn an, sich bei etwaigen für eine Leistungsminderung sprechenden Anzeichen, etwa Krankheitssymptomen, wie sie der Klägerin nach den vorinstanzlichen Feststellungen bekannt waren, um eine unverzügliche Klärung zu bemühen.

8

Nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen, ist der Hinweis der Beschwerde, der Senatsbeschluß vom 15. Januar 1976 - BVerwG 7 B 90.75 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 70) spreche gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, denn er habe ausdrücklich offengelassen, wie zu entscheiden gewesen wäre, wenn die vom Verwaltungsgerichtshof angenommene Frist zur Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit ihrerseits wieder krankheitsbedingt versäumt worden wäre. Der beschließende Senat hat hiermit, wie sich aus den weiteren Ausführungen in dem bezeichneten Beschluß im Zusammenhang mit den Entscheidungsgründen des damaligen Berufungsurteils ergibt, lediglich den Fall unentschieden gelassen, daß sich ein Prüfling während des Laufs der Ausschlußfrist in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter seelischer Störungen befindet; er konnte ihn deshalb unentschieden lassen, weil die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ergaben, daß ein solcher Zustand nicht gegeben, sondern der Prüfling in der Lage war, "vernunftgemäß zu handeln". Eine Beantwortung der dort offengelassenen Frage wäre auch im vorliegenden Fall bei Zulassung der Revision nicht zu erwarten, denn auch hier lag ein solcher Zustand nicht vor. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, auf die das Berufungsurteil verweist und an die das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren gebunden wäre (§ 137 Abs. 2 VwGO), wäre es der Klägerin, der die Symptome ihrer Krankheit bekannt waren, möglich und zumutbar gewesen, den Amtsarzt aufzusuchen, um sich bei ihm Gewißheit über die Frage ihrer Prüfungsfähigkeit zu verschaffen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass