Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.12.1983, Az.: BVerwG 2 WDB 13/83
Untätigsein eines Offiziers; Rechtswidrige vorläufige Festnahme; Befehl; Pflichtverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.12.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WDB 13/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11755
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 1 SG
- § 10 Abs. 2 SG
- § 10 Abs. 3 SG
- § 10 Abs. 4 SG
- § 17 Abs. 2 S. 1 SG
- § 17 WDO
- § 2 Nr. 2 WStrG
- § 12 S. 2 SG
- Art. 1 GG
Fundstelle
- NZWehrr 1984, 74
Amtlicher Leitsatz
1. Der Befehl an einen als Ordonanz im Unteroffiziersheim eingeteilten Soldaten, eine in diesem Heim von einem Unteroffiziersdienstgrad als Schabernack aus dem Fenster geworfene Dienstmünze herbeizuholen, ist unverbindlich.
2. Ein Vorgesetzter, der es zuläßt, daß ein ihm unterstellter Unteroffiziersdienstgrad einen Untergebenen rechtswidrig vorläufig festnimmt, verhält sich pflichtwidrig.
3. Hält der Vorgesetzte in diesem Fall irrig die Voraussetzungen einer vorläufigen Festnahme für gegeben und greift er deshalb nicht ein, so schließt diese Annahme als Irrtum über die sein Eingreifen erfordernden Tatumstände den Vorsatz aus. Konnte er den Irrtum vermeiden, so fällt ihm fahrlässige Pflichtverletzung zur Last.