Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.12.1983, Az.: BVerwG 8 C 112.82
Beitragsfähiger Erschließungsaufwand für die Herstellung einer sowohl der Straßenentwässerung als auch der Grundstücksentwässerung dienenden Regenwasserkanalisation; Zusammenfassung von zwei einzelnen Erschließungsanlagen (Abschnitten) zur gemeinsamen Aufwandsermittlung; Berücksichtigung sog. Eckgrundstücke bei der Aufwandsverteilung; Behinderung der Ausschöpfung des für ein Grundstück vorgesehenen Maßes der zulässigen Nutzung durch (öffentlich-rechtliche) Baubeschränkungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.12.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 112.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11657
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 12.08.1982 - AZ: 8 VG A 569/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 68, 249 - 267
- BRS 43, 118 - 130
- BWGZ 1986, 133
- DVBL 1984, 194-199 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1984, 194-199 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1984, 934-940
- KStZ 1984, 231-237
- KStZ 1985, 89
- KStZ 1991, 47
- NVwZ 1984, 437-441 (Volltext mit amtl. LS)
- ZMR 1984, 103-108
Amtlicher Leitsatz
Stellt eine Gemeinde im Interesse der Kostenminderung eine sowohl der Straßen- als auch der Grundstücksoberflächenentwässerung dienende Regenwasserkanalisation her, gehören zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG alle Kosten, die für die allein die Straßenentwässerung betreffenden Bestandteile entstanden sind, und ferner ein Teil der für die zugleich der Straßen- und der Grundstücksoberflächenentwässerung dienenden Bestandteile entstandenen Kosten; dieser Teil darf in der Regel auf die Hälfte der insoweit angefallenden Gesamtkosten festgesetzt werden.
Eine Zusammenfassung von zwei einzelnen Erschließungsanlagen (Abschnitten) zur gemeinsamen Aufwandsermittlung gemäß § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG ist nicht mehr zulässig, wenn für auch nur eine von ihnen bereits zuvor eine (sachliche) Beitragspflicht entstanden ist; dem Zeitpunkt der Verjährung kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.
Bei der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands für mehrere einzelne Erschließungsanlagen (Abschnitte) gebietet § 131 Abs. 1 BBauG eine zweifache Berücksichtigung von sog. Eckgrundstücken, unabhängig davon, ob die Gemeinde den Erschließungsaufwand gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG getrennt oder gemäß § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG insgesamt ermittelt hat.
Wird die Ausschöpfung des im Bebauungsplan für ein Grundstück zugelassenen Maßes der baulichen Nutzung durch eine (öffentlich-rechtliche) Baubeschränkung verhindert, kann das zur Folge haben, daß dieses Grundstück erschlossen i.S. des § 131 Abs. 1 BBauG nur soweit ist, als es für die verminderte Ausnutzung "erforderlich" ist.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die zugleich der Straßen- und der Grundstücksentwässerung dienenden Kosten der Regenwasserkanalisation, sind, soweit eine rechnerisch genaue Kostenermittlung unmöglich ist, den Grundstücken und der Straße im Verhältnis 1 : 1 zuzurechnen.
- 2.
Ein Eckgrundstück darf nicht als nur einmal erschlossen behandelt werden.
- 3.
Erschlossene Grundstücke sind an der Aufwandsverteilung zumindest was ihre nicht mehr von der Erschließung betroffenen Teile betrifft, nicht mehr beteiligt. Das gilt auch, wenn ein rechtliches Hindernis der Nutzung des Grundstücks in der im Bebauungsplan zugebilligten Weise entgegensteht oder wenn der Zerstörung erhaltenswerter Gebäude wegen des Denkmalschutzes untersagt ist.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 12. August 1982 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen worden ist.
Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer des 8 721 qm großen, mit einem Gutshaus und zwei Wirtschaftsgebäuden bebauten Flurstücks 95/109 der Flur 14 Gemarkung U..., das an die P... grenzt. Eine Teilfläche dieses Grundstücks von 6 208 qm liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3 B "A...". Der Bebauungsplan weist für das Flurstück eine zweigeschossige Bebauung mit einer Grundflächenzahl von 0,2 und einer Geschoßflächenzahl von 0,3 aus. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen festgesetzt. Innerhalb dieser Grenzen stehen das zweigeschossige Haupthaus des Guthofes und südöstlich davon ein eingeschossiges Nebengebäude. Das dritte Gebäude steht außerhalb der überbaubaren Flächen nordöstlich des Haupthauses.
In den Jahren 1972 bis 1976 ließ die Beklagte die im Bereich des Bebauungsplans Nr. 3 B verlaufenden Teilstrecken der P... und der Straße "I..." ausbauen und endgültig herstellen. Die letzte Unternehmerrechnung datiert vom 30. September 1976. Die Beklagte ermittelte den Erschließungsaufwand für die beiden Teilstrecken gemeinsam und zog den Kläger mit Bescheid vom 15. Mai 1979 für die im Plangebiet liegende Teilfläche des Flurstücks 95/109 auf der Grundlage ihrer Erschließungsbeitragssatzung vom 5. Dezember 1975 in der Fassung vom 17. März 1977 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 42 488,55 DM heran.
Mit seiner nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte habe den beitragsfähigen Aufwand und die Verteilungsfläche nicht richtig ermittelt. Zu Unrecht habe sie die gesamten Kosten für die Herstellung der Regenwasserkanalisation in den in Rede stehenden Teilstrecken in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einbezogen. Denn diese Kanalisation diene nicht nur der Straßenentwässerung, sondern auch der Entwässerung der anliegenden Grundstücke. Ferner habe die Beklagte - im Ergebnis zu seinen Lasten - unberücksichtigt gelassen, daß sich an den beiden ausgebauten Teilstrecken vier Eckgrundstücke befänden, die bei einer - von der Beklagten für zulässig gehaltenen - Verteilung des gemeinsam ermittelten Erschließungsaufwands zweimal belastet werden müßten. Überdies sei eine weitere Beitragsreduzierung geboten, weil das zweigeschossige Gutshaus und die beiden den Hof seitlich umfassenden Nebengebäude als Baudenkmale im Sinne des § 3 Abs. 2 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes anerkannt seien und als solche erhalten werden müßten. Das schließe eine weitergehende, durch den Bebauungsplan Nr. 3 B an sich zugelassene bauliche Ausnutzung innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche aus. Für die Errechnung der Beitragshöhe könne daher nur auf die innerhalb der überbaubaren Flächen durch den vorhandenen Bestand festgelegte, nicht aber auf die durch den Bebauungsplan festgesetzte Ausnutzbarkeit des Grundstücks abgestellt werden. Auf der Grundlage dieser Überlegungen ergebe sich ein Beitrag von 14 442,35 DM, den er - der Kläger - zu zahlen bereit sei.
Die Beklagte hat im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Rücksicht auf die Denkmaleigenschaft der vorhandenen Bauwerke ihre Beitragsforderung gemäß § 135 Abs. 5 BBauG um 4 600 DM ermäßigt. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit übereinstimmend in Höhe eines Betrags von (14 442,35 + 4 600 =)19 042,35 DM für in der Hauptsache erledigt erklärt. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12. August 1982 das Verfahren in Höhe des genannten Betrags eingestellt, den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben, als der Kläger zu einem über 30 552,90 DM hinausgehenden Beitrag veranlagt worden ist, und im übrigen die Klage abgewiesen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte habe zu Unrecht die vollen Herstellungskosten für die Regenwasserkanalisation in den Erschließungsaufwand einbezogen, denn die Regenwasserkanalisation diene hier nicht nur der Straßenentwässerung, sondern auch der Entwässerung der angrenzenden Grundstücke. Deshalb gehöre nur der auf die Oberflächenentwässerung der Straße entfallende Anteil an den Herstellungskosten zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand. Dieser Anteil dürfe geschätzt werden; er könne mit 50 vom Hundert der Gesamtkosten angesetzt werden. Infolgedessen sei der von der Beklagten für die Straßenentwässerung ermittelte Aufwand um die Hälfte zu kürzen.
Die Zusammenfassung der beiden innerhalb des Plangebiets verlaufenden Teilstrecken der P... und der Straße "I..." zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und Abrechnung sei nicht zu beanstanden. Nach § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG sei es zulässig, den Erschließungsaufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt zu ermitteln. Die Einheit könne - wie hier - auch aus Abschnitten mehrerer Erschließungsanlagen bestehen. Im vorliegenden Fall stünden die beiden Straßenabschnitte, die mit ihrer Verkehrsübergabe im Jahre 1976 nach dem Niedersächsischen Landesstraßenrecht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten hätten, in dem für das Vorhandensein einer Einheit erforderlichen Funktionszusammenhang.
Unschädlich sei, daß der nach dem Niedersächsischen Landesrecht für eine Zusammenfassung erforderliche Ratsbeschluß erst am 20. März 1980, also rund dreieinhalb Jahre nach Abschluß der Straßenbauarbeiten, gefaßt worden sei. Die Zusammenfassungsentscheidung dürfe auch noch nach Abschluß der Baumaßnahmen getroffen werden. Zeitliche Grenze sei nicht das Entstehen der Beitragspflicht für die einzelnen Erschließungsanlagen bzw. Abschnitte, sondern deren Verjährung. Diese Grenze sei hier nicht überschritten worden. Erst die Schlußrechnung für den Ausbau beider Abschnitte habe im September 1976 die vierjährige Verjährungsfrist ausgelöst.
Entgegen der Ansicht des Klägers begegne es keinen Bedenken, daß die Beklagte die vier Eckgrundstücke im Rahmen der Aufwandsverteilung wie Mittelgrundstücke behandelt, also nur einmal berücksichtigt habe. Würden mehrere Erschließungsanlagen gemäß § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG zur gemeinsamen Aufwandsermittlung zusammengefaßt, seien sie in ihrer Gesamtheit als die Erschließungsanlage im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG anzusehen. Infolgedessen würden alle Grundstücke in der Einheit nur einmal erschlossen. Das Problem (Sonder-)Behandlung von Eckgrundstücken könne daher bei dieser Handhabung nicht auftauchen.
Der auf das Grundstück des Klägers entfallende Beitrag belaufe sich danach auf 35 152,90 DM. Jedoch stelle die Heranziehung des Klägers in dieser Höhe nach den Umständen des Einzelfalls eine unbillige Härte im Sinne des § 135 Abs. 5 BBauG dar, der die Beklagte durch eine Beitragsreduzierung Rechnung tragen müsse. Der Kläger sei auf der Grundlage der im Bebauungsplan Nr. 3 B festgesetzten Geschoßflächenzahl von 0,3 nach Maßgabe einer danach für sein Grundstück zulässigen Geschoßfläche von 1 862 qm veranlagt worden, während die vorhandene Geschoßfläche mit ca. 1 000 qm weit darunter liege und eine weitere bauliche Ausnutzung des Grundstücks unter Einhaltung der für das Grundstück festgesetzten Baugrenzen sowie der Anforderung des Denkmalschutzes der drei Gebäude nicht möglich sei. Die Denkmaleigenschaft der Gebäude begründe ein Veränderungsverbot. Die für das Grundstück festgesetzten Baugrenzen ließen die Errichtung eines weiteren Gebäudes, etwa an der P... im vorderen, östlichen Teil des Grundstücks nicht zu. Dies sei ohne weiteres aus dem Bebauungsplan ersichtlich. Zwar dürfe die Gemeinde bei der Verteilung des Erschließungsaufwands grundsätzlich die nach dem geltenden Bebauungsplan zulässige bauliche Nutzung auch für die Grundstücke zugrunde legen, deren Bebauung hinter dem zurückbleibe, was nach dem Plan zulässig sei. Denn in solchen Fällen stehe es dem Grundstückseigentümer frei, durch bauliche Veränderungen, etwa durch Aufstockung des Gebäudes oder durch Anbauten, die zulässige bauliche Ausnutzung des Grundstücks zu realisieren. Etwas anderes gelte jedoch, wenn - wie hier - öffentlich-rechtliche Vorschriften die weitergehende bauliche Ausnutzung verhinderten. Der sich daraus ergebenden Härte habe die Beklagte gemäß § 135 Abs. 5 BBauG zutreffend durch einen Teilerlaß in Höhe von 4 600 DM Rechnung getragen. Die dem zugrundeliegende Ermessensentscheidung sei nicht zu beanstanden.
Der zu entrichtende Beitrag betrage mithin alles in allem 30 552,90 DM, so daß der angefochtene Heranziehungsbescheid insoweit aufzuheben sei als vom Kläger mehr gefordert werde. Im Hinblick darauf, daß der Kläger einen Teilbetrag von 14 442,35 DM als rechtmäßig anerkannt habe, sei seine Klage in Höhe des verbleibenden Teilbetrags von 16 110,55 DM als unbegründet abzuweisen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene, mit Zustimmung der Beklagten eingelegte Sprungrevision des Klägers, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Heranziehungsbescheids begehrt, soweit seine Klage abgewiesen worden ist. Er rügt die Verletzung materiellen Bundesrechts.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Das angefochtene Urteil verletzt insoweit in mehrfacher Hinsicht Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die abschließende Beurteilung des Falles erfordert weitere tatsächliche Feststellungen; das nötigt zur Zurückverweisung (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
1.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf der Annahme, zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehöre ein im Wege der Schätzung auf 50 vom Hundert festzusetzender Anteil der Kosten, die für die Herstellung der sowohl der Straßen- als auch der Grundstücksentwässerung dienenden Regenwasserkanalisation in den im Bereich des Bebauungsplans Nr. 3 B verlaufenden Teilstrecken der P... und der Straße "I..." entstanden sind. Diese Auffassung ist so nicht mit Bundesrecht (§§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 130 Abs. 1 BBauG) vereinbar.
Nach § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG umfaßt der beitragsfähig Erschließungsaufwand - alles andere hier vernachlässigt - die Kosten "der Einrichtungen für ihre Entwässerung ...", d.h. einzig die Kosten für die Entwässerung der beitragsfähigen Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BBauG. Beitragsfähig sind dementsprechend ausschließlich die Kosten, die für die Straßenentwässerung anfallen. Das kann zu Berechnungsschwierigkeiten führen, wenn eine Gemeinde - wie hier - eine sowohl der Straßen- als auch der Oberflächenentwässerung der anliegenden Grundstücke dienende Regenwasserkanalisation herstellt, sich also für den Bau einer "Gemeinschaftseinrichtung" (in diesem Sinne) entscheidet. § 128 Abs. 1 BBauG steht einer solchen Handhabung nicht entgegen. "Einrichtungen" im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG sind auch solche Anlagen, die nicht allein dem in den §§ 127 ff. BBauG bezeichneten Zweck dienen. Die anteiligen Kosten für Gemeinschaftseinrichtungen sind jedenfalls immer dann als "Kosten" im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 BBauG berücksichtigungsfähig, wenn die Entscheidung für eine Gemeinschaftseinrichtung den Aufwand spürbar mindert. Davon, daß dies bei Gemeinschaftseinrichtungen für die Straßen- und Grundstücksentwässerung zutrifft, ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner einschlägigen Rechtsprechung stets ausgegangen (vgl. etwa das Urteil vom 27. Februar 1970 - BVerwG IV C 36.69 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 9 S. 12 [13]).
Wird zulässigerweise eine Gemeinschaftseinrichtung hergestellt, so ist eine Aufteilung des für sie entstandenen Aufwands in - unter erschließungsbeitragsrechtlichem Blickwinkel - beitragsfähige und nichtbeitragsfähige Kosten geboten. Diese Aufteilung wirft entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht nur Fragen zur Kostenzuordnung, sondern vorweg Fragen zur Kostenermittlung auf. Das muß voneinander getrennt werden. Eine Gemeinschaftseinrichtung der hier behandelten Art besteht aus mehreren Bestandteilen, die je nach ihrer bestimmungsgemäßen Funktion entweder (nur) der Straßenentwässerung (z.B. die Straßenrinnen und Straßensinkkästen) oder (nur) der Grundstücksentwässerung (z.B. die Grundstücksanschlußleitungen) oder beiden Zwecken (z.B. Hauptkanal) dienen. Während die Kosten, die für die Herstellung der nur die Straßenentwässerung betreffenden Bestandteile entstanden sind, zweifelsfrei von § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG erfaßt werden und folglich ohne weiteres beitragsfähig sind, trifft gleiches ebenso zweifelsfrei nicht zu für die Kosten, die für die Herstellung solcher Bestandteile anfallen, die lediglich der Grundstücksentwässerung dienen. Eine dritte Kostenmasse bilden die Kosten solcher (Kanalisations-)Bestandteile, die sich sowohl auf die Straßen als auch auf die Grundstücksentwässerung beziehen. Bei den Fragen zur Kostenermittlung geht es darum, wie die drei Kostenmassen zu errechnen sind, bei den Fragen zur Kostenzuordnung hingegen darum, nach welchen Regeln die Kostenmasse aufzuteilen ist, in die die Kosten der Herstellung der sowohl der Straßenals auch der Grundstücksentwässerung dienenden Bestandteile eingehen.
Nach der Kostenzuordnung kann erst gefragt werden, wenn zuvor die drei Kostenmassen in einer den Anforderungen der §§ 128 Abs. 1, 130 Abs. 1 BBauG genügenden Weise ermittelt worden sind. Nach diesen Vorschriften dürfen - soweit nicht die Gemeinde von der Möglichkeit einer Ermittlung nach Einheitssätzen Gebrauch macht (§ 130 Abs. 1 BBauG) - in den beitragsfähigen Aufwand ausschließlich Kosten aufgenommen werden, die der Gemeinde für die Durchführung einer der in § 128 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BBauG genannten Maßnahmen tatsächlich entstanden, d.h. für die Durchführung einer solchen Maßnahme eindeutig feststellbar angefallen sind (vgl. u.a. Urteile vom 13. Mai 1977 - BVerwG IV C 82.74 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 18 S. 4 [9] und vom 21. Juni 1974 - BVerwG IV C 41.72 - BVerwGE 45, 215 [220]). Dieser Grundsatz gilt an sich uneingeschränkt und deshalb ist keine Ausnahme zu machen, soweit es sich um Kosten handelt, die anhand von der Gemeinde zugänglichen Unterlagen (z.B. Rechnungen usw.) ohne weiteres rechnerisch genau festgestellt werden können. Anders liegt es jedoch, wenn die Einhaltung dieses Grundsatzes die Gemeinde vor unangemessene Schwierigkeiten stellt und angesichts dessen sich wegen des Bedürfnisses nach Verwaltungspraktikabilität ein Abweichen vom Grundsatz aufdrängt (s. dazu für einen ähnlichen Zusammenhang Urteil vom 25. Februar 1983 - BVerwG 8 C 131.81 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 29 S. 8 [11 f.]). Dem Abgabenrecht ist - weil sinnvollerweise der Arbeitsaufwand in angemessenem Verhältnis zum Ertrag stehen soll - allgemein eigen, daß das Bedürfnis nach Verwaltungspraktikabilität nicht schlechthin unbeachtet bleiben kann. Das setzt auch der durch § 128 BBauG begründeten Pflicht zu einer jeweils exakten, sozusagen pfennig-genauen Kostenermittlung eine Grenze und führt dazu, daß Gemeinden dann, wenn und soweit eine rechnerisch genaue Kostenermittlung nicht oder allenfalls mit unvernünftigem und in diesem Sinne unvertretbarem Verwaltungsaufwand möglich wäre und deshalb eine auf sie gerichtete Handhabung entweder die Herstellung der Anlage oder ihre Abrechnung beträchtlich erschweren, verzögern oder verteuern würde, (ausnahmsweise) berechtigt sind, den beitragsfähigen Aufwand bzw. Teile dieses Aufwands mit Hilfe gesicherter Erfahrungssätze zu schätzen.
Für die Kostenermittlung in Fällen der vorliegenden Art ergibt sich daraus, daß die Gemeinden gehalten sind, die für die genannten drei Gruppen von Bestandteilen einer Regenwasserkanalisation anfallenden Materialkosten genau und jeweils getrennt festzustellen. Diese Kosten lassen sich regelmäßig anhand etwa von Rechnungen ohne besondere Schwierigkeiten ermitteln. Das ist im Unterschied dazu bei den Lohnkosten (einschließlich der Kosten für den Einsatz von Maschinen und sonstigen Hilfsmitteln) nicht stets der Fall. Im Interesse einer zügigen und kostensparenden Durchführung ist es meist zweckmäßig, eine sowohl der Straßen- als auch der Grundstücksentwässerung dienende Regenwasserkanalisation mit allen Bestandteilen mehr oder weniger in einem Zuge herzustellen. Das kann zur Folge haben, daß eine exakte Differenzierung der Lohnkosten nach den drei Gruppen von Bestandteilen, sofern diese nicht in den Unternehmerrechnungen erfolgt ist, "genau" allenfalls mit einem nicht unerheblichen zusätzlichen, die Abrechnung verzögernden und verteuernden Verwaltungsaufwand durchgeführt werden kann. Unter diesen Umständen ist es von den §§ 128 Abs. 1, 130 Abs. 1 BBauG gedeckt, wenn die Gemeinde die Lohnkosten für die Herstellung der Regenwasserkanalisation insgesamt feststellt und auf der Grundlage gesicherter Erfahrungssätze die Anteile schätzt, die von den Lohnkosten auf die Herstellung der Bestandteile entfallen, die - erstens - allein der Straßenentwässerung, - zweitens - allein der Grundstücksentwässerung und schließlich - drittens - der Straßen- und der Grundstücksentwässerung gemeinsam dienen.
Während die Summe aus den Material- und den auf diese Weise für die Herstellung der allein der Straßenentwässerung zuzurechnenden Bestandteile ermittelten Lohnkosten ohne weiteres in den gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG beitragsfähigen Erschließungsaufwand eingeht, ist bei der Summe aus Material- und Lohnkosten für die Herstellung der sowohl für die Straßen- als auch für die Grundstücksentwässerung bestimmten Bestandteile ein weiterer Schritt erforderlich, nämlich eine zur Trennung der beitragsfähigen und der nichtbeitragsfähigen Kosten führende Zuordnung angemessener Anteile einerseits zur Grundstücks- und andererseits zur Straßenentwässerung. Angemessen sind bei einer Regenwasserkanalisation der hier in Frage stehenden Art in der Regel gleiche Anteile, d.h. eine Zuordnung dieser (dritten) Kostenmasse im Verhältnis 1 : 1. Das ergibt sich aus folgendem: Nach § 128 Abs. 1 Satz 1 BBauG ist die Herstellung von Gemeinschaftseinrichtungen, die nur zum Teil zu einer Erschließungsanlage gehören, erschließungsbeitragsrechtlich unschädlich nur dann, wenn dadurch der Aufwand spürbar gemindert wird. Dieser Ausgangspunkt legt es nahe, bei der Bestimmung der Angemessenheit der zuzuordnenden Anteile darauf abzuheben, wie hoch (etwa) die Kosten bei einem Verzicht auf die Gemeinschaftseinrichtung gewesen, d.h. hier: welche Kosten (anteilig) angefallen wären, wenn sich die Gemeinde zum Bau von zwei getrennten Kanalisationsanlagen entschlossen hätte. Das führt zu einem Zuordnungsschlüssel, für den es ausschlaggebend auf die durch die Herstellung einer Gemeinschaftseinrichtung hier und dort ersparten Kosten, nicht dagegen auf das Verhältnis der auf der Straße und den anliegenden Grundstücken anfallenden und von der gemeinsamen Kanalisation aufzunehmenden Regenwassermengen ankommt (so aber noch Urteil vom 27. Februar 1970 - BVerwG IV C 36.69 - a.a.O.). Für die Höhe der (Bau-)Kostenersparnis geben die Mengen des Regenwasseranfalls in aller Regel nichts Entscheidendes her. Der (anteilige) Regenwasseranfall steht allenfalls zur Dimensionierung der jeweils zu verwendenden Rohre in Beziehung. Die bei der Herstellung einer Regenwasserkanalisation ins Gewicht fallenden Kosten werden jedoch erfahrungsgemäß weniger durch die Dimensionierung der Rohre und den damit zusammenhängenden Materialaufwand verursacht als durch den für die Verlegung der Rohre entstehenden Lohnaufwand (einschließlich des Aufwands für den Einsatz von Maschinen und sonstigen Hilfsmitteln). Da sich typischerweise die in erster Linie von diesem Aufwand bestimmten Kosten für die Herstellung getrennter Entwässerungsanlagen für die Straßen- und die Grundstücksoberflächen in einem sehr hohen Maße gleichen würden, also die Herstellung einer gemeinsamen Kanalisation insoweit zu einer annähernd gleichen Kostenersparnis für die Straßen- und die Grundstücksoberflächenentwässerung führt, rechtfertigt sich in der Regel, die sonstigen Kostenunterschiede zu vernachlässigen und die Straßenentwässerung sowie die Grundstücksentwässerung je zur Hälfte mit den Kosten zu belasten, die für die Herstellung der ihnen beiden dienenden Bestandteile der Regenwasserkanalisation entstehen. Diese Regel wird als solche nicht dadurch in Frage gestellt, daß eine von ihr abweichende Kostenzuordnung dann für geboten zu halten ist, wenn sich aufgrund der besonderen Umstände eines Einzelfalls herausstellt, daß die Anwendung der Regel ein eklatantes Mißverhältnis in der Kostentragung zur Folge haben, also entweder die Straßen- oder die Grundstücksoberflächenentwässerung zugunsten der jeweils anderen ungebührlich hoch belasten würde.
Im Rahmen seiner erneuten Überprüfung wird das Verwaltungsgericht daher zunächst Feststellungen darüber zu treffen haben, welche (Material- und Lohn-)Kosten für die Herstellung erstens der nur der Straßenentwässerung und zweitens der sowohl der Straßen- als auch der Grundstücksoberflächenentwässerung zuzurechnenden Bestandteile angefallen sind, um sodann auf dieser Grundlage den beitragsfähigen Aufwand berechnen zu können.
2.
Das angefochtene Urteil beruht weiter auf der Annahme, die Beklagte sei berechtigt gewesen, den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für die endgültige Herstellung der kraft Landesrechts seit 1976 dem öffentlichen Verkehr gewidmeten, innerhalb des Bereichs des Bebauungsplans Nr. 3 B verlaufenden Teilstrecken der Pestalozzistraße und der Straße "Irrgarten" gemäß § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG gemeinsam zu ermitteln. Die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang vertretenen Auffassungen halten - soweit sie Bundesrecht betreffen - in mehrfacher Hinsicht einer Überprüfung nicht stand, und zwar entweder, weil es ihnen bisher an einer Absicherung durch entsprechende tatsächliche Feststellungen ermangelt, oder weil sie als solche nicht mit Bundesrecht vereinbar sind.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 21. September 1979 - BVerwG 4 C 55.76 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 24 S. 23 [24]) ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß der Erschließungsaufwand nicht nur für mehrere einzelne Erschließungsanlagen, sondern auch für Abschnitte von Erschließungsanlagen gemäß § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG gemeinsam ermittelt werden darf. Das setzt jedoch - soweit es wie hier um Anbaustraßen geht - voraus, daß es sich bei den jeweiligen Straßenteilstrecken um (selbständige) Abschnitte im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG, d.h. um Straßenteillängen handelt, die durch (äußerlich) erkennbare Markierungen - wie etwa einmündende Straßen - begrenzt sind (vgl. u.a. Urteil vom 15. September 1978 - BVerwG 4 C 50.76 - BVerwGE 56, 238 [241]). Ob das für die hier in Rede stehenden Straßenteilstrecken zutrifft, läßt sich aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht beurteilen. Sollte das Verwaltungsgericht angenommen haben, die Grenze des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans könne es auch ohne äußerlich erkennbare Markierung gestatten, eine sowohl innerhalb als auch außerhalb des Plangebiets verlaufende Anbaustraße in zwei Abschnitte zu zerlegen, verstieße dies gegen § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG.
Sollte es sich bei den Teilstrecken der P... und der Straße "I..." um Abschnitte im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG handeln, würde sich daraus gleichwohl allein noch nicht der Schluß ziehen lassen, die Beklagte sei befugt gewesen, die beiden Abschnitte zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und Abrechnung zusammenzufassen. Denn diese Befugnis setzt ferner voraus, daß die zusammengefaßten Anlagen "für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden" (§ 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG). Einheit in diesem Sinne ist nur ein System mehrerer Einzelanlagen bzw. Abschnitte, das gekennzeichnet wird erstens durch einen qualifizierten Funktionszusammenhang der die Einheit bildenden Einzelanlagen (Abschnitte) sowie zweitens durch seine deutliche Abgrenzung (vgl. Urteil vom 3. November 1972 - BVerwG IV C 37.71 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 13 S. 24 [25 f.]m. weit. Nachw.). Ob die beiden Abschnitte im vorliegenden Fall eine Einheit im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG bilden, läßt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht beurteilen. Die im angefochtenen Urteil enthaltene, nicht weiter substantiierte Bemerkung, die Abschnitte "bilden einen Funktionszusammenhang", gibt dies nicht her.
Auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Rechtmäßigkeit der Zusammenfassungsentscheidung der Beklagten stehe nicht entgegen, daß der entsprechende, nach niedersächsischem Landesrecht erforderliche Ratsbeschluß erst am 20. März 1980 und mithin dreieinhalb Jahre nach Eingang der Schlußrechnung für die Herstellung der beiden Teilstrecken gefaßt worden ist, ist einer abschließenden bundesrechtlichen Würdigung nicht zugänglich. Sie wäre nicht zu beanstanden, wenn vor der Zusammenfassungsentscheidung für keinen der beiden Abschnitte - hier wiederum unterstellt, die Teilstrecken seien als solche zu qualifizieren - die Voraussetzungen erfüllt waren, von denen das Bundesbaugesetz das Entstehen einer (sachlichen) Beitragspflicht abhängig macht. Ob das der Fall war oder nicht, hängt wesentlich davon ab, ob die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 5. Dezember 1975 rechtsgültig ist, vor allem davon, ob sie eine wirksame Verteilungsregelung enthält. Das hat das Verwaltungsgericht nicht geprüft.
Geht man - wie es offenbar das Verwaltungsgericht getan hat - einerseits von der Rechtsgültigkeit der Erschließungsbeitragssatzung und andererseits davon aus, daß schon vor dem Ratsbeschluß vom 20. März 1980 alle weiteren Voraussetzungen für das Entstehen einer (sachlichen) Beitragspflicht erfüllt waren und daher die Herstellung der beiden Abschnitte (oder zumindest die Herstellung eines von ihnen) bereits zuvor eine Erschließungsbeitragspflicht ausgelöst hatte, ist die dann nachträgliche, d.h. erst nach Entstehen der Beitragspflicht getroffene Zusammenfassungsentscheidung der Beklagten jedenfalls aus diesem Grunde rechtswidrig. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kommt dem Zeitpunkt der Verjährung in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Denn im Erschließungsbeitragsrecht gilt der Rechtsgrundsatz, daß die Beitragspflicht für ein Grundstück bezogen auf die erstmalige Herstellung einer bestimmten Erschließungsanlage (eines bestimmten Abschnitts) nur einmal entsteht (u.a. Urteil vom 20. Januar 1978 - BVerwG 4 C 2.75 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 26 S. 25 [27] m.weit.Nachw.). Dieser Grundsatz gilt sowohl in dem Sinne, daß ein Grundstück vor einer mehrfachen Belastung (Doppelbelastung) für die Erschließung durch eine bestimmte Anlage (einen bestimmten Abschnitt) geschützt ist, als auch in dem Sinne, daß eine Beitragspflicht, ist sie einmal entstanden, nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und in anderer Höhe noch einmal entstehen kann. Sind für bestimmte beitragsfähige einzelne Erschließungsanlagen (Abschnitte) die Voraussetzungen erfüllt, von denen das Entstehen der (sachlichen) Beitragspflicht abhängt, entstehen damit die Beitragspflichten für ihre erstmalige endgültige Herstellung gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG kraft Gesetzes unabhängig von einem darauf gerichteten Willen der Gemeinde und unabhängig von der Geltendmachung durch Beitragsbescheide (s. u.a. Urteil vom 27. September 1982 - BVerwG 8 C 145.81 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 26 S. 1 [4]). Der entstandene beitragsfähige Aufwand darf dann ausschließlich für die einzelne Erschließungsanlage (den Abschnitt) ermittelt und auf die von ihr (ihm) erschlossenen Grundstücke verteilt werden (vgl. Urteil vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 47, 67-69.82 - Urteilsabdrück S. 12). Sollte das im vorliegenden Fall für auch nur einen der beiden Abschnitte zutreffen, würde daran, da es sich um eine (vermeintliche) Einheit von nur zwei Abschnitten handelt, die Möglichkeit einer Abrechnung nach § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauGüberhaupt scheitern.
3.
Dem angefochtenen Urteil liegt ferner die Annahme zugrunde, die vier im vom Verwaltungsgericht als maßgeblich angesehenen Abrechnungsgebiet gelegenen Eckgrundstücke seien bei der Verteilung des von der Beklagten gemäß § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG gemeinsam ermittelten Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen. Diese Ansicht verletzt § 131 Abs. 1 BBauG.
Die Frage, in welcher Weise der beitragsfähige Erschließungsaufwand auf die jeweils erschlossenen Grundstücke zu verteilen ist, wird - wie auch immer dieser Aufwand nach § 130 Abs. 2 BBauG ermittelt worden sein mag - durch § 131 Abs. 2 (und Abs. 3) BBauG in Verbindung mit der jeweiligen Erschließungsbeitragssatzung ( § 132 Nr. 2 BBauG) beantwortet. Diese Maßgeblichkeit des § 131 Abs. 2 BBauG ermöglicht es, eine Sonderregelung für mehrfach erschlossene Grundstücke zu treffen. Das geschieht üblicherweise in Gestalt der Gewährung einer Ermäßigung (sog. "Eckermäßigung"), und zwar in der Weise, daß das nach der Satzung maßgebende Verteilungsmerkmal - etwa "die Grundstücksflächen" (§ 131 Abs. 2 Nr. 2 BBauG) - bei mehrfach erschlossenen Grundstücken nicht für jede der mehreren Erschließungen voll ausgeschöpft, sondern (vermindernd) modifiziert wird. Eine solche Modifikation durch Satzung ist nach § 131 Abs. 2 BBauG erlaubt (vgl. u.a. Urteile vom 29. Mai 1968 - BVerwG IV C 23.66 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 25 S. 92 [94 f.] und vom 8. Oktober 1976 - BVerwG IV C 56.74 - BVerwGE 51, 158 [159]). Auch für die satzungsmäßige Sonderbehandlung mehrfach erschlossener Grundstücke gilt jedoch als allgemeine Regel, daß aufgrund des § 131 Abs. 2 BBauG keine Verteilung gewählt werden darf, die der übergeordneten Vorschrift des § 131 Abs. 1 BBauG widerspricht. Das heißt: Was über die Art der Aufwandsverteilung schon durch § 131 Abs. 1 BBauG festgelegt ist, kann durch Satzung nicht abweichend geregelt werden (vgl. Urteil vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 20.81 - BVerwGE 62, 308 [314 f.] zur sog. Tiefenbegrenzung). Diese allgemeine Regel wirkt sich bei der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands (auch) dann (satzungs-)begrenzend aus, wenn mehrfach erschlossene Grundstücke vorhanden sind und die Gemeinde von der in § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG vorgesehenen zusammengefaßten Abrechnung mehrerer Erschließungsanlagen Gebrauch macht. Sie führt dann dazu, daß die Gemeinde die mehrfach erschlossenen Grundstücke ungeachtet der von ihr gewählten Gesamtabrechnung als mehrfach erschlossen ansetzen, sie also - gegebenenfalls unter Gewährung einer sich sozusagen im zweiten Schritt anschließenden, in der Satzung (etwa) vorgesehenen Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke - im ersten Schritt (rechnerisch) mehrfach belasten muß. Dazu zwingt, wie gesagt, § 131 Abs. 1 BBauG. Nach der dortigen Regelung ist der "ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ...auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen". Das bedeutet für den Fall einer Abrechnung nach § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG, also dann, wenn die Gemeinde zulässigerweise den Aufwand für mehrere Anlagen insgesamt ermittelt hat, daß der sich so ergebende Gesamtaufwand - nach Ausscheiden von (etwa) nicht berücksichtigungsfähigen Anlagen bzw. Grundstücken (s. dazu Urteil vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 47, 67-69.82 - Urteilsabdruck S. 9 ff.) - auf die insgesamt erschlossenen Grundstücke zu verteilen ist. Wird allein dies in den Blick genommen, mag sich für den Fall einer derartigen Gesamtabrechnung über die in § 131 Abs. 1 BBauG getroffene Regelung - freilich: nur sehr mißverständlich - sagen lassen, daß bei der Verteilung des Aufwands die mehreren Anlagen so zu behandeln seien, wie wenn es sich um nur eine Anlage handelte (vgl. Urteil vom 15. September 1978 - BVerwG 4 C 50.76 - a.a.O. S. 241 f.). Das erschöpft jedoch den Gehalt des § 131 Abs. 1 BBauG nicht. Nach der für alle Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts verbindlichen Definition in § 127 Abs. 2 BBauG ist für mehrfach erschlossene Grundstücke kennzeichnend, daß sie durch mehrere Erschließungsanlagen erschlossen werden. Daran ändert auch § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG nichts; die Zusammenfassung zur Gesamtabrechnung nimmt nicht auf den Anlagenbegriff Einfluß, sondern bestimmt einzig über die Art der Aufwandsermittlung. Handelt es sich demnach aber auch bei der Gesamtermittlung unverändert um eine Abrechnung mehrerer Anlagen, so ergibt sich daraus für § 131 Abs. 1 BBauG, daß er in seiner einleitenden Bezugnahme auf "eine Erschließungsanlage" unmittelbar nur den gesetzlichen Regelfall (vgl. Urteil vom 26. September 1983 a.a.O. S. 12) anspricht, nämlich nur den Fall, daß der beitragsfähige Aufwand für eine "einzelne Erschließungsanlage" (§ 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG) ermittelt wurde. Tritt an die Stelle der Einzelabrechnung die Gesamtabrechnung nach § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG, muß folglich in § 131 Abs. 1 BBauG für die dortige Einzahl - "eine Erschließungsanlage" - die Mehrzahl - "mehrere Erschließungsanlagen" - gesetzt werden; das ist eine Konsequenz der dem § 131 Abs. 1 BBauG vorgegebenen Festlegung in § 127 Abs. 2 BBauG. Stellt § 131 Abs. 1 BBauG jedoch bei einer Gesamtabrechnung mit seiner einleitenden Anknüpfung nicht auf "eine Erschließungsanlage", sondern auf die mehreren Erschließungsanlagen ab, so muß auch das sich anschließende Tatbestandsmerkmal der "erschlossenen" Grundstücke in einem dies respektierenden Sinne gelesen und mit Rücksicht darauf eine bei verteilungsbetroffenen Grundstücken etwa gegebene mehrfache Erschließung bei der Verteilung des Aufwands berücksichtigt werden. Daraus wiederum ergibt sich, daß § 131 Abs. 1 BBauG für den (Ausnahme-)Fall der Gesamtabrechnung nach § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG das kraft § 127 Abs. 2 BBauG vorgegebene Phänomen der Mehrfacherschließung in sich aufnimmt und damit im Sinne des eingangs Gesagten dem gemeindlichen Satzungsrecht verwehrt, die Tatsache der Mehrfacherschließung von bei der Verteilung zu berücksichtigenden Grundstücken gleichsam unter den Tisch fallen zu lassen.
4.
Das angefochtene Urteil beruht schließlich auf der Annahme, der Umstand, daß der Kläger durch die im Bebauungsplan Nr. 3 B festgesetzten Baugrenzen in Verbindung mit der ihn aus Gründen des Denkmalschutzes treffenden Baubeschränkung daran gehindert sei, das im Bebauungsplan für sein Grundstück vorgesehene Maß der zulässigen baulichen Nutzung auszuschöpfen, könne nur durch einen - hier gebotenen - teilweisen Billigkeitserlaß nach § 135 Abs. 5 Satz 1 BBauG Berücksichtigung finden. Auf der Grundlage dieser Würdigung hat das Verwaltungsgericht der Beklagten den Erlaß eines Teilbetrags von 4 600 DM nahegelegt; die Beklagte ist dieser Anregung nachgekommen. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist insoweit das Begehren des Klägers, der bestehenden Baubeschränkung mit einem für ihn günstigeren Ergebnis - und überhaupt auf rechtlich andere Weise, nämlich im Zusammenhang mit der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands (§ 131 BBauG) - Rechnung zu tragen. Dieser Revisionsangriff erweist sich als ebenfalls begründet. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß eine Baubeschränkung der in Rede stehenden Art allenfalls bei der Prüfung des § 135 Abs. 5 Satz 1 BBauG durchschlagen könne, entspricht nicht der Rechtslage.
Nach der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 5. Dezember 1975 - deren Rechtsgültigkeit auch hier unterstellt - ist der beitragsfähige Erschließungsaufwand einerseits nach den Grundstücksflächen und andererseits nach der Größe der zulässigen Geschoßflächen (vgl. § 20 BauNVO) zu verteilen. Diese Regelung beruht auf § 131 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BBauG und ist als solche unbedenklich. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß sie ohne Einschränkung auch dann angewendet werden darf, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Maß der im Bebauungsplan zugelassenen baulichen Nutzung aus Rechtsgründen nicht verwirklicht werden kann und infolgedessen die weitergehende Festsetzung des Bebauungsplans sozusagen nur "auf dem Papier steht". Die damit aufgeworfene Frage richtet sich in erster Linie an die Beitragssatzung; sie betrifft deren Auslegung und führt damit insoweit auf ein der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogenes Feld (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Indes handelt es sich nicht nur um eine Frage der Satzungsauslegung, sondern vorrangig um eine solche, die das Verhältnis zwischen § 131 Abs. 2 (und Abs. 3) BBauG und § 131 Abs. 1 BBauG angeht. Dazu ist im Anschluß an das oben in anderem Zusammenhang Ausgeführte zu wiederholen, daß aufgrund des § 131 Abs. 2 BBauG keine Verteilung gewählt werden darf, die der übergeordneten Vorschrift in § 131 Abs. 1 BBauG widerspricht. Was über die Art der Aufwandsverteilung schon durch § 131 Abs. 1 BBauG festgelegt ist, kann durch Satzung nicht abweichend geregelt werden. Diese Überlegung kann - wie im folgenden darzulegen sein wird - auch bei Grundstücken zu Konsequenzen führen, bei denen eine hinzutretende Baubeschränkung die Verwirklichung des an sich zugelassenen Nutzungsmaßes behindert.
Nach § 131 Abs. 1 BBauG ist der beitragsfähige Erschließungsaufwand "auf die ... erschlossenen Grundstücke zu verteilen". Diese Bestimmung legt mit bindender Auswirkung auf § 131 Abs. 2 BBauG nicht allein den Erschließungs- und den Grundstücksbegriff fest - die Satzungsregelung darf beispielsweise für die "Grundstücksflächen" (§ 131 Abs. 2 Nr. 2 BBauG) eine Multiplikation oder Division anordnen, aber ihr ist verwehrt, den Grundstücksbegriff als solchen zu modifizieren (vgl. Urteil vom 30. Juli 1976 - BVerwG IV C 65 und 66.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 15 S. 7 [9]) -, sondern auch den Zusammenhang zwischen dem Grundstücksbegriff und dem Erschlossensein: Erschlossene Grundstücke sind kraft des § 131 Abs. 1 BBauG "mit ihren von der Erschließung nicht mehr betroffenen Teilen an der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands nicht beteiligt"; daran kann die Erschließungsbeitragssatzung nichts ändern (s. Urteil vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 20.81 - a.a.O. S. 315). Daraus ergeben sich unmittelbar kraft Gesetzes sog. Tiefenbegrenzungen (s. Urteil vom 10. Juni 1981 a.a.O.). Etwas ähnliches steht in Frage, wenn ein Grundstück wegen eines rechtlichen Hindernisses baulich (oder in erschließungsbeitragsrechtlich sonstwie beachtlicher Weise) nicht in dem Ausmaß genutzt werden darf, wie ihm dies der einschlägige (qualifizierte) Bebauungsplan zubilligt. Auch in einem solchen Fall kann sich nämlich ergeben, daß das Grundstück als nur teilweise erschlossen zu behandeln ist und dem bei der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands Rechnung getragen werden muß.
Ein im Sinne des § 30 BBauG qualifizierter Bebauungsplan liegt nur vor, wenn auch "Festsetzungen über ... das Maß der baulichen Nutzung" getroffen sind. Das Maß der zulässigen baulichen Nutzung kann durch die Größe der zugelassenen Grundfläche (bzw. eine Grundflächenzahl), durch die Größe der zugelassenen Geschoßfläche (bzw. eine Geschoßflächenzahl), durch die zugelassene Baumasse (bzw. eine Baumassenzahl) und durch die Zahl der zugelassenen Vollgeschosse ausgedrückt werden (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 BauNVO). Ein qualifizierter Bebauungsplan soll im Grundsatz alle diese Maßfestsetzungen enthalten (vgl. § 16 Abs. 4 Satz 1 BauNVO). Er kann jedoch auf einige verzichten, wenn bereits die anderen "ausreichen" (§ 16 Abs. 4 Satz 1 BauNVO), und er muß sogar auf sie verzichten, soweit eine weitergehende Festsetzung nicht erforderlich ist (vgl. § 9 Abs. 1 BBauG und dazu Urteil vom 12. Januar 1968 - BVerwG IV C 167.65 - BVerwGE 29, 49 [51]). Macht ein Bebauungsplan von der Möglichkeit Gebrauch, das zugelassene Maß der baulichen Nutzung nicht absolut (z.B. "Baumasse"; § 21 Abs. 1 BauNVO), sondern - wie es üblicherweise geschieht - durch eine relativierende Zahl (z.B. die Baumassenzahl) zu bezeichnen, dann wird damit an die "Fläche des [jeweiligen] Baugrundstücks" angeknüpft (s. §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 Satz 1 BauNVO); das zugelassene Maß der baulichen Nutzung errechnet sich bei einer derartigen Festsetzungsweise durch Multiplikation der Baugrundstücksfläche mit der im Bebauungsplan festgesetzten (z.B. Baumassen-)Zahl. Die Größe des Baugrundstücks ist dann zwar nicht - was auch unstatthaft wäre (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 3 BBauG) - als solche Gegenstand bauplanerischer Festsetzung. Sie wird jedoch vorausgesetzt und dadurch zum Schlüssel für die Errechnung des (absoluten) Maßes der zugelassenen baulichen Nutzung gemacht. Bei Maßfestsetzungen durch Grundflächen -, Geschoßflächen- oder Baumassenzahlen korrespondiert folglich dem zugelassenen Nutzungsmaß eine bestimmte Größe des Baugrundstücks. Daraus ist zu schließen: Läßt sich im Einzelfall das für das gesamte Baugrundstück gedachte Maß der baulichen Nutzung nicht (voll) verwirklichen, weil dies an irgendwelchen rechtlichen Schranken scheitert, die (wie z.B. die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche; vgl. § 23 BauNVO) zwar als solche nicht das Maß der zugelassenen baulichen Nutzung angeben, sich darauf jedoch (hindernd) auswirken können, dann entspricht dem reduzierten Nutzungsmaß ein (rechnerisch) kleineres Baugrundstück. Wird - anders ausgedrückt - der in der Maßfestsetzung zum Ausdruck gelangende Planungswille folgerichtig weitergedacht, gebietet sich als Konsequenz die Annahme, daß für eine gegenüber der Maßfestsetzung verminderte Ausnutzung nur ein kleineres Baugrundstück "erforderlich" ist. Nur die so verminderte Grundstücksfläche kann dann als im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen angesehen werden. Das löst die oben hervorgehobene Sperrwirkung des § 131 Abs. 1 BBauG aus und führt dazu, daß die Satzung mit ihrer Verteilungsregelung - sowohl mit dem (etwa) für maßgebend erklärten Kriterium der Grundstücksfläche als auch mit dem der Geschoßfläche - nur auf die verminderte Grundstücksfläche abstellen darf.
Dieser von § 131 Abs. 1 BBauG ausgehende "Verminderungszwang" hat im wirtschaftlichen Ergebnis zur Folge, daß sich die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands zugunsten des von der Baubeschränkung Betroffenen und damit zugleich zum Nachteil der übrigen Anlieger verschiebt. Infolge der Verschiebung müssen diese eine höhere Beitragsbelastung in Kauf nehmen. Diese - mindestens bei Baubeschränkungen von spezialgesetzlicher (z.B. Straßen- oder denkmalschutzrechtlicher) Herkunft nicht ganz ohne weiteres einleuchtende - Mehrbelastung der übrigen Anlieger findet ihre Rechtfertigung in folgender Überlegung: Legte der Bebauungsplan selbst das Maß der zulässigen Nutzung als solches in einer Weise fest, die im Ergebnis der Baubeschränkung entspricht, fände die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands von vornherein nach diesem und nur nach diesem Maß, d.h. zum Nachteil der übrigen Anlieger statt. Nicht anders kann es sein, wenn der Bebauungsplan zwar das Nutzungsmaß "überhöht" festsetzt, dieses (überhöhte) Maß jedoch selbst durch eine andere Festsetzung - etwa die Festsetzung einer hinderlichen Baulinie - gleichsam wieder zurücknimmt. Dasselbe muß dann aber auch gelten, wenn die Baubeschränkung als solche zwar von außer-planungsrechtlicher Herkunft, aber gleichwohl bauplanungsrechtlich beachtlich ist, weil das geltende Recht eine Festsetzung ihres Gehalts - wenn auch vielleicht nur unter Kombination mehrerer der in § 9 Abs. 1 BBauG vorgesehenen Festsetzungsinhalte - ermöglicht (s. in diesem Zusammenhang Urteil vom 14. März 1975 - BVerwG IV C 44.72 - Buchholz 406.21 § 1 BauRegVO Nr. 1 S. 1 [5] und Beschluß vom 14. April 1976 - BVerwG IV B 42.76 - Buchholz 406.11 § 173 BBauG Nr. 15 S. 1 f.) und sie mit Rücksicht auf die in § 1 Abs. 6 Satz 1 BBauG angeführten Belange im Zuge gerechter planerischer Abwägung (§ 1 Abs. 7 BBauG) bauplanungsrechtlich (entschädigungslos) angeordnet werden dürfte. Für welche Art von Baubeschränkungen dies zutrifft, ist hier nicht im einzelnen abzugrenzen. Jedenfalls trifft es - ebenso wie beispielsweise auf Nutzungsverbote ins Interesse des Umweltschutzes, Anbauverbote im Interesse der Belange des Verkehrs und bauordnungsrechtliche Abstandsgebote, die zugleich den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung dienen - auf Baubeschränkungen zu, die die Zerstörung erhaltenswerter Bauten untersagen. Für den von § 131 Abs. 1 BBauG ausgehenden "Verminderungszwang" ist es mithin - vorausgesetzt nur, daß § 1 Abs. 6 Satz 1 BBauG eingreift und § 9 Abs. 1 BBauG eine Festsetzungsmöglichkeit bietet - belanglos, von welcher Beschaffenheit die jeweils hinderliche (öffentlich-rechtliche) Baubeschränkung ist, ob sie also beispielsweise aus "störenden" Baugrenzen, aus straßenrechtlichen Anbauverboten (in Art z.B. des § 9 Abs. 1 und 2 FStrG), aus denkmalschutzrechtlichen Änderungsverboten (hier: nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 30. Mai 1978 - GVBl. S. 517 - NDSchG) oder aus einem Zusammentreffen mehrerer solcher Hindernisse hervorgeht. Freilich hat dieser "Verminderungszwang" eine zeitliche Grenze: Eine Baubeschränkung kann die hier in Rede stehende Auswirkung auf die Verteilung eines beitragsfähigen Erschließungsaufwands nur haben, wenn sie in zeitlicher Hinsicht verteilungsrelevant ist. Daran fehlt es insbesondere, wenn die Beitragspflichten nach § 133 Abs. 2 BBauG bereits entstanden sind, es also erst dann zu einer Baubeschränkung kommt (s. dazu Urteil vom 4. Oktober 1974 - BVerwG IV C 9.73 - BVerwGE 47, 64 [66 f.]).
Aus alledem ergibt sich für die Beurteilung des vorliegenden Falles: Die volle Ausnutzung des im Bebauungsplan Nr. 3 B u.a. für das Grundstück des Klägers festgesetzten Maßes der baulichen Nutzung soll nach den vom Verwaltungsgericht bisher getroffenen Feststellungen durch das Zusammentreffen von Baugrenzen und Denkmalschutz behindert sein. Das Verwaltungsgericht wird dies zu überprüfen und dabei auch die (nach dem Recht des Landes Niedersachsen kraft Gesetzes entstehende; s. §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 5 Satz 1 NDSchG und dazu OVG Lüneburg, DÖV 1980, 837) Denkmalqualität der Bauten auf dem Grundstück des Klägers zu klären haben (vgl. zur gerichtlichen Überprüfbarkeit vor allem BVerwG, Urteil vom 22. April 1966 - BVerwG IV C 120.65 - BVerwGE 24, 60 [63 f.]). Sollte sich das Bestehen der Baubeschränkung bestätigen, bedürfte weiter der Prüfung, ob die Denkmalqualität der Bauten bereits anzunehmen war, bevor die Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 BBauG erfüllt waren. Sollte auch das zu bejahen sein, stünde damit die Verteilungsrelevanz der Baubeschränkung fest. Die Verteilungskriterien der Beitragssatzung dürften dann nur nach Maßgabe einer entsprechend verminderten Grundstücksfläche angewendet werden. Die Verminderung errechnete sich dadurch, daß aus den im Bebauungsplan Nr. 3 B festgesetzten, von der Reduzierung betroffenen Nutzungsmaßen - das dürfte nach der gegebenen Sachlage die Geschoßflächenzahl sein und ist möglicherweise auch die Grundflächenzahl - die ihnen bei Heranziehung der Formeln in § 20 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 BauNVO korrespondierenden Größen des ("erforderlichen") Baugrundstücks herausgerechnet werden. Für den (wahrscheinlichen) Fall einer Divergenz der so ermittelten Größen würde das stärker reduzierte Nutzungsmaß, mithin die sich ergebende kleinere (Bau-)Grundstücksgröße dem zugrunde zu legen sein, was bei der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands auf das Grundstück des Klägers entfällt.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 16 110,55 DM festgesetzt.
Noack
Dr. David
Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl