Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.12.1983, Az.: BVerwG 1 DB 32.83
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.12.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 32.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 18672
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 05.10.1983 - AZ: II BK 11/83
Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz
am 9. Dezember 1983
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Technischen Bundesbahninspektors a.D. ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 5. Oktober 1983 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Präsident der Bundesbahndirektion ... hat mit Verfügung vom 15. November 1982 gegen den zu diesem Zeitpunkt noch im aktiven Dienst stehenden Beamten, der später mit Ablauf des Monats August 1983 in den Ruhestand versetzt worden ist, das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet, weil dieser in dem Verdacht stehe, seit 1980 von mehreren Vertragsfirmen der Deutschen Bundesbahn im Raum Mannheim unberechtigt sogenannte Sicherheitsleistungen in sehr erheblicher Höhe (über 25.000 DM) gefordert, erhalten und für eigene Zwecke verwendet zu haben. Er hat ihn zugleich vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 20 vom Hundert der Dienstbezüge angeordnet.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht ... hat am 8. Juni 1983 gegen den Ruhestandsbeamten Anklage wegen tatmehrheitlich, teilweise fortgesetzt begangenen Betruges gegenüber sieben Firmen während der Zeit vom Februar 1980 bis Juni 1982 erhoben. In der Anklageschrift ist vermerkt, daß der Angeschuldigte im vollen Umfange geständig ist.
Der Ruhestandsbeamte hat durch seinen Verteidiger bei dem Bundesdisziplinargericht die Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung und der teilweisen Einbehaltung der Dienstbezüge beantragt. Er hat vorgetragen, er sei zur Tatzeit schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB gewesen. Die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge sei aber auch deshalb rechtswidrig, weil dadurch sein Lebensunterhalt und der seiner Ehefrau nicht mehr gewährleistet sei. So habe er im Mai 1983 aufgrund der gekürzten Bezüge und in Verbindung mit einbehaltenen Gehaltspfändungen lediglich einen Nettobetrag von 954 DM erhalten. Im Februar 1983 sei er von Mannheim nach Saarlouis umgezogen und müsse nunmehr monatlich 520 DM Miete entrichten, wobei der Umzug 2.486 DM gekostet habe. Für den Umzug habe er im Januar 1983 ein Darlehen in Höhe von 5.000 DM aufnehmen müssen, das er in monatlichen Raten von 145 DM zurückzuzahlen habe. Die Firma N. in ... habe im übrigen gegen ihn beim Amtsgericht ... einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß in Höhe von 3.646,07 DM erwirkt. Weitere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse seien gegen ihn in Höhe von rd. 6.000 DM beantragt worden. Für zwei wöchentliche Fahrten zur ambulanten Behandlung im Landeskrankenhaus ... müsse er jeweils zusätzlich 19,80 DM aufwenden.
Der Ruhestandsbeamte hat ferner einen Beweisantrag dahin gestellt daß er im Tatzeitraum - etwa Mitte 1980 bis Mitte 1982 - wegen einer krankhaften seelischen Störung oder wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung als schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB, zumindest vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB anzusehen sei, durch Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, mit dem der Chefarzt der ...-Klinik in ... Prof. Dr. R., beauftragt werden solle.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 5. Oktober 1983 die mit der Einleitungsverfügung angeordneten vorläufigen Maßnahmen aufrechterhalten. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, nach dem bisherigen Ergebnis der Vorermittlungen und den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht ... sei der Ruhestandsbeamte hinreichend verdächtig, sich in sieben Fällen des Betruges schuldig gemacht zu haben. Die verbotswidrige Annahme von barem Geld durch Beamte in bezug auf ihr Amt führe regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst. Auch die Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge sei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtmäßig. Der von dem Ruhestandsbeamten gestellte Beweisantrag werde für dieses Verfahren abgelehnt, weil aus den bisher vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nur erkennbar sei, daß dieser an einer erheblichen exogenen Depression leide und auf Dauer dienstunfähig sei. Daraus ergebe sich aber keineswegs, daß er bei Begehung seiner Taten wegen eines Schuldausschließungsgrundes im Sinne des § 20 StGB unfähig gewesen wäre, das Unrecht der Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Sofern dem Ruhestandsbeamten im Rahmen eines Sachverständigengutachtens verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zuerkannt werde, sei dies ohne Relevanz, weil sich ein Beamter bei einem derart gravierenden Versagen im Kernbereich seiner Pflichten auch im Zustande verminderter Schuldfähigkeit für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar mache.
Mit seiner am 24. Oktober 1983 eingegangenen Beschwerde gegen diesen am 14. Oktober 1983 zugestellten Beschluß verfolgt der Ruhestandsbeamte sein Begehren weiter und rügt insbesondere die Ablehnung seines Beweisantrages durch das Bundesdisziplinargericht. Dieses habe keine eigene Sachkunde, darüber zu entscheiden, ob für den Nachweis der absoluten Schuldunfähigkeit die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens erforderlich sei oder nicht. Eine Zurückweisung des Beweisantrages hätte auch deshalb nicht erfolgen dürfen, weil nach Auffassung von Prof. Dr. R. die bisherigen ärztlichen Atteste gerade nicht ausreichend seien und dieser sich deshalb erboten habe, ein entsprechendes Sachverständigengutachten im Sinne des Beweisantrages zu erstellen.
Der Ruhestandsbeamte beantragt erneut,
seinem bereits gestellten Beweisantrag vom 22. August 1983 stattzugeben.
Das Bundesdisziplinargericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die nach § 79 BDO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat die nach § 91 BDO getroffene Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung des damals noch im aktiven Dienst stehenden Ruhestandsbeamten zu Recht aufrechterhalten. Die vorläufige Dienstenthebung setzt lediglich die nicht in Frage stehende ordnungsgemäße Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens sowie den begründeten Verdacht eines Dienstvergehens voraus, das überhaupt geeignet ist, das förmliche Verfahren zu rechtfertigen. Ein solcher Verdacht ergab sich für die Einleitungsbehörde aus den Ermittlungen des Fahndungsdienstes der Bundesbahndirektion Karlsruhe, die in dem Bericht vom 4. November 1982 sowie weiteren Einzelberichten ihren Ausdruck gefunden haben und die später durch die Anklage der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht ... vom 8. Juni 1983 bestätigt worden sind. Die Anordnung und die Aufrechterhaltung der vorläufigen Dienstenthebung liegen dann im Ermessen der Einleitungsbehörde. Dem Akteninhalt läßt sich nicht entnehmen, daß die Einleitungsbehörde im gegebenen Fall dieses Ermessen verletzt, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unbeachtet gelassen hat. Das dem Ruhestandsbeamten vorgeworfene Dienstvergehen wiegt sehr schwer. Die Einleitungsbehörde ist daher mit Recht bei Abwägung der berechtigten Belange des Ruhestandsbeamten einerseits, der im Tatzeitraum vom Februar 1980 bis Juni 1982 als einer der Bauleiter für das Bauvorhaben "Bahnhofsumbau Mannheim Hauptbahnhof" Beamtendienst geleistet hatte, und der durch dessen weitere Dienstausübung entstehenden dienstlichen Nachteile andererseits zu dem Ergebnis gekommen, daß eine weitere Dienstausübung des damals aktiven Beamten nicht vertretbar ist. Zur Frage der Schuldfähigkeit wird auf die folgende Ausführungen verwiesen.
2.
Auch soweit die Anordnung der Einleitungsbehörde sich auf die Einbehaltung eines Gehaltsteils gemäß § 92 Abs. 1 BDO bezieht, ist sie dem Grunde nach gerechtfertigt. Die in dem Antragsverfahren nach § 95 Abs. 3 BDO gebotene, ihrer Natur nach überschlägliche, auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen beschränkte und für eingehende Beweiserhebungen - wegen der Eigenheit des Verfahrens - keinen Raum lassende Prüfung des Sachverhalts ergibt anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, den hinreichend begründeten Verdacht eines Dienstvergehens, das mit ausreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit zur Aberkennung des Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten führen wird. In diesem Sinne hat das Bundesdisziplinargericht das bis jetzt vorliegende Prozeß- und Beweismaterial zutreffend summarisch gewürdigt. Zu Recht ist es auch deshalb von der Schuldfähigkeit des Ruhestandsbeamten ausgegangen, denn für seine Schuldunfähigkeit im Tatzeitraum gibt es keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Weder der undatierte vorläufige Arztbericht des Prof. Dr. W. R. Chefarzt der Medizinischen Abteilung der ...-Klinik in S. und dessen ärztliche Bescheinigung vom 1. Dezember 1982, noch die undatierte fachärztliche Bescheinigung des Prof. Dr. W. Ärztlicher Direktor am Landeskrankenhaus M., noch die vorliegenden Akten über die Durchführung der Zurruhesetzung lassen erkennen, daß bei dem Ruhestandsbeamten im Tatzeitraum ein Schuldausschließungsgrund im Sinne des § 20 StGB vorgelegen haben könnte. Den Akten ist lediglich zu entnehmen, daß dieser vom 27. September bis 24. November 1982 wegen seines Zustandes nach Suizidversuchen, exogener Depression und Überforderungssymptomatik stationär in der ...-Klinik behandelt worden ist. Wenn in dem vorläufigen Arztbericht zum Ausdruck gebracht wird, daß bei dem Ruhestandsbeamten noch ein "Folgezustand einer abnormen Erlebnis Situation" bestehe, so muß hieraus erst recht entnommen werden, daß dieser Zustand nicht vor der Tatbegehung, sondern erst nach Entdeckung der Tat eingetreten ist. Die festgestellten medizinischen Symptome deuten jedenfalls auf ein Krankheitsbild als Folge der Tatentdeckung hin, nicht hingegen auf einen Krankheitszustand während des Tatzeitraumes von mehr als zwei Jahren.
Bei dieser Beweislage hat die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben und folglich nicht nur hinreichenden Tatverdacht, sondern auch Schuldfähigkeit des Beamten für den Tatzeitraum angenommen. Da der Tatverdacht auch eine ausreichende Grundlage für eine Entscheidung nach § 92 BDO ist, bedarf es in diesem Verfahren angesichts der gegebenen Beweissituation keiner weitergehenden Beweiserhebung zur Frage der Schuldfähigkeit durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens. Der dahin, gehende Beweisantrag ist daher unbegründet.
Eine möglicherweise bei dem Ruhestandsbeamten vorliegende verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB während des Tatzeitraumes vermag ihn ohnehin nicht disziplinar entscheidend zu entlasten. Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß der Ruhestandsbeamte durch die ihm angelasteten Pflichtverletzungen gegen Kernpflichten seines ihm als aktiven Beamten übertragenen Amtes verstoßen habe. So habe er als Bauleiter eines Bauvorhabens aus eigennützigen Motiven mit dem Ziele persönlicher Bereicherung von Firmen, die für die Deutsche Bundesbahn Arbeiten durchführen oder Material liefern, Geld gefordert und erhalten und die so erlangten Beträge für sich verwendet. Dadurch habe er aber die für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört und sich für seinen Dienstherrn untragbar gemacht. Besonders schwer wiegt, daß der Ruhestandsbeamte bereits durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 24. Januar 1979 wegen einer ähnlichen Verfehlung im Dienstgrad herabgesetzt worden ist, weil er sich am 21. März 1975 in dienstlicher Eigenschaft von dem Inhaber einer Baufirma einen als "Kaution" bezeichneten Geldbetrag in Höhe von 3.300 DM unter dem Vorwand aushändigen ließ, er benötige diesen Betrag zur Beschleunigung des Jahresabschlusses, das empfangene Geld aber für private Zwecke verwandte.
Ein Absehen von der Höchstmaßnahme kann nach ständiger disziplinargerichtlicher Rechtsprechung bei einem derartig schweren Dienstvergehen nicht wegen verminderter Schuldfähigkeit, sondern nur dann in Betracht kommen, wenn ausnahmsweise besondere Gründe die Annahme rechtfertigen, daß der Beamte das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren hat, das Vertrauensverhältnis vielmehr noch wiederherstellbar ist. Das könnte allein der Fall sein bei einer einmaligen unbedachten Gelegenheitstat eines bis dahin untadeligen Beamten, bei einem Handeln aus einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage oder wenn die Tat sonst als Folge einer psychischen Zwangssituation des Täters zu werten wäre. Wegen der disziplinaren Vorbelastung des Ruhestandsbeamten scheidet der erste Ausnahmegrund ohnehin aus. Daß auch nur einer der beiden weiteren Ausnahme gründe hier gegeben wäre, läßt sich dem bisher ermittelten Sachverhalt nicht entnehmen.
Das von dem Ruhestandsbeamten gezeigte Verhalten stellt insgesamt eine so schwere Pflichtverletzung dar, daß die Höchstmaßnahme - auch bei Berücksichtigung verminderter Schuldfähigkeit - als wahrscheinliche Sanktion erwartet werden muß.
3.
Auch gegen die Höhe des einbehaltenen Gehaltsteils ergeben sich keine Bedenken. Die Höhe des Einbehaltungssatzes bestimmt die Einleitungsbehörde im Rahmen des § 92 Abs. 3 BDO nach pflichtgemäßen Ermessen. Diese Ermessensentscheidung ist vom Gericht nur auf Ermessensfehler zu überprüfen. Daß die Einleitungsbehörde bei Bestimmung der Höhe des einzubehaltenden Gehaltsteils ermessensfehlerhaft gehandelt hätte, ist nicht ersichtlich. Nach Mitteilung der Einleitungsbehörde betrugen die um 20 vom Hundert gekürzten Dienstbezüge des Beamten monatlich rund 2.617 DM brutto, das spätere, ebenfalls gekürzte Ruhegehalt monatlich 1.976,49 DM. Diese Einbehaltung führt nicht zu einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung des Ruhestandsbeamten. Die von diesem als zusätzliche Belastung herausgestellten finanziellen Verpflichtungen müssen bei der Errechnung der Einbehaltungsquote außer Betracht bleiben.
Wohl ist es richtig, daß bei Festsetzung der Höhe des Einbehaltungssatzes im Rahmen des § 92 BDO Schuldverbindlichkeiten eines Beamten, die einer angemessenen Haushaltsführung entsprechen, berücksichtigt werden müssen, weil Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn nicht mit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens und der Anordnung vorläufiger Maßnahmen, die auf der Erwartung der disziplinaren Höchstmaßnahme beruhen, endet (Beschluß vom 25. März 1983 - BVerwG 1 DB 4.83 -; Beschluß vom 15. Dezember 1982 - BVerwG 1 DB 29.82 -; Beschluß vom 18. August 1969 - BVerwG 2 DB 5.69 - [BVerwGE 33, 332 [BVerwG 18.08.1969 - II DB 5/69]]). Wie sich aus den vom Ruhestandsbeamten vorgelegten Unterlagen ergibt, ist dieser die Schuldverbindlichkeiten jedoch zeitlich nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens und damit nach Anordnung der gemäß § 91 ff. BDO getroffenen Maßnahmen eingegangen. Im Hinblick darauf, daß ein vorläufig des Dienstes enthobener Beamter gewisse Einschränkungen seiner Lebenshaltung hinnehmen muß, hätte deshalb der Ruhestandsbeamte abwägen müssen, ob er einen Umzug von Mannheim nach ... vornimmt und dort einen Mietvertrag über einen monatlichen Mietzins von 520 DM abschließt oder ob er in seiner bisherigen Wohnung in ... bleibt. Jedenfalls hat er die Notwendigkeit eines Umzugs und damit der Aufnahme eines Darlehens über 5.000 DM im Rahmen seiner jetzt in den Ausgaben einzuschränkenden Haushalts- und Lebensführung nicht dargetan. Auch die von der Firma N. in ... gegen ihn geltend gemachte Forderung in Höhe von 3.646 DM durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts ... vom 6. Mai 1983 muß bei der Festsetzung des Einbehaltungssatzes außer Betracht bleiben. Bei der dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zugrunde liegenden Forderung von 3.000 DM handelt es sich offensichtlich um den Betrag, den der Ruhestandsbeamte - wie aus der Anklageschrift vom 8. Juni 1983 hervorgeht - zu Unrecht von der Firma verlangt, erhalten und auch verbraucht hat. Es geht somit hierbei um einen zivilrechtlichen Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, der schon wegen der Umstände seiner Entstehung unberücksichtigt bleiben muß bei Festsetzung der Einbehaltungsquote. Gleiches gilt für die weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen den Beamten in Höhe von rund 6.000 DM. Es ist nicht Sache des Dienstherrn, durch Verzicht auf die Anordnung einer nach § 92 BDO gerechtfertigten vorläufigen Maßnahme einem Beamten zur Befreiung von Schuldverbindlichkeiten zu verhelfen, die schon von ihrem Ursprung und ihrem Wesen her in keiner Weise einer angemessenen Haushalts- und Lebensführung entsprechen. Letztlich hat der Ruhestandsbeamte auch nicht dargetan, daß die zwei wöchentlichen Fahrten zur ambulanten Behandlung im Landeskrankenhaus Merzig seine berücksichtigungsfähigen Bedürfnisse in unangemessener Weise einschränken.
Da hiernach die Einleitungsbehörde mit dem Einbehaltungssatz von 20 vom Hundert der Dienstbezüge, nunmehr der Versorgungsbezüge, auf die persönlichen Lebensumstände des Ruhestandsbeamten und seine individuellen Bedürfnisse ausreichend Rücksicht nimmt, hat sie die Grenzen ihres Ermessens gewahrt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Dr. Hartmann
Pellnitz