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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.12.1983, Az.: BVerwG 1 D 51.83

Dauer einer Gehaltskürzung; Kürzungsbruchteil; Erziehungsbedürfnis; Erziehungsempfindlichkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.12.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 51.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11605
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 15.03.1983 - AZ: VIII VL 95/82

Fundstellen

  • DokBer B 1984, 35-39
  • DÖV 1984, 1033
  • PersV 1986, 73-75
  • ZBR 1984, 276-277

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Dauer einer Gehaltskürzung bestimmt sich vorwiegend nach dem durch das Dienstvergehen zutage getretenen Erziehungsbedürfnis und der Erziehungsempfindlichkeit des Beamten.

  2. b)

    Der Kürzungsbruchteil wird durch die wirtschaftlichen Verhältnisse und die dadurch begründete Fühlbarkeit der dem Beamten zugefügten materiellen Nachteile im Hinblick auf sein Erziehungsbedürfnis bestimmt.

  3. c)

    Bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen wird ein Kürzungssatz von einem Zwanzigstel der Dienstbezüge dem mit der Gehaltskürzung verbundenen Erziehungsziel im allgemeinen gerecht. Abweichungen hiervon sind in dem Umfange geboten und angemessen, in welchem sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten von dem Durchschnittsmaß entfernen.

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 7. Dezember 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner
Fernmeldehauptsekretärin Mathilde Strusinna,
Betriebshauptaufseher Reinhold Cöster als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Assessor ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 15. März 1983 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Kürzungssatz auf ein Zwanzigstel festgesetzt wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Postbetriebsassistenten ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgerischt ... verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 31. März 1982 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung eine Geldstrafe von fünfzig Tagessätzen zu je 30 DM. Zugleich entzog es ihm die Fahrerlaubnis für sechs Monate. Der Beamte hatte mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,21 Promille am Steuer eines Linienbusses der Deutschen Bundespost am Straßenverkehr teilgenommen und infolge seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem zwei Fahrzeuginsassen körperlich verletzt und ein Fremdschaden von ca. 16.000 DM verursacht wurden.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VIII - ... -, hat das Gehalt des Beamten in dem wegen desselben Sachverhalts und wegen verspäteten Dienstantritts am Tattage durch den Präsidenten der Oberpostdirektion am 15. Oktober 1982 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 15. März 1983 um ein Dreißigstel auf sieben Monate gekürzt.

3

Das Gericht ist, teilweise aufgrund seiner gesetzlichen Bindung an die Feststellungen des Strafgerichts, von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

4

Der als Kraftomnibusfahrer bei der Deutschen Bundespost tätige Beamte trank am Abend des 22. September 1981 zum Abendessen zwei Flaschen Bier zu je 0,33 l und zwei Boonekamp, danach weitere drei oder vier Glas Bier zu je 0,2 l und je einen weiteren Boonekamp, bevor er sich schlafen legte. Am nächsten Morgen verschlief er seinen um 4.10 Uhr beginnenden Dienst, so daß eine von ihm auszuführende planmäßige Autobusfahrt ausfallen mußte und trat den Dienst erst um 5.20 Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration von etwa 1,21 Promille an. In diesem Zustand befuhr er am Steuer seines Kraftomnibusses öffentliche Straßen in ... S., kam infolge seiner alkoholischen Beeinflussung von der Fahrbahn ab und prallte gegen ein Haus. Dabei wurden zwei Fahrgäste verletzt und weiterer Fremdschaden von etwa 16.000 DM verursacht. Der Beamte mußte, zumal ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden war, bis zum 16. Mai 1982 in einer anderen Dienststellung unterwertig beschäftigt werden.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verletzung der Pflichten des Beamten zur vollen Hingabe an seinen Beruf, zu ansehensgerechtem Verhalten innerhalb des Dienstes und zur Beachtung dienstlicher Vorschriften und damit als schuldhaftes Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1 und Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Dienstanweisung für Kraftfahrzeugführer der Deutschen Bundespost gewertet. Es hat eine Gehaltskürzung von sieben Monaten für geboten aber auch ausreichend erachtet und dabei die befriedigenden Leistungen des Beamten in einer Dienstzeit von fast dreißig Jahren sowie seine tadelfreie Führung bei der Deutschen Bundespost mildernd gewertet. Bei der Bestimmung des Kürzungssatzes hat es sich von den Belastungen des Beamten für sein Heim und der dadurch verursachten Tatsache leiten lassen, daß sich danach für die fünfköpfige Familie ein Betrag von nur 1.500 DM monatlich für Ernährung, Kleidung und sonstige Aufwendungen ergäbe. Dieser Umstand rechtfertige eine Abkehr von dem "angeblichen" Regelkürzungssatz von einem Zwanzigstel zugunsten des Beamten. Die sich dann ergebende monatliche Einbuße von rund 86 DM brutto reiche jedenfalls aus, den von einer Disziplinarmaßnahme erwünschten Erziehungszweck zu erreichen.

6

3.

Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung wendet sich der Bundesdisziplinaranwalt gegen die Disziplinarmaßnahme.

7

Er trägt vor: Das dem Beamten zur Last zu legende Fehlverhalten gewinne sein disziplinares Gewicht dadurch, daß es im Dienst begangen wurde und erhebliche Folgen hatte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten die erheblichen Folgen eines Dienstvergehens bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht völlig außer Betracht bleiben. Der Kürzungsbruchteil sei in Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Unrecht zugunsten des Beamten statt auf ein Zwanzigstel auf ein Dreißigstel festgesetzt worden. Bei festen monatlichen Ausgaben von etwa 2.200 DM insbesondere zur Befriedigung des Wohnbedarfs verbleibe dem Beamten genug, um die übrigen Lebenshaltungskosten für sich, seine Ehefrau und die ... Kinder ohne Not bestreiten zu können. Das rechtfertige auch unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Situation gleichgeordneter Beamter die Bestimmung eines für den Beamten günstigeren als dem in der Rechtsprechung festgelegten Regelsatz von einem Zwanzigstel nicht.

8

II.

Das auf die Disziplinarmaßnahme beschränkte Rechtsmittel bleibt im wesentlichen erfolglos.

9

1.

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten mit Recht als Dienstvergehen gewertet und eine Gehaltskürzung ausgeworfen. Schon eine außerdienstliche Trunkenheitsfahrt ist eine bedeutsame Pflichtverletzung. Der ständig wachsende Straßenverkehr bringt in zunehmendem Maße die Gefährdung von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer sowie bedeutender Sachwerte mit sich. Diese Gefahr wird durch die Teilnahme am Straßenverkehr am Steuer eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluß wegen der damit verbundenen Herabminderung der Reaktionsfähigkeit und der zu einem höheren Maß von Rücksichtslosigkeit und Risikobereitschaft führenden Steigerung des Selbstbewußtseins noch erheblich erhöht. In weiten Kreisen der Bevölkerung wird einem solchen Verhalten deshalb wegen seiner gemeinschaftsschädlichen Wirkung ein echter krimineller Gehalt beigemessen. Diese Vorstellungen sind maßgeblich dafür gewesen, daß der Bundesdisziplinarhof und das Bundesverwaltungsgericht schon bei einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt auch eines im Dienst nicht kraftfahrenden Beamten grundsätzlich eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme für angemessen erachtet haben, wenn Umstände vorlagen, die das Ausmaß des hier in Betracht kommenden Ansehensschadens als besonders erheblich erscheinen ließen (BVerwGE 33, 123; ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 7. Dezember 1982 - BVerwG 1 D 88.82 -).

10

Diese Voraussetzung ist hier allein schon dadurch erfüllt, daß der Verkehrsunfall mit einem dienstlich geführten Kraftfahrzeug und während des Dienstes verursacht worden ist. Das allein macht eine in zeitlichen Abschnitten wiederholt auf den zukünftigen Handlungswillen des Beamten einwirkende Einbuße an seinen Einkünften erforderlich, um ihn zu künftigem pflichtgetreuen Verhalten zu bewegen.

11

Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung ist auch der verspätete Dienstantritt. Er wirkt sich, was gerade im gegebenen Fall hervorgetreten ist, besonders im Betriebsdienst der Deutschen Bundespost regelmäßig dadurch in erheblich belastender Weise aus, daß die Deutsche Bundespost den vorgesehenen Fahrplan nicht einhalten kann, was oft nicht unerhebliche Nachteile für die Fahrgäste mit sich bringt.

12

2.

Die hiernach verwirkte Gehaltskürzung setzt sich in ihrer Dauer und im Kürzungsbruchteil aus zwei Elementen zusammen, die bei schuldhaft begangenen Pflichtverletzungen in Wechselwirkung zueinander mit dem Ziel auf den künftigen Handlungswillen des Beamten einwirken sollen, ihn zu künftiger uneingeschränkter Pflichterfüllung anzuhalten und so die Gefährdung des Beamtenverhältnisses durch erneutes pflichtwidriges Verhalten zu vermeiden. Dabei bestimmt die Dauer der Gehaltskürzung den zeitlichen Umfang der Einwirkung auf den künftigen Handlungswillen des Beamten, während der Kürzungsbruchteil zum Ausdruck bringt, in welcher Weise die Gehaltskürzung für den Beamten wirtschaftlich fühlbar wird. Bei der Bestimmung der Dauer dieser Einwirkung sind infolgedessen die Umstände der Tat, namentlich ihre dienstrechtliche Bedeutung und die Persönlichkeit des Täters, vor allem das Ausmaß seiner Erziehbarkeit und des Erziehungsbedürfnisses maßgebend, während bei der Festlegung des Kürzungsbruchteils die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten und die dadurch bestimmte Fühlbarkeit der gegen ihn zu verhängenden materiellen Einbuße richtungweisend sein müssen.

13

a)

Bei der Bestimmung der Kürzungsdauer läßt der Senat sich unter Beachtung dieser Grundsätze zum Nachteil des Beamten davon leiten, daß der Alkoholgenuß am Vorabend dessen verspäteten Dienstantritt, den Ausfall einer planmäßigen Kraftomnibusfahrt, die Umsetzung des Beamten in eine anderweitige, unterwertige Tätigkeit, für die er nicht ausgebildet und eingestellt war, sowie die Körperverletzung zweier Fahrgäste und erheblichen Sachschaden zur Folge hatte. Das im Dienst und am Steuer eines dienstlichen Kraftfahrzeugs geübte Fehlverhalten des Beamten hatte mithin weitere unmittelbare dienstliche Folgen. Die Verletzung von Fahrgästen und der einem Dritten zugefügte erhebliche Sachschaden führten zu einem gesteigerten Ansehensverlust und sind, wie der Senat wiederholt entschieden hat, unter diesem Blickwinkel ebenfalls zur Verschärfung der verwirkten Disziplinarmaßnahme geeignet. Zugunsten des Beamten berücksichtigt der Senat dagegen, daß dieser sich bis zum Tatzeitpunkt in annähernd dreißigjähriger Dienstzeit tadelfrei verhalten und gute Leistungen erbracht hat. Auch mag er, was seine Schuld ebenfalls mindert, die Wirkungen des am Abend vor dem Dienstvergehen aufgenommenen Alkohols verkannt haben. Schließlich hatte er in dem nach seiner unwiderlegten Darstellung am Tage zuvor von ihm als fehlsam erachteten Verhalten seiner Tochter und den dadurch hervorgerufenen Magenbeschwerden einen menschlich verständlichen Grund für seine Flucht in den Alkohol. Die vom Bundesdisziplinargericht festgelegte Dauer der Gehaltskürzung liegt hiernach zwar an der unteren Grenze des Vertretbaren. Als Erstgericht hätte der Senat wohl eine länger dauernde Gehaltskürzung verhängt. Er sieht jedoch in Übereinstimmung mit seiner ständigen Praxis in vergleichbaren Fällen von einer Änderung des Urteils in diesem Punkt im Hinblick darauf ab, daß sich die für das Erreichen eines Erziehungszieles erforderliche Dauer der Einwirkung auf den Handlungswillen des Betroffenen, die - wie ausgeführt - wesentlich von dessen meist vielschichtiger Persönlichkeit bestimmt wird, ohnehin nicht mit mathematischer Genauigkeit berechnen läßt (vgl. u.a. Urteil vom 21. Juli 1982 - BVerwG 1 D 55.81 -).

14

b)

Der Senat setzt abweichend von der angefochtenen Entscheidung den Kürzungsbruchteil hingegen auf ein Zwanzigstel der Dienstbezüge fest. Er geht dabei entsprechend seiner ständigen Praxis von der Vorstellung aus, daß damit bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen ein notwendiges, aber auch ausreichendes Maß materieller Fühlbarkeit der beabsichtigten Erziehungsmaßnahme festgelegt ist. Abweichungen von dem so und unter Beachtung des Gebotes möglichst weitgehender Gleichbehandlung vergleichbarer Tatbestände bestimmten Durchschnittsmaß sind nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung des Senats nur geboten und angemessen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen im Einzelfall von dem Durchschnittsmaß nicht unwesentlich abweichen, so daß bei Anwendung des Durchschnittssatzes eine gemessen am Erziehungsziel der Disziplinarmaßnahme unnötig harte oder zu milde und damit eventuell wirkungslose Einwirkung auf den Handlungswillen verbunden wäre. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten weichen hier jedenfalls nicht so wesentlich von dem Durchschnittsmaß bei anderen Beamten ab, daß deshalb eine andere als die regelmäßig in Betracht kommende Kürzungsquote in Erwägung gezogen werden könnte. Nach den in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen steht dem Beamten gegenwärtig ein Nettodiensteinkommen von mindestens 1.900 DM zuzüglich Kindergeld zur Verfügung. Die Ehefrau verdient monatlich netto 445 DM. Weitere monatlich netto 400 DM erzielt der Beamte durch Mieteinkünfte. Den der Familie hiernach monatlich netto zur Verfügung stehenden etwa 2.750 DM stehen monatliche Belastungen von etwa 1.050 DM für das von der Familie bewohnte Grundstück gegenüber. Die nach Befriedigung des Wohnbedarfs für den übrigen Lebensunterhalt der fünfköpfigen Familie hiervon verbleibenden etwa 1.700 DM entsprechen durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen. Sie rechtfertigen nach den oben entwickelten Grundsätzen kein Abweichen von der durchschnittlich gebotenen Kürzungsquote. Der Senat läßt dabei die der ... Tochter gewährte Erziehungsbeihilfe unberücksichtigt.

15

3.

Die Regelung des § 14 BDO steht der Zulässigkeit der Gehaltskürzung im Hinblick darauf nicht entgegen, daß der strafgerichtlich abgeurteilte Sachverhalt mit dem gegen den Beamten insgesamt erhobenen disziplinaren Vorwurf nicht vollständig deckungsgleich ist.

16

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 2 und 3, 115 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3, 116 Abs. 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Dr. Hartmann