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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.12.1983, Az.: BVerwG 8 B 59.83

Zivildienst; Wehrdienst; Überschreitung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.12.1983
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 59.83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 11598
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Trier - 11.08.1981 - AZ: 2 K 78/81
OVG Rheinland-Pfalz - 04.03.1983 - AZ: 8 A 11/82

Fundstellen

  • BVerwGE 68, 239 - 241
  • BWVPr 1984, 230-231
  • DokBer A 1983, 85-86
  • DÖV 1984, 591-592
  • NVwZ 1984, 520-521 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

§ 13 USG ist auf den Zeitraum, in dem der Zivildienst den Wehrdienst überschreitet, nicht entsprechend anwendbar.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Dezember 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack und Dr. Kleinvogel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. März 1983 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.541 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage, ob ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer für den 16. Monat des von ihm geleisteten Ersatzdienstes die Zahlung einer Verdienstausfallentschädigung gemäß § 13 USG verlangen kann, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil ihre Beantwortung unmittelbar dem Gesetz zu entnehmen ist. Nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 ZDG gilt für anerkannte Kriegsdienstverweigerer das Unterhaltssicherungsgesetz entsprechend mit der Maßgabe, daß in § 23 an die Stelle des Bundesministers der Verteidigung der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung - jetzt: der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit - tritt. Die entsprechende Anwendung bedeutet,

3

"daß die Vorschriften des Unterhaltssicherungsgesetzes insoweit heranzuziehen sind, als das nach ihrem Inhalt, Sinn und Zweck unter Berücksichtigung der Interessenlage gerechtfertigt ist. Diese Voraussetzungen sind für jede einzelne Vorschrift zu untersuchen"

4

(Urteil vom 2. März 1977 - BVerwG VIII C 82.75 - BVerwGE 52, 145 [147] und Beschluß vom 15. August 1983 - BVerwG 8 B 141.82 -). Für § 13 USG liegen sie nicht vor.

5

In ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich erfassen die §§ 2 Nr. 3, 13 USG Wehrpflichtige, die Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft (§ 5 a WPflG), eine Wehrübung (§ 6 WPflG) oder unbefristeten Wehrdienst leisten. Zu Unrecht vertritt der Kläger die Auffassung, die die Dauer des Grundwehrdienstes (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 WPflG) übersteigende Zivildienstzeit (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 3 ZDG a.F.; heute: § 24 Abs. 2 Satz 1 ZDG) sei hinsichtlich der Gewährung einer Dienstausfallentschädigung der Ableistung einer Wehrübung gleichzuachten. Daß der Gesetzgeber unter dem Blickwinkel des Art. 12 a Abs. 2 Satz 2 GG die Dauer des Zivildienstes so bemessen kann, daß der Zivildienst "der Dauer des Wehrdienstes einschließlich der in § 6 WPflG vorgesehenen Wehrübungen voll entspricht" (BVerfG, Urteil vom 13. April 1978 - 2 BvF 1, 2, 4, 5/77 - BVerfGE 48, 127 [171]), vermag eine entsprechende Anwendung des § 13 USG nicht zu rechtfertigen. Vielmehr handelt es sich ungeachtet dessen, daß der Zivildienst den Wehrdienst ersetzt, um "wesensverschiedene Aufgabenbereiche" (BVerfG, a.a.O. S. 165), die eine unterschiedliche gesetzliche Ausgestaltung der Unterhaltssicherung zulassen. Die Gewährung besonderer Leistungen an Wehrpflichtige, die an einer Wehrübung teilnehmen, beruht auf der Erwägung, daß "diese Wehrpflichtigen in der Regel in einem höheren Lebensalter (stehen)", "ihre Lebenshaltung und die ihrer Familien auf ein bestimmtes laufendes Einkommen eingerichtet (ist)" und aus diesen Gründen eine angemessene wirtschaftliche Sicherung geboten erscheint (BT-Drucks. 3/1898 S. 11). Eine typischerweise vergleichbare, die entsprechende Anwendung des § 13 USG gebietende Situation besteht bei Zivildienstleistenden nicht.

6

Dieses Ergebnis verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt darin, daß Leistungen gemäß § 12 a USG Zivildienstleistenden nicht gewährt werden, kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 3 Satz 1 und Art. 12 a Abs. 2 Satz 3 GG (Urteil vom 2. März 1977, a.a.O. S. 150 f. und Beschluß vom 15. August 1983). Für § 13 USG gilt nichts anderes. Zu Unrecht beruft sich die Beschwerde auf Art. 3 Abs. 3 GG, "weil die unterschiedliche Dienstpflicht in der Glaubens- und Gewissenshaltung des Klägers begründet (sei)" (Beschwerdeschrift S. 3). Damit wird verkannt, daß es schon an der für das Verbot unterschiedlicher Behandlung gemäß Art. 3 Abs. 3 GG vorausgesetzten Kausalität zwischen einem in dieser Vorschrift genannten Differenzierungsmerkmal und der vermeintlichen Schlechterstellung der Zivildienstleistenden fehlt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Mai 1953 - 1 BvL 104/52 - BVerfGE 2, 266 [286] und vom 25. Mai 1956 - 1 BvR 83/56 - BVerfGE 5, 17 [22]). Art. 3 Abs. 3 GG verbietet nur die "bezweckte" Benachteiligung oder Bevorzugung, nicht aber "einen Nachteil oder einen Vorteil, der die Folge einer ganz anders intendierten Regelung ist" (BVerfG, Beschluß vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [368]). Danach scheidet bereits im Hinblick auf den gekennzeichneten Zweck der Verdienstausfallentschädigung gemäß § 13 USG ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG aus.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.541 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf den §§ 13 Abs. 2, 14 GKG.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. Kleinvogel