Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1983, Az.: BVerwG 1 C 143.80
Gefährdung der Sicherheit; Ausweisung; Abwehr terroristischer Anschläge; Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts; Ausweisungsermessen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.12.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 143.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11595
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 27.02.1975 - AZ: XI A 11.73
- OVG Berlin - 25.06.1980 - AZ: 1 B 48.75
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG
- § 114 VwGO
Fundstelle
- Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr 101
Amtlicher Leitsatz
- 1.
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG betrifft auch Ausweisungen zur Abwehr terroristischer Anschläge; die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sind in solchen Fällen gering (wie BVerwGE 62, 36).
- 2.
Hat die Ausländerbehörde die für eine Ausweisung sprechende, von dem Ausländer ausgehende Gefahr nach Art und Gewicht zutreffend eingeschätzt, so ist die Ausübung des Ausweisungsermessens insoweit selbst dann rechtlich einwandfrei, wenn ihr bei der Ermessensausübung nicht alle Einzelumstände, die ihre Einschätzung rechtfertigen, bekannt waren.
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach Meyer und
Dr. Diefenbach
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juni 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Der 1936 geborene Kläger ist j.sangehöriger p. Volkszugehörigkeit. Er reiste 1962 in die Bundesrepublik Deutschland ein und war zuletzt in Berlin als Schleifer tätig. Er gehörte der ... an. Am ... 1971 wurde er zum ... des Berliner Komitees ... gewählt. Nach dem Attentat palästinensischer Terroristen auf die israelische Olympiamannschaft am 4./5. September 1972 in München verbot der Bundesminister des Innern mit Verfügung vom 3. Oktober 1972 die GUPA im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes, weil sie durch die Art ihrer politischen Betätigung die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Das Verbot wurde durch Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1972 auf das Land Berlin ausgedehnt.
Durch Bescheid vom 4. Oktober 1972 wies der Polizeipräsident in Berlin den Kläger aufgrund des § 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 11 AuslG aus dem Geltungsbereich des Ausländergesetzes aus. Den Widerspruch des Klägers wies der Senator für Inneres durch Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 1972 mit der Begründung zurück, der Kläger stelle als GUPA-Funktionär ein Sicherheitsrisiko für die Bundesrepublik Deutschland dar, auch wenn er sich selbst an Terrorakten im Bundesgebiet nicht beteiligt habe und solche Aktionen nicht plane. Angesichts der Terroranschläge in München und gegen den deutschen Luftverkehr sowie im Hinblick auf die großen Schwierigkeiten bei der Bekämpfung und Verhinderung solcher Verbrechen verlange es das öffentliche Interesse, alle denkbaren und rechtlich zulässigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko erneuter Gewalttaten zu mindern. Hierzu gehöre, daß die Funktionäre einer Organisation, die wegen der Verherrlichung und Unterstützung des Terrors verboten worden sei, nicht mehr die Möglichkeit haben dürften, solche Terrorakte oder die für diese Aktionen verantwortlichen Personen und Organisationen zu unterstützen oder gutzuheißen.
Gegen die Ausweisungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben, die vom Verwaltungsgericht Berlin abgewiesen worden ist. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 25. Juni 1980 zurückgewiesen und dazu u.a. ausgeführt: Der Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG sei erfüllt, da die Anwesenheit des Klägers als Spitzenfunktionär der Berliner Zweigstelle der GUPA im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet habe. Nach dem Attentat auf die israelische Olympiamannschaft in München und nach den Drohungen palästinensischer Organisationen, weitere Attentate im Bundesgebiet auszuführen, habe ein dringendes öffentliches Interesse daran bestanden u. verhindern, daß den ausländischen Terroristen für diese Gewaltaktionen in der Bundesrepublik Deutschland Sympathisanten - als potentielle organisatorische und logistische Basis - zur Verfügung stünden. Aufgrund der Stellung des Klägers vor dem Verbot der GUPA und seines Einsatzes für die Organisation müsse davon ausgegangen werden, daß er sich mit der aus ihrer Zielsetzung erwachsenen politischen Tätigkeit identifiziere und bereit sei, sich für sie einzusetzen. Die GUPA und ihre Zweigstellen verstünden sich als eine der Basen der palästinensischen Revolution. Die GUPA stelle nicht nur erpresserische Geiselnahme, sondern auch die Tötung unbeteiligter Zivilpersonen als rechtmäßige Aktionen der palästinensischen Revolution dar. Deshalb sei die Annahme gerechtfertigt, daß die GUPA bei gegebener Gelegenheit den Tätern von Terroranschlägen innerhalb des Geltungsbereichs des Vereinsgesetzes durch ihre Funktionäre oder Mitglieder Hilfe leisten werde. Das gelte auch für den Kläger, der nicht nur der maßgebliche Repräsentant der GUPA in Berlin gewesen sei, sondern auch das volle Vertrauen der westdeutschen GUPA genossen und über vielfältige Verbindungen im Bundesgebiet verfügt habe. Es sei nicht ersichtlich, daß der Kläger durch die Ausweisung härter betroffen werde, als dies bei einer derartigen Maßnahme regelmäßig der Fall sei. Der Kläger sei zwar im Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung bereits 10 Jahre als Gastarbeiter in Deutschland gewesen. Er habe jedoch mit ausländerbehördlichen Maßnahmen rechnen müssen, wenn er sich an verantwortlicher Stelle einem ausländischen Verein angeschlossen habe, dessen Methoden und Ziele mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Gastlandes nicht vereinbar seien. Eine nach Art. 5 GG schutzwürdige Bindung habe der Kläger in Deutschland nicht gehabt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und macht geltend: Das Berufungsgericht habe § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG falsch ausgelegt und angewandt. Die Vorschrift setze nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraus. Der bloße Umstand, daß er Mitglied und ... des ... gewesen sei, genüge hierfür nicht. Es hätten vielmehr konkrete Feststellungen im Einzelfall getroffen werden müssen, die seine Gefährlichkeit hätten beweisen können. Dies sei nicht geschehen. Im Widerspruchsbescheid heiße es, er stelle als verantwortlicher GUPA-Funktionär ein Sicherheitsrisiko für die Bundesrepublik Deutschland dar, auch wenn er sich selbst an Terrorakten im Bundesgebiet nicht beteiligt habe und solche Aktionen auch künftig nicht plane. Daraus sei ersichtlich, daß der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung lediglich auf eine abstrakte Gefahr abgestellt habe. Erst im Verlaufe des Verfahrens seien überraschend immer wieder neue Akten und Informationen nachgeschoben worden. Diese Unterlagen hätten sämtlich mit der Widerspruchsentscheidung des Beklagten nichts zu tun und könnten deshalb für dieses Verfahren auch nicht herangezogen werden. In Parallelfällen hätten daher mehrere westdeutsche Gerichte in der Sache anders entschieden als das Berufungsgericht. Im Berufungsurteil sei angegeben, er sei schon seit dem 25. April 1971 Vorsitzender des Berliner Komitees der GUPA. Tatsächlich sei er dies aber frühestens im Juli 1971 geworden. Weiter sei im Berufungsurteil festgestellt, daß die GUPA in Westdeutschland ihre Ziele und sogar ihre Existenz vor den deutschen Behörden verschleiert und geheimgehalten habe. Auch diese Feststellung sei erstaunlich und entspreche nicht seinem Informationsstand, insbesondere auch nicht den Berliner Verhältnissen. Eines der Hauptargumente gegen ihn werde aus dem Umstand hergeleitet, daß sich bei seinen Organisationsunterlagen ein gemeinsames Rundschreiben von GUPA und GUPS - jeweils Zweigstelle Berlin - mit der Mitteilung befunden habe, daß ein GUPA-Funktionär mit sofortiger Wirkung (Februar 1970) seines Amtes enthoben worden sei, weil er einen Anschlag palästinensischer Terroristen auf dem Münchener Flughafen öffentlich mißbilligt habe. Nach den eigenen Feststellungen des angefochtenen Urteils sei er aber erst im Oktober 1970 nach Berlin (West) übergesiedelt; es sei daher ausgeschlossen, ihm den Inhalt dieses Rundschreibens in irgendeiner Form anzulasten. Was die im Berufungsurteil erwähnten Zahlungen eines Revolutionsbeitrages angehe, so müsse sich aus den vorhandenen Unterlagen ergeben, daß das Berliner Komitee der GUPA vom Sommer 1971 bis zur Auflösung überhaupt keine Zahlungen mehr geleistet habe. Darüber hinaus sei die Formulierung "Revolutionsbeitrag" selbstverständlich mit der gebotenen Zurückhaltung zu interpretieren. Als Verfahrensmangel rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe seinem Urteil Unterlagen zugrunde gelegt, die für ihn überraschend erstmalig in der Berufungsverhandlung am 25. Juni 1980 präsentiert worden seien. Er habe seine rechtliche Argumentation auf diese Unterlagen nicht einstellen und sich nicht prozeßvorbereitend mit ihnen auseinandersetzen können. Dadurch sei er in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Der Kläger beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juni 1980 und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Februar 1975 zu ändern und den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 4. Oktober 1972 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Senators für Inneres vom 7. Dezember 1972 aufzuheben.
Der Beklagte läßt sich nicht vertreten.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Die Verfahrensrüge des Klägers, das Berufungsgericht habe dadurch, daß es überraschend für ihn bis dahin unbekannte Schriftstücke zum Gegenstand der Berufungsverhandlung gemacht habe, das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, muß erfolglos bleiben. Zwar hat das Gericht im Falle der Beiziehung umfangreicher Unterlagen den Beteiligten zur Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör unter Umständen eine längere Zeit für die Vorbereitung einer Stellungnahme einzuräumen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber nicht mit Erfolg rügen, wer es unterläßt, von den prozessualen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (Urteil vom 11. November 1980 - BVerwG 1 C 23.75 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 75; Urteil vom 17. März 1981 - BVerwG 1 C 74.76 - DVBl. 1981, 769 [770]). So verhält es sich hier. Denn der Kläger hat in der Berufungsverhandlung eine längere Vorbereitungszeit nicht verlangt, insbesondere keinen Vertagungsantrag gestellt.
Auch die Sachrüge ist ungerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zutreffend ausgelegt und angewandt.
Diese Vorschrift ermächtigt die Ausländerbehörde, einen Ausländer auszuweisen, wenn er die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Nach den für den Senat verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) lagen diese Voraussetzungen in dem für die Beurteilung der Ausweisungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (Dezember 1972) vor. Ob der Kläger weitere Ausweisungstatbestände des § 10 Abs. 1 AuslG erfüllt hat, kann dahingestellt bleiben.
Wie der Senat wiederholt entschieden hat, fallen Ausweisungen zum Schutz vor Gewalttaten des politischen Terrorismus in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Unter Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist die innere und äußere Sicherheit des Staates zu verstehen. Geschützt werden Bestand und Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein. Danach richten sich auch Anschläge palästinensischer Terrororganisationen im Bundesgebiet gegen die Sicherheit des Staates. Die Anwesenheit möglicher ausländischer Helfer terroristischer Gewalttäter beeinträchtigt die Fähigkeit des Staates, sich nach innen und nach außen gegen Angriffe und Störungen zur Wehr zu setzen, und damit seine Sicherheit (BVerwGE 62, 36 [38]).
Die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ermöglicht eine Ausweisung zu dem vorgenannten Zweck nur, wenn der Ausländer die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Der Begriff der Gefährdung ist unter Rückgriff auf den im allgemeinen Polizeirecht entwickelten Gefahrenbegriff zu bestimmen. Danach genügen reine Vermutungen nicht. Vielmehr muß eine auf Tatsachen gestützte, nicht bloß entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts bestehen. Bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ist eine Differenzierung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips erforderlich. Wegen des hohen Ranges des Schutzgutes und wegen der Art sowie des Ausmaßes der Schäden, die terroristische Anschläge zur Folge haben können, sind daher im vorliegenden Zusammenhang die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nur gering. Nach diesen Maßstäben ist eine Gefährdung der Sicherheit nicht erst dann gegeben, wenn der Ausländer in terroristische Aktionen oder Vorbereitungshandlungen verwickelt gewesen ist oder sich sonst auf die (konspirative) Zusammenarbeit mit Terrorgruppen eingelassen hat. Ferner verlangt der Ausweisungstatbestand nicht ein subjektiv vorwerfbares Verhalten des Ausländers. Nach Wortlaut und Zweck des Gesetzes bezieht sich die Ausweisungsermächtigung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG vielmehr auf alle Gefahren für die Sicherheit des Staates, die sich aus der Anwesenheit eines Ausländers ergeben. Auch diese Grundsätze hat der Senat bereits mehrfach dargelegt.
Das Berufungsgericht hat im Anschluß an die Verbotsverfügung des Bundesministers des Innern vom 3. Oktober 1972 und das die Klage gegen diese Verbotsverfügung abweisende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 1978 - BVerwG 1 A 9.72 - (vgl. Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 2) festgestellt, die GUPA habe sich auch in Deutschland zu Gewalt und Terror als Mittel der von ihr verfolgten Politik bekannt; sie habe sich nicht darauf beschränkt, die Tötung von "Agenten" und "Verrätern" zu rechtfertigen, sondern ziele darüber hinaus auf die Unterstützung von Gewalttaten, die sich unmittelbar gegen Gruppen von Zivilpersonen richteten, die mehr oder minder zufällig in die Gewalt von Terroristen geraten seien und von diesen unter Todesdrohungen als Mittel zur Erpressung benutzt oder ohne irgendeinen von ihnen gesetzten Anlaß oder Grund ausschließlich in der Absicht getötet würden, dadurch bei Dritten Angst, Schrecken und Einschüchterung hervorzurufen. Das Berufungsgericht zieht hieraus mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 1978 (a.a.O.) den Schluß, es bestehe die Gefahr, daß die GUPA "bei gegebener Möglichkeit und Gelegenheit den Tätern von Terroranschlägen innerhalb des Geltungsbereichs des Vereinsgesetzes durch ihre Funktionäre oder Mitglieder tatkräftig - z.B. durch Geldspenden, durch Gewährung von Unterkunft, durch Kurierdienste und ähnliches - Hilfe leisten oder sie nach vollbrachter Tat begünstigen wird".
Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht unter Heranziehung der weiteren Umstände des Falles rechtsfehlerfrei dargelegt, daß auch der Kläger persönlich als GUPA-Angehöriger eine Gefahr für die Sicherheit des Staates bildete. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger nicht nur Mitglied der GUPA, sondern seit ... dieser Organisation. Er besuchte in Juni 1971 das Haus der Palästinenser im Libanon, in September 1971 den 4. Arbeiterkongreß der GUPA in Damaskus und im April 1972 den 4. Arbeiterkongreß der GUPA Westdeutschland. Er genoß das volle Vertrauen der westdeutschen GUPA und war mit finanziellen Transaktionen für die Organisation betraut. Wegen der geschilderten Stellung des Klägers in der GUPA und wegen der vielfältigen Verbindungen, die er während seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet knüpfen konnte, bestand, wie das Berufungsurteil ohne Rechtsfehler weiter feststellt, die (konkrete) Gefahr, daß er - im Einklang mit den Zielen der GUPA - bei weiteren palästinensischen Gewaltaktionen, mit denen damals im Bundesgebiet gerechnet werden mußte, freiwillig oder unfreiwillig als Helfer, insbesondere als Anlaufstelle und Kontaktperson, dienen und dadurch Angriffen auf die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland förderlich sein werde. Damit ist der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG gegeben.
Die Angriffe, die der Kläger gegen diese Würdigung richtet, sind unbegründet. Daß die Behörde dem Kläger nicht vorwerfen konnte, er habe sich bereits an terroristischen Aktivitäten in irgendeiner Form beteiligt oder plane solche, ist unerheblich; denn die Behörde ist, wie bereits erwähnt, nicht nur dann befugt, bestehende Sicherheitsrisiken mit dem Mittel der Ausweisung zu bekämpfen, wenn sich diese Risiken schon teilweise verwirklicht haben. Freilich bedarf es für die Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG besonderer Umstände, nach denen sich das allgemeine Risiko, von Terroristen zu Hilfeleistungen herangezogen zu werden, in der Person des Auszuweisenden wesentlich verdichtet; solche besonderen Umstände lagen, wie ausgeführt, in der Person des Klägers vor. Ob die Widerspruchsbehörde alle diese Umstände bei ihrer Entscheidung kannte, ist für die Frage, ob der Kläger damals eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG bildete, unerheblich; denn diese tatbestandliche Voraussetzung der Ausweisung ist vom Gericht ohne Rücksicht auf den Kenntnisstand der Behörde zu prüfen. Soweit der Kläger die Richtigkeit einzelner tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts bezweifelt oder bestreitet, kann er mit seinem Vorbringen im Revisionsverfahren nicht gehört werden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Soweit er beanstandet, daß ein vor seiner Übersiedelung nach Berlin entstandenes gemeinsames Rundschreiben der GUPA- und GUPS-Zweigstelle Berlin im Berufungsurteil (S. 12) zu seinen Ungunsten verwertet wird, übersieht er, daß dieses Rundschreiben, auch wenn es nicht vom Kläger stammt, doch insofern von Interesse ist, als es ein Indiz unter anderen für die ideologische Übereinstimmung zwischen der Berliner GUPA-Zweigstelle und der Gesamtorganisation darstellt; es entspricht in seinem terroristische Anschläge verteidigenden Inhalt dem im selben Zusammenhang vom Berufungsgericht erwähnten Rundschreiben der GUPA-Zentrale vom 3. Juni 1972, von dem Vervielfältigungen beim Kläger gefunden wurden.
Ist demnach der Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erfüllt, so hatte die Behörde aufgrund einer Abwägung der für und gegen die Maßnahme sprechenden Umstände des Falles unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, ob die Ausweisung geboten ist. Das ist rechtsfehlerfrei geschehen. Wie sich aus dem Berufungsurteil ergibt, hat die Widerspruchsbehörde die für eine Ausweisung sprechende, vom Kläger ausgehende Gefahr nach Art und Gewicht zutreffend eingeschätzt. Ob ihr damals bereits alle Einzelumstände, die ihre Einschätzung rechtfertigen, bekannt waren, ist belanglos. Entscheidend ist, daß das von der Behörde im Rahmen der Ermessensausübung angenommene Sicherheitsrisiko nach den Feststellungen des Berufungsgerichts tatsächlich bestand (vgl. Urteil vom 17. März 1981 - BVerwG 1 C 6.77 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 80 [S. 6]; Urteil vom 17. März 1981 - BVerwG 1 C 74.76 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 80 a [S. 6 f.]; Urteil vom 11. November 1982 - BVerwG 1 C 15.79 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 21 [S. 31]). Die Widerspruchsbehörde hat im Widerspruchsbescheid allerdings nicht ausdrücklich hervorgehoben, was gegen die Ausweisung des Klägers sprechen könnte. Sie hat aber (unter Ziff. I des Bescheides) die in diesem Zusammenhang erhebliche Tatsache erwähnt, daß der Kläger schon seit 1962 in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmer tätig war, und hat (unter Ziff. II 2) ausgeführt, die Ausländerbehörde müsse "streng vorgehen", wenn es gelte, die Allgemeinheit vor Terror und Gewalt zu schützen. Die darin zum Ausdruck kommende Interessenabwägung dahin, daß im vorliegenden Fall das öffentliche Sicherheitsinteresse Vorrang vor dem Interesse des - ohne Familie im Bundesgebiet lebenden - Klägers an einem weiteren Aufenthalt verdiene, ist, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, rechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach