Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1983, Az.: BVerwG 5 C 92/80
Ausbildung im Ausland; Unterrichts- und vorlesungsfreie Zeit; Förderungsfähige Ausbildung; Zuschlag; Aufenthalt im Ausbildungsland; Auslandszuschlag ist für vorlesungsfreie Zeit im Anschluss an Besuch der Ausbildungsstätte zu gewähren, wenn Auszubildender sich tatsächlich im Ausbildungsland aufhält.; Ausbildung im Ausland; Zuschlag für -
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.11.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 92/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11918
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 27.09.1979 - AZ: II 221/79
- VGH Baden-Württemberg - 30.01.1980 - AZ: V 2105/79
Rechtsgrundlagen
- § 13 BAföG
- § 13 Abs. 4 S. 1 BAföG
- § 15 Abs. 2 S. 1 BAföG
- § 16 BAföG
- § 1 Abs. 1 ZuschlagsV
Fundstellen
- FamRZ 1984, 522-523
- NJW 1984, 2374 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Bei einer Ausbildung im Ausland ist für die unterrichts- und vorlesungsfreie Zeit, die sich im Rahmen einer förderungsfähigen Ausbildung nach § 5 Abs. 2 und Abs. 3 BAföG an den Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte anschließt, der Zuschlag nach § 13 Abs. 4 BAföG zu leisten, wenn sich der Auszubildende während dieser Zeit weiterhin im Ausbildungsland tatsächlich aufhält.
Urteil des 5. Senats vom 24. November 1983 - BVerwG 5 C 92.80
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 24. November 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Bermel
für Rechterkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Januar 1980 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für ein im Ausland durchgeführtes Studium einen höheren Bedarfszuschlag beanspruchen kann.
Der Kläger setzte sein im Jahre 1976 begonnenes Studium der Rechtswissenschaft im Wintersemester 1978/79 und Sommersemester 1979 in der Schweiz an der Universität ... fort. Auf seinen Antrag gewährte ihm die Beklagte durch Bescheid vom 26. Februar 1979 Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 1978 bis September 1979. Dabei wurde ihn bei der Bemessung des Bedarfs für die vorlesungsfreien Monate August und September 1979 ein Auslandszuschlag nicht gewährt.
Der Kläger hat nach erfolglosem Vorverfahren gegen die Bemessung des Auslandszuschlags Klage erhoben. Er ist der Meinung, ihm müsse auch für die vorlesungsfreien Monate August und September 1979 Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung des vollen Auslandszuschlags gewährt werden.
Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung des Klägers gefolgt und hat den Beklagten verpflichtet, für alle Monate des Bewilligungszeitraums Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung des vollen Auslandszuschlags zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt: Aus § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG ergebe sich, daß die Ausbildungsförderung bei dem Besuch einer Hochschule für die Dauer der Ausbildung einschließlich der Unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit geleistet werde. Wenn eine Ausbildung im Ausland nach § 16 Abs. 1 BAföG für die Dauer eines Jahres gefördert werde, so solle damit dem Studenten die Möglichkeit gegeben werden, die Ausbildung ein volles Jahr, also auch in der vorlesungsfreien Zeit im Ausland zu betreiben. Es müsse daher während der ganzen Zeit der Auslandszuschlag gewährt werden. Die in Tz. 16.1.3 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG getroffene Regelung, auf die sich der Beklagte für die Ablehnung des Zuschlags während der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit berufe, finde im Gesetz keine Stütze und sei deshalb nicht anzuwenden.
Die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Er hat sich der Begründung des Verwaltungsgerichts angeschlossen.
Die Beklagte will mit ihrer Revision erreichen, daß die auf einen höheren Auslandszuschlag gerichtete Klage abgewiesen wird. Sie meint, daß während der Ferienzeit die gesetzlichen Voraussetzungen für den Auslandszuschlag nicht gegeben seien; § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG sei nicht anwendbar.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und legt dar, eine systematische Gesetzesauslegung führe dazu, daß § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG auch für den Auslandszuschlag gelte.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hält die Revision aus den von der Beklagten vorgebrachten Gesichtspunkten für begründet.
II.
Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Ob dem Kläger der Auslandszuschlag auch für die vorlesungsfreien Monate August und September 1979 zusteht, kann erst nach einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts entschieden werden.
Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der anzuwendenden Fassung des Vierten BAföG-Änderungsgesetzes vom 26. April 1977 (BGBl. I S. 653) wird bei einer in § 5 Abs. 2 und Abs. 3 BAföG geregelten Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes ein Zuschlag zum Bedarf geleistet, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern. Die Höhe des Zuschlag bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung hat mit der Verordnung über die Leistung von Zuschlägen zu dem Bedarf bei einer Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (ZuschlagsV) vom 18. November 1971 (BGBl. I S. 1826) eine derartige Norm erlassen. Die Verordnung sieht in § 1 Abs. 1 vor, daß beim Besuch einer in der Schweiz gelegenen Ausbildungsstätte, der dem Besuch einer Hochschule gleichwertig ist, zum Bedarf ein monatlicher Zuschlag von 150 DM zu zahlen ist. Im vorliegenden Fall ist allerdings vom 1. Januar 1979 an die Neufassung der Zuschlagsverordnung vom 27. Juni 1979 (BGBl. I S. 831) anzuwenden. Nach § 6 Abs. 2 dieser Verordnung gilt die durch die Neufassung erfolgte Anhebung des Zuschlags für die Schweiz auf monatlich 320 DM rückwirkend von dem genannten Zeitpunkt an.
Die in § 13 Abs. 4 Satz 1 BAföG normierte Abhängigkeit des Zuschlags von den Lebens- und Ausbildungsverhältnissen im Ausbildungsland bedeutet eine materielle Einschränkung, die sich nicht nur auf Grund und Höhe, sondern auch auf die Leistungsdauer des Zuschlags erstreckt. Es kann daher dem Kläger nicht darin gefolgt werden, § 13 BAföG enthalte wie die anschließenden Vorschriften der §§ 14 und 14 a BAföG nur Bestimmungen über die Höhe der Leistungen, während über die Leistungsdauer ausschließlich in den §§ 15, 15 a und 16 BAföG Regelungen getroffen seien. Dies ist für den Zuschlag nach § 13 Abs. 4 BAföG schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht anzunehmen. Die Leistung des Zuschlags ist ferner davon abhängig, daß sich der Auszubildende im Rahmen einer förderungsfähigen Ausbildung nach § 5 Abs. 2 und Abs. 3 BAföG auch tatsächlich im Ausland aufhält.
Für diese Auslegung spricht neben dem Wortlaut der Sinn, den der Gesetzgeber mit dem Zuschlag nach § 13 Abs. 4 BAföG verfolgt. Der Zuschlag soll ein Ausgleich dafür sein, daß dem Auszubildenden bei einem Auslandsaufenthalt aus wirtschaftlichen Gründen erhöhte Kosten entstehen, die von den normalen Bedarfsätzen nicht abgedeckt werden. Diese höhere finanzielle Belastung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Auszubildende sich tatsächlich im Ausland aufhält. Dementsprechend ist in § 13 Abs. 4 Satz 1 BAföG die Leistung des Zuschlags ausdrücklic"h von den "Lebens- und Ausbildungsverhältnissen im Ausbildungsland abhängig gemacht. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, für die Leistungsdauer des Zuschlags ohne jede Einschränkung die für den normalen Förderungsbetrag geltende Regelung in § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG anzuwenden, wonach die Ausbildungsförderung auch für die Unterrichts- und vorlesungsfreie Zeit geleistet wird. Im Hinblick auf den besonderen Zweck des Zuschlags ist seine Leistung jedenfalls dann nicht mehr angebracht, wenn der Auszubildende in der vorlesungsfreien Zeit, die am Ende der Ausbildungszeit im Ausland liegt, sich nicht mehr im Ausbildungsland aufhält.
Eine generelle Ablehnung des Zuschlags für die unterrichts- und vorlesungsfreie Zeit, die sich an den Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte anschließt (so Tz. 16.1.3 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 25. August 1976 zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV - [GMBl. S. 386]), ist dagegen nicht zulässig. Sie widerspricht den Zielen, die der Gesetzgeber mit der Förderung von Ausbildungen im Ausland allgemein verfolgt. So ist zu der in § 16 Abs. 1 und 2 BAföG geregelten Förderungsdauer in der Begründung des Regierungsentwurfs zum Bundesausbildungsförderungsgesetz ausgeführt, die regelmäßige Förderungsdauer ausländischer Ausbildungen von einem Jahr reiche aus,
"einen Einblick in die Fachwissenschaft und den Wissenschaftsbetrieb sowie die Lebensgewohnheiten und Kultur des Gastlandes zu gewinnen, Sprachkenntnisse zu verbessern und persönliche Beziehungen zu knüpfen"
(BT-Drucks. VI/1975, Zu § 16 Abs. 1 und 2). Förderungszweck einer Ausbildung im Ausland ist also nicht nur die fachbezogene Wissensvermittlung, sondern auch die Möglichkeit, einen anderen Lebens- und Kulturkreis intensiver kennenzulernen. Die Unterrichts- und vorlesungsfreie Zeit bietet diese Möglichkeit in gesteigertem Maße. Nutzt sie der Auszubildende, indem er sich weiterhin im Ausbildungsland aufhält, so entsteht auch der zusätzliche Kostenaufwand, der durch den Zuschlag nach § 13 Abs. 4 BAföG abgedeckt werden soll.
Dem läßt sich nicht entgegenhalten, es sei gerechtfertigt, den Zuschlag nur auf die Zeit zu beschränken, in der Studienveranstaltungen stattfinden, weil Förderungsleistungen für eine Ausbildung im Ausland ohnehin nur ausnahmsweise zu gewähren seien (so BayVGH, Urteil vom 17. März 1975, FamRZ 1975, 432). Daß nach den §§ 4 bis 6 BAföG die Förderungsleistungen in der Regel auf Ausbildungen im Inland beschränkt sind und Ausbildungen an ausländischen Ausbildungsstätten nur in bestimmten Ausnahmefällen gefördert werden, betrifft allein den Förderungsgrund. Ist der Förderungsgrund, wie hier, erfüllt, so können die für ihn geltenden Einschränkungen nicht ohne weiteres auch auf die Regelungen übertragen werden, die für die Leistungsbemessung gelten. Diese Vorschriften müssen vielmehr nach ihrem eigenen Wortlaut und Sinn ausgelegt werden.
Nach alledem ist der Zuschlag nach § 13 Abs. 4 BAföG nicht nur für die Zeiten zu leisten, in denen der Auszubildende im Rahmen einer förderungsfähigen Ausbildung Vorlesungen oder sonstige Lehrveranstaltungen besucht. Auch in der vorlesungsfreien Zeit ist der Zuschlag zu gewähren, wenn der Auszubildende sich weiterhin im Ausbildungsland tatsächlich aufhält. Das gilt allerdings nur für die vorlesungsfreie Zeit, die in verwaltungsmäßiger Hinsicht von dem zeitlichen Rahmen einer förderungsfähigen Ausbildung nach § 5 Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 16 BAföG erfaßt wird.
Da im vorliegenden Verfahren - vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus folgerichtig - bisher nicht festgestellt worden ist, ob sich der Kläger in den Monaten August und September 1979 tatsächlich in der Schweiz aufgehalten hat, ist die Sache zur Klärung dieser Frage an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.