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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.11.1983, Az.: BVerwG 9 C 203.82

Umfang der Berücksichtigung des Grundsatzes der mündlichen Verhandlung; Anforderungen an die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ; Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.11.1983
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 203.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 11874
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 23.12.1981 - AZ: 10 K 10970/80

Fundstellen

  • HFR 1985, 241
  • NVwZ 1984, 646 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Eine Verletzung des Grundsatzes der mündlichen Verhandlung (§ 101 VwGO) kann nicht im Wege der zulassungsfreien Revision nach § 133 Nr. 4 VwGO gerügt werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. November 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 23. Dezember 1981 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die ohne Zulassung eingelegte Revision ist unzulässig.

2

Die zulassungsfreie Revision kann gemäß § 133 VwGO nur auf einen der in dieser Vorschrift abschließend aufgezählten wesentlichen Mängel des Verfahrens gestützt werden. In der Revisionsbegründung wird jedoch keiner dieser Mängel geltend gemacht.

3

Der Kläger sieht einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens im Sinne des § 133 Nr. 4 VwGO darin, daß die Vorinstanz ohne mündliche Verhandlung entschieden habe, obwohl er auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht verzichtet habe. Damit wird jedoch selbst dann kein Verfahrensmangel im Sinne des § 133 Nr. 4 VwGO bezeichnet, wenn, was dahingestellt bleiben kann, das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen wäre, daß der Kläger sein Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erklärt habe. Denn Voraussetzung der zulassungsfreien Revision nach § 133 Nr. 4 VwGO ist, daß bei einem aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangenen Urteil die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. Die Vorschrift setzt demnach voraus, daß eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt wurden. Im vorliegenden Fall hat jedoch gerade keine mündliche Verhandlung stattgefunden. Eine zulassungsfreie Revision in unmittelbarer Anwendung des § 133 Nr. 4 VwGO kommt daher nicht in Betracht. Wegen des eindeutig auf Öffentlichkeitsverstöße "bei" der mündlichen Verhandlung abstellenden Wortlauts dieser Vorschrift scheidet indessen auch ihre entsprechende Anwendung auf Fälle einer zu Unrecht unterbliebenen mündlichen Verhandlung aus (ebenso für den im Wortlaut übereinstimmenden § 551 Nr. 6 ZPO sowie § 100 Abs. 3 Nr. 4 PatG - früher § 41 p Abs. 3 Nr. 4 PatG, BGH NJW 1965, 497 f.).

4

Ob in der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ein anderer Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör zu sehen ist (vgl. dazuUrteil vom 20. Februar 1981 - BVerwG 7 C 78.80 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 12), kann dahinstehen. Ein derartiger Verfahrensmangel könnte jedenfalls nicht im Wege der zulassungsfreien Revision nach § 133 VwGO gerügt werden.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Korbmacher
Dr. Eckstein
Dr. Kemper