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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.10.1983, Az.: BVerwG 2 B 131.82

Voraussetzungen für die Bejahung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Voraussetzungen für die Entlassung eines Beamten auf Probe nach dem Nichtbestehen einer noch abzulegenden Prüfung nach dem Landesbeamtengesetz; Frage eines Ermessensfehlers als Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung; Rüge einer Falschbeurteilung von Denkgesetzen als Verfahrensfehler

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.10.1983
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 131.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 16127
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 20.04.1982 - AZ: 4 S 1494/81

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Oktober 1983
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pranke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. April 1982 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.

2

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91 f.]). Das ist hier nicht der Fall.

3

Die Beschwerde sieht rechtsgrundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit der vom Beklagten getroffenen Ermessensentscheidung, nach der der Kläger als Beamter auf Probe nach Ablauf der verlängerten Probezeit von fünf Jahren entlassen worden ist, nachdem er in der verlängerten Probezeit auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, aber gegen das Nichtbestehen dieser Prüfung Rechtsmittel eingelegt hat.

4

Eine klärungsbedürftige, rechtsgrundsätzliche Frage in dem oben bezeichneten Sinne ist damit nicht dargelegt. Es ist eindeutig und nicht klärungsbedürftig, daß der dem Dienstherrn nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg - LBG - eingeräumte Ermessens Spielraum bei der Entlassung eines Beamten auf Probe gemäß § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 54 Abs. 7 der Laufbahnverordnung im Lande Baden-Württemberg vom 15. Februar 1971 (GesBl. S. 27) - LVO - es rechtfertigt, einen Lehrer an Grund- und Hauptschulen zu entlassen, wenn er die am Ende der höchstens fünf Jahre währenden Probezeit abzulegende zweite Prüfung nicht besteht (vgl. auch Beschluß vom 25. Januar 1980 - BVerwG 2 CB 25.79 -). Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der Kläger - im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung - einstweilig weiter im Beamtenverhältnis zu belassen ist, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß die von dem Beamten angefochtene Prüfungsentscheidung rechtswidrig ist und die Gründe hierfür außerhalb der Sphäre des Beamten liegen, ist nicht rechtsgrundsätzlich zu klären. Diese Erwägungen betreffen das dem Beklagten allenfalls eingeräumte Ermessen. Die Frage, ob dieses Ermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt wurde, ließe sich nur nach den Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilen. Im übrigen hindert die Anfechtung der Prüfungsentscheidungen den Dienstherrn nicht, sie bis zu ihrer rechtskräftigen Aufhebung seinem weiteren Vorgehen - hier der Entlassung - zugrunde zu legen (vgl. im übrigen auch Urteil vom 21. März 1974 - BVerwG 6 C 62.72 - [Buchholz 237.1 Art. 43 BayBG Nr. 1]). Abgesehen davon hat das Berufungsgericht die angeführte Frage überprüft, und es hat insbesondere dem Umstand, daß der Kläger, nachdem ihm bereits am 21. Dezember 1978 der negative Prüfungsbescheid über die Wiederholungsprüfung (ohne Rechtsmittelbelehrung) zugestellt worden ist, erst am 30. November 1979 - also über 11 Monate später - Rechtsmittel eingelegt hat, zu Recht Bedeutung beigemessen; denn der Kläger mußte wissen, daß die fünfjährige Probezeit mit Ablauf des 3. April 1980 ablief. Da es dem Kläger oblag, seine Bewährung innerhalb der laufbahnrechtlichen Probezeit nachzuweisen, war er gehalten, alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um noch vor Ablauf der Probezeit diesen Nachweis zu erbringen. Auf die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde aufgeworfenen prüfungsrechtlichen Fragen kommt es mithin in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht an; diese würden sich im übrigen auch nicht rechtsgrundsätzlich stellen.

5

Schon aus den zuvor genannten Gründen kann die Rüge, das Urteil beruhe auf einem "Denkfehler", nicht durchgreifen. Mit diesem Vorwurf könnte übrigens auch ein Verfahrensmangel nicht begründet werden. Solche Angriffe sind revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen, wenn der geltend gemachte Denkfehler bei der Anwendung sachlichen Rechts unterlaufen sein soll. Sie sind im Beschwerdeverfahren unbeachtlich (vgl. u.a. Beschlüsse vom 9. November 1977 - BVerwG 6 B 26.77 -, vom 29. September 1978 - BVerwG 2 B 54.78 -, vom 2. Juni 1980 - BVerwG 2 B 2.80 - sowie vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - [Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8]).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.500 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller