Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1983, Az.: BVerwG 1 D 54.83
Trunkenheit im Straßenverkehr als Dienstvergehen; Amtsanmaßendes Verhalten als Dienstvergehen; Begehung eines Dienstvergehens in einer negativen Lebensphase; Prüfung der Angemessenheit einer Disziplinarmaßnahme; Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände eines Beamten bei der Bemessung der Disziplinarstrafe; Nachhaltige Erschütterung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.10.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 54.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 17393
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 16.03.1983 - AZ: XIII VL 74.82
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. Oktober 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Techn. Bundesbahnamtmann Karsten Albertsen, Techn. Fernmeldebetriebsinspektor Siegfried Mücke als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - ... -, vom 16. März 1983 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Zollassistenten ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht N. verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 18. Januar 1982 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr eine gegen Zahlung einer Geldbuße von 1.500 DM auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von fünf Wochen, weil er am 7. August 1981 bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,1 Promille auf öffentlichen Straßen ein Mofa gesteuert habe. Der Bemate hatte außerdem gegenüber einem Verkehrsteilnehmer unter Hinweis auf seine Eigenschaft als Zollbeamter nötigende und amtsanmaßende Handlungen vorgenommen; doch war das Strafverfahren insoweit gemäß § 154 a StPO eingestellt worden.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XIII - ... -, hat das Gehalt des Beamten in dem durch Verfügung des Oberfinanzpräsidenten bei der Oberfinanzdirektion H. vom 26. November 1981 wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 16. März 1983 um ein Dreißigstel auf fünf Jahre gekürzt. Es ist, zum Teil entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts, von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Der in N. im Zolldienst tätige Beamte befand sich am 7. August 1981 gegen 23.40 Uhr nach erheblichem Alkoholgenuß mit 2,1 bis 2,3 Promille Alkohol im Blut in N. auf dem Heimwege. Er schob sein Mofa auf dem Fußwege. Dabei bemerkte er einen Personenkraftwagen, bei dem das linke Scheinwerferlicht nicht brannte. Er zwang den Fahrer zum Anhalten, indem er sein Mofa auf der Fahrbahn quer aufbockte und mit erhobener Hand auf den Personenkraftwagen zuging. Auf Befragen erklärte der Beamte dem Fahrer, daß ein Scheinwerferlicht an dessen Auto nicht in Ordnung sei und daß er sich zwar nicht ausweisen könne, als Zollbeamter aber zu einer entsprechenden Maßnahme befugt sei. Straßenpassanten und Insassen anderer Fahrzeuge, die inzwischen gehalten hatten, schalteten sich in die darauf entbrannte Auseinandersetzung zwischen dem Beamten und dem Fahrer des von ihm angehaltenen Fahrzeugs ein. Dieser versuchte, da er keine Hinweise auf amtliche Befugnisse des Beamten zu erkennen meinte, rückwärts davonzufahren. Der Beamte verfolgte ihn zunächst mit dem Mofa in der Hand, dann auf dem Mofa, nachdem es angesprungen war. Nach ca. 300 m holte er den zunächst angehaltenen Kraftwagen wieder ein, bockte sein Mofa erneut quer zur Fahrbahn auf und hieß den Fahrer erneut aussteigen. Dieser befolgte diese Weisung ebenso wie die weitere Anordnung des Beamten, seine Hände auf das Autodach zu legen. Er durfte sie kurze Zeit danach wieder herunternehmen, doch entspann sich dabei eine erneute, nunmehr lautstark geführte Auseinandersetzung. Einige Anwohner fühlten sich in ihrer Nachtruhe gestört, eine Frau verständigte die Polizei, die einen Wackelkontakt im Scheinwerferlicht des angehaltenen Personenkraftwagens feststellte und diesen weiterfahren ließ. Der Beamte wurde mit zur Polizeiwache genommen.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als schuldhafte Verletzung seiner Pflicht, sich außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewertet und - insbesondere im Hinblick auf die im engen Zusammenhang mit der letzten Trunkenheitsfahrt begangenen amtsanmaßenden bzw. nötigenden Handlungen des Beamten und seine einschlägigen früheren disziplinaren und strafgerichtlichen Belastungen - die Entfernung aus dem Dienst grundsätzlich für geboten gehalten. Das Gericht hat jedoch die enthemmende Wirkung des Alkohols ebenso zugunsten des Beamten gewertet wie dessen glaubhafte Versicherung, sich in den letzten Monaten jeglichen Alkoholgenusses enthalten zu haben. Die hierdurch, auch durch seine zuletzt bewiesenen guten dienstlichen Leistungen begründete Erwartung künftigen Wohlverhaltens lasse die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei höchstmöglicher Gehaltskürzung; die an sich verwirkte Dienstgradherabsetzung gegen den im Eingangsamt seiner Laufbahngruppe befindlichen Beamten sei nicht möglich.
3.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingegangene, auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung, zu deren Rechtfertigung der Bundesdisziplinaranwalt geltend macht: Das Bundesdisziplinargericht habe aus seiner zutreffenden Erkenntnis, daß sich die disziplinare Bewertung des dem Beamten vorgeworfenen Dienstvergehens nicht isoliert an der Schwere des Fehlverhaltens zu orientieren habe, sondern an der Bewertung seiner Gesamtpersönlichkeit, nicht auf die gebotene Disziplinarmaßnahme erkannt. Die Gesamtpersönlichkeit des Beamten zeige ein insgesamt äußerst negatives Bild, das schon vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu einem Untersuchungsverfahren mit dem Ziel der Entlassung wegen Trunkenheit am Steuer, dann zu einer Geldbuße, schließlich wegen eines erneuten Falles der Trunkenheit am Steuer und anderer erheblicher Pflichtverletzungen zu einer nach dem Status des Beamten höchstmöglichen Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst geführt habe. Dieser sei nunmehr nach seinem erneuten Versagen für den öffentlichen Dienst untragbar. Das gelte vor allem im Hinblick darauf, daß fast alle bisherigen Dienstpflichtverletzungen des Beamten alkoholbedingt seien und dieser allein durch seine alkoholischen Exzesse die Voraussetzungen für eine ungünstige Zukunftsprognose geschaffen habe.
II.
Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren rechtliche Wertung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Das für den Senat hiernach bindend feststehende Dienstvergehen des Beamten hat allerdings namentlich im Hinblick auf dessen einschlägige disziplinare und strafgerichtliche Vorbelastungen das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit so nachhaltig beeinträchtigt, daß die Grundlage des Beamtenverhältnisses jedenfalls erschüttert ist.
Die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt ist für einen im Dienst kraftfahrenden Beamten für sich allein bereits eine bedeutsame Pflichtverletzung. Der ständig wachsende Straßenverkehr bringt in zunehmendem Maße die Gefährdung von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer sowie von bedeutenden Sachwerten mit sich. Diese Gefahr wird durch die Teilnahme am Straßenverkehr am Steuer eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluß wegen der damit verbundenen Herabminderung der Reaktionsfähigkeit und der zu einem höheren Maß von Rücksichtslosigkeit führenden Steigerung des Selbstbewußtseins und der Risikobereitschaft noch erheblich erhöht. In weiten Kreisen der Bevölkerung wird einem solchen Verhalten deshalb wegen seiner gemeinschaftsschädlichen Wirkung ein echter krimineller Gehalt beigemessen. Diese Vorstellungen sind maßgeblich dafür gewesen, daß der Bundesdisziplinarhof und das Bundesverwaltungsgericht schon bei einer erstmaligen außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt auch bei einem im Dienst nicht kraftfahrenden Beamten grundsätzlich eine nur dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme jedenfalls dann für angemessen erachtet haben, wenn Umstände vorlagen, die das Ausmaß des in Betracht kommenden Ansehensschadens als besonders erheblich erscheinen ließen (BVerwGE 33, 123; zuletzt Urteil vom 7. Dezember 1982 - BVerwG 1 D 88.82 -).
2.
Ein erschwerender und die Grundlagen des Beamtenverhältnisses berührender Umstand liegt hier zunächst darin, daß der Beamte im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Trunkenheitsfahrt sich gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hochgradig amtsanmaßend und nötigend und damit in besonders auffälliger Weise ansehensschädigend verhalten hat. Obwohl außer Dienst, hat er sich als mit Polizeibefugnissen ausgestatteter Zollbeamter ausgegeben, einen anderen Verkehrsteilnehmer zu einer unwürdigen körperlichen Haltung genötigt und ihn zu Angaben und Äußerungen veranlaßt, die dieser nicht, jedenfalls nicht gegenüber einem nicht im Dienst befindlichen Zollbeamten, abzugeben brauchte. Das Verhalten des Beamten ähnelt in hohem Maße der anmaßenden, nötigenden und seine dienstlichen Befugnisse überschreitenden Behandlung, die er im April 1977 einem amerikanischen Staatsangehörigen hatte zuteil werden lassen und die Gegenstand seiner disziplinargerichtlichen Verurteilung vom 12. Juli 1979 geworden war. Die relativ kurzfristige Wiederholung eines ganz ähnlichen Fehlverhaltens zeigt deutlich, daß der Beamte staatlichen, insbesondere auch disziplinargerichtlichen Erziehungsversuchen gegenüber uneinsichtig ist. Schon dieser Umstand ließe für sich allein die Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen erheblicher Wiederholungsgefahr geboten erscheinen.
3.
Das muß um so mehr gelten, als der Beamte auch im Hinblick auf seine alkoholischen Neigungen und die wiederholte Teilnahme am Straßenverkehr trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit aufgefallen, strafgerichtlich und disziplinar gemaßregelt und dennoch mehrmals rückfällig geworden ist. Hierdurch hat er ein seltenes Maß an Einsichtsmangel gegenüber den Schwächen seiner Persönlichkeit und an Unduldsamkeit gegenüber staatlichen, insbesondere disziplinaren erzieherischen Einwirkungsversuchen bewiesen. Schon seine Probezeit war zunächst wegen ungeregelter wirtschaftlicher Verhältnisse, dann im Hinblick auf ein gegen ihn wegen Trunkenheit am Steuer laufendes Strafverfahren wiederholt verlängert worden. Er hatte am 27. Oktober 1974 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,9 Promille am Steuer eines Kraftfahrzeugs öffentliche Straßen befahren und einen Unfall mit Sachschaden herbeigeführt. Das dieserhalb gegen ihn mit dem Ziel der Entlassung eingeleitete, später eingestellte Untersuchungsverfahren nach § 126 BDO und die schließlich wegen desselben Sachverhalts gegen ihn verhängte Geldbuße von 550 DM haben ihn nicht beeindruckt. Gleichwohl wurde er zum 1. November 1976 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Zollassistenten ernannt. Auch der hierin zum Ausdruck gebrachte Vertrauensbeweis fruchtete nichts: Schon in der Nacht zum 10. auf 11. April 1977 beging er im Zuge einer Ausweiskontrolle bei einem amerikanischen Staatsangehörigen unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften herabwürdigende, menschenunwürdige und nötigende Amtshandlungen. Zwei Monate später, am 26. Juni 1977, nahm er mit einer Blutalkoholkonzentration von etwa 2 Promille mit einem Mofa am öffentlichen Straßenverkehr teil, nachdem, er zuvor seinen Dienst im Zustand des Vollrausches angetreten hatte. Schließlich nahm er ebenfalls am 26. Juni 1977 fünfzig DM ihm amtlich anvertrauten Geldes zum Eigenverbrauch an sich.
Die darauf durch das Amtsgericht N. mit rechtskräftigem Urteil vom 7. November 1977 im Zusammenhang mit dem Urteil des Landgerichts O. gegen ihn verhängte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 DM haben den Beamten jedoch ebensowenig beeindruckt wie die wegen desselben Sachverhalts und der übrigen Dienstpflichtverletzungen gegen ihn durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 12. Juli 1979 verhängte Gehaltskürzung von einem Dreißigstel auf die Dauer von fünf Jahren. Obwohl das Bundesdisziplinargericht in dem jenes Disziplinarverfahren abschließenden Urteil ausdrücklich hervorgehoben hatte, daß ein etwaiger Rückfall ernste Konsequenzen in beruflicher Hinsicht für den Beamten haben würde, hat er sich in der Folgezeit nicht davon abhalten lassen, wiederum durch Teilnahme am Straßenverkehr in alkoholbedingt absolut fahruntüchtigem Zustand und durch grob amtsanmaßende und nötigende Handlungen in diesem Zustand seine außerdienstlichen Pflichten zu Vertrauens- und ansehenswahrendem Verhalten zu verletzen. Diese kurze Zeitfolge zwischen seinen Verfehlungen, der Ungehorsam gegenüber staatlichen Erziehungsversuchen, die Wiederholung von Pflichtverletzungen jeweils während des Laufs der Vollstreckung vorangegangener Strafen oder Disziplinarmaßnahmen und der allen diesen Verhaltensweisen zugrundeliegende Drang zum übermäßigen Alkoholgenuß legen die Vermutung nahe, daß der Beamte ohne Einsicht in die Schwächen seiner Persönlichkeit und ohne jeden Respekt gegenüber massiven strafgerichtlichen wie disziplinaren Einwirkungsversuchen auf seinen künftigen Handlungswillen ist. Das schafft eine ungünstige Zukunftsprognose. Dieser Umstand könnte der erneuten ausnahmsweisen Fortsetzung des Beamtenverhältnisses zumal im Hinblick darauf entgegenstehen, daß der Beamte auch in seinen dienstlichen Leistungen bisher jedenfalls nicht immer befriedigen konnte.
4.
Der Senat kann sich gleichwohl zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst nicht entschließen, meint vielmehr, ihm noch einmal eine Chance zur Bewährung im Beamtenverhältnis geben zu sollen. Er läßt sich dabei von folgenden Vorstellungen leiten:
Die hier in Rede stehende Versagensphase des Beamten fällt in ihrem Beginn zeitlich und nach der Überzeugung des Senats auch ursächlich zusammen mit seiner zweiten Eheschließung im Jahre 1975. Bis dahin hatte der Beamte nicht nur im Beamtenverhältnis, sondern auch während seiner vorangegangenen zwölfjährigen Tätigkeit bei der Bundeswehr gute dienstliche Leistungen und eine tadelfreie Führung bewiesen. Für seinen Dienst bei der Bundeswehr ergibt sich das für den Senat wenigstens daraus, daß der Beamte immerhin den Rang eines Feldwebels erreicht hat. Seine dienstlichen Leistungen lassen erst nach 1975 nach und erreichen einen Tiefpunkt im Jahre 1979, parallel hierzu nimmt seine Neigung zum Alkoholgenuß und zu damit im Zusammenhang stehenden Dienstpflichtverletzungen zu. Hieraus ergeben sich für den Senat Anhaltspunkte für die Annahme, daß diese Neigungen nicht bestandteilsmäßig in seiner Persönlichkeit wurzeln, sondern Ausfluß einer durch äußere Lebensverhältnisse verursachten, im Grunde persönlichkeitsfremden negativen Lebensphase sind, die mit dem Eingehen der zweiten Ehe ihren Anfang genommen hat. Diese negative Entwicklung hat nach dem persönlichen Eindruck, den der Senat von dem Beamten in der Hauptverhandlung gewinnen konnte, inzwischen ihr Ende gefunden. Der Senat nimmt das nicht nur nach dem Grundsatz, daß im Zweifel für den Beamten entschieden werden müsse, aufgrund dessen entsprechender unwiderlegter Einlassung an. Er schließt hierauf auch aus mehreren anderen Umständen, die die Einlassung und die Beteuerungen, nunmehr vom Alkohol frei zu sein und sich in Zukunft weiterer Pflichtverletzungen enthalten zu wollen, erhärten und die Überzeugung des Senats von ihrer Ernsthaftigkeit stärken. So ergibt sich aus dem Gutachten von zwei psychologischen Sachverständigen und einer Ärztin, das diese am 2. September 1983 in einem Verwaltungsverfahren mit dem Ziel der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis erstattet haben, daß mit einem Rückfall des Beamten in alkoholische Neigungen nicht zu rechnen sei, die Fahrerlaubnis ihm vielmehr ohne Gefahren für die Allgemeinheit erteilt werden könne. Hiermit im Einklang stehen die ihm nach 1979, insbesondere auch nach Bekanntwerden der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Ereignisse, erteilten Beurteilungen. Hierin werden ihm im Gegensatz zu einer negativeren Beurteilung aus dem Jahre 1979 wieder - wie früher - überdurchschnittliche Fähigkeiten und hervortretende Leistungen bescheinigt. Die Eignung für das Amt eines Zollsekretärs wird ihm ausdrücklich zuerkannt. Die letzte dieser Beurteilungen, eine ausdrücklich als "formlos" bezeichnete Bescheinigung des Dienstvorgesetzten aus dem Jahre 1983, ist zwar inhaltlich lediglich eine Wiederholung einer vorangegangenen Beurteilung mit dem Hinweis darauf, daß eine konkrete Bezeichnung der Leistungen und der Führung des Beamten für den Zeitraum seit seiner Dienstenthebung am 6. Dezember 1981 nicht möglich sei. Sie enthält aber zugleich die ausdrückliche Anmerkung, Negatives sei über ihn auch für diesen Zeitraum nicht bekannt geworden. Das ist bemerkenswert; denn der Beamte lebt in einer Kleinstadt, in der er zumindest bei seinen Vorgesetzten und Kollegen durch häufige, insbesondere alkoholbedingte Verletzungen seiner Dienstleistungs- und Lebensführungspflicht früher aufgefallen war und deshalb besonders argwöhnisch beobachtet wurde. Erneute Ausfälle einschlägiger oder anderer Art wären mithin nach der Überzeugung des Senats bekannt geworden und in die letzte, ausdrücklich als formlos bezeichnete Beurteilung eingeflossen. Das Fehlen solchen Hinweises bestärkt den Senat in der Überzeugung, daß der Beamte inzwischen zur. Einsicht gekommen ist und sich weiterer Pflichtverletzungen in Zukunft enthalten wird. Das gilt um so mehr, als auch die Ehefrau, wie er glaubwürdig versichert hat, dem Alkohol inzwischen entsagt und in eine geordnete Lebensweise zurückgefunden hat, dem Beamten mithin auch aus dieser Richtung keine Versuchungen mehr drohen. Der Senat hält hiernach im Einklang mit seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nach dem Ende einer negativen Lebensphase ausnahmsweise für gerechtfertigt in der Erwartung, daß der Beamte in Zukunft ein pflichtgetreues inner- wie außerdienstliches Leben führen wird. Er hat jedoch bei Verletzung dieser Erwartung mit der schwersten Disziplinarmaßnahme zu rechnen. Jetzt muß angesichts der oben dargestellten, aus seinem bisherigen Lebenswandel abzuleitenden Befürchtungen für einen erneuten Rückfall in dienstlichem Einsatz abträglichen Neigungen das Höchstmaß der nach dem beamtenrechtlichen Status des Beamten möglichen Sanktionen unterhalb der Dienstentfernung ausgeschöpft werden, um ihr erzieherisches Ziel zu erreichen.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
Pellnitz