Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.10.1983, Az.: BVerwG 8 C 29.82
Beitragspflicht; Grundstück; Bebaubarkeit; Gemeinde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.10.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 29.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11871
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 30.03.1981 - AZ: 12 K 3867/80
- OVG Nordrhein-Westfalen - 15.02.1982 - AZ: 3 A 2160/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 43, 265 - 270
- BWGZ 1984, 404-405
- DVBL 1984, 188-190 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1984, 188-190 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1984, 590-591
- KStZ 1984, 34-35
- KStZ 1986, 9
Amtlicher Leitsatz
Ein Grundstück unterliegt nicht der Beitragspflicht nach § 133 Abs. 1 BBauG, wenn und solange es im Eigentum der zur Beitragserhebung berechtigten Gemeinde steht.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Auch wenn die Erhebung von Beiträgen für das Grundstück nicht oder noch nicht möglich ist, entsteht durch Abs. 2 S.1 eine abstrakte Beitragspflicht. Das ist z.B. der Fall bei Grundstücken, die nicht bebaubar sind oder im Eigentum der Gemeinde stehen.
- 2.
Ein im Eigentum der Gemeinde stehendes Grundstück ist, solange diese Situation fortdauert, nicht beitragspflichtig.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Driehaus
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 1982 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger kaufte mit Vertrag vom 26. Mai 1977 das Grundstück Gemarkung ..., Flur ... Flurstück ... von der Stadt .... In Ziffer III, 3 des Kaufvertrags heißt es:
"Der Käufer hat auf Anforderung der Stadtverwaltung... die für das gekaufte Grundstück nach Erteilung einer Baugenehmigung zu entrichtende Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag und den Erschließungsbeitrag zu zahlen."
Vor Abschluß des Kaufvertrags waren im Jahre 1976 die das in Rede stehende Grundstück erschließende Straße sowie weitere mit ihr zur gemeinsamen Aufwandsermittlung zusammengefaßte Anlegen endgültig hergestellt und gewidmet werden. Der Beklagte hatte den beitragsfähigen Erschließungsaufwand Ende 1976/Anfang 1977 auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke verteilt. Für das seinerzeit noch der Stadt ... gehörende Grundstück hatte das Bauverwaltungsamt des Beklagten mit Verfügung vom 11. Januar 1977 dem Vermessungsamt einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 18.334,16 DM mit dem Bemerken berechnet, der Betrag sei zum Soll gestellt worden und mittels Auszahlungsanordnung anzuweisen. Eine entsprechende Anweisung erfolgte auf Grund einer Auszahlungsanordnung vom 2. März 1977.
Nachdem der Kläger im Oktober 1977 als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen worden war, forderte der Beklagte mit Schreiben vom 8. Mai 1978 unter Hinweis auf Ziffer III, 3 des Kaufvertrags vom 26. Mai 1977 und die Verfügung des Bauverwaltungsamts vom 11. Januar 1977 die Zahlung des Erschließungsbeitrags in Höhe von 18.334,16 DM. Da diese Aufforderung erfolglos blieb, zog der Beklagte den Kläger durch Heranziehungsbescheid vom 19. Juni 1980, gestützt auf die Erschließungsbeitragssatzung vom 8. Dezember 1977, zu einem Erschließungsbeitrag in dieser Höhe heran.
Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger Klage erhoben und u.a. vorgetragen, die Erschließungsbeitragspflicht für sein Grundstück sei mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen und der Abrechnung auf Grund der Verfügung des Bauverwaltungsamts vom 11. Januar 1977 gegenüber der Stadt ... entstanden und durch die Anordnung vom 2. März 1977 erfüllt worden. Wenn der Beklagte sich darauf berufe, die Erschließungsbeitragspflicht sei in der Zeit, in der die Stadt ... Grundstückseigentümerin gewesen sei, nicht entstanden, weil eine gültige Beitragssatzung erst am 17. Dezember 1977 in Kraft getreten sei, liege darin eine treuwidrige Nichtbeachtung eigenen früheren Verhaltens. Denn das Oberverwaltungsgericht Münster habe die ursprünglich der Abrechnung zugrundeliegende Satzung vom 4. Oktober 1976 schon mit Urteil vom 24. November 1976 und damit vor der Abrechnung zwischen Bauverwaltungs- und Vermessungsamt für unwirksam erklärt.
Durch Urteil vom 30. März 1981 hat das Verwaltungsgericht der Klage mit der Begründung stattgegeben, der Beklagte müsse sich so behandeln lassen, als ob der Erschließungsbeitrag für das Grundstück ihm gegenüber bestandskräftig festgesetzt worden sei und deshalb eine Beitragspflicht des Klägers nicht bestehe.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 15. Februar 1982 die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Denn - so hat das Berufungsgericht ausgeführt - die Heranziehung des Klägers sei jedenfalls nicht aus dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Grunde rechtswidrig.
Grundsätzlich habe der Kläger zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werden können, da er im Zeitpunkt der Zustellung des Heranziehungsbescheids Eigentümer des Grundstücks gewesen sei. Allerdings könne eine Beitragspflicht nur einmal entstehen, und zwar sowohl in dem Sinne, daß sie - sei sie einmal entstanden - nicht zu einem anderen Zeitpunkt noch einmal entstehen könne, als auch in der Weise, daß ein Grundstück vor einer mehrfachen Heranziehung für die Erschließung durch eine bestimmte Anlage geschützt sei. Daraus folge, daß ein Hernziehungsbescheid rechtswidrig sei, wenn die Beitragspflicht entweder schon in der Person des Voreigentümers materiell entstanden und erfüllt (Doppelbelastung) oder aber formell durch eine bestandskräftige Veranlagung geregelt (Doppelveranlagung) worden sei. Beides sei hier jedoch nicht der Fall.
Solange die Stadt ... Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei, sei eine Beitragspflicht nicht entstanden. Eine Beitragspflicht entstehe erst, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt seien. Zu diesen Voraussetzungen gehöre auch eine Beitragssatzung mit einer wirksamen Verteilungsregelung. Demgemäß könne hier eine Beitragspflicht frühestens - die Wirksamkeit der Erschließungsbeitragssatzung vom 8. Dezember 1977 und das Vorliegen der übrigen Entstehungsvoraussetzungen unterstellt - nach der Eintragung des Klägers im Grundbuch mit Inkrafttreten der genannten Satzung im Dezember 1977 entstanden sein. Denn die im Zeitpunkt der technischen Herstellung und der Widmung maßgebliche Erschließungsbeitragssatzung vom 4. Oktober 1976 sowie die vorher erlassene Erschließungsbeitragssatzung vom 18. August 1970 hätten keine wirksamen Verteilungsregelungen enthalten.
Im Zeitpunkt der Heranziehung des Klägers habe auch noch keine bestandskräftige Veranlagung vorgelegen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts könne die Verfügung des Bauverwaltungsamts des Beklagten vom 11. Januar 1977 in Verbindung mit der Auszahlungsanordnung vom 2. März 1977 nicht dem Bestehen eines bestandskräftigen Heranziehungsbescheids gleichgesetzt werden.
Der Beitragsbescheid habe neben der verfahrensrechtlichen Funktion, die Zahlungspflicht nach Höhe und - mittelbar - Fälligkeit festzusetzen sowie die Beitragsforderung durchsetzbar zu machen, auch die materiellrechtliche Bedeutung, daß unabhängig von einem zwischen dem Entstehen der Beitragspflicht und der Zustellung des Beitragsbescheids erfolgten Eigentumswechsel derjenige zum Schuldner der Beitragsforderung bestimmt werde, der im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheids Eigentümer sei. Erst mit dem Erlaß eines Beitragsbescheids werde gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 BBauG die nach Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen bereits voll ausgebildet entstandene abstrakte Beitragspflicht hinsichtlich des persönlichen Schuldners und der Höhe des Beitrags konkretisiert.
Die Konkretisierung der Erschließungsbeitragspflicht nach Schuldner und Höhe entfalle aber, wenn die den Erschließungsbeitrag erhebende Gemeinde selbst Grundstückseigentümerin sei. Werde ein gemeindeeigenes Grundstück durch eine im Sinne des § 133 Abs. 2 BBauG endgültig hergestellte Erschließungsanlage erschlossen, so gehöre es zum Kreis der nach § 131 Abs. 1 BBauG in die Verteilung des Erschließungsaufwands einzubeziehenden Grundstücke und unterliege gemäß § 133 Abs. 1 BBauG unter den dort genannten Voraussetzungen der Beitragspflicht mit der Folge, daß die abstrakte Beitragspflicht entstehe. Eine solche Beitragspflicht könne aber wegen der Identität von Gläubiger und Schuldner nicht auf Dauer Bestand haben, sie gehe vielmehr sogleich durch sogen. Konfusion wieder unter. Deshalb könnten im Bundesbaugesetz nicht vorgesehene gemeindeinterne Vorgänge haushaltstechnischer Art wie die Verfügung des Bauverwaltungsamts vom 11. Januar 1977 (und die Kassenanweisung vom 2. März 1977), selbst wenn sie aus gemeindehaushaltsrechtlichen Gründen erforderlich sein sollten, nicht die einem Beitragsbescheid eigene Funktion der Konkretisierung der persönlichen Schuld haben. Könne aber eine gemeindeinterne haushaltstechnische "Veranlagung" selbst dann nicht die Wirkung des § 134 Abs. 1 Satz 1 BBauG auslösen, wenn die abstrakte Beitragspflicht vorher entstanden sei, so gelte dies erst recht, wenn - wie wegen des Fehlens einer wirksamen Satzung hier - nicht einmal dies der Fall sei.
Im Hinblick auf die Vereinbarung in Ziffer III, 3 des Kaufvertrags vom 26. Mai 1977 stehe dem Kläger auch, kein Vertrauensschutz gegen seine Veranlagung zur Seite. Soweit er mit Rücksicht auf die Veranlagung seines Vaters zu einem Erschließungsbeitrag für ein anderes im Erschließungsgebiet gelegenes Grundstück davon ausgegangen sein sollte, die Beitragsangelegenheit sei bereits erledigt gewesen, sei der insoweit etwa entstandene - ohnehin kaum von der Gemeinde gesetzte - Rechtsschein durch die Vertragsbestimmung ausgeräumt worden.
Schließlich stehe auch der Grundsatz von Treu und Glauben der Veranlagung des Klägers nicht entgegen. Die Befugnis des Beklagten, den geforderten Erschließungsbeitrag geltend zu machen, sei nicht deshalb verwirkt, weil der Beklagte zunächst eine vermeintlich vertragliche Zahlungspflicht durchzusetzen versucht habe und die Inanspruchnahme des Klägers durch einen Heranziehungsbescheid erst erfolgt sei, nachdem dieser im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden sei. Ebensowenig habe sich der Beklagte mit der Heranziehung treuwidrig zu seinem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch gesetzt. Der Kläger wolle mit diesem Einwand offensichtlich geltend machen, der Beklagte müsse sich so behandeln lassen, als ob die Erschließungsbeitragssatzung vom 4. Oktober 1976 wirksam gewesen sei und damit die Beitragspflicht zu einem Zeitpunkt, in dem die Stadt Grundstückseigentümerin gewesen sei, entstanden wäre. Der Beklagte habe nämlich auf Grund des Urteils vom 24. November 1976 die Nichtigkeit der Satzung gekannt und dennoch auf ihrer Grundlage die Abrechnung des Erschließungsaufwands vorgenommen. Dieser Einwand greife nicht durch. Der Beklagte habe sich nicht widersprüchlich verhalten. Er habe das Urteil vom 24. November 1976 mit der zugelassenen Revision angefochten und diese erst am Ende des Jahres 1979 zurückgenommen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er weiterhin von der Wirksamkeit der Erschließungsbeitragssatzung vom 4. Oktober 1976 ausgehen dürfen.
Die Klage könne nach alledem nicht aus dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Grunde Erfolg haben. Da die Beteiligten zu den übrigen Fragen der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung keine Ausführungen gemacht hätten und das Verwaltungsgericht diese Fragen nach seiner Rechtsauffassung nicht zu prüfen gehabt habe, sei ihm durch Zurückverweisung Gelegenheit zu geben, dies nachzuholen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von materiellem Bundesrecht.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der angefochtene Heranziehungsbescheid nicht schon deshalb rechtswidrig, weil das Bauverwaltungsamt des Beklagten durch Verfügung vom 11. Januar 1977 dem Vermessungsamt für das seinerzeit noch der Stadt ... gehörende Grundstück einen Erschließungsbeitrag von 18.334,16 DM in Rechnung gestellt hat und dieser Betrag durch Auszahlungsanordnung vom 2. März 1977 angewiesen worden ist, verletzt kein Bundesrecht (§§ 144 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO).
Das Berufungsgericht hat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - das Vorliegen der einzelnen vom Bundesbaugesetz aufgestellten Voraussetzungen für das Entstehen einer Erschließungsbeitragspflicht des Klägers ungeprüft gelassen. Es ist davon ausgegangen, daß unabhängig vom Vorliegen dieser Voraussetzungen der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid als rechtswidrig aufzuheben wäre, wenn zugunsten des Klägers angenommen werden könnte, eine Erschließungsbeitragspflicht für das seit Oktober 1977 in seinem Eigentum stehende Grundstück sei entweder in der Person des Voreigentümers, der Stadt ..., bereits materiell entstanden gewesen (Schranke der unzulässigen Doppelbelastung) oder aber formell durch eine bestehende Veranlagung geregelt worden (Schranke der unzulässigen Doppelveranlagung). Beides sei hier jedoch nicht der Fall. Das entspricht im Ergebnis der Rechtslage.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Urteil vom 20. Januar 1978 - BVerwG 4 C 2.75 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 26 S. 25 [27] mit weiteren Nachweisen) hat das Berufungsgericht erkannt, im Erschließungsbeitragsrecht gelte der Rechtsgrundsatz, daß die Beitragspflicht für ein Grundstück bezogen auf die erstmalige Herstellung einer bestimmten Erschließungsanlage nur einmal entsteht. Dieser Grundsatz schließe es aus, daß eine Beitragspflicht, sei sie einmal entstanden, zu einem anderen Zeitpunkt noch einmal entstehen könne; er schütze das Grundstück vor einer mehrfachen Belastung (Doppelbelastung). Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dieser Grundsatz stehe der Heranziehung des Klägers schon deshalb nicht entgegen, weil die sein Grundstück erschließende Anlage eine sachliche Erschließungsbeitragspflicht erstmals in einem Zeitpunkt ausgelöst habe, in dem er bereits als Eigentümer im Grundbuch eingetragen gewesen sei, ist bundesrechtlich nichts zu erinnern. Denn das Entstehen einer Beitragspflicht für die erstmalige endgültige Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage setzt u.a. das Vorliegen einer Erschließungsbeitragssatzung mit einer wirksamen Verteilungsregelung voraus (u.a. Urteil vom 20. Januar 1978 - BVerwG 4 C 70.75 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 27 S. 28 [29 f.]). Da - und insoweit besteht kein Streit zwischen den Beteiligten - weder die Erschließungsbeitragssatzung vom 18. August 1970 noch die Erschließungsbeitragssatzung vom 4. Oktober 1976 eine wirksame Verteilungsregelung enthielten, war diese Voraussetzung jedenfalls nicht erfüllt, bevor die Erschließungsbeitragssatzung vom 8. Dezember 1977 im Dezember 1977 in Kraft getreten ist.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheids stehe auch nicht die vom Berufungsgericht ebenfalls aus dem (materiellen) Grundsatz der Einmaligkeit eines Erschließungsbeitrags hergeleitete formale Schranke einer unzulässigen Doppelveranlagung entgegen. Das Verbot der Doppelveranlagung - so meint das Berufungsgericht - schütze ein Grundstück vor einer mehrfachen Inanspruchnahme für die Erschließung durch eine bestimmte Anlage; eine bestandskräftige erste Veranlagung im Sinne des § 134 Abs. 1 Satz 1 BBauG sperre also eine zweite Heranziehung. Ob das im Ausgangspunkt richtig ist, also ein solches Doppelveranlagungs-Verbot in der Tat gilt und auf welchen Rechtssatz oder Rechtsgrundsatz es sich gegebenenfalls stützt, bedarf aus Anlaß des vorliegenden Falles keiner Erörterung. Denn jedenfalls könnte dieses Verbot nur eingreifen, wenn und solange eine Erstveranlagung existiert. Daran fehlt es.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Verfügung vom 11. Januar 1977 nicht wie eine Erstveranlagung behandelt werden könne und daher schon nach ihrem Wesen eine Sperrwirkung nicht geäußert habe. Angesichts dessen ist es nicht der Frage nachgegangen, ob, wenn man darin anderer Ansicht wäre, eine Verletzung des Verbots der Doppelveranlagung nicht gleichwohl ausschiede. Da es dem Beklagten für den Fall einer rechtswidrigen förmlichen Heranziehung freistünde, den Bescheid zurückzunehmen, und da er darin nicht schlechter stehen kann, wenn er sich selbst "herangezogen" hat, drängte sich nämlich auf zu überlegen, ob es zur Beseitigung einer etwa eingetretenen Sperrwirkung nicht ausreichte, daß sich der Beklagte durch sein Verhalten im Verwaltungsstreitverfahren von der Verfügung vom 11. Januar 1977 klar distanziert und sie damit - wenn es einer förmlichen Rücknahme überhaupt bedürfte - möglicherweise konkludent zurückgenommen hat. Der erkennende Senat sieht davon ab, diesen - nach Überzeugung des Senats gleichfalls zum Nachteil des Klägers zu beurteilenden - Fragenkreis im Revisionsverfahren im einzelnen aufzugreifen. Dessen bedarf es nicht, weil - was immer zu ihm zu erwägen sein mag - dem Berufungsgericht in der Ansicht zu folgen ist, daß eine Sperrwirkung von vornherein nicht eintreten konnte.
Die Verfügung vom 11. Januar 1977 ist erlassen worden, obgleich es an einer sachlichen Beitragspflicht fehlte. Sie war daher von Anfang an rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit würde ihre - worin immer bestehende - rechtliche "Wirkung" nur dann nicht gehindert haben, wenn es sich um einen Verwaltungsakt handelte. Denn nur Verwaltungsakte genießen (soweit hier interessiert) das Privileg, für den Fall ihrer Rechtsfehlerhaftigkeit dennoch (ohne besondere gesetzliche Anordnung) grundsätzlich rechtsbeachtlich, also nicht rechtsunwirksam (nichtig), sondern anfechtungs- bzw. rücknahmebedürftig zu sein. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Prüfung, ob die Verfügung vom 11. Januar 1977 ein Heranziehungsbescheid sei oder einem Heranziehungsbescheid gleichgestellt werden könne, hat folglich für den hier gegebenen Fall der Rechtswidrigkeit die allgemeinere Frage zum Hintergrund, ob es sich bei ihr überhaupt um einen Verwaltungsakt handelt. Das ist nicht der Fall. Die Verfügung vom 11. Januar 1977 war nicht "auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet" (so die Legaldefinition des Verwaltungsaktes in § 35 Satz 1 VwVfG). Sie hatte vielmehr eine rein interne Verrechnung zum Ziel. Das bestätigt auch das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung.
Ob diese Würdigung dessen, was als Vorgang mit der Verfügung vom 11. Januar 1977 eingeleitet und durch die Auszahlungsanordnung vom 2. März 1977 abgeschlossen wurde, trotz alledem dann in Zweifel geriete, wenn bei gemeindeeigenen Grundstücken Rechtens gerade anders verfahren werden müßte, nämlich eine förmliche Heranziehung zu erfolgen hätte, mag auf sich beruhen. Darauf kommt es nicht an. Denn die Handhabung des Beklagten entspricht in der Form, in der sie tatsächlich geschehen ist, der Rechtslage: Gemeindeeigene Grundstücke sind im Erschließungsbeitragsrecht kein geeigneter Gegenstand für eine förmliche Heranziehung. Ihre "Beitragsbelastung" kann allenfalls Gegenstand interner Verrechnung ohne Außenwirkung sein, weil solche Grundstücke (zwar an der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands teilnehmen, aber) einer Beitragspflicht nach § 133 Abs. 1 BBauG nicht unterliegen.
Gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG entsteht - alle sonstigen dafür erforderlichen Voraussetzungen hier vernachlässigt - die sachliche Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Sie entsteht also in einem früheren Zeitpunkt als dem, in dem nach Berechnung der Herstellungskosten die Beitragsbescheide erlassen und zugestellt werden können, d.h. bevor ein persönlicher Schuldner gemäß § 134 Abs. 1 BBauG bestimmbar sein muß. Schon die endgültige Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage ist daher grundsätzlich geeignet, kraft Gesetzes ein abstraktes Beitragsschuldverhältnis und damit eine abstrakte Beitragspflicht in bezug auf ein im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossenes Grundstück sowie einen noch unbestimmten und zu dieser Zeit möglicherweise auch noch nicht bestimmbaren persönlichen Schuldner, den Beitragspflichtigen, entstehen zu lassen (u.a. Urteil vom 20. September 1974 - BVerwG IV C 32.72 - BVerwGE 47, 49 [BVerwG 20.09.1974 - IV C 32/72] [52 f.]). An diese abstrakte Beitragspflicht knüpft § 133 Abs. 1 BBauG seinem Wortlaut nach an und macht damit deutlich, daß sich die Wirkung der Regelung des § 133 Abs. 2 BBauG nicht auf Grundstücke bezieht, die aus dem einen oder anderen Grunde überhaupt nicht oder noch nicht Gegenstand einer solchen abstrakten Beitragspflicht sein können. Das letztere trifft u.a. zu auf im nach § 133 Abs. 2 BBauG maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht bebaubare Grundstücke (vgl. Urteil vom 19. September 1969 - BVerwG IV C 68.68 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 31 S. 1 [3]), und das erstere trifft zu insbesonders auf Grundstücke, die im Eigentum der zur Beitragserhebung berechtigten Gemeinde stehen. Denn "da niemand sein eigener Schuldner sein kann" (BGH, Urteil vom 1. Juni 1967 - II ZR 150/66 - BGHZ 48, 214 [218]), kann in bezug auf ein gemeindeeigenes Grundstück ein Rechtsverhältnis mit dem Inhalt einer abstrakten Beitragspflicht von vornherein nicht entstehen. Es ist also nicht, wie das Berufungsgericht meint, so, daß bei gemeindeeigenen Grundstücken eine abstrakte Beitragspflicht zunächst immerhin für eine logische Sekunde entstünde und erst dann durch das Zusammentreffen von Gläubiger und Schuldner wieder entfiele, sondern bei gemeindeeigenen Grundstücken kann es von vornherein nicht zu einen Rechtsverhältnis kommen, wie es auch das Entstehen einer abstrakten Beitragspflicht voraussetzt. Das Entstehen einer Beitragspflicht wird mithin erst ermöglicht, wenn die Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück einem anderen überträgt.
Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß die Heranziehung des Klägers weder den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch den bundes(verfassungs)rechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt. Entgegen der Auffassung des Klägers war der Beklagte nicht gehalten, alle auf die in ihrer Verteilungsregelung unwirksame Erschließungsbeitragssatzung vom 4. Oktober 1976 gestützten bestandskräftig gwordenen Beitragsbescheide aufzuheben und sie durch Bescheide zu ersetzen, die - wie der an den Kläger gerichtete - auf die Erschließungsbeitragssatzung vom 8. Dezember 1977 gestützt sind. Soweit sich der Kläger auf eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den übrigen Beitragspflichtigen beruft, gibt das nichts für eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes her, zumal die Höhe des vom Kläger verlangten Beitrags der Summe entspricht, die auf der Grundlage der Satzung vom 4. Oktober 1976 errechnet worden ist, der Kläger also insoweit ebenso wie die anderen Beitragspflichtigen behandelt worden ist. Selbst wenn der Kläger - was das Berufungsgericht offengelassen hat - die um die Jahreswende 1976/1977 erfolgte Veranlagung seines Vaters und der übrigen Eigentümer von Grundstücken im Erschließungsgebiet zum Anlaß dafür genommen haben sollte zu glauben, damit sei für dieses Gebiet erschließungsbeitragsrechtlich alles abgewickelt, so daß er mit einer Heranziehung nicht mehr zu rechnen brauchte, stünde das schon deshalb nicht der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids entgegen, weil ein etwaiges, auf jene Veranlagungen gegründetes Vertrauen des Klägers jedenfalls mit dem Abschluß des Kaufvertrags vom 26. Mai 1977 seine Schutzwürdigkeit eingebüßt hat. Denn in Ziff. III, 3 dieses Vertrags haben die Vertragspartner vereinbart, daß der Kläger (Käufer) "auf Anforderung der Stadtverwaltung ... für das gekaufte Grundstück ... den Erschließungsbeitrag zu zahlen" hat. Angesichts dieser vertraglichen Regelung konnte der Kläger nicht mehr schutzwürdig darauf vertrauen, er werde nicht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werden.
Schließlich ist bundesrechtlich nichts gegen die Ansicht des Berufungsgerichts zu erinnern, der Grundsatz von Treu und Glauben stehe der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht entgegen; weder sei die Geltendmachung des Beitragsanspruchs verwirkt noch setze sich der Beklagte, wenn er sich auf die Unwirksamkeit der Verteilungsregelung in der Erschließungsbeitragssatzung vom 4. Oktober 1976 berufe, treuwidrig mit seinem früheren Verhalten in Widerspruch. Da es in diesem Zusammenhang um die Auswirkungen des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben auf die sich nach Landesrecht richtende Abwicklung eines erschließungsbeitragsrechtlichen Anspruchs geht (vgl. dazu u.a. Urteil vom 28. Oktober 1981 - BVerwG 8 C 8.81 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 78 S. 10 [14 f.]), dient dieser Grundsatz hier der Ergänzung des Landes(abgaben)rechts und gehört damit dem Landesrecht an (vgl. dazu u.a. Urteil vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 6.76 - BVerwGE 55, 337 [339]). Das Berufungsgericht hat daher insoweit seine Entscheidung in Anwendung irrevisiblen Landesrechts getroffen. Das es dabei Bundesrecht verletzt haben könnte, ist weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 18.334,16 DM festgesetzt.
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus