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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.10.1983, Az.: BVerwG 6 P 24/81

Zuständigkeit der Fachkammer; Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen; Nachprüfung der Rechtmäßigkeit; Beschlüsse der Einigungsstelle; Ausdrückliche Erwähnung; Zuständigkeit der Gewerkschaft; Personalrat; Arbeitsentgelt; Wesentlicher Bestandteil der Tarifverträge; Feststellung durch Dienstvereinbarung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.10.1983
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 24/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11868
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen 23.03.1981 - PV 34/80
OVG Bremen 15.09.1981 - PV B 2/81

Fundstellen

  • BVerwGE 68, 116 - 121
  • NJW 1984, 1980-1981 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1984, 590 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Zuständigkeit der Fachkammer, über "Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen" zu entscheiden, erstreckt sich auch auf die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen der Einigungsstelle, selbst wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt ist.

2. Im Interesse einer klaren Scheidung zwischen den Zuständigkeiten der Gewerkschaften und denen der Personalräte sollen durch die Vorschrift des § 62 I BremPersVG gerade die Normen über Arbeitsentgelte als wesentlicher Bestandteil der Tarifverträge grundsätzlich der Feststellung durch Dienstvereinbarung entzogen werden.