Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.10.1983, Az.: BVerwG 2 C 30.81
Rententeil; Freiwillig geltender Beitrag; Anwendung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.10.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 30.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11857
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 29.11.1977 - AZ: 31- I/76
- VGH Bayern - 31.01.1980 - AZ: 46 XXIV 78
Rechtsgrundlagen
- § 55 Abs. 4 BeamtVG
- Art. 3 GG
- Art. 14 GG
- Art. 33 Abs. 5 GG
- § 160 a Abs. 1 Bundesbeamtengesetz - BBG a.F.
- § 160 a Abs. 2 Bundesbeamtengesetz - BBG a.F.
- § 160 a Abs. 4 Bundesbeamtengesetz - BBG a.F.
- § 55 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG
- § 55 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG
- § 55 Abs. 4 (F. 1976) Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG
- § 74 Gesetz zu Art. 131 GG - G 131
Fundstelle
- NVwZ 1984, 312-313 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
§ 160a IV BBG a.F. (= § 55 IV BeamtVG) ist auch auf solche Rententeile anzuwenden, die auf gemäß § 74 III des Gesetzes zu Art. 131 GG als freiwillig geltenden Beiträgen beruhen.
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Oktober 1983
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer
Sommer, Dr. Müller und Dr. Seibert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Januar 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der 1912 geborene Kläger gehörte ab Juli 1934 dem freiwilligen Arbeitsdienst, ab Oktober 1935 als berufsmäßiger Angehöriger dem Reichsarbeitsdienst, von 1939 bis 1943 der Deutschen Wehrmacht und danach wiederum berufsmäßig dem Reichsarbeitsdienst an. Nach dem 8. Mai 1945 war er zunächst als Buchhalter, vom 1. Februar 1946 bis 31. Januar 1950 als Angestellter beim Landesarbeitsamt Niedersachsen und ab 1. Februar 1950 als Abteilungsleiter beim Deutschen Gewerkschaftsbund tätig. Seit dem 30. Januar 1970 war er im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeit. Aus diesem Amt ist er auf eigenen Antrag mit Ablauf des Monats April 1975 in den Ruhestand getreten.
Der Kläger bezieht neben seinem Ruhegehalt gemäß Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 14. August 1975 ab 1. Oktober 1975 Altersruhegeld aus der Angestelltenversicherung. Mit Bescheid vom 16. September 1975 berechnete das Zentralamt der Beklagten das Ruhegehalt des Klägers ab 1. Oktober 1975 neu und rechnete das Altersruhegeld gemäß § 160 a des Bundesbeamtengesetzes (BBG) a.F. an. Dabei wurden auch die Rententeile aus Beiträgen für die Zeit vom 1. Februar 1946 bis zum 31. März 1951 berücksichtigt und lediglich die vom Kläger während der Beamtendienstzeit vom 1. Februar 1970 bis 31. Dezember 1973 entrichteten freiwilligen Beiträge nicht einbezogen.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 1975) hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, die Bescheide des Zentralamts der Beklagten vom 16. September und 23. Dezember 1975 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei der Berechnung des Ruhegehalts des Klägers per 1. Oktober 1975 die von diesem entrichteten Beiträge zur Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die Zeit vom 8. Mai 1945 bis 31. März 1951 als freiwillige Beiträge gemäß § 74 Abs. 3 des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes (G 131) zu behandeln, so daß diese Beiträge bei der Berechnung des Ruhegehalts auch bei Anwendung des § 160 a BBG außer Ansatz bleiben. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Klage abgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 31. Januar 1980 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Ruhensregelung gemäß § 160 a BBG a.F. - ebenso die ab 1. Januar 1977 an ihre Stelle getretene, inhaltlich gleiche Bestimmung des § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) - für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Versorgungsbezüge in einer Person widerspreche nicht dem als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Alimentierung seiner Person, seiner Familie und seiner Hinterbliebenen. Welcher der zusammentreffenden Ansprüche in welcher Höhe zu kürzen sei, bestimme der Gesetzgeber nach seinem weitgespannten Ermessen. Die an einer gesetzlich bestimmten Höchstgrenze orientierte Rentenanrechnung führe, soweit sie hier streitig sei, im Falle des Klägers zu einer Verminderung der Versorgungsbezüge um monatlich 235,28 DM. Eine Verletzung des Anspruchs auf amtsangemessene Alimentierung sei unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Die in § 160 a BBG a.F. bzw. § 55 BeamtVG enthaltene Stichtagsregelung, wonach die Ruhensregelung nur eingreife, wenn das Beamtenverhältnis nach dem 31. Dezember 1965 begründet worden sei, sei nicht willkürlich. Es sei sachgerecht, wenn der Gesetzgeber einen Eingriff in den Rechtsstand von Beamten mit Anwartschaft auf Versorgungsbezüge und Rente habe vermeiden und diesen auf solche Beamte habe beschränken wollen, die bei Begründung ihres Beamtenverhältnisses nur einen bereits unter dem Vorbehalt der Ruhensregelung stehenden Anspruch auf Versorgung erworben hätten. Auch die Gleichstellung des Klägers mit einem Beamten, der in dem hier strittigen Zeitraum ("amtlose Zeit" zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951) nicht gearbeitet habe und für den demgemäß keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt worden seien, verstoße nicht gegen Art. 3 GG. Die insoweit vorliegende tatsächliche Ungleichheit sei nicht so wesentlich, daß sie eine differenzierende gesetzliche Regelung zwingend geboten hätte. Die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG gelte im Hinblick auf die Sonderregelung des Art. 33 Abs. 5 GG nicht für beamtenrechtliche Dienst- und Versorgungsbezüge. Die für die Zeit vom 1. Februar 1946 bis 31. März 1951 abgeführten Rentenversicherungsbeiträge würden bei der Festsetzung des Altersruhegeldes aus der Angestelltenversicherung berücksichtigt. Daß dieser Ansatz zu einer Minderung des beamtenrechtlichen Ruhegehalts führe, so daß der Kläger insoweit kein besonderes Äquivalent erhalte, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Ruhensregelung sei schließlich auch mit dem durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums konkretisierten Sozialstaatsprinzip vereinbar. - Die Voraussetzungen für eine Rentenanrechnung seien erfüllt. Da der Kläger am 8. Mai 1945 berufsmäßiger Angehöriger des Reichsarbeitsdienstes gewesen sei, sei bei der Festsetzung seiner Versorgungsgebezüge u.a. die sogenannte "amtlose Zeit" vom 9. Mai 1945 bis 31. März 1951 gemäß § 181 Abs. 3 BBG a.F. als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt worden. Für die Zeiten Versicherungspflichtiger Beschäftigung vom 1. Februar 1946 bis 31. März 1951 seien für ihn auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden. Da der Kläger keinen Antrag auf Erstattung der in diesen Beiträgen enthaltenen Arbeitnehrneranteile gestellt habe, seien sie gemäß § 74 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 G 131 als freiwillige Beiträge zu behandeln. Diese gesetzliche Fiktion beanspruche zwar auch im Rahmen des § 160 a Abs. 4 Satz 1 BBG a.F. bzw. § 55 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG Geltung. Denn für die Beurteilung, ob und inwieweit Werteinheiten für freiwillige Beiträge vorliegen, sei die rentenversicherungsrechtliche Regelung des § 74 Abs. 3 G 131 maßgebend. Dies rechtfertige sich aus der Überlegung, daß die ursprünglich als Pflichtbeiträge geleisteten Beiträge nachträglich kraft eigenen Willensentschlusses des Versicherten (Unterlassen des Erstattungsantrages) in der Angestelltenversicherung belassen worden seien. Sofern aber die damaligen Arbeitgeber des Klägers die Hälfte der entrichteten Beiträge geleistet hätten, sei die Rente gemäß § 160 a Abs. 4 Satz 2 BBG a.F. bzw. § 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG auch insoweit zu berücksichtigen, als sie auf freiwilligen Beiträgen beruhe. Diese Regelung gelte ebenfalls für die unter § 74 Abs. 3 G 131 fallenden Beiträge. Denn nur so könne - entsprechend dem Ziel der gesetzlichen Ruhensregelung - gewährleistet werden, daß die Gesamtversorgung nicht die Versorgung übersteige, die der Beamte erhalten hätte, wenn er während seines gesamten Arbeitslebens Beamter gewesen wäre. Die Vergünstigung des § 160 a Abs. 4 Satz 1 BBG a.F. bzw. § 55 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG solle nur denjenigen Beamten zugute kommen, die - ähnlich den in einer privaten Rentenversicherung Versicherten - die erforderlichen Versicherungsbeiträge ausschließlich bzw. zumindest überwiegend aus ihrem eigenen Vermögen entrichtet hätten. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Unzweifelhaft hätten die damaligen Arbeitgeber des Klägers einen Anteil von 50 v.H. zu den einschlägigen Versicherungsleistungen des Klägers erbracht. Weder nach der Entstehungsgeschichte noch nach Sinn und Zweck des § 74 Abs. 3 G 131 müsse das Altersruhegeld aus der Angestelltenversicherung (insoweit) anrechnungsfrei bleiben. Der Gesetzgeber habe seinerzeit nicht vorhersehen können, daß und gegebenenfalls welche Regelung bei einem Zusammentreffen von Altersruhegeld und beamtenrechtlichem Ruhegehalt künftig im einzelnen getroffen werde würde. § 74 Abs. 1 und 3 G 131 enthalte einen billigen Ausgleich dafür, daß - rückschauend betrachtet - die Sozialversicherungsbeiträge gleichsam unnötigerweise entrichtet worden seien. Mit der Fiktion des § 74 Abs. 3 G 131 habe der Gesetzgeber erreichen wollen, daß diejenigen Versicherten, die keinen Erstattungsanspruch geltend machten, als freiwillig Versicherte der Rentenversicherung angehören konnten, auch wenn die sonst dafür notwendigen Voraussetzungen nicht vorlagen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen den Bescheid des Zentralamts der Bundesanstalt für Arbeit vom 16. September 1975 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 1975 insoweit aufzuheben, als die Ruhensberechnung Rententeile aus freiwilligen Beiträgen für die Zeit vom 8. Mai 1945 bis 31. März 1951 einbezieht.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung der angefochtenen Bescheide der Beklagten ist § 160 a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 17. Juli 1971 (BGBl. I S. 1181) - BBG a.F. -, geändert mit Wirkung vom 1. Januar 1975 durch Art. II Abs. 1 Nr. 10 des Siebenten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften (Dienstrechtlicher Teil des Familienlastenausgleichs) vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3716). An seine Stelle ist gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) - BeamtVG - mit Wirkung ab 1. Januar 1977 (§ 109 BeamtVG) der inhaltlich übereinstimmende - im vorliegenden Falle allerdings noch nicht anwendbare - § 55 BeamtVG getreten.
Die in den genannten Vorschriften getroffene Ruhensregelung beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten galt gemäß § 160 a BBG a.F. (ebenso wie gemäß § 55 Abs. 1 BeamtVG F. 1976) nur für Versorgungsbezüge aus einem Beamtenverhältnis, das nach dem 31. Dezember 1965 begründet worden ist (vgl. demgegenüber § 55 Abs. 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 2 § 1 Nr. 7 des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981, BGBl. I S. 1523). Diese Voraussetzung trifft im Falle des Klägers zu. Er ist nach seiner Zugehörigkeit zum Reichsarbeitsdienst und zur ehemaligen Deutschen Wehrmacht sowie seiner Tätigkeit als Angestellter nach dem 8. Mai 1945 am 30. Januar 1970 in das Beamtenverhältnis berufen worden.
Aufgrund seiner dem Beamtenverhältnis vorangehenden Zugehörigkeit zur gesetzlichen Rentenversicherung bezieht der Kläger ab 1. Oktober 1975 ein Altersruhegeld. Ihm werden deshalb gemäß § 160 a Abs. 1 BEG a.F. (§ 55 Abs. 1 BeamtVG) neben diesem. Altersruhegeld Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in § 160 a Abs. 2 Nr. 1 BBG a.F. (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG) näher bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden die Rente des Klägers auch insoweit in die Ruhensberechnung miteinbezogen - und nur insoweit besteht zwischen den Parteien Streit -, als ihr die zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 für den Kläger geleisteten Beiträge zur Angestelltenversicherung zugrunde liegen. Diese gelten hier allerdings aufgrund der Fiktion des § 74 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen - G 131 - (jetzt gültig in der Fassung vom 13. Oktober 1965, BGBl. I S. 1686) als freiwillige Beiträge und sind nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 14. August 1975 auch als solche berücksichtigt. Gemäß § 160 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BBG a.F. (§ 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) bleibt bei der Anwendung der Absätze 1 und 2, d.h. bei dem Vergleich der tatsächlichen Gesamtversorgung aus (ungekürztem) Ruhegehalt und Rente mit dem nach der Höchstgrenze ermittelten (fiktiven) Versorgungsbezug, der Teil der - wie hier - nach Werteinheiten berechneten Rente außer Ansatz, der dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten entspricht. Diese Bestimmung kommt dem Kläger indes nicht zugute. Denn gemäß § 160 a Abs. 4 Satz 2 BBG a.F. (§ 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG) ist die vom Versorgungsempfänger bezogene Rente - auch soweit sie auf freiwilligen Beiträgen beruht - zusammen mit seinem Versorgungsbezug entsprechend der Regel des Absatzes 1 an der Höchstgrenze des Absatzes 2 zu messen, wenn der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der freiwilligen Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. Dies gilt auch für die unter § 74 G 131 fallenden Beiträge.
In einzelnen ergibt sich das aus den nachfolgenden Erwägungen:
Mit der Ruhensregelung nach § 160 a BBG a.F. (§ 55 BeamtVG) soll die Gesamtversorgung des Klägers aus Rente und Ruhegehalt auf einen Betrag begrenzt bleiben, den er als Ruhegehalt erreicht hätte, wenn er sein gesamtes Arbeitsleben als Beamter verbracht hätte. Der über die so ermittelte Höchstgrenze hinausgehende Teil der Versorgungsbezüge wird weggekürzt (vgl. Stegmüller-Schmalhofer-Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, § 55 RdNr. 1; Finger in Fürst, GKöD I Teil 3, O § 55 Rz. 1, 4). Grundgedanke dieser Regelung ist die Erwägung, eine nicht nur durch die Anrechnung von gleichen Zeiten in beiden Alterssicherungssystemen, sondern insbesondere auch infolge der verschiedenartigen Systematik der Berechnung von Rente und Versorgung (insbesondere Beginn der Ruhegehaltsskala mit einem Sockelbetrag von 35 v.H., § 118 Abs. 1 BBG a.F., § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) eintretende "Doppelversorgung" zu vermeiden, welche die höchstmögliche Versorgung eines vergleichbaren "Nur-Beamten" übersteigen würde (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. IV/2174, S. 17 ff.). - Mit § 160 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BBG a.F. (§ 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, solche Rententeile von der Ruhensregelung auszunehmen, die ausschließlich oder doch überwiegend auf freiwilligen Eigenleistungen des Versorgungsempfängers beruhen, hinter denen also gewissermaßen "nur die Fiktion einer Arbeitsleistung steht" (vgl. BT-Drucks. IV/2174, S. 24 [Nr. 22]). Der in dem betreffenden Rententeil verkörperte Gegenwert solcher der Eigenvorsorge dienender freiwilliger Beitragsleistungen soll dem Versorgungsempfänger - ebenso wie etwa eine Rente aus einem privaten Lebensversicherungsvertrag - ungeschmälert erhalten bleiben (vgl. Plog-Wiedow-Beck, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Bd. 2, § 160 a BBG RdNr. 18; Kümmel, Beamtenversorgungsgesetz, § 55 RdNr. 13.1, beide unter Hinweis auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG). Hat jedoch der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet, so liegt ihnen und dem auf ihnen beruhenden Rententeil nicht in gleicher Weise und in gleichem Umfang wie bei den vom Versorgungsempfänger allein oder überwiegend aufgebrachten Beiträgen ein freiwilliges eigenes Vermögensopfer zugrunde. Die betreffenden Beiträge verlieren zwar nicht ihren (sozialversicherungsrechtlichen) Charakter als freiwillige, d.h. nicht aufgrund einer Versicherungspflicht geleistete Beiträge (vgl. §§ 2 ff., 10 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG - in der Fassung des Gesetzes vom 23. Februar 1957 [BGBl. I S. 88] mit späteren Änderungen). Sie werden aber gemäß § 160 a Abs. 4 Satz 2 BBG a.F. (§ 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG) ebenso behandelt wie alle anderen, zu denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen beigetragen haben (vgl. Fürst, GKöD I, Teil 3, O § 55 Rz. 21 am Ende). Auch soweit der Rente des Versorgungsempfängers der von ihm getragene Anteil an den entrichteten Pflichtbeiträgen (regelmäßig die Hälfte) zugrunde liegt, greift die Ruhensregelung ohne eine Abgeltung oder einen Freibetrag zugunsten des Versorgungsempfängers ein (vgl. Plog-Wiedow-Beck a.a.O. RdNr. 19). Dies rechtfertigt sich aus der Erwägung, daß die seit der Rentenreform von 1957 dynamisierte Rente nicht mehr ausschließlich beitragsbezogen ist und aufgrund des geltenden modifizierten Umlageverfahrens nur noch zu einem Bruchteil als aus den früheren Beiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert erscheint (vgl. hierzu im einzelnen BT-Drucks. IV/2174, S. 17 ff.; Kümmel a.a.O., RdNr. 3.2; vgl. auch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 a Abs. 3 BVerfGG vom 19. Mai 1982 - 2 BvR 320/82 - [ZBR 1982, 242] und vom 22. Juni 1982 - 2 BvR 282/82 - [NVwZ 1982, 553]).
Für Beiträge, die gemäß § 74 Abs. 3 G 131 als freiwillige Beiträge zu behandeln sind, gilt nichts anderes:
Gemäß § 74 Abs. 1 G 131 konnten sich Beamte zur Wiederverwendung, die in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zur, 31. März 1951 innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigt gewesen waren, auf Antrag nach näherer gesetzlicher Maßgabe und innerhalb bestimmter Fristen die Arbeitnehmeranteile aus den für sie entrichteten Beiträgen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie etwaige freiwillige Beiträge erstatten lassen. Gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 G 131 gilt Absatz 1 entsprechend u.a. für berufsmäßige Angehörige des Reichsarbeitsdienstes, die keine Anwartschaft oder keinen Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz haben, wenn sie eine solche Anwartschaft aus einem neuen Dienstverhältnis erwerben; der Antrag war bis zum 30. September 1958 oder, wenn das Dienstverhältnis erst nach dem 30. September 1957 begründet worden ist, innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Monats seiner Begründung zu stellen. Ist ein solcher Antrag nicht gestellt worden, so gelten die in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. März 1951 entrichteten Beiträge gemäß § 74 Abs. 3 G 131 als freiwillige Beiträge. - § 160 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BBG a.F. (§ 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) erfaßt nach seinem Wortlaut auch diese freiwilligen Beiträge. Sinn und Zweck der Vorschrift hindern ebenfalls nicht, diese kraft einer gesetzlichen Fiktion als freiwillige Beiträge zu behandelnden Beiträge in ihren Anwendungsbereich einzubeziehen. Der ihr zugrundeliegende Rechtsgedanke trifft vielmehr auch für diese Beitragsleistungen zu. Denn die gesetzliche Fiktion des § 74 Abs. 3 G 131 greift nur ein, sofern der Beamte von der Möglichkeit, sich die Arbeitnehmeranteile aus den für ihn entrichteten Beiträgen sowie etwaige von ihm freiwillig entrichtete Beiträge erstatten zu lassen, keinen Gebrauch gemacht hat. Hat der Beamte aber die genannten Beiträge unter Verzicht auf das ihm eingeräumte Erstattungsrecht in der Rentenversicherung stehen lassen, so stellt auch dies eine freiwillige Leistung zum Zwecke der Eigenvorsorge dar. Damit ist die Gleichbehandlung dieser Beiträge mit anderen freiwilligen Beiträgen grundsätzlich gerechtfertigt. - Aber auch die gesetzgeberische Wertung, welche die unterschiedliche Behandlung von freiwilligen Beiträgen gemäß Satz 1 und Satz 2 des § 160 a Abs. 4 BBG a.F. (§ 55 Abs. 4 BeamtVG) trägt, kommt für freiwillige Beiträge gemäß § 74 Abs. 3 G 131 zum Zuge (ebenso Stegmüller-Schmalhofer-Bauer, § 55 RdNr. 15; anderer Ansicht Kümmel, § 55 RdNr. 13.22). Zwar gelten nach dieser Vorschrift die für den späteren Versorgungsempfänger in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. März 1951 entrichteten Beiträge, sofern der Beamte keinen Erstattungsantrag gestellt hat, insgesamt, d.h. auch soweit sie als Pflichtbeiträge vom Arbeitgeber aufzubringen waren, als freiwillige Beiträge. Hieran ändert sich auch durch ihre Berücksichtigung bei der Ruhensberechnung nichts. Die Anrechnung des auf ihnen beruhenden Rententeils bedeutet - entgegen der Auffassung von Kümmel (a.a.O. § 55 RdNr. 13.22) - nicht etwa, daß die Beiträge entgegen der Bestimmung des § 74 Abs. 3 G 131 als Pflichtbeiträge behandelt werden. Der - unberührt bleibende - Rechtscharakter als freiwillige Beiträge hat jedoch - wie dargelegt - nicht schon aus sich heraus die notwendige Folge, daß der auf ihnen beruhende Rententeil in jedem Fall außer Ansatz bleiben muß. Vielmehr kommt dies nur in Betracht, soweit die freiwilligen Beiträge auch eine freiwillige Eigenleistung des Versorgungsempfängers ohne rechtserhebliche Beteiligung des Arbeitgebers darstellen, deren Gegenwert (in Form eines Rententeils) dem Versorgungsempfänger ungeschmälert erhalten bleiben soll. Das ist bei Beiträgen, die im Zeitraum vom 8. Mai 1945 bis 31. März 1951 aufgrund damals angenommener Versicherungspflicht für den späteren Versorgungsempfänger entrichtet worden sind, regelmäßig nicht der Fall. Der auf sie entfallende Rententeil gehört deshalb zu der Gesamtversorgung des Versorgungsempfängers aus Rente und Versorgungsbezügen, die nach der Regel des § 160 a Abs. 1 und 2 BBG a.F. (§ 55 Abs. 1 und 2 BeamtVG) bei der Ermittlung des zum Ruhen zu bringenden Teils der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge dem fiktiven Höchstruhegehalt eines vergleichbaren "Nur-Beamten" gegenüberzustellen ist.
Stichhaltige Gründe dafür, daß in bezug auf Beiträge gemäß § 74 Abs. 3 G 131 von der dem § 160 a Abs. 4 BBG a.F. (§ 55 Abs. 4 BeamtVG) zugrundeliegenden Systematik abzuweichen sei, bestehen nicht. Mit § 74 Abs. 1 G 131 wollte der Gesetzgeber den nach dem Gesetz zu Art. 131 GG Versorgungsberechtigten (sowie den nach § 74 Abs. 2 G 131 diesen gleichgestellten Personen) einen billigen Ausgleich dafür gewähren, daß sie - rückschauend - gleichsam unnötigerweise Sozialversicherungsbeiträge entrichtet haben, ohne nun auf die Versicherungsleistungen angewiesen zu sein. Mit der Regelung ces § 74 Abs. 3 G 131 sollte ebenfalls - in anderer Weise als durch teilweise Erstattung - ein Ausgleich für unnötig geleistete Pflichtbeiträge geleistet werden (vgl. BVerwGE 62, 185 [190]; Urteil vom 28. April 1964 - BVerwG 2 C 182.60 - [NDBZ 1964, 206]): Durch die in Art. I Nr. 59 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu Art. 131 GG vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980) eingefügte Fiktion des § 74 Abs. 3 G 131 wurden unmittelbar freiwillige Beitragsleistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung begründet, auch wenn die für eine freiwillige Versicherung bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen an sich nicht erfüllt waren. Diese Regelung der Versicherungsverhältnisse insbesondere von Personen, die weder Übergangs- noch Ruhegehalt in Anspruch nehmen konnten (vgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht, Anlage 2 zum Stenografischen Bericht der 280. Sitzung des Deutschen Bundestages, I. Wahlperiode, S. 14159 C), erlangte ab 1957 durch die Übergangsregelung u.a. in Art. 2 § 5 Abs. 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 88) besondere Bedeutung (vgl. Anders-Jungkunz-Käppner, Gesetz zu Art. 131 GG [4. Aufl. 1959], § 74 Anm. 3; Brosche, Gesetz zu Art. 131 GG [3. Aufl.], §§ 73, 74 Anm. 19).
Ein Zusammenhang zwischen dieser Fiktion freiwilliger Beitragsleistung gemäß § 74 Abs. 3 G 131 und der erstmals in § 115 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) geregelten Anrechnung bestimmter Rentenbeträge auf die Versorgungsbezüge, der für eine andere Auslegung sprechen könnte, ist nicht zu erkennen. Soweit eine Rente auf als freiwillig fingierten Beiträgen gemäß § 74 Abs. 3 G 131 beruhte, war sie allerdings im Rahmen des § 115 Abs. 2 BBG in dieser und in späteren Fassungen (vgl. auch § 10 Abs. 2 BeamtVG F. 1976) nicht auf die Versorgungsbezüge anzurechnen. Dies ergibt sich aber allein daraus, daß der Zeitraum vom 8. Mai 1945 bis 31. März 1951, für den die Beiträge entrichtet worden waren, nicht nach § 115 Abs. 1 BBG a.F. (§ 10 Abs. 1 BeamtVG F. 1976), sondern nach § 181 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 BBG a.F. (§ 81 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 BeamtVG) als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen war. Da letztere Bestimmungen als Sondervorschriften Vorrang vor § 115 Abs. 1 BBG a.F. hatten, kam eine Rentenanrechnung nach § 115 Abs. 2 BBG a.F. insoweit nicht in Betracht (vgl. Fürst, GKÖD I Teil 2, K § 115 Rz. 49 und K § 181 Rz. 16). Hieraus lassen sich keine Schlußfolgerungen für die Anwendung der Ruhensregelung des § 160 a BBG a.F. (§ 55 BeamtVG) ziehen. Dieser Regelung liegt im übrigen nicht mehr der Grundsatz der Anrechnung der Rente auf Versorgungsbezüge für solche Zeiten zugrunde, die in beiden Alterssicherungssystemen versorgungssteigernd berücksichtigt worden sind (Doppelbemessungszeiten). Vielmehr wird die Ruhensregelung von dem der "Doppelversorgung" umfassender als bisher entgegenwirkenden, andersartigen Prinzip einer Höchstgrenze für die Gesamtversorgung aus einem Arbeitsleben (soweit diese aus öffentlichen Kassen fließt) getragen. Für die Anwendung dieser Ruhensregelung kommt es nicht darauf an, ob bestimmte Zeiträume sowohl für die Rente als auch für den Versorgungsbezug berücksichtigt worden sind. Eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist vielmehr bei der Errechnung des Betrages, mit dem die Versorgungsbezüge zum Ruhen zu bringen sind, weil die Gesamtversorgung aus Rente und Versorgungsbezug die Höchstgrenze der Versorgung eines "Nur-Beamten" überschreitet, grundsätzlich im vollen Umfang zu berücksichtigen. Sie bleibt ausnahmsweise mit den Teilen außer Ansatz, die - jedenfalls überwiegend - auf freiwillig erbrachten Eigenleistungen des Versorgungsempfängers beruhen. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die auf den Zeitraum vom 8. Mai 1945 bis 31. März 1951 entfallenden, als freiwillige Beiträge fingierten Beiträge etwa im Hinblick auf die Begünstigung dieses Zeitraums bei der Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten auch im Rahmen der später geschaffenen Ruhensregelung besonders behandelt und die durch sie begründeten Rententeile systemwidrig aus der Ruhensberechnung auch dann herausgenommen werden müßten, wenn der Arbeitgeber die Beiträge mindestens zur Hälfte getragen hat. Diese Beiträge beruhen nicht lediglich auf der "Fiktion einer Arbeitsleistung"; sie wären indes nicht entrichtet worden, wenn der Kläger während seines ganzen Arbeitslebens Beamter gewesen wäre.
Dieses aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der anzuwendenden Bestimmungen abgeleitete Ergebnis findet seine Bestätigung in den Gesetzesmaterialien (vgl. hierzu allgemein BVerfGE 59, 128 [153]), zu deren Heranziehung und Auswertung auch das Revisionsgericht befugt ist (vgl. BVerwGE 52, 84 [89]). Der Entwurf der Bundesregierung für ein Drittes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften (BT-Drucks. IV/2174) hatte zunächst die Anwendung der Ruhensregelung (§ 160 a BBG) ohne zeitliche Einschränkung für alle Versorungsempfänger vorgesehen. Art. VIII des Entwurfs sah u.a. in seiner Nr. 2 Übergangsvorschriften für die bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhandenen Beamten und Versorgungsempfänger vor. In Art. VIII Nr. 2 letzter Satz des Entwurfs war bestimmt, daß § 74 Abs. 3 G 131 für die Anwendung des § 160 a Abs. 4 BBG nicht gelten solle (vgl. BT-Drucks. IV/2174, S. 7). In der Begründung des Entwurfs war hierzu ausgeführt, dieser Satz 2 solle die Bedeutung des § 74 Abs. 3 G 131 für die Anwendung des § 160 a BBG klarstellen (vgl. BT-Drucks. IV/2174, S. 28 [zu Art. VIII Nr. 2]). In seiner Stellungnahme zu dem Entwurf bat der Bundesrat, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die auf § 74 Abs. 3 G 131 beruhenden und deshalb bisher bei der Rentenanrechnung außer Ansatz gebliebenen Rententeile nicht auch weiterhin bei der Rentenanrechnung außer Ansatz bleiben müßten (vgl. BT-Drucks. IV/2174, S. 30 [Nr. 3 c]). Im Zuge der Beratungen im Bundestagsausschuß für Inneres wurde beschlossen, die Ruhensregelung nur auf zukünftige Beamte anzuwenden, d.h. auf solche, deren Beamtenverhältnis, aus dem sie in den Ruhestand treten, nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes begründet wird; damit wurden die sich auf das materielle Recht beziehenden Empfehlungen des Bundesrats als erledigt angesehen; Art. VIII Nr. 2 des Entwurfs wurde insgesamt gestrichen (vgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses, BT-Drucks. IV/3632, S. 1 f. [II. Grundsätzliches]; S. 3 [zu Nr. 22]; S. 4 [zu Art. VIII]; S. 22). Der zu entscheidende Fall zeigt zwar, daß die Frage, wie Beiträge gemäß § 74 Abs. 3 G 131 im Rahmen des § 160 a Abs. 4 BBG a.F. (§ 55 Abs. 4 BeamtVG) zu behandeln sind, sich auch dann stellen kann, wenn die Ruhensregelung beschränkt nur auf nach ihrem Inkrafttreten begründete Beamtenverhältnisse anwendbar ist. Aus den Gesetzesmaterialien geht aber jedenfalls hervor, daß eine besondere, von der Regel des § 160 a Abs. 4 BBG a.F. (§ 55 Abs. 4 BeamtVG) abweichende Begünstigung der unter § 74 Abs. 3 G 131 fallenden Beiträge im Rahmen der Ruhensregelung weder im Entwurf vorgesehen war noch Inhalt des geltenden Gesetzes geworden ist.
Das vom Kläger angeführte Urteil des Bundesozialgerichts vom 25. Oktober 1966 - 11 RA 352/65 - ist nicht einschlägig. Es ist zu der Frage ergangen, ob im Rahmen der Anerkennung von Ersatzzeiten gemäß § 28 Abs. 1 und 2 AVG eine anschließend an die Ersatzzeit aufgenommene Beschäftigung als rentenversicherungspflichtige Beschäftigung angesehen werden kann, obwohl für sie die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 G 131 zutreffen. Dies hat das Bundessozialgericht in dem angeführten Urteil mit der Erwägung verneint, durch § 74 G 131 sei "klargestellt" worden, daß die Beschäftigung der unter das G 131 fallenden Personen in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (8. Mai 1945 bis 31. März 1951) versicherungsfrei gewesen sei. Für die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Rententeil, der auf die als freiwillig geltenden Beiträge entfällt, kraft einer in § 74 Abs. 3 G 131 etwa enthaltenen Sonderregelung auch dann von der Ruhensberechnung auszunehmen ist, wenn diese Beiträge nicht ganz oder überwiegend von dem späteren Versorgungsempfänger aufgebracht worden sind, ist diesen Darlegungen des Bundessozialgerichts nichts zu entnehmen.
Aus diesen rechtlichen Erwägungen folgt für den vorliegenden Fall das bereits eingangs dargelegte Ergebnis: Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsverfahren bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger nach dem 8. Mai 1945 in verschiedenen Arbeitsverhältnissen als Angestellter tätig. Für diese - damals als versicherungspflichtig behandelte - Tätigkeit wurden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Als ehemaliger berufsmäßiger Angehöriger des Reichsarbeitsdienstes hatte der Kläger gemäß § 55 i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 2 G 131 nicht den Rechtsstand eines Beamten zur Wiederverwendung (vgl. § 5 Abs. 2 G 131). Gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 G 131 konnte er gleichwohl nach der Begründung des Beamtenverhältnisses zur Beklagten, aus dem er eine Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung erwarb, den Antrag auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile aus den für ihn zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträgen stellen. Dies ist innerhalb der dafür bestimmten Frist (§ 74 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz G 131) nicht geschehen. Die zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 für ihn entrichteten Beiträge gelten deshalb als freiwillige Beiträge. Da sie aber nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts mindestens zur Hälfte von den damaligen Arbeitgebern des Klägers erbracht worden sind, ist der auf sie entfallende Rententeil gemäß § 160 a Abs. 4 Satz 2 BBG a.F. (§ 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG) bei der Ruhensberechnung nach § 160 a Abs. 1 und 2 BBG a.F. (§ 55 Abs. 1 und 2 BeamtVG) mit zu berücksichtigen.
Die von der Revision hiergegen erhobenen verfassungsrechtlichen Einwendungen greifen nicht durch.
Die Einbeziehung des Altersruhegeldes des Klägers in die Ruhensberechnung auch mit den Teilen, die auf Beitragsleistungen für die Zeit vom 8. Mai 1945 bis 31. März 1951 zurückzuführen sind, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger beanstandet insofern in erster Linie eine verfassungswidrige Gleichstellung mit solchen Versorgungsempfängern, die in der fraglichen Zeit nicht gearbeitet haben und für die deshalb insoweit keine Beiträge entrichtet worden sind. Da auch bei diesen Versorgungsempfängern die sogenannte amtlose Zeit als ruhegehaltfähig anerkannt werde (§ 181 Abs. 3 BBG a.F., § 81 Abs. 1 BeamtVG), erhalte er infolge der Ruhensregelung in bezug auf die für diesen Zeitraum entrichteten und nunmehr als freiwillige Beiträge geltenden Sozialversicherungsbeiträge kein (zusätzliches) Äquivalent. Eine differenzierende Behandlung dieser Fallgruppen durch den Gesetzgeber ist indes verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Gesetzgeber durfte vielmehr im Rahmen der Verwirklichung des die Ruhensregelung tragenden Grundgedankens insoweit in Rechnung stellen, daß der Arbeitgeber auch diesen Teil der Rente durch eigene Beiträge mitfinanziert hat (vgl. Fürst, GKÖD I, Teil 3, O § 55 Rz. 3) und die dynamisierte Rente ohnehin nur noch zu einem Bruchteil als durch die früheren Beitragsleistungen finanziert erscheint. Die einheitliche Versorgungshöchstgrenze dient bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise gerade der versorgungsrechtlichen Gleichbehandlung wesentlich gleicher Lebenssachverhalte, nämlich der nach einem erfüllten Arbeitsleben zu erwartenden Alterssicherung (vgl. BVerfG, NVwZ 1982, 553 f. [BVerfG 22.06.1982 - 2 BvR 282/82]). Die mit der Fiktion freiwilliger Beitragsleistung gemäß § 74 Abs. 3 G 131 verbundenen sonstigen Vorteile bleiben dem Kläger im übrigen ungeschmälert erhalten.
Auch soweit für den Kläger bei der Ruhensberechnung die gleiche Höchstgrenze gilt wie für solche Versorgungsempfänger, die von dem Recht der Beitragserstattung gemäß § 74 Abs. 1 G 131 Gebrauch gemacht haben, liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Zwischen beiden Personenkreisen besteht hinsichtlich des entscheidenden Kriteriums der Alterssicherung ein wesentlicher Unterschied: Mit der Erstattung sind für die davon Begünstigten sämtliche Rechte aus dem damaligen Versicherungsverhältnis erloschen, während sich der Kläger seine Rentenanwartschaft mit allen daran anknüpfenden Vorteilen insoweit erhalten hat. Den in Form der Beitragserstattung zufließenden wirtschaftlichen Vorteil brauchte der Gesetzgeber bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht zu berücksichtigen; er konnte sich vielmehr ohne Verstoß gegen das Willkürverbot bei der Anrechnung auf solche Leistungen aus öffentlichen Kassen beschränken, die typischerweise unmittelbar der Alterssicherung dienen, wozu eine Beitragserstattung nicht gehört (vgl. BVerfG a.a.O., S. 554).
Die unterschiedliche Behandlung von freiwilligen Beiträgen, die der Versorgungsempfänger überwiegend oder ganz selbst getragen hat, und solchen, zu denen der Arbeitgeber mindestens die Hälfte beigetragen hat, verstößt ebenfalls nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber wollte - wie dargelegt - die allein aus dem Statuswechsel während des Arbeitslebens herrührenden und als ungerechtfertigt angesehenen Versorgungsvorteile abbauen. Davon werden Rententeile aus freiwilliger Versicherung nicht erfaßt, "soweit hinter ihr nur die Fiktion einer Arbeitsleistung steht" (BT-Drucks. IV/2174, S. 24). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, zwischen Beiträgen aufgrund freiwilliger Versicherung, die ganz oder überwiegend vorn Versorgungsempfänger selbst aufgebracht wurden, und den durch Verzicht auf das - im übrigen nur die Arbeitnehmeranteile umfassende - Erstattungsrecht nach § 74 Abs. 1 G 131 freiwillig den Versicherungsträger belassenen früheren Pflichtbeiträgen zu unterscheiden (vgl. BVerfG a.a.O. S. 554). - Schließlich ist auch die hier noch geltende Unterscheidung zwischen Versorgungsempfängern und den am 31. Dezember 1965 bereits vorhandenen aktiven Beamten einerseits und den erst nach dem Stichtag ernannten Beamten andererseits verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die dafür maßgebliche Erwägung, einen ändernden Eingriff in bestehende Rechtsverhältnisse, wie sie sich nach geltendem Recht entwickelt hatten, zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. IV/3632, S. 1 f.), war sachgerecht und frei von Willkür (vgl. Fürst, GKÖD I, Teil 2, K § 160 a Rz. 3 a; Urteil vom 16. April 1980 - BVerwG 6 C 49.78 - [Buchholz 232.5 § 55 BeamtVG Nr. 1]).
Art. 14 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Die dem Schutz dieses Grundrechts unterliegende Rente bleibt von der Ruhensregelung unangetastet und wird ungekürzt gezahlt. § 160 a BBG a.F. (§ 55 BeamtVG) wirkt sich nur auf die Höhe der zu gewährenden beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge aus (vgl. BVerfG, ZBR 1982, 242 [243]. Insofern geht Art. 33 Abs. 5 GG) als Sondervorschrift dem Art. 14 GG vor (vgl. BVerfGE 17, 337 [355]; Fürst, GKÖD I, Teil 3, O § 55 Rz. 3). Auch der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie das Sozialstaatsprinzip haben ihre besondere Konkretisierung durch Art. 33 Abs. 5 GG erfahren (BVerfGE 17, 337 [355]; 55, 372 [396]). - Die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegende Ruhensregelung verletzt aber auch den gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu wahrenden Alimentationsgrundsatz nicht (vgl. BVerfG, ZBR 1982, 242 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Art. 33 Abs. 5 GG schreibt kein grundsätzliches Verbot der Anrechnung von Renten auf Versorgungsbezüge fest. Insbesondere gewährleistet das Grundgesetz dem Beamten keinen summenmäßig bestimmten Besoldungs- und Versorgungsanspruch, sondern nur einen Kernbestand des Anspruchs auf amtsangemessenen Unterhalt. Dieser wird im vorliegenden Fall ersichtlich nicht beeinträchtigt. Der Kläger kann sich mithin auch nicht darauf berufen, er habe auf eine Erstattung der Arbeitnehmeranteile im Vertrauen darauf verzichtet, daß sich diese Disposition in einer Erhöhung seiner Gesamtversorgung auswirken würde.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen gemäß § 154 Abs. 2 VwGO dem Kläger zur Last.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller
Dr. Seibert