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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.10.1983, Az.: BVerwG 9 B 15012.82

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.10.1983
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 15012.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 18599
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 07.09.1982 - AZ: 23 B 82 C. 733

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Oktober 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. September 1982 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Der Kläger beanstandet, daß ihm zu Unrecht durch die erste Instanz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt worden sei. Diese Rüge kann er als Verfahrensmangel im Rechtsmittelverfahren geltend machen (BVerwGE 13, 141 [144 f.]). Er ist daran auch nicht durch den Umstand gehindert, daß die Wiedereinsetzung durch das Verwaltungsgericht versagt worden ist, nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO jedoch grundsätzlich nur Mängel des berufungsgerichtlichen Verfahrens geltend gemacht werden können. Denn ein etwaiger Mangel im erstinstanzlichen Verfahren würde sich im Verfahren vor dem Berufungsgericht als fehlerhaft fortsetzen, wenn dieses eine zu Unrecht ausgesprochene Prozeßabweisung wegen Versäumung der Klagefrist bestätigt und damit die in allen Instanzen zu beachtenden Voraussetzungen verkannt hätte, unter denen sachlich über die Klage zu entscheiden ist (Beschluß des Senatsvom 16. November 1982 - BVerwG 9 B 3232.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 216).

3

Im vorliegenden Fall ist dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtsfehlerfrei versagt worden. Der Kläger hat die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags dienenden Tatsachen nicht in der von § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO gebotenen Weise dargetan und glaubhaft gemacht. Zudem müßte er ein in dem Versäumnis liegendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten, daß er sich vor Ablauf der Klagefrist nicht um eine erneute Kontaktaufnahme mit dem Kläger bemühte, nachdem sein erstes Anschreiben ohne Antwort geblieben war, gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO gegen sich gelten lassen (vgl. Urteile des Senatsvom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 488.81 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 120 undvom 23. November 1982 - BVerwG 9 C 167.82 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 127). Zu weitergehenden - rechtsgrundsätzlichen - Erwägungen gibt der vorliegende Streifall keinen Anlaß.

4

Ohne Erfolg rügt der Kläger weiter, die Vorinstanz habe verfahrensfehlerhaft ohne mündliche Verhandlung entschieden und damit zugleich das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt. Das vom Berufungsgericht gewählte Verfahren ist in Art. 2 § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) - EntlG - vorgesehen. Diese Bestimmung verstößt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (BVerwGE 57, 272). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, er sei durch die Zurückweisung der Berufung "überrascht" worden, laßt die Beschwerdeschrift nicht erkennen, zu welchen beweiserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen ihm keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sein soll. Die Klage war bereits in der ersten Instanz wegen Versäumnis der Klagefrist abgewiesen worden. Das Berufungsgericht hatte den Kläger auf eine "nach dem bisherigen Sachstand" in Frage kommende Entscheidung nach Art. 2 § 5 EntlG hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Äußerung (Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG) gegeben.

5

Zur Begründung seiner mit der Beschwerde erhobenen Verfahrensrüge ungenügender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) trägt der Kläger vor, die Vorinstanz hätte ihn darauf hinweisen müssen, daß der zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs behauptete Schriftverkehr zwischen ihm und seinen Prozeßbevollmächtigten nicht hinreichend glaubhaft gemacht sei. Die Rüge scheitert bereits daran, daß es hierauf nach der materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz nicht ankam. Die Vorinstanz ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß die früheren Prozeßbevollmächtigten an der Klageerhebung nicht "verhindert" waren. Auch eine weitere Aufklärung des zwischen den Prozeßbevollmächtigten und dem Kläger geführten Schriftverkehrs hätte daher zu keiner für ihn günstigeren Entscheidung führen können.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Dr. Kemper