Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.09.1983, Az.: BVerwG 4 C 18.80
Hauptverfahren; Beweisantrag; Unzumutbarkeit der Immissionen; Eidesstattliche Versicherung; Vorläufiges Rechtsschutzverfahren; Immissionen; Zulässiges Maß; Schwerer und unerträglicher Eingriff in das Eigentum; Baurechtliches Rücksichtnahmegebot
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.09.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 18.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12012
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 21.12.1976 - AZ: 3 K 2892/76
- OVG Nordrhein-Westfalen - 02.10.1979 - AZ: 7 A 332/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 40, 450 - 451
- NJW 1984, 256
- NJW 1984, 250 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1984, 179 (amtl. Leitsatz)
- Rdh 1984, 223-224
- UPR 1984, 128-129
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Einen im Hauptverfahren gestellten Beweisantrag mit dem Ziel, Art und Ausmaß von Immissionen zu klären, darf das Tatsachengericht nicht mit der Begründung ablehnen, es sei aufgrund eidesstattlicher Versicherungen, die von Nachbarn in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren abgegeben sind, von der Unzumutbarkeit der Immissionen überzeugt (unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung).
- 2.
Immissionen, die das nach § 5 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen weder einen schweren und unerträglichen Eingriff in das Eigentum noch eine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1983
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues, Gielen
und Dr. Gaentzsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 1979 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich gegen zwei immissionsrechtliche Teilgenehmigungen für den Bau und Betrieb einer Feuerverzinkerei der Beigeladenen zu 1).
Der Beklagte erteilte dieser unter dem 20. Dezember 1974 die erste Teilgenehmigung zum Bau einer Halle für den Betrieb der Feuerverzinkerei (Trockenverzinkung) mit Büro- und Sozialräumen und einer Wohnung sowie unter dem 2. März 1976 die zweite Teilgenehmigung (Schlußgenehmigung) zur Errichtung und zum Betrieb der Feuerverzinkerei selbst. Zugleich wurden die von den in der benachbarten Siedlung "Am Röttgen" wohnenden Klägern aus Immissionsschutzgründen erhobenen Einwendungen zurück gewiesen. Die Bescheide sind mit Auflagen zur Begrenzung der Abgasemissionen und der Lärmimmissionen versehen.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Kläger Klage erhoben und vorgetragen: Der das Grundstück der Beigeladenen zu 1) erfassende Bebauungsplan Nr. 30 sei unwirksam. Das Grundstück liege im Außenbereich. Das nach § 35 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes - BBauG - zu beurteilende Vorhaben sei nicht genehmigungsfähig. Es verstoße gegen den elementaren planungsrechtlichen Grundsatz, daß zwischen Wohnbebauung und Industrieansiedlung zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten ein angemessener Abstand einzuhalten sei. Der inzwischen aufgenommene Betrieb der Feuerverzinkerei führe zu schweren und unerträglichen Beeinträchtigungen durch Geräusche und Geruchsbelästigungen.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) sind der Klage entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben.
Nachdem das Berufungsgericht im Juli 1977 durch den Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt hatte, hat es die Berufung mit Urteil vom 2. Oktober 1979 mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen: Es könne dahingestellt bleiben, ob die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften der. §§ 5, 6 Nr. 1 und § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG - beachtet worden seien, da dem Vorhaben im Sinne des § 6 Nr. 2 BImSchG baurechtliche Bestimmungen entgegenständen. Die Genehmigung verstoße nämlich objektiv-rechtlich gegen § 35 Abs. 2 BBauG. Dieser Vorschrift komme zwar grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion zu. Ob eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme vorliege, könne offenbleiben. Denn den Klägern stehe jedenfalls ein aus Art. 14 Abs. 1 GG herzuleitendes Abwehrrecht zu. Durch die Genehmigung und ihre Ausnutzung werde die vorgegebene Grundstückssituation für die Kläger nachhaltig verändert; zugleich würden sie hierdurch schwer und unerträglich betroffen. Die schwere und unerträgliche Betroffenheit folge einmal aus dem baulichen und sonstigen Erscheinungsbild einer solchen Fabrikanlage, die mit ihrem langgestreckten hohen Fabrikgebäude und den Abluftkaminen die in der Nähe befindlichen Wohnhäuser der Kläger erdrücke und bedränge. Zum anderen folge diese enteignungsgleiche Betroffenheit aus den mit dem Betrieb dieser Fabrik verbundenen Emissionen und Immissionen, und zwar bereits aus den Geruchsbelästigungen. Zwar gingen von der Feuerverzinkerei der Beigeladenen auch Geräuschimmissionen und nicht zu riechende Luftverunreinigungen aus. Doch stehe nach der Überzeugung des Gerichts im Hinblick auf Lästigkeit und Störungsgrad die aus den Bädern der Verzinkerei herrührende Geruchsbelästigung im Vordergrund. Hierzu habe der Kläger zu 2) in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren 3 L 147/78 des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, an dem auch der Beklagte und die Beigeladene zu 1) beteiligt gewesen seien, zahlreiche eidesstattliche Versicherungen vorgelegt, die nicht nur von den Klägern und ihren Angehörigen, sondern auch von nicht beteiligten sonstigen Anwohnern der Straße "Am Röttgen" stammten. In diesen eidesstattlichen Versicherungen würden - neben Lärm- und Raucheinwirkungen - hauptsächlich und wiederholt Geruchsbelästigungen angegeben mit Worten wie z.B. "übelriechender Gestank", "stechen der Geruch", "riechende Abgase", "übelriechende Abgase", "übler, stechender Gestank", "beißender Geruch", "übelriechende Dunstwolke", "übelriechende Nebelwolke", "beißender riechender Nebel" usw. Aufgrund dieser zahlreichen übereinstimmenden eidesstattlichen Angaben sei das. Gericht davon überzeugt, daß von dem Betrieb der Beigeladenen zu 1) Geruchsbelästigungen dieser Art und dieser Intensität ausgingen. Das gelte jedenfalls bei entsprechender Windrichtung. Daß diese häufig wechsele und die Grundstücke möglicherweise nicht in der Hauptwindrichtung lägen, stehe den nicht entgegen; selbst wenn die genannten Geruchsbelästigungen nur zeitweise aufträten, aber in gewissen Abständen regelmäßig wiederkehren sollten, seien diese Einwirkungen als schwer und unerträglich zu bezeichnen. Die Geruchsbelästigungen seien den Klägern und den anderen Anwohnern auch nicht zuzumuten, da sie über das durch die Sozialbindung Erträgliche hinausgingen; insbesondere stehe den Klägern kein Mittel zur Verfügung, um diese Einwirkungen auf ein erträgliches Maß herabzusetzen, wenn man berücksichtige, daß zur bestimmungsmäßigen Nutzung eines Hausgrundstücks auch der Garten gehöre und die Möglichkeit, die Fenster der Wohnung zu öffnen.
Bei dieser Sachlage sei es auf den Beweisantrag der Beigeladenen zu 1), einen Sachverständigen darüber zu hören, daß von ihrem Betrieb störende Immissionen durch luftverunreinigende Stoffe oder Lärm nicht ausgingen und die Nebenbestimmungen der angefochtenen Genehmigungsbescheide eingehalten würden, nicht angekommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Beigeladenen zu 1), die die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts rügt.
II.
Die Revision hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz Erfolg (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Das Berufungsgericht meint, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei aus Gründen des Bauplanungsrechts rechtswidrig (vgl. § 6 Nr. 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge, Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG - vom 15. März 1974, BGBl. I S. 721, mit späteren Änderungen). Sie verstoße objektiv-rechtlich gegen § 35 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) in der Fassung des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - BBauG -. Die Genehmigung führe zu einer nachhaltigen Veränderung der Grundstückssituation und treffe die Kläger schwer und unerträglich in ihrem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrecht. Diesen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG hat das Berufungsgericht auf zwei je selbständig tragende Gründe gestützt, nämlich auf die erdrückende und bedrängende Wirkung des Gebäudes der Beigeladenen zu 1) und auf die von dem Betrieb der Feuerverzinkerei ausgehenden Geruchsbelästigungen.
Weder der eine noch der andere Grund halten einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand:
Hinsichtlich der erdrückenden und bedrängenden Wirkung fehlt es an für das Revisionsgericht nachvollziehbaren tatsächlichen Feststellungen, die die Annahme des Berufungsgerichts stützen könnten, die Kläger würden allein durch die optische Wirkung des Gebäudes in ihrem Eigentumsrecht verletzt: Das Protokoll der Ortsbesichtigung, die zwei Jahre vor der abschließenden Entscheidung des Berufungsgerichts durch den Berichterstatter durchgeführt worden ist, enthält zur optischen Wirkung des Gebäudes keine konkreten Feststellungen. Was sich im Urteil sonst an tatsächlichen Feststellungen findet, rechtfertigt nicht die Annahme einer erdrückenden oder bedrängenden Wirkung: Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Häuser an der Ostseite der Straße "Am Röttgen" einbis zweigeschossig sind, es hat ferner festgestellt, daß auch das Gebäude der Beigeladenen zu 1) "teilweise zweigeschossig" ist. Diese Feststellung spricht nicht für, sondern gegen eine erdrückende Wirkung: Der erkennende Senat hat zwar in seinem Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44) die erdrückende Wirkung eines zwölfgeschossigen Hochhauses bejaht, dessen elfgeschossiger Gebäudeteil nur 15 bis 23 m von einem zweigeschossigen Wohnhaus entfernt war. Bei gleicher Geschoßhöhe wird dagegen eine erdrückende Wirkung grundsätzlich nicht in Betracht kommen. Für eine etwaige Ausnahme von diesem Grundsatz - etwa wegen besonderer Geländeverhältnisse - fehlt es wiederum an tatsächlichen Feststellungen. Auch dafür, daß von den nur 16,5 m hohen Schornsteinen eine erdrückende Wirkung ausgehen kann, fehlt es an nachvollziehbaren Feststellungen. Und ebensowenig ist den Berufungsurteil zu entnehmen, aus welchen Gründen das den Häusern der Kläger nur mit der Schmalseite zugewandte Gebäude der Beigeladenen zu 1) wegen seiner Ausmaße "erdrückend oder bedrängend" wirken könne. Hiernach läßt sich nicht ausschließen, daß der Sachverhalt die rechtliche Folgerung einer gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßenden "erdrückenden Wirkung" des Bauvorhabens nicht trägt.
Auch die Darlegungen, die Geruchsbelästigungen seien schwer und unerträglich und verletzten deswegen die Kläger in ihrem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrecht, werden nicht rechtsfehlerfrei durch die vom Berufungsgericht hierzu getroffenen Feststellungen getragen. Soweit das Berufungsgericht ausschließlich auf die eidesstattlichen Versicherungen abgestellt und den Beweisantrag der Beigeladenen zu 1) als unerheblich abgelehnt hat, erweist sich dies als verfahrensfehlerhaft: Die eidesstattlichen Versicherungen sind in einem Verfahren betreffend den vorläufigen Rechtsschutz von Anliegern der Straße "Am Röttgen" abgegeben worden. In diesem Verfahren dienten sie nur der Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO i.V.m. § 173 VwGO). Im Hauptverfahren genügt dagegen die Glaubhaftmachung nicht; vielmehr ist über streitige Tatsachen Beweis zu erheben. Eidesstattliche Versicherungen, die in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren abgegeben sind, können deswegen die in einem Hauptverfahren notwendige Erhebung von Beweisen nicht ersetzen. Stützt das Berufungsgericht, obwohl der Beklagte und die Beigeladene zu 1) die Beeinträchtigung der Kläger durch Immissionen in Abrede stellen, seine Überzeugung allein auf diese eidesstattlichen Versicherungen, so liegt darin eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung. Danach hätte das Berufungsgericht den in der mündlichen Verhandlung, gestellten Beweisantrag, ein Gutachten über die luftverunreinigenden Immissionen einzuholen, nicht ablehnen dürfen. Dieser Beweisantrag war seinem Inhalt nach nicht unerheblich; er bezog sich nämlich auch auf die Feststellung etwaiger Geruchsbelästigungen: Nach § 3 Abs. 4 BImSchG sind Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes "Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchstoffe". Nach § 3 Abs. 2 BImSchG gehören zu den Immissionen auch die Luftverunreinigungen in diesem Sinne und damit auch die Geruchsbelästigungen. Darüber hinaus hätte das Berufungsgericht, wenn ihm das Sachverständigengutachten nicht ausreichte, Zeugen über Intensität und Häufigkeit der Belästigungen vernehmen müssen; auch eine Auswertung der "Immissionsüberwachungsberichte", die sich in den Verwaltungsvorgängen befinden, gegebenenfalls die Vernehmung der Bediensteten, die die Überwachung durchgeführt haben, wären insoweit in Betracht gekommen.
Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache in die Vorinstanz zurückzuverweisen. Zur weiteren Behandlung der Sache bemerkt der Senat: Das Berufungsgericht wird zu klären haben, ob die Genehmigung in Übereinstimmung mit § 6 Nr. 1 BImSchG erteilt worden ist, insbesondere ob sichergestellt ist, daß die sich aus § 5 Nr. 1 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden. Nach dieser Vorschrift sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, daß schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Zu den schädlichen Umwelteinwirkungen gehören auch Geruch s Immissionen (vgl. § 3 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 BImSchG). Erweist sich, daß die Genehmigung den Anforderungen des § 5 Nr. 1 BImSchG entspricht, so steht damit zugleich fest, daß die Immissionen nicht zu einem schweren und unerträglichen, also unzumutbaren Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum der Kläger führen können: Immissionen, die nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes "zumutbar" sind, sind nicht im verfassungsrechtlichen Sinne "unzumutbar", zumal die verfassungsrechtliche Unzumutbarkeit einen schwereren Eingriff als die immissionsschutzrechtliche Unzumutbarkeit voraussetzt. Werden schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Nr. 1 BImSchG nicht hervorgerufen, so kommt auch insoweit eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme nicht in Betracht. Das Gebot der Rücksichtnahme gewährleistet nämlich - etwa für Anlagen, die nicht nach § 4 BImSchG und der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig sind - einen gerade am Immissionsschutzrecht ausgerichteten Drittschutz (vgl. Urteil des Senats vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 [126 f.]). Daß das Rücksichtnahmegebot, soweit es um die Abwehr von Immissionen geht, keinen über § 5 Nr. 1 BImSchG hinausreichenden Schutz vermitteln kann, hat der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 4 C 74.78 näher ausgeführt. Aus dem Gesagten folgt, daß die Entscheidung des Rechtsstreits vorwiegend von der Beantwortung der immissionsschutzrechtlichen Fragen abhängen wird.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 16.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Gielen
Dr. Gaentzsch