Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.09.1983, Az.: BVerwG 9 B 3112.82
Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten; Asylstreitigkeiten; Ausübung der Beteiligungsbefugnis; Einlegung der Berufung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.09.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 3112.82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11977
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 14.01.1981 - AZ: XI/2 E 5379/80
- VGH Hessen - 04.03.1982 - AZ: X OE 1075/81
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten kann von seiner Beteiligungsbefugnis in Asylstreitigkeiten in der Weise Gebrauch machen, daß er unmittelbar eine Verfahrenshandlung vornimmt, z.B. Berufung einlegt; die Einlegung der Berufung schließt notwendigerweise und erkennbar die Erklärung der Beteiligung mit ein (im Anschluß an Beschluß vom 11. März 1983 - BVerwG 9 B 2597.82 - Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 1).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. September 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. März 1982 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Auf die Versäumung der Beschwerdefrist nach § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO und den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers vom 12. Oktober 1982 braucht dabei nicht eingegangen zu werden, weil die mit der Beschwerde erstrebte Revisionszulassung auch dann nicht erreicht werden konnte, wenn eine Wiedereinsetzung in Betracht käme.
Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten zur Einlegung der Berufung befugt ist, wenn er sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt hatte, ist geklärt. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 11. März 1983 - BVerwG 9 B 10195.81 und 9 B 2597.82 - Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 1 und Nr. 2) kann der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten, der eine dem Vertreter des öffentlichen Interesses entsprechende Rechtsstellung einnimmt, gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung auch dann einlegen, wenn er sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt hatte. Dies folgt für den früheren Rechtszustand aus dem inzwischen aufgehobenen § 35 Abs. 2 AuslG, nach jetzt geltendem Recht aus der inhaltsgleichen Regelung des § 5 Abs. 2 AsylVfG, und steht im Einklang mit den allgemeinen Vorschriften über die Vertreter des öffentlichen Interesses nach §§ 35 ff. VwGO sowie den Vorschriften über die Vertreter besonderer Interessen in einer Reihe von Sondergesetzen. Daß ein Revisionsverfahren im vorliegenden Rechtsstreit Gelegenheit zu einer in dieser Hinsicht weiterführenden Rechtsklärung geben könnte, läßt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
Das gilt auch im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde vertretenen Ansicht, die Befugnis zur Einlegung der Berufung stehe dem Bundesbeauftragten jedenfalls erst dann zu, wenn er zuvor eine davon getrennte Beteiligungserklärung abgegeben und dadurch die in § 124 VwGO zur Berufungseinlegung vorausgesetzte Beteiligtenstellung erlangt habe. Denn diese Ansicht führt nicht zu einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage, sondern ist vielmehr offensichtlich verfehlt. Die Einlegung der Berufung schließt notwendigerweise und für das Gericht sowie die Prozeßbeteiligten erkennbar die Erklärung der Beteiligung mit ein. Daneben eine gesonderte Beteiligungserklärung zu verlangen, wäre daher bloßer Formalismus, der mit dem Ziel des Prozeßrechts, unter Wahrung der Interessen der Prozeßbeteiligten eine zweckmäßige Ordnung des Verfahrens zu gewährleisten, nicht vereinbar wäre.
Aus den vorstehenden Gründen entfällt auch der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel. Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten war nach § 124 Abs. 1 VwGO statthaft. Mit Einlegung der Berufung wurde der Bundesbeauftragte Beteiligter im Sinne dieser Vorschrift.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Säcker
Dr. Kemper