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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.09.1983, Az.: BVerwG 4 B 122.83

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Bebauungsrechtliche Zulässigkeit des Umbaus und der Nutzungsänderung einer Gaststätte zu einer Spielothek; Fehlender Nachweis bauordnungsrechtlich erforderlicher Stellplätze ; Verweigerung einer Gemeinde zur Zustimmung der Ablösung einer Stellplatzpflicht; Verweigerung eines Abschlusses eines Ablösungsvertrages über Stellplätze aus bodenrechtlichen Gründen ; Möglichkeiten der Erfüllung einer Stellplatzpflicht; Verletzung bundesverfassungsrechtlicher Grundsätze durch Anwendung landesrechtlicher Vorschriften mit Ermessensspielräumen; Zulässigkeit einer Vergnügungsstätte in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil; Rüge unzureichender Sachaufklärung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.09.1983
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 122.83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 17439
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 27.04.1983 - AZ: 3 S 2726/82

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. September 1983
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und Dr. Gaentzsch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. April 1983 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) besteht nicht.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat die bebauungsrechtliche Zulässigkeit des Umbaus und der Nutzungsänderung einer Gaststätte zu einer "Spielothek" mit münzbetätigten Spiel- und Unterhaltungsautomaten nach § 34 BBauG offengelassen und die Klage abgewiesen, weil die Klägerin für das Vorhaben nicht die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze nachweisen könne und weil die beklagte Stadt einer Ablösung der Stellplatzpflicht nach § 69 Abs. 7 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) nicht zustimme.

3

Die Beschwerde bezeichnet als rechtsgrundsätzlich (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Frage, ob eine Gemeinde den Abschluß eines Ablösungsvertrages über Stellplätze aus bodenrechtlichen Gründen verweigern und ob sie mit solchen Verträgen die bodenrechtliche Nutzung steuern darf. Eine Rechtsfrage des Bundesrechts von grundsätzlicher Bedeutung wäre aber in einem Revisionsverfahren nicht zu klären:

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Anwendung von irrevisiblem Landesrecht ausgeführt, § 69 LBO eröffne vier Möglichkeiten der Erfüllung der Stellplatzpflicht, "nämlich - erstens - auf dem Grundstück selbst (§ 69 Abs. 6 Satz 1 LBO), - zweitens - in der Nähe des Baugrundstücks (§ 69 Abs. 6 Satz 2 LBO), - drittens - durch die Gemeinde im Wege der Ablösung (§ 69 Abs. 7 LBO) und - viertens und letztens - durch Beteiligung an einer bauplanungsrechtlich festgesetzten Gemeinschaftsanlage (§ 9 Abs. 1 Nr. 22 BBauG; § 76 Abs. 1 Satz 1 LBO)". Keiner dieser Erfüllungsarten könne die Klägerin gerecht werden. Der Verwaltungsgerichtshof ist dabei davon ausgegangen, die Entscheidung über die Annahme eines Ablösungsangebots eines stellplatzpflichtigen Bauantragstellers stehe im Ermessen der Gemeinde und die beklagte Stadt habe die Ablösung nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere nicht unter Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verweigert. Bundesrecht wäre dadurch selbst dann nicht verletzt, wenn die Beklagte die Ablösung verweigert, weil sie damit nicht die Voraussetzungen für die bauordnungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Klägerin schaffen will. Die Anwendung der Stellplatzvorschriften und der dabei zu beachtenden allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Ablösung ist Anwendung von irrevisiblem Landesrecht.

5

Die Anwendung landesrechtlicher Vorschriften mit Ermessensspielräumen kann nicht nur dann bundes(verfassungs)rechtliche Grundsätze verletzen, wenn gegen das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Willkürverbot verstoßen wird, sondern auch dann, wenn das Ermessen in einer Weise angewandt wird, die eine bundesrechtlich angeordnete Rechtsfolge aufhebt, hier nämlich, wie die Beschwerde meint, die bebauungsrechtliche Zulässigkeit einer Vergnügungsstätte in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 BBauG. Eine solche Anwendung von Landesrecht wäre, weil der Bundesgesetzgeber die bebauungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Sinne des § 29 BBauG in den §§ 30 bis 37 BBauG auf der Grundlage des Artikels 74 Nr. 18 abschließend geregelt hat (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1978 - 4 C 12.76 - BVerwGE 55, 272 [BVerwG 24.02.1978 - 4 C 12/76]), ein Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung (Art. 31 GG). Indes geschieht dies bei Anwendung der Stellplatzvorschriften seitens der Beklagten in der von der Beschwerde behaupteten Weise nicht:

6

Mit der Stellplatzpflicht knüpft das Landesrecht im nichtbodenrechtlichen Bereich zusätzliche Voraussetzungen an die Genehmigungsfähigkeit von Vorhaben im Sinne des § 29 BBauG. Die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach den §§ 30 bis 37 BBauG steht von vornherein unter dem Vorbehalt, daß auch die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Landesrechts eingehalten sind (§ 29 Satz 5 BBauG). Bundesrecht verpflichtet die Gemeinde nicht, bei einem Vorhaben, das bebauungsrechtlich - wie hier unterstellt, gemäß § 34 BBauG - zulässig ist, für die Erfüllung solcher weiterer Voraussetzungen - hier, indem sie die Stellplätze anstelle des eigentlich Pflichtigen mit dessen Kostenbeteiligung schafft - Sorge zu tragen. Die Gemeinde ist bundesrechtlich nicht gehindert, die Ablösung für ein Vorhaben zu verweigern, obwohl es bebauungsrechtlich zulässig ist. § 69 LBO hat nämlich, wie das der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat und wie es auch für andere Landesbauordnungen gilt, die Ablösung nicht als eine von vier Möglichkeiten der Erfüllung der Stellplatzpflicht ausgestaltet, unter denen der Stellplatzpflichtige frei wählen kann. Die Vorschrift geht vielmehr davon aus, daß es in erster Linie dem Bauherrn obliegt, Stellplätze für den von seinem Vorhaben ausgelösten Bedarf herzustellen. Stimmt die Gemeinde der Ablösung durch Beteiligung des Stellplatzpflichtigen an den "Kosten von Stellplätzen und Garagen in angemessener Höhe" zu, so hat sie anstelle des ablösenden Stellplatzpflichtigen die Stellplätze "unter Einräumung eines seinem Bedürfnis entsprechenden Nutzungsrechts" herzustellen (§ 69 Abs. 7 LBO). Übernimmt es die Gemeinde im Rahmen des von ihr eigenverantwortlich zu bestimmenden Bereichs öffentlicher Aufgaben, Stellplätze zur Ablösung der Stellplatzpflicht herzustellen, so ist nicht davon auszugehen, daß sie dies nur tut, um damit private Bauwillige von bauordnungsrechtlichen Pflichten zu entlasten, und ferner nicht davon, daß sie auf diese Weise Stellplätze in solcher Zahl und an solchen Standorten schaffen will und kann, daß dadurch jeglicher Stellplatzbedarf, der durch bebauungsrechtlich zulässige Nutzungen in der Stadt oder in einem bestimmten Bereich der Stadt, insbesondere in der Innenstadt, befriedigt werden kann. Sie wird und kann, ohne daß Bundesrecht dem entgegenstünde, mit der Herstellung von Stellplätzen öffentliche Belange z.B. des Verkehrs, aber auch der Förderung der Ansiedlung von Vorhaben in bestimmten Bereichen der Stadt verfolgen. Insbesondere das Bebauungsrecht hindert die Gemeinde nicht, für bestimmte Stadtteile, z.B. für Innenstadtbereiche, speziell für Fußgängerzonen, eine Nutzungsstruktur anzustreben, die mit den Mitteln des Bebauungsrechts allein nicht durchsetzbar wäre, und dabei auch in ihrem Ermessen stehende Instrumente so einzusetzen, daß eine solche Entwicklung gefördert, jedenfalls nicht gestört oder gefährdet wird. Zu diesen Instrumenten kann auch die Schaffung von Stellplätzen gehören. Das Bebauungsrecht schafft einen Rahmen u.a. für die Art und das Maß zulässiger Nutzungen. Dieser Rahmen ist in bezug auf den daraus möglicherweise entstehenden Stellplatzbedarf so weit, daß nicht für jegliche Nutzung, für die auf dem Grundstück, in dessen Nähe oder in einer Gemeinschaftsanlage die erforderlichen Stellplätze nicht geschaffen werden können, die Gemeinde Stellplätze vorhalten oder schaffen kann. Bundesrecht hindert die Gemeinde nicht, die notwendigerweise begrenzte Zahl von Stellplätzen, die sie über Ablösungsverträge schaffen kann, z.B. nur für Nutzungen anzubieten, die in die von ihr angestrebte und mit der Stellplatzherstellung zu fördernde Nutzungsstruktur des jeweiligen Bereichs passen, sie jedenfalls nicht stören oder gefährden. Damit betreibt die Gemeinde nicht - wie die Beschwerde meint - eine das Bebauungsrecht, hier den § 34 BBauG, aus den Angeln hebende planungsrechtliche Steuerung; denn die §§ 30 bis 37 BBauG räumen - wie ausgeführt - einen Baurechtsanspruch nur unter dem Vorbehalt auch der Erfüllung landesrechtlicher Voraussetzungen einschließlich der Stellplatzpflicht ein; und die Zulässigkeit eines Vorhabens, für das der Antragsteller die Stellplatzpflicht selbst erfüllen kann, kann die Gemeinde mit diesem Instrument nicht steuern.

7

Die Beschwerde macht mit ihrer Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO), der Verwaltungsgerichtshof hätte aufklären müssen, aus welchen Gründen die Beklagte der Klägerin die Ablösungsmöglichkeit vorenthalte, einen Verfahrensfehler, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), nicht erfolgreich geltend. Der Verwaltungsgerichtshof mußte nicht aufklären, aus welchen Gründen die Beklagte der Ablösung der Stellplatzpflicht nicht zustimmt. Nach der vom Verwaltungsgerichtshof der Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassung stand es im Ermessen der Beklagten, ein Ablösungsangebot der Klägerin anzunehmen oder nicht. Dafür, daß die Beklagte dieses Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte, hat die Klägerin im Berufungsverfahren nichts vorgetragen, obwohl die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, daß sie nicht bereit sei, Ablösungsverträge abzuschließen, und daß diese Entscheidung in ihrem Ermessen stehe (VGH-Akte Seite 35). Dem Verwaltungsgerichtshof mußte es sich auch nicht aufdrängen, daß ein Fall eines Ermessensfehlgebrauchs vorliegen könne; dafür gab es keine Anhaltspunkte.

8

Die Beschwerde war danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.

Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Gaentzsch