Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.09.1983, Az.: BVerwG 6 C 77.81
Zulässigkeit der Aufhebung einer ausgesprochenen Trennungsgeldbewilligung mit Rückwirkung; Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld ; Gewährung von Trennungsgeld an die durch die Versetzung "erzwungene" getrennte Haushaltsführung ; Umfang der Fürsorgepflicht des Dienstherrn
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.09.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 77.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 18207
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 16.06.1978 - AZ: 11 A 39/78
- OVG Niedersachsen - 11.11.1980 - AZ: 5 OVG A 156/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BWV 1984, 86-87
- ZBR 1984, 148-150
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1983
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim Ernst und
Dr. Seibert
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 11. November 1980 wie folgt geändert:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 16. Juni 1978 wie folgt geändert:
Der Bescheid der Standortverwaltung Schleswig vom 1. Februar 1977 und der Beschwerdebescheid vom 25. März 1977 werden insoweit aufgehoben, als darin der Bescheid der Standortverwaltung Schleswig vom 12. Oktober 1976 mit über den 1. November 1976 hinausgehender Rückwirkung zurückgenommen und dem Kläger aufgegeben wird, das für die Zeit vom 19. bis 31. Oktober 1976 gezahlte Trennungsgeld zurückzugeben.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Im übrigen wird die Berufung: zurückgewiesen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger wurde im September 1976 von H. nach S. kommandiert und mit Wirkung vom 1. Oktober 1976 unter Zusage der Umzugskostenvergütung dorthin versetzt. Mit Bescheid vom 12. Oktober 1976 bewilligte ihm die Standortverwaltung S. für die Zeit vom 16. September bis zum 30. November 1976 Trennungsgeld in Form von Wegstreckenentschädigung nach § 15 Abs. 1 BUKG, § 6 TGV.
Unter dem 13. Oktober 1976 teilte die Standortverwaltung S. dem Kläger für seine vierköpfige Familie, zu der zwei in den Jahren 1959 und 1961 geborene Kinder gehören, eine sofort beziehbare 4-Zimmer-Wohnung in S. zu. Mit Schreiben vom 19. Oktober 1976 lehnte der Kläger dieses Wohnungsangebot mit der Begründung ab, ein (weiterer) Schulwechsel seines schwerbehinderten Sohnes, der die 8. Klasse der Hauptschule besuche, sei aus medizinischen und pädagogischen Gründen nicht vertretbar; durch ihn werde in Frage gestellt, daß sein Sohn den für seine Berufsausbildung unbedingt erforderlichen Abschluß der Hauptschule erreiche. Auch müsse seine Tochter die in H. begonnene Ausbildung zum Bürokaufmann bei einem Umzug nach S. abbrechen, weil dort kein Ausbildungsplatz für sie zur Verfügung stehe.
Die Standortverwaltung S. erkannte die Gründe, ans denen der Kläger das Wohnungsangebot ablehnte, nicht als zwingend im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 TGV an und hob durch Bescheid vom 1. Februar 1977 die am 12. Oktober 1976 ausgesprochene Trennungsgeldbewilligung mit der Rückwirkung vom 19. Oktober 1976 auf. Das für die Zeit von 19. bis 31. Oktober 1976 gezahlte Trennungsgeld forderte sie vom Kläger zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen die Nichtberücksichtigung des von ihm als zwingend empfundenen Umzugshindernisses wandte, blieb erfolglos.
Der Kläger hat daraufhin den Verwaltungsrechtsweg beschritten und beantragt,
den Bescheid der Standort Verwaltung S. vom 1. Februar 1977 und den Beschwerdebescheid vom 25. März 1977 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm über den 30. November 1976 hinaus Trennungsgeld in Form von. Wegstreckenentschädigung zu zahlen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben; die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Beklagte sei billigerweise verpflichtet, dem Kläger das begehrte Trennungsgeld zu gewähren. Denn vom Kläger habe im Hinblick auf die schulischen Umstellungsschwierigkeiten, denen sein Sohn nach einem solchen Umzug ausgesetzt gewesen wäre und die den Rahmen des üblichen nach Eigenart und Gewicht deutlich überschritten hätten, nicht verlangt werden dürfen, im Herbst 1976 an den neuen Dienstort umzuziehen. Nach den Feststellungen des Versorgungsamts H. leide das Kind an einer Spaltbildung der Lendenwirbelsäule, an statischer Fehlentwicklung, Hohl-Knickfußbildung, Blasen-, Mastdarm- und Konzentrationsschwäche.
Die durch diese Leiden bedingte Verminderung seiner Leistungsfähigkeit wäre durch einen Schulwechsel und die mit ihm verbundenen Umstellungsschwierigkeiten verstärkt worden. Der Anerkennung der schulischen Situation des Sohnes des Klägers als eines zwingenden persönlichen Umzugshindernisses stehe nicht entgegen, daß das Kind im Zeitpunkt des möglichen Umzuges erst die 8. Klasse der Hauptschule erreicht gehabt habe, den Abschluß der Hauptschule also erst mehr als ein Jahr nach dem möglichen Umzug habe erreichen können. Zwar seien zwingende persönliche Gründe nach den §§ 15 Abs. 1 Satz 4 BUKG, 2 Abs. 2 Satz 1 TGV nur dann als Umzugshindernis anzuerkennen, wenn sie vorübergehend beständen. Diese Vorschriften böten jedoch keinen Anhalt dafür, daß ein solches Umzugshindernis nur dann als vorübergehend anzusehen sei, wenn es nicht länger als ein Jahr andauere. Insbesondere lasse sich das nicht daraus schließen, daß das Trennungsgeld bei Vorliegen eines solchen oder eines weiter hinzutretenden Umzugshindernisses für längstens ein Jahr weitergewährt werden dürfe. Als "vorübergehend" im Sinne der §§ 15 Abs. 1 Satz 4 BUKG, 2 Abs. 2 Satz 1 TGV müsse ein Hinderungsgrund vielmehr dann angesehen werden, wenn er nicht ständig oder auf nicht absehbare Zeit bestehe. Denn Sinn und Zweck der Gewährung von Trennungsgeld sowie die Fürsorgepflicht und der Gedanke der Billigkeit schlössen es nicht aus, auch bei länger dauernden Umzugshindernissen für längstens ein Jahr Trennungsgeld zu gewähren, um wenigstens in diesem Umfang die mit der Versetzung Verbundenen Mehrkosten auszugleichen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Bundesrechts, insbesondere des § 2 Abs. 2 TGV, rügt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 11. November 1980 und das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 16. Juni 1978 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist überwiegend begründet. Die Vorinstanzen haben die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger Trennungsgeld für einen Zeitraum zu gewähren, in dem er nicht mehr durch Wohnungsmangel gehindert war, an seinen neuen Dienstort umzuziehen.
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Trennungsgeld sind § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG) in der Fassung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1629) und der Gesetze vom 13. Juni 1974 (BGBl. I S. 1273) und vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3716) und § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung - TGV) vom 22. November 1973 (BGBl. I S. 1715), geändert durch Verordnungen vorn 21. Dezember 1975 (BGBl. I 1976 S. 1) und vom 23. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3154), der gemäß § 9 Abs. 1 TGV für Berufssoldaten entsprechend gilt. Nach diesen Vorschriften erhält ein Berufssoldat, der aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort versetzt worden ist und dem die Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, ein Trennungsgeld, sofern er uneingeschränkt umzugsbereit, aus zwingenden persönlichen Gründen aber vorübergehend gehindert ist, an den neuen Dienstort umzuziehen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren diese Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld in dem hier zu betrachtenden Zeitraum beim Kläger nicht gegeben. Er war nicht aus zwingenden persönlichen Gründen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 TGV gehindert, im unmittelbaren Anschluß an seine Versetzung an den neuen Dienstort umzuziehen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits wiederholt dargelegt, daß die Gewährung von Trennungsgeld an die durch die Versetzung "erzwungene" getrennte Haushaltsführung anknüpft und in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sowie in der Billigkeit wurzelt (BVerwGE 41, 84 [87]). Die Zahlung von Trennungsgeld ist daher nur insoweit gerechtfertigt, als sie als ein Gebot der an der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu orientierenden Billigkeit gelten kann. Dabei haben die Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit zugleich Begrenzungscharakter (BVerwGE 41, 34 [87]; 44, 72 [78]; Urteile vom 4. Februar 1976 - BVerwG 6 C 132.73 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 63 = ZBR 1976, 184] und vom 17. April 1979 - BVerwG 6 C 23.77 - [Buchholz a.a.O. Nr. 76 ZBR 1979, 309]). Hieraus folgt, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls schon verschiedentlich festgestellt hat, daß die Gewährung von Trennungsgeld grundsätzlich nur dann und insoweit geboten ist, als die getrennte Haushaltsführung durch eine dem Bereich des Dienstherrn zuzurechnende Maßnahme geprägt ist. Das aber ist unmittelbar nur dann der Fall, wenn der Soldat durch Wohnungsmangel am neuen Dienstort am Umzug verhindert ist (Urteil vom 4. Februar 1976 - BVerwG 6 C 132.73 - [a.a.O.] m.w.Nachw.).
Die Begrenzungsfunktion der Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit gewinnt, wie der erkennende Senat insbesondere in BVerwGE 41, 84 (87) [BVerwG 24.10.1972 - VI C 8/72] hervorgehoben hat, in dem Maße an Gewicht, in dem die getrennte Haushaltsführung nicht entscheidend auf der Versetzung als einer den Bereich des Dienstherrn zuzurechnenden Maßnahme, sondern auf Umständen beruht, die ihre Ursache im Bereich des Soldaten haben (ebenso BVerwGE 44, 72 [78]). § 2 Abs. 2 Satz 1 TGV stellt sich aus dieser Sicht gesetzessystematisch als eine Vorschrift dar, die Ausnahmelagen regeln soll und dementsprechend eng auszulegen ist. Die dem Umzug im persönlichen Bereich des Soldaten vorübergehend entgegenstehenden Hindernisse sind daher nur dann als "zwingend" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, wenn sie unabweisbare Gründe haben, die über die mit Jedem Orts-, und Wohnungswechsel verbundenen Schwierigkeiten in der Umstellung der persönlichen Verhältnisse des Soldaten und seiner Familie nach Eigenart und Gewicht deutlich hinausgehen. Aber selbst wenn das der Fall ist, sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld noch nicht ohne weiteres erfüllt. Denn nicht Jedes derart begründete Umzugshindernis verpflichtet den Dienstherrn, die trotz Bereitstehens einer Wohnung am neuen Dienstort weiter entstehenden Mehrkosten der getrennten Haushaltsführung durch die Gewährung von Trennungsgeld auszugleichen. Ein solcher Ausgleich ist vielmehr nur gerechtfertigt, wenn das in der persönlichen Sphäre des Soldaten liegende zwingende Umzugshindernis aus Umständen erwachsen ist, die der Dienstherr im Rahmen der ihm gegenüber dem Soldaten und dessen Familie obliegenden Fürsorge nicht außer acht lassen darf. Das gilt nicht für jedes derartige Umzugshindernis. Im Blick auf die der Fürsorgepflicht und dem Kriterium der Billigkeit innewohnende Begrenzungsfunktion beschränkt § 2 Abs. 2 Satz 1 TGV die Ausgleichspflicht des Dienstherrn auf vorübergehende Umzugshindernisse. Zu der Frage, bis zu welcher zeitlichen Grenze ein solches Hindernis als vorübergehend im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, hat der Senat im Urteil vom 16. Juni 1982 - BVerwG 6 C 70.79 - (BVerwGE 66, 1 [BVerwG 16.06.1982 - 6 C 70/79] [5 f.] - ZBR 1983, 38 = BWV 1983, 34) ausgeführt:
"Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, daß sich aus der Formulierung 'bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes, längstens bis zu einem Jahr' in § 2 Abs. 2 Satz 1 TGV nicht ohne weiteres herleiten läßt, daß der zwingende persönliche Grund in gleicher Weise zeitlich begrenzt sein muß. Mit dieser Regelung ist lediglich die Höchstdauer der Zahlung des Trennungsgeldes festgelegt. Wenn sich bereits aus dem Merkmal 'vorübergehend' eine zeitliche Begrenzung des zwingenden persönlichen Grundes auf ein Jahr ergeben würde, hätte es einer besonderen Befristung der Zahlungsdauer nicht bedurft. Allein aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 TGV kann demnach nicht entnommen werden, daß ein Umzugshindernis nicht auch dann noch als vorübergehend angesehen werden kann, wenn es erst nach Ablauf eines Jahres nach Wegfall des Wohnungsmangels entfällt. Hiervon geht auch der Bundesminister der Verteidigung in dem o.a. Erlaß aus. Denn nach Nr. 1 Buchst. e dieser Verwaltungsvorschrift kann auch der Schulbesuch des Kindes des Soldaten im vorletzten Schuljahr eines Gymnasiums als zwingender persönlicher Grund anerkannt werden.
Eine zeitliche Begrenzung des 'vorübergehenden' Umzugshindernisses folgt jedoch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Umzugskostenregelung und dem Ausnahmecharakter des § 2 Abs. 2 Satz 1 TGV. Bei den durch eine Versetzung an einen anderen Dienstort erfahrungsgemäß auftretenden Schwierigkeiten und bei den dadurch verursachten Mehraufwendungen des Soldaten handelt es sich ihrem Wesen nach um vorübergehende Erscheinungen, dementsprechend sind auch die Leistungen nach dem Umzugskostenrecht als vorübergehende angelegt (Urteil vom 25. Januar 1974. - BVerwG 6 C 6.72 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 51]). Durch § 2 Abs. 2 Satz 1 TGV sollen daher keine Nachteile ausgeglichen werden, die einen mehr oder weniger langen Dauerzustand darstellen, selbst wenn sie eine ihrer Ursachen in der Versetzung des Soldaten haben. Der erkennende Senat hat demgemäß in dem o.a. Urteil vom 25. Januar 1974 zu der entsprechenden Regelung des § 2 Nr. 1 Satz 5 TGV in der Fassung von 12. August 1965 (BGBl. I S. 803) entschieden, daß als vorübergehend - regelmäßig - nur ein Zeitraum bis zu einen Jahr angesehen werden kann. Diese Entscheidung gilt entgegen der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts auch für die Trennungsgeldverordnung in der geltenden Fassung."
Im Lichte dieser Rechtsprechung erweisen sich die Belastungen, die ein mit einem Umzug notwendig verbundener Schulwechsel im Herbst 1976 für den Sohn des Klägers zur Folge gehabt hätte, nicht als ein vorübergehendes Umzugshindernis i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 TGV.
Das Berufungsgericht hat zwar überzeugend dargelegt, daß diese Belastungen die mit jedem Ortswechsel verbundenen Umstellungsschwierigkeiten eines Schülers nach Gewicht und Auswirkung deutlich überstiegen hätten. Dies wäre jedoch nicht die Folge von Besonderheiten im schulischen, Bereich gewesen, denen sich jedes Kind gegenüber gesehen hätte, das Wohnort und Schule in dem Stadium seiner Schulausbildung hätte wechseln müssen, in dem sich der Sohn des Klägers seinerzeit befand. Die Beklagte geht vielmehr zu Recht davon aus, daß sich ein Kind vor dem Eintritt in die letzte Klasse der Haupt- oder Realschule - bzw. vor Eintritt in die zusammengefaßte zweijährige Sekundarstufe des Gymnasiums - regelmäßig noch ohne ins Gewicht fallende Nachteile für den Gesamterfolg seiner Schulausbildung auf die neue Situation und in deren Rannen auf die zum Schulabschluß geforderten Leistungen einstellen kann (ebenso zur Berufsausbildung: Urteil vom 16. Juni 1982 - BVerwG 6 C 70.79 - [a.a.O.]). Daß dies beim Sohn des Klägers nicht erwartet werden konnte, beruht nicht auf Umständen, die die Beklagte im Rahmen der ihr obliegenden Fürsorgepflicht hätte berücksichtigen müssen.
Die in § 2 Abs. 2 Satz 1 TGV getroffene Einschränkung, daß nur vorübergehende, in der persönlichen Sphäre des Beamten oder Soldaten liegende Unzugshindernisse die Weitergewährung von Trennungsgeld trotz Bereitstehens einer Wohnung am neuen Dienstort rechtfertigen, verdeutlicht, daß der Dienstherr nur Umstände zu berücksichtigen hat, die ihrer Eigenart nach zeitlich begrenzt sind. Hingegen ist er nach dieser Vorschrift nicht gehalten, auch Umstände als vorübergehendes zwingendes Umzugshindernis anzuerkennen, die ihrer Eigenart nach auf Dauer bestehen, sich aber aus Gründen, die in keinem Zusammenhang mit der Versetzung und einem sich daran anschließenden Umzug stehen, nur auf bestimmte Zeit auswirken. Denn dabei handelt es sich in Wirklichkeit nicht um ein vorübergehendes Umzugshindernis, sondern um eine dauernde - im vorliegenden Fall schicksalsbedingte - Beschwernis, die, solange sie die allgemeinen Lebensverhältnisse des Betroffenen beeinflußt, deren Veränderung in jedem Fall zu einer besonderen Belastung werden läßt. So aber lag es beim Sohn des Klägers. Ursache der besonderen, das übliche Maß weit übersteigenden Belastungen, die das Kind nach einem Umzug hätte hinnehmen müssen, wäre unmittelbar weder der durch die Versetzung des Klägers bedingte Ortswechsel noch der damit verbundene Schulwechsel, sondern seine körperliche Behinderung gewesen. Diese aber ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht vorübergehender Natur. Wäre sie als zwingendes persönliches Umzugshindernis i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 TGV anzusehen, schlösse sie einen umzugsbedingten Schulwechsel des Kindes für die gesamte Dauer seines Schulbesuchs aus. Das verbietet es nach dem zuvor Gesagten, sie im Hinblick darauf als vorübergehendes Umzugshindernis zu behandeln, daß sie sich nach Lage der Dinge nur noch auf einen konkret absehbaren Zeitraum auswirken konnte.
Verfehlt ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger sei gleichwohl für längstens ein Jahr nach dem Fortfall des Wohnungsmangels Trennungsgeld zu gewähren, "um wenigstens in diesem Umfang die mit der Versetzung verbundenen Mehrkosten im Wege der Billigkeit auszugleichen". Dies bedarf angesichts der bereits dargestellten engen Voraussetzungen, unter denen nach dem Fortfall des Wohnungsmangels noch Trennungsgeld gewährt werden darf, keiner zusätzlichen Darlegung.
Auch die an seinem bisherigen Dienstort begonnene Berufsausbildung seiner Tochter hinderte den Kläger nicht, im Herbst 1976 an den neuen Dienstort umzuziehen. Dabei kann offenbleiben, ob sich der Kläger in ausreichender Weise, aber ohne Erfolg um eine Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses seiner Tochter am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsbereich bemüht hat. Denn ebenso wie der Kläger seinen Dienst nach der Versetzung vom bisherigen Dienstort aus wahrgenommen hat, hätte seine Tochter ihre Ausbildungsstelle von einer Wohnung am neuen Dienstort aus aufsuchen können. Für den Fall, daß das an unzureichenden Verkehrsverbindungen scheiterte oder zu beschwerlich gewesen wäre, hätte sie auch am Ausbildungsort untergebracht werden können. Dem hätte insbesondere nicht entgegengestanden, daß sie bei einem Umzug des Klägers an den neuen Dienstort nicht mehr ständig persönlich von ihren Eltern hätte betreut und beaufsichtigt werden können. Denn es ist einer 170 jährigen Auszubildenden regelmäßig zuzumuten, während der restlichen Ausbildungszeit die wöchentlichen Arbeitstage getrennt von ihren Eltern zu verbringen (vgl. Urteil vom 16. Juni 1982 - BVerwG 6 C 70.79 - [a.a.O.]). Daß bei der Tochter des Klägers besondere Verhältnisse gegeben waren, die im Interesse eines erfolgreichen Abschlusses der Berufsausbildimg die ständige persönliche Betreuung und Beaufsichtigung durch die Eltern unabdingbar erforderlich machten, läßt sich weder dem Klagevorbringen noch dem sonstigen Akteninhalt entnehmen. Die Berufsausbildung der Tochter des Klägers stand dessen Umzug an den neuen Dienstort mithin schon aus tatsächlichen Gründen nicht entgegen.
Davon abgesehen stellte das Ausbildungsverhältnis der Tochte ebenfalls kein vorübergehendes Umzugshindernis i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 TGV dar, weil es nach dem Ausbildungsvertrag erst am 31. Juli 1978, also etwa 21 Monate nach Wegfall des Wohnungsmangels, enden sollte. Hierzu hat der erkennende Senat in seinem bereits angeführten Urteil vom 16. Juni 1982 - BVerwG 6 C 70.79 - (a.a.O.) ausgeführt:
"Es verstößt hiernach nicht gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 TGV, daß nach den o.a. Richtlinien des Bundesministers der Verteidigung bei einer Berufsausbildung des Kindes des Soldaten lediglich das letzte Ausbildunßsjahr als zwingender persönlicher Hinderungsgrund anerkannt werden kann. Die von den Kläger hiergegen erhobenen Einwendungen lassen die Begrenzungsfunktion der Trennungsgeldregelung außer acht. Ein im letzten Ausbildungsjahr befindliches Kind des Soldaten muß sich auf die Prüfung zum Abschluß der Ausbildung vorbereiten und kann durch den Wegzug seiner Eltern in diesen Zeitraum in seiner beruflichen Entwicklung und in der Vorbereitung auf die Lehrabschlußprüfung so erheblich beeinträchtigt werden, daß dem Soldaten eine Verlegung des Wohnsitzes unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn billigerweise nicht zugemutet werden kann. Demgegenüber verbleibt vor dem letzten Ausbildungjahr noch soviel Zeit, daß sich das Kind des Soldaten nach dem Umzug der Eltern ohne größere Nachteile für seine Berufsausbildung auf die neue Situation und in deren Rahmen auf die spätere Abschlußprüfung einstellen kann. Die zeitliche Begrenzung der Anerkennung eines Ausbildungsverhältnisses als zwingendes Umzugshindernis ist mithin von der Zielsetzung der Trennungsgeldregelung her sachgerecht und verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG)."
Der Kläger kann sich nach alledem nicht darauf berufen, in Oktober 1976 aus zwingenden persönlichen Gründen an einem Umzug an den neuen Dienstort gehindert gewesen zu sein. Die Beklagte war daher berechtigt, den Bescheid der Standortverwaltung S. vom 12. Oktober 1976, mit dem dem Kläger Trennungsgeld für die Zeit vom 16. September bis zum 30. November 1976 bewilligt worden war, rückwirkend zurückzunehmen. Dies durfte jedoch nur für die Zeit vom 1. bis 30. November 1976 geschehen. Denn die Beklagte mußte berücksichtigen, daß der Kläger auch dann, wenn er das ihm am 18. Oktober 1976 zugestellte Wohnungsangebot der Standortverwaltung S. vom 13. Oktober 1976 angenommen hätte, nicht bereits am 19. Oktober 1976 hätte umziehen können. Zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges hätte er die Zeit bis zum Ende des Monats Oktober 1976 benötigt, so daß der Wohnungsmangel am neuen Dienstort für ihn und seine Familie tatsächlich erst am 31. Oktober 1976 behoben gewesen wäre. Aus diesem Grunde ist auch die Rückforderung des für die Zeit vom 19. bis 31. Oktober 1976 gezahlten Trennungsgeldes nicht gerechtfertigt.
Mit dieser Einschränkung ist der Revision stattzugeben. Sie bleibt damit in so geringem Umfang ohne Erfolg, daß eine Kostenteilung nicht gerechtfertigt erscheint (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Kosten des Verfahrens hat daher der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO insgesamt zu tragen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert