Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.09.1983, Az.: BVerwG 1 D 20.83

Begehung eines Nachschlüsseldiebstahls durch einen Beamten im außerdienstlichen Bereich als Dienstvergehen; Begehung eines Diebstahls unter Missbrauch eines Vertrauensverhältnisses durch einen Beamten im außerdienstlichen Bereich als Dienstvergehen; Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit durch einen Beamten als Dienstvergehen; Angemessenheit der Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme; Begehung eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall als Dienstvergehen; Prüfung der Angemessenheit einer Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.09.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 20.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 17512
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 08.12.1982 - AZ: VIII VL 84/82

Fundstelle

  • DokBerB 1984, 9-12

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 21. September 1983,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Bundesbahnamtsrat Hermann Lehr, Fernmeldehauptwart Wilfried Arenz als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, Günter ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundesbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 8. Dezember 1982 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Posthauptschaffner ... wird aus dem Dienst entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

1

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 23. Dezember 1981 ist der Beamte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden.

2

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten im sachgleichen Disziplinarverfahren angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er in der Zeit von Mai bis Juli 1981 bei einem Lebensmittelbetrieb, bei dem er in seiner Freizeit ohne Genehmigung in Nebentätigkeit beschäftigt gewesen sei, zusammen mit einem anderen Beschäftigten Butter im Gesamtwert von insgesamt 11.760 DM entwendet habe.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 8. Dezember 1982 den Beamten wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines Postoberschaffners versetzt. Es hat - teilweise aufgrund seiner gesetzlichen Bindung an die Feststellungen des Strafurteils gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO - seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt:

4

Seit Dezember 1977 war der Beamte bei der Firma K. als Lagerarbeiter mit einem durchschnittlichen Bruttoeinkommen von 370 bis 390 DM im Monat tätig, ohne eine Genehmigung für diese Nebentätigkeit eingeholt zu haben. Die Nebentätigkeit zeigte er nicht an, weil er befürchtete, daß sie nicht genehmigt würde.

5

Er und sein Arbeitskollege S. beobachteten, daß von anderen dort beschäftigten Personen gelegentlich Butter und Käse zum Eigenverbrauch mitgenommen wurden. Hierdurch verführt, nahmen sie auch gelegentlich Butter oder Käse mit, bis sie auf den Gedanken verfielen, Butter in größeren Mengen zu entwenden, da der Beamte eine Absatzmöglichkeit dafür bei seinen Kollegen von der Post ausfindig gemacht hatte. Sie beschafften sich die Schlüssel zu einer Ladeluke des Lagerraums, ließen Zweitschlüssel anfertigen und entwendeten im Mai, zweimal im Juni und einmal Anfang Juli 1981 insgesamt 1.400 kg Butter im Gesamtwert von 11.760 DM. Die Butter setzte der Beamte für etwa 8.000 DM ab. Jeder der Beteiligten erhielt etwa 4.000 DM von dem Erlös.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 55 Satz 2, 65 Abs. 1 Nr. 2 BBG, § 5 BNV, § 77 Abs. 1 BBG gewertet. Es hat die Entfernung aus dem Dienst erwogen, davon jedoch abgesehen im wesentlichen mit folgender Begründung:

7

Der Beamte habe seinerzeit hohe Schulden gehabt und sei in dieser Situation verführerischen Umständen erlegen. Durch sein Verhalten nach der Tat habe er gezeigt, daß er die Fehlhandlung aufrichtig bereue. Auch in seinen dienstlichen Leistungen sei ein deutlicher Anstieg festzustellen.

8

Der Bundesdisziplinaranwalt hat rechtzeitig Berufung eingelegt und sie auf das Disziplinarmaß beschränkt mit dem Antrag, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Er begründet das Rechtsmittel im wesentlichen wie folgt:

9

Der Beamte müsse wegen des ungewöhnlich großen objektiven Gewichts des Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt werden. Das gelte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Diebstählen im großen Umfang schon dann, wenn es sich ausschließlich um Zugriffe in Kaufhäusern oder Selbstbedienungsläden handele. Der vorliegende Fall wiege jedoch wesentlich schwerer, da der Beamte seine Vertrauensstellung mißbraucht habe, der Diebstahl außergewöhnlichen Umfang habe und überdies in der erschwerten Form des § 243 StGB begangen worden sei. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beamte noch einen Rest von Vertrauen verdiene, könnten die dienstlichen Rügen und die disziplinaren und strafgerichtlichen Vorbelastungen und die Tatsache nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Beamte die Nebentätigkeit jahrelang ohne Genehmigung ausgeübt habe. Zur Tilgung seiner Schulden hätte es andere Wege gegeben. Im übrigen könne die finanzielle Notlage des Beamten nicht übermäßig groß gewesen sein, wenn er noch im Juni 1981 in der Lage gewesen sei, sich einen Pkw zum Preise von 8.800 DM zu kaufen.

10

II.

Die Berufung ist nach Antrag und Begründung auf das Disziplinarmaß beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den erkennenden Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

11

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

12

Diebstähle eines Beamten haben, wie auch das Bundesdisziplinargericht im Prinzip richtig erkannt hat, disziplinarrechtlich ein erhebliches, die strafrechtliche Bedeutung des Verhaltens oft übersteigendes Gewicht. Sie beeinträchtigten das Ansehen und das Vertrauen in schwerwiegender Weise, denn einem Beamten, der - sei es auch außerhalb des Dienstes - stiehlt, glaubt man nicht, daß er sich im Dienst an Gesetz und Recht gebunden fühle und sein Amt uneigennützig, ausschließlich bestem Gewissen folgend und nur am Wohle der Allgemeinheit orientiert ausüben werde. Sie zeugen in aller Regel von einem hohen Maß an Unzuverlässigkeit des Täters. Das ist aus disziplinarer Sicht von Bedeutung, weil die Verwaltung ihre Pflichten gegenüber der Allgemeinheit, zu denen auch der Schutz des Eigentums gehört, nicht sachgerecht und ordnungsgemäß erfüllen kann, wenn sich ihre Beamten im Hinblick auf die Achtung fremden Eigentums nicht als zuverlässig erweisen. Denn ohne ein Mindestmaß an Schutz des persönlichen Eigentums ist ein geordnetes menschliches Zusammenleben nicht denkbar. Der Rechtsstaat kann auf diesen Schutz daher nicht verzichten. Er kann das auch mit Rücksicht auf das Ansehen seiner Beamten in der Öffentlichkeit nicht. Er bedarf dieses Ansehens insbesondere deshalb, weil er weitgehend davon absieht, repressive Mittel zur Durchsetzung staatlicher Anliegen und Forderungen einzusetzen. Dies hängt aber weitgehend davon ab, daß die Beamten ihr Ansehen in der Öffentlichkeit wahren und nicht der Eindruck entsteht, die Beamtenschaft sei von Dieben und anderen Straftätern durchsetzt.

13

Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst, der im großen Umfang Diebstähle begeht, ist danach schon geboten, wenn es sich ausschließlich um Zugriffe außerhalb des Dienstes in Kaufhäusern und Selbstbedienungsläden handelt, wo immerhin noch von den offen zum Verkauf ausliegenden Waren eine Versuchung ausgehen mag (Urteile vom 7. Mai 1980 - BVerwG 1 D 23.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 208], vom 25. November 1981 - BVerwG 1 D 83.80 - [BVerwG Dok.Ber. B 1982, 84 Leitsatz] und vom 25. Mai 1982 - BVerwG 1 D 82.81 -; vgl. auch Urteil vom 15. März 1983 - BVerwG 1 D 37.82 - [BVerwG Dok.Ber. B 1983, 189]).

14

Der vorliegende Fall wiegt, worauf der Bundesdisziplinaranwalt zutreffend hinweist, noch wesentlich schwerer. Es handelt sich nicht nur um einen besonders umfangreichen Diebstahl, denn immerhin entwendete der Beamte zusammen mit seinem Komplizen eine Menge, die 5.600 handelsüblichen Packungen Butter entspricht. Es war auch ein fortgesetzter Diebstahl: Der Beamte griff über einen Zeitraum von mehreren Monaten insgesamt viermal zu, obwohl er sich zwischenzeitlich immer wieder über das Verfehlte seines Tuns hätte Rechenschaft geben können und müssen. Weiter belastet es den Beamten in diesem Zusammenhang, daß er den Diebstahl gemeinschaftlich mit einem damals erst 19jährigen Heranwachsenden beging, der 13 Jahre jünger als er selbst war. Hier zeigt sich, daß der Beamte, der im Alter von 32 Jahren die nötige Reife haben mußte, die treibende Kraft war. Hätte er nicht für Abnehmer des Diebesguts gesorgt, so hätte für seinen heranwachsenden Mittäter kein Motiv bestanden, sich an einem Diebstahl in einem derartigen Ausmaß zu beteiligen. Zutreffend hat der Strafrichter deshalb die Hauptschuld bei dem Beamten gesehen. Gegen den Mittäter, wurde lediglich die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, während gegen den Beamten unmittelbar eine - allerdings ebenfalls zur Bewährung ausgesetzte - Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde. Insbesondere aber handelt es sich um einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Form des Nachschlüsseldiebstahls unter Mißbrauch des dem Beamten entgegengebrachten Vertrauens. Insgesamt zeigt sich hier eine derartig intensive kriminelle Energie gegenüber fremdem Eigentum, daß der Beamte gerade auch für den Postdienst untragbar ist, wo er ständig mit hohen Werten, die im Eigentum der Postbenutzer oder des Dienstherrn stehen, zu tun hat.

15

Der Beamte verdient auch deswegen nicht noch einen Rest von Vertrauen, weil er insgesamt ein ungünstiges Persönlichkeitsbild zeigt. Seit Jahren versagt er immer wieder auf den verschiedensten Gebieten sowohl im außerdienstlichen wie auch im innerdienstlichen Bereich. Der Beamte ist nämlich wie folgt vorbelastet:

  1. a)

    Durch Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 21. August 1974 wurde gegen ihn wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung eine Geldstrafe von 750 DM festgesetzt und der Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet.

  2. b)

    Für den 29. November 1975 wurde der Verlust der Dienstbezüge wegen unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst festgestellt.

  3. c)

    Durch Verfügung des Amtsvorstehers des Postamtes H. vom 29. Juni 1978 wurde ihm eine Mißbilligung ausgesprochen wegen elf Fällen von verspätetem Dienstantritt in den Jahren 1977 und 1978 sowie einer verspäteten Krankmeldung.

  4. d)

    Durch Urteil des Amtsgerichts H. vom 16. Februar 1979 wurde der Beamte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit fahrlässigem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt.

    Wegen dieses Sachverhalts verhängte das Bundesdisziplinargericht durch Disziplinargerichtsbescheid vom 21. Juli 1980 gegen den Beamten eine Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel auf die Dauer von fünf Monaten.

  5. e)

    Für den 1. und 10. Januar 1982 wurde der Verlust der Dienstbezüge wegen schuldhaften unerlaubten Fernbleibens vom Dienst festgestellt.

16

Mehrmals mußte er also wegen Trunkenheit am Steuer bestraft und deswegen einmal disziplinarisch belangt werden. Zahlreiche Fälle von verspätetem Dienstantritt und einer verspäteten Krankmeldung führten zu einer Mißbilligung. Wiederholt mußte der Verlust der Dienstbezüge wegen unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst festgestellt werden. Jahrelang übte er eine ungenehmigte Nebentätigkeit aus in dem Bewußtsein, sie würde nicht genehmigt werden, wenn er sie anzeigte.

17

Demgegenüber sind keine besonderen Milderungsgründe erkennbar. Die wirtschaftliche Situation des Beamten kennzeichnet sogar seine Leichtfertigkeit. Wenn er hohe Schulden hatte, so ist es unverständlich, warum er sich einen Pkw zum Preis von 8.800 DM kaufte, zumal er keinen Führerschein besaß. Auch von einer besonderen Verführungssituation kann nicht die Rede sein. Diese käme allenfalls bei einem einfachen Diebstahl in Betracht, nicht aber bei der kriminellen Überwindung eines Hindernisses, das Diebstähle gerade verhindern soll, und auch nicht bei einem Diebstahl in diesem Ausmaß, wobei hinzukommt, daß der Beamte sich mindestens einen Abnehmer suchen mußte, den er entweder als Hehler gewinnen oder aber betrügen mußte.

18

Unter Zurückstellung von Bedenken ist er in Anbetracht seiner in früheren Jahren günstigen Beurteilungen und auch der zuletzt gezeigten Besserung seines Verhaltens eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig (§ 77 Abs. 1 BDO). Da er keine anderweitige Beschäftigung und auch die Ehefrau, soweit ersichtlich, kein Einkommen hat, ist er auch als unterstützungsbedürftig anzusehen. In Anbetracht der fünfköpfigen Familie und der Mietbelastung von 670 DM einschließlich Nebenkosten ist der Höchstsatz von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts angemessen. Die Bewilligungsdauer beträgt wie üblich sechs Monate in der Erwartung, daß es dem Beamten inzwischen gelingt, eine anderweitige Erwerbsquelle zu finden. Sollte diese Erwartung trotz nachdrücklicher und gegebenenfalls nachzuweisender Bemühungen nicht eintreten, so steht es ihm frei, beim Bundesdisziplinargericht die Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrags zu beantragen.

19

Gemäß §§ 113 ff. BDO sind dem Beamten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Janzen
Dr. Hartmann
Pellnitz