Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.09.1983, Az.: BVerwG 1 D 27.83
Trunkenheit am Steuer; Betriebsbeamter der Bundesbahn; Disziplinarmaßnahme; Gehaltskürzung; Disziplinarische Maßregelung; Strafgerichtliche Bestrafung; Vorbelastung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.09.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 27.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11855
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 25.01.1983 - AZ: IX VL 68/82
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBerB 1984, 79-82
- DÖD 1984, 15-16
- NJW 1984, 504-505 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1984, 239 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Eine außerhalb des Dienstes begangene Trunkenheit am Steuer durch einen Betriebsbeamten der Bundesbahn erfordert als Disziplinarmaßnahme regelmäßig eine Gehaltskürzung. Die Notwendigkeit einer disziplinarischen Maßregelung zusätzlich zu einer strafgerichtlichen Bestrafung kann sich aus einer disziplinarischen Vorbelastung auch dann ergeben, wenn diese nicht einschlägig ist.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 20. September 1983,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Bundesbahnamtsrat Hermann Lehr, Fernmeldehauptwart Wilfried Arenz als ehrenamtliche
Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ... -, vom 25. Januar 1983 hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens und im Kostenpunkt aufgehoben.
Das Gehalt des Bundesbahnassistenten ... wird um ein Zwanzigstel auf die Dauer von vier Monaten gekürzt.
Der Beamte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht ... verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 13. Oktober 1981 wegen fahrlässiger Trunkenheit am Steuer und fahrlässiger Körperverletzung eine Geldstrafe von vierzig Tagessätzen zu je 45,00 DM, weil er am 24. Juli 1981 gegen 22.40 Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,06 Promille am Steuer eines Pkw am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen und wegen seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit einen Fußgänger fahrlässig nicht unerheblich verletzt habe. Das Amtsgericht entzog ihm zugleich für die Dauer von zehn Monaten die Fahrerlaubnis.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer IX - ... -, hat das wegen desselben Sachverhalts durch Verfügung des Präsidenten der Bundesbahndirektion ... vom 17. März 1982 eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren mit Urteil vom 25. Januar 1983 gemäß § 14 BDO eingestellt.
Das Bundesdisziplinargericht hat den oben wiedergegebenen Sachverhalt festgestellt und die Trunkenheitsfahrt des Beamten als ein beamtenunwürdiges Verhalten bezeichnet, das in besonderem Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG). Dieses Dienstvergehen hätte nach der Überzeugung des Bundesdisziplinargerichts nur eine Geldbuße zur Folge haben müssen, weil es sich nicht um eine einschlägige Wiederholungstat gehandelt habe. Eine Geldbuße hat das Bundesdisziplinargericht jedoch entsprechend der Regelung in § 14 BDO nicht verhängt, weil das Dienstvergehen ohne dienstlichen Bezug sei und konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr ähnlichen Versagens des Beamten auch im dienstlichen Bereich fehlten.
3.
Der Bundesdisziplinaranwalt wendet sich gegen dieses Urteil mit seiner rechtzeitig eingegangenen, auf die Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung und trägt zur Begründung vor:
Die dem Beamten zur Last gelegte außerdienstliche Trunkenheitsfahrt hätte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere mit Rücksicht auf die dadurch verursachte Körperverletzung eines anderen Verkehrsteilnehmers und die - wenn auch nicht einschlägige - disziplinare Vorbelastung des Beamten eine Gehaltskürzung zur Folge haben müssen. Dieser Disziplinarmaßnahme stehe § 14 BDO mit Rücksicht darauf nicht entgegen, daß die frühere disziplinare Belastung des Beamten mit einer Gehaltskürzung wegen des Diebstahls von Zigaretten und Alkohol aus einem abgestellten Bundesbahnwagen auf ihn keinen nachhaltigen erzieherischen Eindruck gemacht habe; er sei noch nicht einmal ein Jahr nach Vollstreckung der früheren Disziplinarmaßnahme erneut durch eine nicht leicht zu nehmende Pflichtverletzung aufgefallen.
II.
Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und deren disziplinarrechtliche Würdigung gebunden. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme und die Anwendung der in § 14 BDO enthaltenen Voraussetzungen für ihre Zulässigkeit zu befinden.
Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zu einer Gehaltskürzung.
1.
Die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt des Beamten ist eine bedeutsame Pflichtverletzung. Der ständig wachsende Straßenverkehr bringt in zunehmendem Maße die Gefährdung von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer sowie bedeutender Sachwerte mit sich. Diese Gefahr wird durch die Teilnahme am Straßenverkehr am Steuer eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluß wegen der damit verbundenen Herabminderung der Reaktionsfähigkeit und der zu einem höheren Maß von Rücksichtslosigkeit führenden Steigerung des Selbstvertrauens und der Risikobereitschaft erheblich erhöht. In weiten Kreisen der Bevölkerung wird einem solchen Verhalten deshalb wegen seiner gemeinschaftsschädlichen Wirkungen echter krimineller Gehalt beigemessen. Die Trunkenheitsfahrt eines Beamten am Steuer eines Kraftwagens ist demnach in besonderem Maße geeignet, das Ansehen des Beamtentums zu beeinträchtigen, auch wenn er im Dienst keine, Kraftfahrzeuge zu führen hat. Der frühere Bundesdisziplinarhof und das Bundesverwaltungsgericht haben deshalb in ständiger Rechtsprechung bei der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt auch eines im Dienst nicht kraftfahrenden Beamten grundsätzlich eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme für geboten erachtet (BDHE 4, 162; 5, 198), wenn Umstände vorlagen, die das Ausmaß des in Betracht kommenden Ansehensschadens als besonders erheblich erscheinen ließen (BVerwGE 33, 123).
Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Ein erschwerender Umstand liegt schon darin, daß der Beamte dienstlich als Rangierleiter tätig ist. Er ist damit für Leib und Leben seiner Mitarbeiter ebenso verantwortlich wie für die Unversehrtheit der beförderten Güter und des Eisenbahnmaterials. Die durch Teilnahme am Straßenverkehr im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit verursachte Vertrauenseinbuße ist demzufolge auch dienstlich unmittelbar bedeutsam. Wer außerhalb des Dienstes die sich aus den geschilderten Gefahren einer Trunkenheitsfahrt für die Allgemeinheit ergebenden, für jedermann leicht einsehbaren Pflichten verletzt, begründet erhebliche Zweifel an seinem Willen zur Beachtung entsprechender Pflichten auch während des Dienstes. Deshalb entspricht es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, einen erschwerenden Umstand, der schon bei einer erstmaligen außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt eines Beamten zu einer Gehaltskürzung führt, darin zu sehen, daß es sich um einen Lokomotivführer handelt (BVerwGE 53, 195; Urteil vom 8. Dezember 1982 - BVerwG 1 D 28.82 -). Nichts anderes kann wegen seiner oben dargestellten Verantwortung für Leib und Leben seiner Mitarbeiter und die Unversehrbarkeit der ihm anvertrauten Güter für einen Rangierleiter gelten.
Hinzu kommt, daß der Beamte mit einer dem förmlichen Verfahren vorbehaltenen und schon aus dieser Sicht bedeutsamen, wenn auch nicht einschlägigen Disziplinarmaßnahme wegen der Wegnahme von Zigaretten und Alkohol im Gesamtwert von 30 DM aus einem abgestellten Bundesbahnwagen vorbelastet ist. Sein erneutes Versagen vor Ablauf eines Jahres nach Vollstreckung der deswegen gegen ihn verhängten Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf zehn Monate ist zwar im Verhältnis zu dem ihr zugrundeliegenden Sachverhalt nicht einschlägig, zeigt aber ein hohes Maß an Sorglosigkeit gegenüber seinen auch dienstrechtlich erheblichen Pflichten, die sich aus den Notwendigkeiten des menschlichen Zusammenlebens ergebenden Mindestgebote zu beachten, und lassen ein hohes Maß an Unbekümmertheit gegenüber in diese Richtung zielenden staatlichen Erziehungsmaßnahmen erkennen. Auch dieser Umstand macht eine dem förmlichen Verfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme im gegebenen Fall unabweisbar. Dabei kann schließlich die durch die Trunkenheitsfahrt verursachte leichte Körperverletzung eines Verkehrsteilnehmern nicht außer Betracht bleiben. Die hiernach verwirkte Gehaltskürzung kann sich aber, da der Beamte im übrigen tadelfreie, wiederholt sogar als gut bis sehr gut bezeichnete Leistungen erbracht und infolge der nicht durch ihn verursachten Verfahrensdauer bereits Nachteile erfahren hat, im unteren Bereich des gesetzlich gezogenen Rahmens halten. Der Senat hält deshalb eine Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf die Dauer von vier Monaten für geboten, aber auch ausreichend, um den Beamten zu künftiger Beachtung auch seiner dienstrechtlich bedeutsamen außerdienstlichen Pflichten zu veranlassen.
2.
Entgegen der Rechtsauffassung des Bundesdisziplinargerichts steht die Regelung von § 14 BDO dieser Disziplinarmaßnahme nicht entgegen. Die Vorschrift regelt den Fall, daß ein Beamter wegen eines Dienstvergehens, das zugleich Straftat ist, schon strafrechtlich oder sonst behördlich belangt worden ist. Sie bestimmt für diesen Fall, daß neben der Kriminalstrafe eine Gehaltskürzung nur verhängt werden darf, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten oder Ruhestandsbeamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren.
Beide Voraussetzungen sind hier gegeben.
Das Erfordernis einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme mit dem Zweck der Wahrung des Ansehens des Berufsbeamtentums ergibt sich bereits aus der oben dargestellten starken Eignung des in Rede stehenden Verhaltens zu besonders bedeutsamer Belastung des Ansehens der Beamtenschaft. Dabei geht der erkennende Senat entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, daß dieses Ansehen nicht um seiner selbst willen geschützt wird, sondern mit dem Ziel, das in einem freiheitlich-demokratischen und auf repressive Mittel zur Durchsetzung seiner Ziele weitgehend verzichtenden Staatswesen besonders benötigte Vertrauen der Bürger in die Integrität der Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes möglichst umfassend zu schützen.
Die Disziplinarmaßnahme ist im gegebenen Fall aber auch zusätzlich zur Kriminalstrafe geboten, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Im Anwendungsbereich dieser Regelung ist freilich, worauf das Bundesdisziplinargericht zutreffend hinweist, für allgemeine Zumessungserwägungen ebensowenig Platz wie für generalisierende, nicht durch die Persönlichkeit des Täters individuell bestimmte Eigenschaften und Eigenarten des Falles. Deshalb steht, wie der Senat kürzlich in Abkehr von seiner früheren Rechtsanwendungspraxis für vergleichbare Fälle entschieden hat, im gegebenen Fall der Umstand der Anwendung der Rechtswohltat des § 14 BDO nicht grundsätzlich entgegen, daß es sich bei dem Beamten um einen im Rangierdienst und damit im verantwortungsvollen Betriebsdienst tätigen Mitarbeiter handelt. Denn dieser Umstand begründet für sich allein nicht die Befürchtung, er werde die gegen ihn bereits rechtskräftig verhängte Kriminalstrafe mißachten und sich zu neuerlichen Pflichtverletzungen hinreißen lassen. Diese Befürchtung ist aber im gegebenen Fall im Hinblick darauf begründet, daß der Beamte schon einmal wegen eines Dienstvergehens disziplinar belangt werden mußte. Sein dieser Disziplinarmaßnahme zugrundeliegendes Verhalten ist zwar gemessen an dem hier in Rede stehenden Sachverhalt nicht einschlägig, auch nicht deshalb, weil es sich damals um den Diebstahl von Alkohol gehandelt hat. Der Beamte hat aber dadurch, daß er in verhältnismäßig kurzer Zeit nach Vollstreckung der früheren Disziplinarmaßnahme erneut, wenn auch außerdienstlich und nicht einschlägig, mit einer als Dienstvergehen zu wertenden Pflichtverletzung in Erscheinung getreten ist, Ungehorsam gegenüber einer früheren staatlichen Erziehungsmaßnahme und damit einen Persönlichkeitsmangel offenbart, der die Gefahr auch künftiger straf- und bzw. oder disziplinarrechtlich bedeutsamer Ausfälle begründet erscheinen läßt. Nur hierauf und nicht auf die Gefahr erneuter einschlägiger Pflichtverletzungen kommt es im Disziplinarrecht an. Dieses dient, wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem früheren Bundesdisziplinarhof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, nicht der auch durch Vergeltungsdenken veranlaßten staatlichen Reaktion auf eine einzelne Pflichtverletzung. Es hat vielmehr ausschließlich die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und damit zumindest die Lösung von Mitarbeitern durch einseitige Beendigung des Beamtenverhältnisses zum Gegenstand, die sich durch ihr gesamtes Verhalten als für den öffentlichen Dienst untragbar erwiesen haben. Sind sie noch tragbar, dann dient die Disziplinarmaßnahme überwiegend ihrer Erziehung zu pflichtgemäßem Verhalten. Gegenstand disziplinarrechtlicher Reaktion kann daher nicht eine einzelne Tat, sondern die durch eine Tat zum Ausdruck gebrachte Gesamt Persönlichkeit des Täters im Hinblick auf die Frage sein, ob er für den öffentlichen Dienst noch tragbar ist oder ob seine Erziehung zu künftiger Pflichterfüllung geboten erscheint, um den Eintritt der Untragbarkeit durch erneute Pflichtverletzungen zu vermeiden. Eine an diesen Zielen orientierte Rechtsanwendung schließt es aus, die Prognose künftigen Mißverhaltens auf die Gefahr nur einschlägiger Sachverhaltswiederholungen durch den Täter zu beschränken. Das würde die disziplinare Reaktion aus dem Bereich der Betrachtung der Gesamtpersönlichkeit lösen und mit der Gefahr zu sehr auf den jeweiligen Einzelfall und die einzelne Tat beschränken, daß der Vergeltungs- und Sühnegedanke dann in den Vordergrund disziplinarrechtlicher Motivation träte. Das kann, wie ausgeführt, nicht richtig sein. Vielmehr macht allein die durch die Mißachtung einer früheren disziplinaren Maßnahme zutage getretene allgemeine Neigung des Beamten, staatliche Einwirkungs- und Erziehungsversuche zu ignorieren, eine zusätzliche disziplinare Reaktion zur wegen desselben Sachverhalts bereits verhängten Kriminalstrafe zulässig und im Regelfall auch geboten.
Dieser Rechtsfolge steht der Umstand nicht entgegen, daß der Beamte im gegebenen Fall nicht wegen vorsätzlichen, sondern nur fahrlässigen Verhaltens verurteilt worden ist. Den Umständen nach kann es sich nur um eine bewußte Fahrlässigkeit gehandelt haben; denn der Täter wußte, daß er in erheblichem Maße Alkohol getrunken hatte, und trat dennoch die für ihn so verhängnisvolle Fahrt am Steuer seines Kraftfahrzeuges an. Er hat deshalb die Folgen seines Verhaltens, nämlich Teilnahme am Straßenverkehr im Zustand trunkenheitsbedingter Fahruntüchtigkeit und Körperverletzung eines anderen Verkehrsteilnehmers, als möglich erkannt und, wenn auch nicht billigend in Kauf genommen, so doch mit ihnen gerechnet. Auch hierin liegt eine bewußte Mißachtung früherer staatlicher Einwirkungsversuche auf seinen Handlungswillen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.
Dr. Hartmann
Pellnitz