Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.09.1983, Az.: BVerwG 1 D 22.83
Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue und fortgesetzter Unterschlagung durch Manipulationen mit Blankofahrkarten eines Beamten; Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme ; Gesetzliche Bindung an die Feststellungen des Strafurteils durch das Bundesdisziplinargericht; Entfernung aus dem Dienst mangels durchgreifender Milderungsgründe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.09.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 22.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 18206
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 02.02.1983 - AZ: I VL 1/83
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 20. September 1983,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Bundesbahnamtsrat Hermann Lehr, Fernmeldehauptwart Wilfried Arenz, als ehrenamtliche
Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesbahnbetriebsassistenten ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - ... -, vom 2. Februar 1983 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Durch das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - ... vom 7. Oktober 1982 ist der Beamte wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue und fortgesetzter Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt worden.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten im sachlichen förmlichen Disziplinarverfahren angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er unter Verletzung von Kassenvorschriften in strafbarer Weise als Zugschaffner in der Zeit von Ende 1980 bis zum 24. April 1982 in mindestens 220 Fällen Fahrgeldeinnahmen von insgesamt 13.719,75 DM für sich behalten und dadurch das Vermögen der Deutschen Bundesbahn geschädigt habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 2. Februar 1983 den Beamten aus dem Dienst entfernt Lind ihm einen Unterhaltsbeitrag von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Im wesentlichen gemäß seiner gesetzlichen Bindung an die Feststellungen des Strafurteils ist es von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Der Beamte war seit 1977 als Zugschaffner beim Bahnhof F. eingesetzt. Zu seinen Aufgaben gehörte unter anderem der Verkauf von Fahrkarten im Zug. Er war auf den Strecken eingesetzt. Für den Verkauf im Zug hatte er Fahrkartenblöcke zur Verfügung. Die den Reisenden zu verkaufenden Fahrkarten wurden im Durchschreibverfahren ausgefertigt. Die mittels Kohlepapier durchgeschriebene Karte wurde dem Reisenden ausgehändigt, der Fahrkartenstamm (das Original) wurde bei der Abrechnungsstelle für das Zugpersonal beim Bahnhof F. abgerechnet. 1980 geschah es unbeabsichtigt, daß der Beamte mit einem Kugelschreiber, dessen Mine leer war, die Fahrkarten ausfüllte. Auf diese Weise war zwar die Karte für den Reisenden durch das Kohlepapier ordnungsgemäß ausgefüllt, der Fahrkartenstamm, der der Abrechnung diente, war jedoch unbeschriftet geblieben.
Der Beamte kam so auf die Idee, das Original mit einem falschen, zu niedrigen Kaufpreis auszufüllen. Den tatsächlich erhaltenen Mehrbetrag verwendete er für sich. Auf diese Weise manipulierte der Beamte bis zum 24. April 1982 in etwa 220 Fällen Fahrkartenstämme. Im Schnitt behielt er täglich zwischen 30 und 100 DM für seine private Verwendung zurück. Insgesamt schädigte er seine Verwaltung um einen Betrag von etwa 13.700 DM.
Das Geld gab er für seine persönlichen Zwecke und für den Unterhalt der Familie aus. Seine Darlehensverpflichtungen beruhten auf der Anschaffung eines VW-Busses und auf anderen Anschaffungen. Wegen dieser Darlehensverpflichtungen und wegen der erhöhten Krankheitsaufwendungen für seinen Sohn sowie wegen Kosten infolge der Geburt seiner jüngeren Kinder befand sich der Beamte in eingeengten finanziellen Verhältnissen.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet und die Entfernung aus dem Dienst mangels durchgreifender Milderungsgründe für unerläßlich gehalten. Insbesondere hat es eine ausweglose unverschuldete finanzielle Notlage verneint. Zwar sei einzusehen, daß der Beamte unter dem Druck seiner hohen Verschuldung in finanziellen Schwierigkeiten gelebt habe, zumal er eine große Familie zu versorgen habe und auch zusätzliche Krankheitskosten habe hinnehmen müssen. Die Höhe seiner Verschuldung beruhe jedoch auf Anschaffungen, die er jedenfalls zum größten Teil hätte vermeiden können und müssen, um seine Finanzlage ausgeglichen zu halten. In diesem Sinne seien überflüssige Anschaffungen der Erwerb eines VW-Busses, der allein eine monatliche Ratenzahlung von 400 DM bewirkt habe, und die Neuanschaffungen, soweit sie nicht lebensnotwendig gewesen seien. Die finanzielle Notlage könne deshalb nicht als unverschuldet angesehen werden. Sie sei offenbar auch nicht ausweglos gewesen, denn der Beamte habe seinen Darlehensverpflichtungen nachkommen können. Offenbar habe er die veruntreuten Gelder auch für seinen persönlichen privaten Bedarf und nicht etwa für lebensnotwendige Anschaffungen der Familie verwendet. Der ausnahmweisen Zubilligung eines Milderungsgrundes stehe auch der Umstand entgegen, daß der Beamte über lange Zeit in einer Vielzahl von Fällen in ungewöhnlich schwerwiegender Weise seine Verwaltung geschädigt habe. Er hätte in all dieser Zeit Gelegenheit gehabt, sich über das Rechtswidrige und Pflichtwidrige seines Verhaltens Klarheit zu verschaffen und von weiteren Verfehlungen abzusehen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages hat das Bundesdisziplinargericht als gegeben angesehen: Der Beamte sei einer Unterstützung nicht unwürdig, nachdem er immerhin zehn Jahre lang unbescholten und gut beurteilt seiner Verwaltung Dienste geleistet habe.
Der Beamte hat rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Er begründet das Rechtsmittel damit, er habe in einer ganz besonderen und für ihn ausweglosen finanziellen Notlage gehandelt, die insbesondere durch häufige Krankheiten in seiner Familie und die Krankheit des an Epilepsie leidenden Sohnes verursacht worden sei. Da auch er 30 % behindert sei, sei es fast aussichtslos, eine neue Stelle, insbesondere in seinem Beruf, zu finden.
II.
Die Berufung ist nach Antrag und Begründung auf das Disziplinarmaß beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sind daher für den erkennenden Senat bindend. Er hat nur noch über die Diszplinarmaßnahme zu entscheiden.
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Dem Bundesdisziplinargericht ist darin zuzustimmen, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt werden muß. Nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte des Bundes zerstört ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem Geld vergreift, um es für eigene Zwecke einzusetzen, das in ihn von der Verwaltung gesetzte Vertrauen in aller Regel derart nachhaltig, daß er nicht mehr Beamter bleiben kann (BDHE 1, 41; 7, 91; BVerwGE 43, 266 [268]; 53, 4 [5]; 53, 256 [257]). Die Verwaltung ist auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maße angewiesen, da eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer dieses für das Funktionieren der Verwaltung unabdingbare Vertrauen zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen.
Von dem Grundsatz, daß ein Beamter aus dem Dienst entfernt werden muß, der die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben der vorliegenden Art dazu benutzt, der Pflicht zur Uneigennützigkeit zuwider seinen eigenen finanziellen Vorteil zu suchen, sind Ausnahmen nur in engen Grenzen zulässig. Sie sind folgerichtig nur dann denkbar, wenn die Situation, in der der Beamte versagt hat, von besonderen Umständen gekennzeichnet ist, die einer Bewertung nach Regelmaßstäben nicht mehr zugänglich sind, wenn nämlich ein Handeln unter derartigen Ausnahmeumständen auch bei keineswegs leichter Schuld wenigstens einen Rest von Vertrauen in den pflichtwidrig handelnden Beamten rechtfertigt. Als solche, den Fortbestand des Beamtenverhältnisses ermöglichende Ausnahmegründe werden von der Rechtsprechung nur das Handeln in einer unverschuldeten, ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage, das Handeln in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation sowie eine Verhaltensweise anerkannt, die sich als die einmalige unbedachte und persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines Beamten kennzeichnet, der sich ansonsten stets tadelfrei verhalten und auch im Dienst bewährt hat.
Die beiden zuletzt genannten Milderungsgründe scheiden wegen der Vielzahl der Zugriffe ohne weiteres aus. Aber auch eine ausweglos erscheinende wirtschaftliche Notlage kann hier nicht als Milderungsgrund anerkannt werden.
Der Beamte kam nämlich nicht deshalb zu seinen Manipulationen, weil ihn eine sonst nicht zu beseitigende finanzielle Zwangslage dazu gebtrieben hätte, sondern weil er durch Zufall auf diese Manipulationsmöglichkeiten aufmerksam wurde und feststellte, daß er auf diese Weise leicht zusätzliches Geld zu Lasten des Dienstherrn erlangen konnte. Vor Entdeckung dieser Möglichkeit konnte und mußte er mit seinen normalen Einnahmen auskommen, und dies wäre ihm auch weiterhin möglich gewesen. Die Anschaffung des VW-Busses hat er in der Hauptverhandlung dahin erläutert, daß er gehofft habe, hierdurch einen Nebenverdienst bei einem Fuhrunternehmen zu erzielen. Ob die Anschaffung unter diesen Umständen sinnvoll war, mag auf sich beruhen. Entweder verdiente er mit dem Fahrzeug soviel, daß er daraus die Kosten decken konnte, oder er hätte sich alsbald wieder davon trennen müssen. Die Krankheitskosten waren zu 80 Prozent über die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) abgedeckt, Wenn es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, für die restlichen Kosten eine Zusatzversicherung abzuschließen und er auch sonst keine ausreichenden Mittel gehabt hätte, um die Krankheitskosten zu decken, so wäre immer noch der Weg geblieben, sich an den Dienstherrn zu wenden oder Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Wenn ein Beamter solche Möglichkeiten nicht wahrnimmt und stattdessen in überaus großem Umfang amtlich anvertraute Gelder mit Hilfe fortgesetzter Urkundenfälschung veruntreut, kann ihm kein Vertrauen mehr entgegengebracht werden.
Der Umstand, daß es für den Beamten unter Umständen schwierig ist, eine neue Arbeitsstelle zu finden, kann nicht dazu führen, daß dem Dienstherrn die Weiterbeschäftigung eines vertrauensunwürdigen Beamten zugemutet werden muß. Diese Konsequenz seines Fehlverhaltens hätte der Beamte, der als Kassenbeamter entsprechend belehrt war, rechtzeitig bedenken können und müssen.
Mit der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags hat es sein Bewenden, da eine Erhöhung über den gesetzlichen Höchstsatz nicht möglich ist und auch eine Herabsetzung hier nicht in Frage kommt. Zu einer Verlängerung der Laufzeit besteht gegenwärtig kein Anlaß. Wenn der Beamte eine solche wünscht, so kann er unter Nachweis von nachdrücklichen vergeblichen Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle einen Antrag beim Bundesdisziplinargericht stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Dr. Hartmann
Pellnitz