Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.09.1983, Az.: BVerwG 8 B 117.82
Einbeziehung von Eigenkapitalzinsen; Benutzungsgebühren; Kosten einer öffentlichen Einrichtung; Entwässerungsanlage; Gleichheitssatz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.09.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 117.82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11843
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 17.02.1976 - AZ: X VG 530/75
- OVG Hamburg - 30.03.1982 - AZ: Bf VI 44/81
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- Art. 1 HH Gesetz über die Höhe der Sielbenutzungsgebühr pp.
Fundstellen
- DÖV 1984, 111-112
- KStZ 1984, 11-12
- NVwZ 1984, 239-240 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Einbeziehung von Eigenkapitalzinsen in die durch Benutzungsgebühren zu deckenden Kosten einer öffentlichen Einrichtung (hier: Entwässerungsanlage) ist sachgerecht und verletzt nicht den Gleichheitssatz.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. September 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Dr. Driehaus
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. März 1982 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 228 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der mit ihr begehrten Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Der Rechtssache kommt die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Ob zu den für die Bemessung des Gebührensatzes einer Sielbenutzungsgebühr maßgebenden Kosten, wie das Berufungsgericht angenommen hat, auch die Zinsen für das aufgewendete Eigenkapital und die Abschreibung gehören (Beschwerdeschrift S. 3), führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Die Frage nach der Zulassung der Revision könnte sich mit Rücksicht auf die erforderliche Revisibilität (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) in dieser, Zusammenhang nur unter dem Gesichtspunkt des Bundesverfassungsrechts stellen. Denn es besteht keine bundesgesetzliche Norm, die den Begriff der Kosten im Gebührenrecht einheitlich bundesrechtlich regelt. Ebenso, wie es einen allgemeinen einheitlichen bundesrechtlichen Gebührenbegriff nicht gibt (vgl. Beschluß vom 23. Februar 1956 - BVerwG V C 181.55 - KStZ 1956, 128 [129]; Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG IV C 179.65 - BVerwGE 26, 305[BVerwG 14.04.1967 - IV C 179/65] [309]), gibt es auch nicht einen bundesrechtlichen Kostenbegriff.
Soweit die Beschwerde im Hinblick auf die Eigenkapitalzinsen die Frage nach der Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz aufwirft (Beschwerdeschrift S. 5), sind die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfüllt. Es mag dahinstehen, ob die Bedeutung dieser Frage über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgeht. Daß die Einbeziehung von Eigenkapitalzinsen in die die Höhe einer Benutzungsgebühr bestimmenden Kosten nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, bedarf jedenfalls nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.
Das Grundgesetz beläßt dem Gebührengesetzgeber bei der Aufstellung der Gebührensätze einen weiten Entscheidungsspielraum und fordert durch Art. 3 Abs. 1 GG, soweit es hier interessiert, nur, daß sich "die Verknüpfung zwischen den Kosten der Staatsleistung und den dafür auferlegten Gebühren nicht in einer Weise gestaltet, die, bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung, sich unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgemäß erweist" (BVerfG, Beschluß vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 [227]). Die Einbeziehung von Eigenkapitalzinsen in die für den Gebührensatz einer Benutzungsgebühr maßgebenden Kosten ist derart sachgemäß.
Zinsen sind das Entgelt für die Nutzung von (Fremd) Kapital. Kalkulatorische Zinsen auf das Eigenkapital, das der Träger (Betreiber) für die Herstellung oder Erweiterung einer Einrichtung (eines Betriebs) einsetzt, können daher grundsätzlich als Kosten für die Bereitstellung des betriebsnotwendigen Kapitals und damit als Kosten der Einrichtung (des Betriebs) verstanden werden. Die Einbeziehung von Eigenkapitalzinsen in die durch Benutzungsgebühren zu deckenden Kosten einer öffentlichen Einrichtung wird vielfach mit der den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen der Privatwirtschaft entnommenen Erwägung gerechtfertigt, daß Kapital unterschiedlich, z.B. auch in der Form der Finanzanlage, verwendet werden könne. Dem Unternehmer entgehe ein Zinsgewinn, wenn er sein Kapital in seinem Betrieb binde, anstatt es anderweit, etwa durch Darlehnsgewährung oder Finanzanlage, rentierlich zu verwenden (vgl. etwa OVG Münster, Urteil vom 31. August 1978 - II A 1369/76 - ZMR 1980, 31 [32]; Knobloch, KStZ 1975, 205 [208]). Gegen diese Erwägung wird eingewendet, die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch einen Träger öffentlicher Verwaltung sei jedenfalls nicht ausschlaggebend auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet; bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben diene der Kapitaleinsatz der Erstellung von Sach- und Dienstleistungen, der Kapitaleinsatz sei deshalb nicht (primär) rentabilitätsorientiert (Budäus, VerwArch. Bd. 69, 361 [374]; Eichhorn, VerwArch. Bd. 62, 39 [47]). Wie diese Kontroverse zu beurteilen ist, mag dahinstehen. Denn die Einbeziehung von Eigenkapitalzinsen in die durch Benutzungsgebühren zu deckenden Kosten einer öffentlichen Einrichtung findet ihre Rechtfertigung jedenfalls in der Erwägung, daß die Bindung von Eigenkapital eines Trägers öffentlicher Verwaltung in einer öffentlichen Einrichtung zugunsten eines bestimmten Personenkreises, hier der Benutzer der Entwässerungsanlage, dazu führt, daß der Träger öffentlicher Verwaltung andere öffentliche Vorhaben oder Zwecke nicht, erst zu einem späteren Zeitpunkt oder nur aufgrund einer mit Zinsen zu vergütenden Fremdfinanzierung verwirklichen kann. Dadurch wird der Allgemeinheit ein Nutzen entzogen, welcher der öffentlichen Einrichtung und ihren Benutzern über den Ansatz von Eigenkapitalzinsen anzulasten ist (vgl. etwa Thiem, Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein, § 6 KAG RdNr. 44; Budäus a.a.O.). Hinzu kommt, daß den Benutzern einer öffentlichen Einrichtung mit deren Zurverfügungstellung eine besondere Leistung gewährt wird, die den Benutzern einen wirtschaftlichen Vorteil vermittelt. Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, die Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage entlaste den Grundstückseigentümer von der im Prinzip ihm obliegenden Aufgabe, die für seine Grundstücksnutzung erforderliche Abwasseranlage selbst zu errichten und insoweit sein eigenes Kapital einzusetzen. Die Tatsache, daß die Beklagte aus Gründen des öffentlichen Interesses die Entwässerungsanlage "anstelle" der Grundstückseigentümer herstellt, schließt entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus, daß sich die Beklagte den den Grundstückseigentümern auf diese Weise vermittelten Vorteil über die Einbeziehung von Eigenkapitalzinsen in die Kosten ausgleichen läßt. Dieser Ausgleich über die Benutzungsgebühr findet allerdings seine Grenze, soweit die Grundstückseigentümer mit dem Entwässerungsbeitrag oder auf andere Weise zu dem Aufwand für die Herstellung oder Erweiterung der Entwässerungsanlage beigetragen haben. Denn insoweit haben die Grundstückseigentümer der Allgemeinheit einen Nutzen nicht entzogen und überdies den ihnen vermittelten wirtschaftlichen Vorteil bereits ausgeglichen. Eigenkapitalzinsen dürfen deshalb sachgerecht nur von einem Herstellungs- bzw. Anschaffungsaufwand berechnet werden, der um das Aufkommen aus Entwässerungsbeiträgen und diesen gleichstehenden Leistungen der Benutzer vermindert worden ist. Diesem Erfordernis hat die Beklagte Rechnung getragen (Berufungsurteil S. 4, 24). Unzutreffend ist die Auffassung des Klägers, der wirtschaftliche Vorteil werde durch die von den Grundstückseigentümern erbrachten Steuern ausgeglichen (Beschwerdeschrift S. 7). Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung eines Trägers öffentlicher Verwaltung darstellen (§ 3 Abs. 1 AO).
Die Frage, ob kalkulatorische Abschreibungen in die durch Benutzungsgebühren zu deckenden Kosten einer öffentlichen Einrichtung einbezogen werden dürfen (Beschwerdeschrift S. 3), führt gleichfalls nicht zu einer Zulassung der Revision. Die Beschwerdeschrift enthält entgegen dem Darlegungsgebot des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO insoweit keine Ausführungen zu den Gründen, die die Anerkennung dieser Frage als rechtsgrundsätzlich rechtfertigen sollen.
Der Rechtssache kommt ferner keine grundsätzliche Bedeutung zu, soweit die Beschwerde - in Übereinstimmung mit dem Berufungsurteil (S. 24) - einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz wegen Sachwidrigkeit darin sieht, daß die Beklagte von dem für die Berechnung der Eigenkapitalzinsen maßgebenden Herstellungsaufwand nicht das Aufkommen aus den Erschließungsbeiträgen abgesetzt hat, soweit diese für die erstmalige Herstellung des auf die Straßenentwässerung entfallenden Teils der öffentlichen Sielanlage erhoben werden (Beschwerdeschrift S. 7). Diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie, bezogen auf den Gleichheitssatz, ohne weiteres im Sinne des Berufungsurteils und der Beschwerde zu bejahen ist. Die Sielbenutzungsgebühr wird entsprechend den Regeln des Landesrechts für die Grundstücksentwässerung erhoben (Berufungsurteil S. 33). Ihre Belastung durch Kosten der Straßenentwässerung ist daher sachwidrig und verletzt den Gleichheitssatz. Überdies fiele dieser Rechtsfehler nicht entscheidend ins Gewicht. Das Berufungsgericht hat mit Bindung für das Revisionsgericht festgestellt, daß die Vermeidung dieses Fehlers den auf die Dauer von zwei Jahren begrenzten Gebührensatz nur mit dem Bruchteil eines Pfennigs geändert haben würde (Berufungsurteil S. 25). Letzteres gilt ebenso hinsichtlich der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob der bei der Abschreibung berücksichtigte Zuschlag für höhere Wiederbeschaffungskosten im Fall der Ersatzbeschaffung das zu verzinsende Eigenkapital mindert (Beschwerdeschrift S. 8, Berufungsurteil S. 25, 31, 32).
Die Frage, ob - zum einen - das Kostendeckungsprinzip ein bundesrechtlich begründetes Wesensmerkmal der Benutzungsgebühr ist (Beschwerdeschrift S. 4), ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - in verneinendem Sinne - hinreichend geklärt und bedarf deshalb keiner weiteren Klärung (vgl. Urteil vom 18. April 1975 - BVerwG VII C 41.73 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 25 S. 1 [5] m.w.N.). Ob sich - zum anderen - das Äquivalenzprinzip aus dem Wesen der Benutzungsgebühr herleiten läßt (Beschwerdeschrift a.a.O.), kann dahinstehen. Denn dieses Prinzip gilt für Benutzungsgebühren jedenfalls - übergeordnet - deshalb, weil es der auf die Gebühr bezogene Ausdruck des allgemeinen, auf Verfassungsrecht beruhenden bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist. Das Äquivalenzprinzip besagt jedoch lediglich, daß "die Gebühren in keinem Mißverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen dürfen" (BVerfG, Beschluß vom 11. Oktober 1966 - 2 BvR 179/64 u.a. - BVerfGE 20, 257 [270]; BVerwG, Urteile vom 14. April 1967 a.a.O. S. 308 und vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45 S. 11 [16] m.w.N.). Nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger ist das Äquivalenzprinzip verletzt (Urteile vom 24. März 1961 - BVerwG VII C 109.60 - BVerwGE 12, 162 [166] und vom 14. April 1967 a.a.O. S. 308 f.). Das ist entgegen dem Beschwerdevorbringen (Beschwerdeschrift S. 4) nicht deshalb der Fall, weil der Gebührensatz für die Sielbenutzungsgebühr durch die erstmalige Einbeziehung von Eigenkapitalzinsen in die für die Bemessung der Gebühr maßgebenden Kosten erhöht worden ist.
Hinsichtlich der von der Beschwerde schließlich aufgeworfenen Frage nach der Rechtmäßigkeit einer durch das Landesrecht zugelassenen Schätzung bzw. Veranschlagung der jeweiligen Kostenhöhe (Beschwerdeschrift S. 9) fehlt es an der nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung, aus welchem Grund insoweit eine über den Einzelfall hinausgehende bisher nicht hinreichend geklärte Frage des Bundesrechts vorliegen soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 228 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. David
Dr. Driehaus