Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.09.1983, Az.: BVerwG 8 B 101.82
Bestimmung des prägenden Elternteils in einer Mischehe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.09.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 101.82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 17846
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 07.05.1982 - AZ: 24 B 80 A. 684
Rechtsgrundlage
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. September 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack und Dr. Kleinvogel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Mai 1982 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von ihr vorgetragenen Gründe vermögen die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen.
Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich nicht geklärten, im allgemeinen Interesse klärungsbedürftigen Frage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [91 f.], st. Rspr.). Das angefochtene Urteil geht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11. Dezember 1974 - BVerwG VIII C 97.73 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 27 S. 24 [26] und vom 10. November 1976 - BVerwG VIII C 92.75 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 17 S. 9 [18 f.] und BVerwG VIII C 91.75 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 18 S. 20 [23 f.]) zutreffend davon aus, daß es bei Bewerbern um den Vertriebenenausweis, die im maßgebenden Zeitpunkt nach ihrem Alter noch nicht in der Lage waren, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG abzulegen, auf die Volkszugehörigkeit des die Familie prägenden Elternteils ankommt. Welche "Kriterien ... zur Beurteilung der Frage erforderlich sind, wer in einer Mischehe als prägender Elternteil anzusehen (ist)" (Beschwerdeschrift S. 3), läßt sich entgegen der Auffassung der Beschwerde in einem Revisionsverfahren nicht allgemein klären. Maßgebend sind vielmehr die Verhältnisse des einzelnen Falles (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1976 - BVerwG VIII C 92.75 - a.a.O. S. 18). Naturgemäß sind jedoch die Abwesenheit eines Elternteils (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1976 - BVerwG VIII C 91.75 - a.a.O. S. 24) und der Sprachgebrauch in der Familie (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1976 - BVerwG VIII C 92.75 - a.a.O. S. 18) zu berücksichtigen. Daß das angefochtene Urteil im Hinblick auf die häufige Abwesenheit des Vaters des Klägers, den Gebrauch der rumänischen Sprache der Mutter und das deswegen - auch bei Anwesenheit des Vaters - in der Familie vorherrschende rumänische Element die Mutter als den die Familie prägenden Elternteil ansieht (UA S. 6 f.), ist daher nicht zu beanstanden. Klärungsbedürftige Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ergeben sich insoweit nicht. Die von der Beschwerde weiterhin aufgeworfene Frage, "ob in einer Mischehe auch der Fall eintreten kann, daß beide Elternteile ihrem eigenen Volksturnsbekenntnis stets treu bleiben, ... ohne daß das Volkstumsbekenntnis des einen das Volkstumsbekenntnis des anderen überlagert" (Beschwerdeschrift S. 3), stellt sich auf der Grundlage der das Bundesverwaltungsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO), wonach die Mutter des Klägers der prägende Elternteil war, nicht. Im übrigen wird von der Beschwerde insoweit lediglich der Sachverhalt, nicht aber eine Rechtsfrage angesprochen. Keiner Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf schließlich die Frage, ob bei unterschiedlicher Volkszugehörigkeit der Eltern "das Volkstumsbekenntnis des damals noch nicht bekenntnisfähigen Kindes sich nach dem Volkstumsbekenntnis seines gesetzlichen Vertreters richtet" (Beschwerdeschrift S. 4). Diese Frage ist durch die angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt. Die Frage rechtsgeschäftlicher Vertretung stellt sich nicht. Das Volkstumsbekenntnis ist eine Handlung tatsächlicher Art. Auf die Bekenntnislage der Familie ist bei nicht bekenntnisfähigen Kindern deswegen abzustellen, weil die Volkszugehörigkeit eines Kindes durch das Milieu bestimmt wird, in dem das Kind aufwächst (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1974, a.a.O. S. 26).
Die von der Beschwerde geltend gemachten Abweichungen des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor. Von den Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 1976 (BVerwG VIII C 92.75, a.a.O. S. 20), nach den rechtlichen und sozialen Verhältnissen sei der Bekenntnistand einer Familie in Ungarn im Herbst 1944 regelmäßig durch den Vater geprägt worden, kann das angefochtene Urteil schon deshalb nicht abweichen, weil der Kläger aus Rumänien stammt. Im übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, daß im Einzelfall die Verhältnisse (in Ungarn) ausnahmsweise aus tatsächlichen Gründen auch anders gewesen sein können. Die Rüge einer Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 1976 - BVerwG VIII C 91.75 und BVerwG VIII 92.75 - (a.a.O.) kann mit Erfolg auch nicht damit begründet werden, daß der (1942 geborene) Kläger "zum maßgeblichen Zeitpunkt wegen seines Alters überhaupt jeglicher Prägung entzogen war" (Beschwerdeschrift S. 5). Die Beschwerde verkennt, daß zwischen dem für das Bekenntnis zum deutschen Volkstum maßgebenden Zeitpunkt und dem Zeitraum zu unterscheiden ist, in dem es auf die Bekenntnislage der Familie und deren Prägung durch einen Elternteil ankommt, nämlich die Zeit von der Geburt bis zur Selbständigkeit des Kindes (vgl. BVerwG, Urteile vorn 10. November 1976 - BVerwG VIII C 92.75 - a.a.O. S. 18 und - BVerwG VIII C 91.75 - a.a.O. S. 24). Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist von dem prägenden Einfluß der rumänischen Mutter des Klägers im maßgeblichen Zeitraum auszugehen. Angesichts dessen waren die von der Beschwerde vermißten Ausführungen zur Frage des Bekenntniszusammenhangs (Beschwardeschrift S. 5 f.) nicht veranlaßt, so daß auch insoweit, eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 1976 - BVerwG VIII C 92.75 - (a.a.O. S. 19) nicht vorliegt. Da sich nach alledem die deutsche- Volkszugehörigkeit des Klägers im Sinne des § 6 BVFG nicht feststellen läßt, kommt es entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht darauf an, ob er seine rumänische Heimat aus vertreibungsbedingten Gründen verlassen hat (vgl. dazu zuletzt BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 8 C 178.81 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 29 S. 11). Auch die gerügte Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1977 - BVerwG VIII C 58.76 - (BVerwGE 52, 167 [176 f.]) und vom 4. Februar 1981 - BVerwG 8 C 4.80 - (Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 25 S. 1) ist daher nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG.
Noack
Dr. Kleinvogel