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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.08.1983, Az.: BVerwG 6 C 89/82

Verwaltungsgerichtsverfahren; Wiedereinsetzung; Kläger; Verschulden; Klageschrift; Fehlende Unterschrift; Unwirksamkeit; Kriegsdienstverweigerung; Revision; Zulassung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.08.1983
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 89/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12001
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe 24.06.1982 - 6 K 112/82

Fundstelle

  • NVwZ 1985, 34-35 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei eigenem Verschulden des Klägers nicht zu gewähren, z. B. wenn er die Unterschrift vergessen hat.

2. Eine vom Kläger selbst erhobene Klage ist ohne seine Unterschrift unwirksam, wenn sich seine Urheberschaft nicht aus anderen Umständen des Einzelfalles zweifelsfrei ergibt.

3. Entscheidet das Verwaltungsgericht nur über Verfahrensfragen, so bedarf es in Wehrpflicht- und Kriegsdienstverweigerungssachen keiner Zulassung der Revision.