Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.08.1983, Az.: BVerwG 6 C 89/82
Verwaltungsgerichtsverfahren; Wiedereinsetzung; Kläger; Verschulden; Klageschrift; Fehlende Unterschrift; Unwirksamkeit; Kriegsdienstverweigerung; Revision; Zulassung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.08.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 89/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12001
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe 24.06.1982 - 6 K 112/82
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NVwZ 1985, 34-35 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei eigenem Verschulden des Klägers nicht zu gewähren, z. B. wenn er die Unterschrift vergessen hat.
2. Eine vom Kläger selbst erhobene Klage ist ohne seine Unterschrift unwirksam, wenn sich seine Urheberschaft nicht aus anderen Umständen des Einzelfalles zweifelsfrei ergibt.
3. Entscheidet das Verwaltungsgericht nur über Verfahrensfragen, so bedarf es in Wehrpflicht- und Kriegsdienstverweigerungssachen keiner Zulassung der Revision.