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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.08.1983, Az.: BVerwG 6 C 111/82

Kriegsdienstverweigerer; Stattgebender Widerspruchsbescheid; Zuziehung eines Rechtsanwalts; Kostenerstattungspflicht; Kostenfestsetzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.08.1983
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 111/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12000
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt 27.07.1982 - IV/3-E-5600/81

Fundstelle

  • BVerwGE 68, 1 - 6

Amtlicher Leitsatz

Hat die Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer den abschlägigen Bescheid des Prüfungsausschusses aufgehoben und den Wehrpflichtigen auf dessen Widerspruch als Kriegsdienstverweigerer anerkannt, so ergibt sich daraus jedenfalls bei Anerkennung der Zuziehung eines Rechtsanwalts als notwendig nach VwVfG § 80 Abs. 3 S. 2 die Kostenerstattungspflicht der Bundesrepublik Deutschland nach VwVfG § 80 Abs. 1 auch ohne ausdrückliche Entscheidung nach VwGO § 73 Abs. 3. Die Kostenfestsetzung obliegt dann nach VwVfG § 80 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 der Wehrbereichsverwaltung, bei der die Prüfungskammer gebildet worden ist.