Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.08.1983, Az.: BVerwG 8 C 28.83

Bescheid; Fotokopie; Maschienenschriftlich; Klageschrift; Unwirksamkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.08.1983
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 28.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11939
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 10.01.1983 - AZ: II/2 E 3026/81

Fundstellen

  • BayVBl 1984, 251-252
  • HFR 1984, 537-538
  • MDR 1984, 343 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1987, 479-481 (Urteilsbesprechung von WM B. Willms)

Amtlicher Leitsatz

Eine Klage ist nicht im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO "schriftlich" erhoben, wenn die Klageschrift lediglich maschinenschriftlich unterzeichnet ist. Die Beifügung von Fotokopien der angefochtenen Bescheide ersetzt die fehlende handschriftliche Unterzeichnung nicht.

Redaktioneller Leitsatz

Auch wenn den angefochtenen Bescheiden Fotokopien begefügt wurden, ist eine maschienenschriftlich unterzeichnete Klageschrift unwirksam.

In der Verwaltungssache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. August 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Driehaus
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 1983 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 12. Oktober 1954 geborene Kläger wurde am 27. Februar 1973 als "wehrdienstfähig" gemustert. Aufgrund einer Überprüfungsuntersuchung stellte das Kreiswehrersatzamt Frankfurt am Main mit Bescheid vom 24. November 1980 fest, daß der Kläger "wehrdienstfähig" und "verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" sei und für den Grundwehrdienst zur Verfügung stehe. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei nicht wehrdienstfähig. Die Wehrbereichsverwaltung IV wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19. Mai 1981 zurück, der am 20. Mai 1981 als Einschreiben zur Post gegeben wurde.

2

Mit Schriftsatz vom 15. Juni 1981, bei Gericht eingegangen am 19. Juni 1981, hat der Kläger Klage erhoben. Die mit Maschine geschriebene Klageschrift, der Fotokopien der Bescheide vom 24. November 1980 und vom 19. Mai 1981 sowie des ärztlichen Untersuchungsergebnisses und des Verwendungsnachweises vom 15. Oktober 1980 beigefügt waren, ist maschinenschriftlich mit "Norbert P." unterschrieben. Der gleichfalls mit Maschinenschrift an das Verwaltungsgericht adressierte Briefumschlag, die Klageschrift und die beigefügten Fotokopien enthalten keine handschriftlichen Zusätze des Klägers. Durch Verfügung vom 19. Juni 1981 hat das Verwaltungsgericht den Eingang der Klage mit dem Hinweis bestätigt, die Klageschrift sei "entgegen § 81 VwGO nicht eigenhändig unterschrieben". Am 7. Juli 1981 hat der Kläger einen eigenhändig unterzeichneten Klageschriftsatz eingereicht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe ordnungsmäßig Klage erhoben. Hilfsweise hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Sache hat der Kläger vorgetragen: Die vom Kreiswehrersatzamt Frankfurt am Main mit seiner Untersuchung beauftragten Ärzte seien voreingenommen gewesen. Er sei nicht wehrdienstfähig, wie durch Atteste des Facharztes für Urologie Dr. K. vom 10. Dezember 1980 und des Facharztes für Orthopädie Dr. C. vom 8. Januar 1981 bestätigt werde.

3

Der Kläger hat beantragt,

unter Aufhebung der Bescheide vom 24. November 1980 und 19. Mai 1981 festzustellen, daß er nicht wehrdienstfähig sei.

4

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

5

Sie hat auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen und darauf hingewiesen, daß der Kläger nach seiner durch Bescheid vom 2. September 1982 zur Ablegung des zweiten juristischen Staatsexamens über die Vollendung des 28. Lebensjahres hinaus erfolgten Zurückstellung nicht mehr zum Grundwehrdienst einberufen werde.

6

Durch Urteil vom 10. Januar 1983 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, weil sie nicht formgerecht innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO erhoben worden sei. Um dem Erfordernis der Schriftform gemäß § 81 Abs. 1 VwGO zu genügen, müsse die Klageschrift grundsätzlich vom Kläger oder seinem Bevollmächtigten handschriftlich unterzeichnet sein. Ausnahmsweise sei die Schriftform auch dann gewahrt, wenn sich aus der Klageschrift oder den ihr beigefügten Unterlagen ohne die Notwendigkeit einer Beweiserhebung eindeutig ergebe, daß die Klageschrift auf Veranlassung und mit Willen des Klägers oder seines Bevollmächtigten an das Gericht gelangt sei. Im Hinblick auf das Fehlen der handschriftlichen Unterzeichnung der Klageschrift und jeglichen handschriftlichen Vermerks des Klägers auf der Klageschrift, den beigefügten Unterlagen und dem verwendeten Briefumschlag sei nicht auszuschließen, daß die Klage nicht vom Kläger herrühre oder daß es sich nur um einen Klageentwurf handele. Nach Ablauf der Klagefrist könne die fehlende Unterschrift nicht nachgeholt werden. Der handschriftlich unterzeichnete Klageschriftsatz sei verspätet bei Gericht eingereicht worden. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 60 VwGO seien nicht ersichtlich. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Kläger ohne Verschulden gehindert gewesen sei, innerhalb der Klagefrist einen eigenhändig unterzeichneten Schriftsatz bei Gericht einzureichen.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die zulassungsfreie Verfahrensrevision des Klägers, mit der dieser die Verletzung formellen Rechts rügt.

8

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Verfahrensrügen (§ 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO) sind unbegründet.

9

Mit Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Kläger hat die Klagefrist versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann ihm nicht gewährt werden. Der mit einer ordnungsmäßigen Rechtsmittelbelehrung versehene Widerspruchsbescheid (§ 58 Abs. 1 VwGO) gilt nach § 4 Abs. 1 VwZG als am 23. Mai 1981 zugestellt. Die Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) lief daher am 23. Juni 1981 ab (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO und §§ 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB). Innerhalb dieser Frist hat der Kläger nicht formgerecht Klage erhoben.

10

Die am 19. Juni 1981 beim Verwaltungsgericht eingegangene maschinenschriftlich unterzeichnete Klageschrift genügt der in § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Schriftform nicht. Das Erfordernis der Schriftlichkeit schließt bei sogenannten bestimmenden Schriftsätzen grundsätzlich das Erfordernis eigenhändiger Unterschrift ein, weil in aller Regel allein diese die verläßliche Zurechenbarkeit der Eingabe sicherstellt. Erst die eigenhändige Unterschrift gewährleistet, daß nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozeßerklärung vorliegt, daß die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt und diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG IV C 119.68 - BVerwGE 36, 296 [298]). Dieser Grundsatz kennt allerdings Ausnahmen. Das wird zugunsten der fernschriftlichen oder telegrafischen Klageerhebung (vgl. Kopp, VwGO, 4. Aufl., § 81 Rdnr. 9 m.weit.Nachw.) und der Klageerhebung mittels Telebriefs/Telekopie (vgl. BFH, Urteil vom 10. März 1982 - I R 91/81 - NJW 1982, 2520 und BVerwG, Beschluß vom 26. Januar 1983 - BVerwG 8 B 17.82 -) allgemein anerkannt. Ausnahmen von dem Grundsatz handschriftlicher Unterzeichnung werden auch zugelassen, wenn sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher, d.h. ohne die Notwendigkeit einer Klärung durch Rückfrage oder durch Beweiserhebung, ergeben (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1980 - BVerwG 7 B 160.79 - Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 8 S. 12 [13] m.weit.Nachw.). Diese Voraussetzungen können erfüllt sein, wenn der Schriftsatz eine vervielfältigte Unterschrift trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1970, a.a.O.), wenn Fotokopien handschriftlich unterzeichneter Unterlagen beigefügt sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1980, a.a.O.) oder wenn die Sendung einen eigenhändigen Namenszug im Absendervermerk trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1968 - BVerwG II C 112.65 - BVerwGE 30, 274 [277]) oder handschriftlich adressiert ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1980, a.a.O.). Keine dieser Voraussetzungen liegt vor.

11

Die der Klageschrift beigefügten Fotokopien der angefochtenen Bescheide und des ärztlichen Untersuchungsergebnisses und des Verwendungsnachweises sind der handschriftlichen Unterzeichnung nicht gleichwertig, weil zu diesen Unterlagen auch andere Personen als der Kläger Zutritt gehabt haben können (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1975 - BVerwG VI C 21.74 - Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 5 S. 1 [3]).

12

Fraglich erscheint, ob im Einzelfall auch der Inhalt eines nicht handschriftlich unterzeichneten Schriftsatzes hinreichende Anhaltspunkte für die Urheberschaft sowie die Zurechenbarkeit zu vermitteln vermag. Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat dies für einen Fall bejaht, in dem die in Rede stehende Beschwerdeschrift Ausführungen von solcher Sachkenntnis enthielt, wie sie nur der Rechtsmittelführer haben konnte (Urteil vom 19. Dezember 1963 - BVerwG III C 193.62 - ZLA 64, 182). Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann offenbleiben. Einen so eindeutig auf die Person des Klägers hinweisenden, dessen Urheberschaft verbürgenden sowie die Zurechenbarkeit ermöglichenden Inhalt hat die Klageschrift vom 15. Juni 1981 jedenfalls nicht.

13

Nach Ablauf der Klagefrist konnte die Unterschrift nicht nach § 82 Abs. 2 VwGO nachgeholt werden. Diese Vorschrift gilt nicht für das Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung der Klageschrift gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluß von 27. Oktober 1961 - BVerwG VI B 2 u. 7.61 - BVerwGE 13, 141 [144]). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dem Kläger eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil er die Klagefrist nicht ohne Verschulden versäumt hat. Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist eine Fristversäumnis dann, wenn die Einhaltung der Frist nach den gesamten Umständen zumutbar war (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1976 - BVerwG IV C 74.74 - BVerwGE 50, 248 [254 f.]). Zu Unrecht macht die Revision geltend, der Kläger habe die Klage entsprechend der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung "schriftlich" erhoben. Ein Irrtum über das Erfordernis der handschriftlichen Unterzeichnung der Klageschrift vermag den Kläger nicht zu entlasten; denn mangelnde Rechtskenntnis entschuldigt eine Fristversäumnis grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. August 1979 - BVerwG 7 B 176.79 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 109 S. 58 [60] m.weit.Nachw.). Auch kann sich der Kläger nicht darauf berufen, vom Verwaltungsgericht sei ihm auf Antrage fernmündlich mitgeteilt worden, die Klage sei fristgerecht eingegangen. Eine solche Auskunft konnte den Kläger nicht zu der Annahme veranlassen, die Klageschrift entspreche der gesetzlich vorgeschriebenen Form.

14

Zu Unrecht rügt die Revision ferner, das Verwaltungsgericht habe die ihm obliegende Hinwirkungspflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO verletzt, weil es den Kläger nicht innerhalb offener Frist auf das Fehlen der handschriftlichen Unterzeichnung der Klageschrift hingewiesen habe. Ein derartiger Hinweis war nicht geboten. Vielmehr obliegt es dem Beteiligten selbst, auf Förmlichkeiten der Klageerhebung zu achten. Er muß daher die Verantwortung für Fehler übernehmen, die in der von ihm verschuldeten Nichtbeachtung von Förmlichkeiten bestehen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Juli 1972 - BVerwG III C 10.72 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 67 S. 48 [51]).

15

Fehl geht schließlich die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG und die §§ 104 Abs. 1 und 108 Abs. 2 VwGO, weil es das Verwaltungsgericht unterlassen habe, in der mündlichen Verhandlung die Unzulässigkeit der Klage unter dem Blickwinkel der fehlenden handschriftlichen Unterzeichnung der Klageschrift mit den Beteiligten zu erörtern. Einer solchen Erörterung bedurfte es nicht. Ein die genannten Vorschriften verletzendes Überraschungsurteil liegt nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligten nach den bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 1977 - BVerwG IV C 83.76 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 95 S. 14 [16], vom 21. April 1977 - BVerwG V CB 7.74 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 23 S. 8 [9], vom 29. Juli 1977 - BVerwG IV C 21.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 98 S. 19 [20 f.] und vom 19. November 1982 - BVerwG 8 C 158.81 - Amtl. Umdruck S. 6). Hier hat das Verwaltungsgericht bereits mit Verfügung vom 19. Juni 1981 auf die hinsichtlich des Fehlens der handschriftlichen Unterzeichnung der Klageschrift bestehenden Bedenken hingewiesen. Der Kläger hat dazu auch eingehend schriftsätzlich Stellung genommen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus