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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.08.1983, Az.: BVerwG 1 CB 29/83

Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Ausweisung von Ausländern mit deutschem Ehegatten; Maßgeblichkeit der Sachlage bei Erlass des Widerspruchsbescheides für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung; Betreiben eines strafprozessualen Wiederaufnahmeverfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.08.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 CB 29/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 18251
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 20.04.1983 - AZ: VGH 11 S 1894/82

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. August 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. April 1983 wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen denselben Beschluß wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, so ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

Der Kläger beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine solche Bedeutung liegt nur vor, wenn die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder Fortbildung des Rechts dienen kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

4

Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung die Sachlage bei Erlaß des Widerspruchsbescheides maßgebend ist, und zwar auch in Fällen der Ausweisung von Ausländern mit deutschem Ehegatten (BVerwGE 60, 133). Die Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts ist insbesondere verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. auch BVerfGE 51, 386 [400]). Der Umstand, daß der aufgrund des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ausgewiesene Ausländer strafprozessuale Wiederaufnahmeverfahren betreibt, ist deswegen im Anfechtungsprozeß für sich unbeachtlich, wenn die Anträge erst nach Erlaß des Widerspruchsbescheides gestellt worden sind. Er führt zu keiner Änderung der maßgebenden Sachlage (Beschluß vom 31. Oktober 1978 - BVerwG 1 B 352.78 -; BVerfG, Beschluß vom 10 Januar 1979 - 1 BvR 1503/78

5

II.

Die Revision des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht begründet worden und die Revisionsbegründungsfrist inzwischen abgelaufen ist (§§ 139, 143 VwGO). Sie ist daher zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO).

6

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4 000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.