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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.08.1983, Az.: BVerwG 5 C 48.81

Auslegung des Begriffs des " jeweils erreichten Fachsemesters" im Sinne des § 48 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.08.1983
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 48.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 15254
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 15.11.1979 - AZ: 5 K 2320/78
OVG Nordrhein-Westfalen - 17.03.1981 - AZ: 16 A 69/80

Prozessführer

Rektor der ... - Amt für Ausbildungsförderung -, ...

Prozessgegner

Frau ...

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. August 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. März 1981 wird aufgehoben, soweit es die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 15. November 1979 zurückweist.

Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1954 geborene Klägerin studierte im Wintersemester 1977/78 im fünften Fachsemester Rechtswissenschaft an der Universität in Münster. Am 28. Februar 1978 stellte sie einen Antrag auf Weiterförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und fügte eine Bescheinigung nach § 48 BAföG bei, die Prof. Dr. Dr. Krawietz am 27. Februar 1978 ausgestellt hatte und in der er bestätigte, daß die Klägerin die bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht habe. Als Leistungsnachweise waren angegeben: Die Übungen im bürgerlichen Recht, Strafrecht und öffentlichen Recht, jeweils für Anfänger, im Strafrecht für Fortgeschrittene und in Kriminologie.

2

Der Beklagte lehnte den Weiterförderungsantrag durch Bescheid vom 9. Mai 1978 mit der Begründung ab, die Klägerin habe versäumt, den gemäß § 48 BAföG erforderlichen Eignungsnachweis vorzulegen; der eingereichte Eignungsnachweis beziehe sich lediglich auf den Leistungsstand des vierten Fachsemesters.

3

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und reichte folgende Unterlagen ein: eine gutachtliche Stellungnahme des Prof. Dr. Schmidt-Jortzig vom 30. Mai 1978, in der dieser u.a. feststellte, daß die im Studienbuch belegten Studienveranstaltungen den Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Jurastudium voll gerecht würden, sowie eine von Prof. Dr. Menger am 6. August 1978 ausgestellte Bescheinigung nach § 48 BAföG, in der er der Klägerin bestätigte, daß sie die bis zum Ende des sechsten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht habe.

4

Mit Bescheid vom 30. August 1978 bewilligte der Beklagte der Klägerin daraufhin für die Zeit vom 1. August bis zum 30. September 1978 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 379 DM und lehnte die Förderung für die Zeit von November 1977 bis Juli 1978 weiterhin ab.

5

Durch Widerspruchsbescheid vom 21. September 1978 wies das Landesamt für Ausbildungsförderung den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, in der von der Klägerin am 28. Februar 1978 vorgelegten Bescheinigung hätte ihr bestätigt werden müssen, daß sie die bis zum Ende des fünften Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht habe; da dies nicht der Fall sei, stehe ihr für die fragliche Zeit Ausbildungsförderung nicht zu.

6

Der mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 1. November 1977 bis zum 31. Juli 1978 zu gewähren, erhobenenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben.

7

Nachdem der Beklagte zunächst uneingeschränkt Berufung eingelegt hatte, bewilligte er mit Bescheid vom 28. Februar 1980 der Klägerin für die Zeit von Mai bis Juli 1978 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 379 DM und nahm insoweit die Berufung zurück.

8

Das Oberverwaltungsgericht hat, soweit der Beklagte die Berufung zurückgenommen hat, das Verfahren eingestellt und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt:

9

Für die Weiterförderung der Klägerin in ihrem fünften und sechsten Fachsemester sei die Vorlage eines Eignungsnachweises in der Form der hier allein in Betracht kommenden Bescheinigung nach § 48 BAföG unerläßliche Förderungsvoraussetzung. In der am 28. Februar 1978 vorgelegten Bescheinigung vom 27. Februar 1978 sei der Klägerin bestätigt worden, daß sie die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht habe. Diese Bescheinigung genüge den in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG bestimmten Anforderungen. Da feststehe, daß die Klägerin zu Ende des vierten Fachsemesters sich nicht in einem Leistungsrückstand befunden habe, sei ihr in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG von November 1977 an Ausbildungsförderung zu gewähren.

10

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erreichen will. Er meint, das Berufungsgericht habe verkannt, daß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG den Nachweis eines Leistungsstandes bis zum Ende des erreichten Fachsemesters fordere. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei darunter der Ausbildungsstand bis zum Ende des gerade zum Zeitpunkt der Antragstellung belegten Semesters zu verstehen. Abweichend vom Wortlaut des Gesetzes lasse Tz. 48.1.2 BAföGVwV in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG eine Vergünstigung für den Auszubildenden lediglich für die ersten vier Monate des fünften Fachsemesters zu. Bei einer Antragstellung im fünften und sechsten Monat des fünften Semesters müsse es dagegen bei der im Gesetz vorgesehenen Regelung bleiben.

11

Die Klägerin tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

12

II.

Auf die Revision des Beklagten ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

13

Da die Klägerin am 1. Oktober 1977 das fünfte Fachsemester ihres Studiums der Rechtswissenschaft begonnen hatte, ist ihre Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in dem noch streitigen Zeitraum von November 1977 bis April 1978 von der Vorlage einer hier allein in Betracht kommenden Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989) - BAföG - abhängig (vgl. BVerwGE 57, 79). Nach den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen kann indessen noch nicht abschließend entschieden werden, ob die von der Klägerin am 28. Februar 1978 mit Ihrem Wiederholungsantrag vorgelegte, am 27. Februar 1978 von Prof. Dr. Dr. Krawietz ausgestellte Bescheinigung nach § 48 BAföG ihrem Inhalt nach den Anforderungen der genannten Vorschrift genügt.

14

In der Bescheinigung nach § 48 BAföG hat die Ausbildungsstätte zu bestätigen (oder nicht zu bestätigen), daß der Auszubildende "die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat". Im Urteil BVerwGE 62, 253 hat der Senat den Begriff des "jeweils erreichten Fachsemesters" unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift dahin ausgelegt, daß darunter in der Regel das dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung vorangegangene Semester zu verstehen ist. Denn die Ausbildungsstätte hat zu bestätigen, ob der Auszubildende die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des in der Bescheinigung (Formblatt 9/76) anzugebenden Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Im Hinblick auf diese Begrenzung des Beurteilungszeitraumes können dabei in der Regel nur noch die Leistungen des Auszubildenden einbezogen werden, die er aufgrund des bis zum Ende des letzten Semesters vor der Ausstellung der Bescheinigung erreichten Ausbildungsstandes erbracht hat. Ausnahmsweise bedeutet "jeweils erreichtes Fachsemester" jedoch das Fachsemester, in dem sich der Auszubildende gerade befindet, wenn die Bescheinigung nach § 48 BAföG erst zu einem Zeitpunkt ausgestellt wird, in dem der Auszubildende die üblichen Leistungen auch des laufenden Semesters bereits vollständig erbracht hat (a.a.O. S. 257 f., 260). Ist die Teilnahme an den nach den Ausbildungsbestimmungen oder nach dem eigenen Ausbildungsplan des Auszubildenden vorgesehenen Vorlesungen als Leistungsnachweis ausreichend, dann genügt eine nach dem Ende der Vorlesungsperiode, aber vor dem verwaltungsmäßigen Ende des Semesters ausgestellte Bescheinigung nach § 48 BAföG ihrem Inhalt nach den gesetzlichen Anforderungen nur, wenn sie sich auch auf die Vorlesungen des laufenden Semesters erstreckt. Hat der Auszubildende danach im laufenden Semester auch an Arbeitsgemeinschaften, Übungen und Seminaren teilzunehmen, dann müssen in derartigen Lehrveranstaltungen erbrachte Leistungen in der Bescheinigung berücksichtigt sein, wenn bei ihrer Ausstellung insoweit schon ein Erfolg oder Mißerfolg des Auszubildenden festgestellt werden kann. Auch dies wird schon vom Ende der Vorlesungsperiode an möglich sein. Von welchem genauen Zeitpunkt an das laufende Semester zugleich das jeweils erreichte Fachsemester im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist, läßt sich im Hinblick auf das variable Ende der jeweiligen Vorlesungsperiode nicht generell bestimmen. Wird eine Bescheinigung nach § 48 BAföG jedoch erst nach dem Beginn des fünften Monats eines Semesters ausgestellt, dann kann nicht mehr ohne weiteres von der Regel ausgegangen werden, es seien von der Ausbildungsstätte nur die bis zum Ende des vorangegangenen Fachsemesters erbrachten üblichen Leistungen zu bestätigen.

15

Nach den nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Klägerin in der von Prof. Dr. Dr. Krawietz am 27. Februar 1978 ausgestellten Bescheinigung nach § 48 BAföG lediglich das Erreichen eines nach einer Studiendauer von vier Fachsemestern üblichen Leistungsstandes bestätigt worden. Grundlage dieser Bestätigung sind die Leistungsnachweise in fünf Übungen gewesen, an denen die Klägerin bis zum Ende des Sommersemesters 1977, ihrem vierten Fachsemester, teilgenommen hatte. Ob dieser am vorletzten Tage des fünften Monats des Wintersemesters 1977/78 ausgestellte Leistungsnachweis ausreichend ist, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Diese Frage ist nur dann zu bejahen, wenn im fortzusetzenden Berufungsverfahren festgestellt wird, daß die von der Klägerin in ihrem fünften Fachsemester besuchten Lehrveranstaltungen am 27. Februar 1978 noch nicht beendet oder noch nicht soweit durchgeführt worden waren, daß ein Urteil über eine erfolgreiche Teilnahme schon möglich war. Nur wenn dies zutrifft, mußte die Klägerin das Erreichen eines nach einer Studiendauer von nur vier Fachsemestern üblichen Leistungsstandes nachweisen und hat diesen Nachweis auch durch die Vorlage der Bescheinigung vom 27. Februar 1978 am 28. Februar 1978 erbracht. Dann steht ihr - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - im zeitlichen Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG, mithin rückwirkend vom 1. November 1977 an, Ausbildungsförderung zu. Indessen kann nicht ausgeschlossen werden, daß bei der Ausstellung der Eignungsbescheinigung erst im fünften Monat des Wintersemesters 1977/78 die von der Klägerin auch in diesem Semester zu erbringenden Leistungsnachweise hätten berücksichtigt werden können und dann auch hätten berücksichtigt werden müssen. Dafür, daß in einer nach Beginn des fünften Monats eines Semesters ausgestellten Eignungsbescheinigung auf den Leistungsstand am Ende des laufenden Semesters abgestellt werden kann und muß, spricht die am 6. August 1978 von Prof. Menger ausgestellte Bescheinigung nach § 48 BAföG, in der der Klägerin bestätigt worden ist, sie habe die bis zum Ende ihres - damals verwaltungsmäßig noch laufenden - sechsten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht.

Dr. Zehner
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter
Bermel